Erlass einer Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter


Daten angezeigt aus Sitzung:  58. Sitzung des Gemeinderates, 19.02.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 58. Sitzung des Gemeinderates 19.02.2024 ö 4

Sachverhalt

Mit dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG) hat der Bundesgesetzgeber die Länder dazu verpflichtet, eine Abwasserabgabe zu erheben. Abgabepflichtig ist im Grundsatz derjenige, der Abwasser in ein Gewässer oder in den Untergrund einleitet. Anstelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser direkt einleiten (sog. Kleineinleiter) sind jedoch die Gemeinden mittelbar abgabepflichtig. Eine Abwälzung dieser Abgabebelastung der Gemeinde auf die Kleineinleiter über Einleitungsgebühren nach der BGS-EWS ist nicht möglich, da die Kleineinleiter das Abwasser gerade nicht über die öffentliche Entwässerungsanlage, sondern selbst „direkt“ einleiten. Deshalb erteilt. § 9 Abs. 2 Satz 3 AbwAG den Ländern einen Auftrag zur Regelung der Abwälzbarkeit der Abgabe. Art. 8 Abs. 3 BayAbwAG setzt diesen dahingehend um, dass die Körperschaften, die anstelle von Einleitern abgabepflichtig sind, zum Ausgleich für die entstehenden Aufwendungen eine Kommunalabgabe nach dem Kommunalabgabengesetz erheben sollen.
Aus diesem Grund muss eine entsprechende Satzung erlassen werden, die dem Gemeinderat hiermit vorgelegt wird.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter (Kleineinleiterabgabe-Satzung) vom 19.02.2024. Der 1. Bürgermeister wird mit der Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.03.2024 09:30 Uhr