Antrag auf Kiesabbau mit anschließender Rekultivierung, Fl.Nr. 322, Gmkg. Attenhausen; Stellungnahme der Gemeinde


Daten angezeigt aus Sitzung:  51. Sitzung des Gemeinderates, 07.08.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 51. Sitzung des Gemeinderates 07.08.2023 ö 11

Sachverhalt

Der Vorhabenträger, die Fa. Wilhelm Geiger GmbH & Co.KG, Oberstdorf, beantragt auf der Fl.Nr. 322 der Gemarkung Attenhausen eine Trockenkiesabbau mit anschließender Rekultivierung und hat dafür beim Landratsamt Unterallgäu einen Antrag auf Abgrabungsgenehmigung nach dem Bayer. Abgrabungsgesetz gestellt. Dem Antrag sind umfangreiche Planunterlagen beigefügt. 
Das Grundstück liegt innerhalb des Vorranggebietes zur Sicherung von Rohstoffen KS-UA-8 des gültigen Regionalplans sowie des Bebauungsplans „Kiesbaggersee Attenhausen“. Die Fläche ist im Bebauungsplan als Fläche für die landwirtschaftliche Nutzung ausgewiesen. Die Fa. Geiger plant auf der Fl.Nr. 322 einen Trockenabbau mit anschließender Rekultivierung der Fläche. Die Fläche soll nach dem Abbau und Verfüllung bis auf einen Blühstreifen im Westen des Grundstücks wieder landwirtschaftlich nutzbar sein. Die durchschnittliche Geländehöhe liegt bei 617,50 m. ü. NN. Der Abbau soll mit einem Abstand von 1,5 Meter bis zum höchsten zu erwartenden Grundwasserabstand bis ca. 613,5 m. ü. NN erfolgen.
Da der rechtskräftigte Bebauungsplan in diesem Bereich eine landwirtschaftliche Nutzung und keinen Kiesabbau vorsieht, ist für die Verwirklichung des Vorhabens eine Befreiung vom Bebauungsplan notwendig.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt den Antrag auf Trockenkiesabbau auf der Fl.Nr. 322 der Gemarkung Attenhausen zur Kenntnis und erteilt hierfür das gemeindliche Einvernehmen. Die notwendige Befreiung vom Bebauungsplan „Kiesbaggersee Attenhausen“ wird erteilt. Der Vorhabensträger ist darauf hinzuweisen, dass die beantragte Abbaudauer von 8 Jahren wenn betrieblich möglich, verkürzt werden soll. Insbesondere zur Regelung der Benutzung der öffentlichen Zufahrtswege zur Grube ist eine Nutzungsvereinbarung abzuschließen. Nach Abbau und Rekultivierung soll die Gemeinde Sontheim das Grundstück zu einem unter dem dann geltenden Bodenrichtwert erwerben können.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 5

Datenstand vom 19.09.2023 12:57 Uhr