Attenhausen; Stephansrieder Straße 30 a: Bauvoranfrage zum Neubau eines Reitplatzes
Daten angezeigt aus Sitzung:
71. Sitzung des Gemeinderates, 09.12.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Bauwerber beabsichtigen den Bau eines Reitplatzes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1104 der Gemarkung Attenhausen. Der Reitplatz soll die Maße 30 m x 20 m haben und eingefriedet werden. Grundsätzlich handelt es sich bei einem Reitplatz um eine bauliche Anlage, die der Baugenehmigungspflicht unterliegt. Anlagen im Außenbereich beurteilen sich nach § 35 BauGB. Zur Bauvoranfrage hat das Landratsamt nun aufgefordert, über das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu entscheiden.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Bauvoranfrage auf Errichtung eines 30 m x 20 m großen Reitplatzes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1104 der Gemarkung Attenhausen und erteilt hierzu das gemeindliche Einvernehmen. Die gemeindliche Wasserleitung, die an der Nordgrenze des Flurstücks Fl.Nr. 1112/2 der Gemarkung Attenhausen entlang verläuft, darf durch den Reitplatz nicht überbaut werden. Es ist ein Mindestabstand zur Wasserleitung von 3 Metern einzuhalten. Die Verwaltung wird beauftragt, den Vorgang zur Beantwortung der Bauvoranfrage an das Landratsamt Unterallgäu zu senden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Datenstand vom 28.01.2025 14:08 Uhr