Bauherr: Marcelo und Mirsada Oliveira Correia, Veitsaurach 18, 91575 Windsbach
Baugrundstück: Spitzenberg 4, Fl.Nr.179, Gmk. Spalt
Bauvorhaben: Umnutzung des OG und DG im Nebengebäude in eine Ferienwohnung
Antragsnummer: 43/19
Auf dem Flurstück 179 der Gemarkung Spalt wurde von Herrn Virgilio Marcelo Oliveira Correia und Mirsada Oliveira Correia ein Bauantrag auf Umnutzung des OG und DG im Nebengebäude in eine Ferienwohnung gestellt.
Das Bauvorhaben wurde bereits in der Stadtratssitzung am 06.08.2019 behandelt.
Das Einvernehmen zum Bauvorhaben wurde nur unter der Voraussetzung erteilt, dass die Abweichungen der Gestaltungssatzung geändert werden und der Brandschutznachweis nachgereicht wird.
Viele damalige Abweichungen der Gestaltungssatzung wurden bereits gemäß Satzung angepasst.
Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Das geplante Bauvorhaben befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und wird nach §34 BauGB geprüft.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Laut Flächennutzungsplan befindet sich das Bauvorhaben im Mischgebiet.
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um das Einzeldenkmal, D-5-76-147-140 Spitzenberg 4. „Bürgerhaus, zweigeschossiger, giebelständiger und verputzter
Steilsatteldachbau mit traufseitigem Seitenflügel mit Fachwerkgiebel, im Kern 18. Jh.;
Nebengebäude, zweigeschossiger, verputzter Massivbau mit Schopfwalmdach und
Fachwerkobergeschoss und -giebel, wohl 19. Jh.“, welches sich im Ensemblebereich der Stadt Spalt befindet.
Hinsichtlich der Belange der unteren Denkmalschutzbehörde und der Gestaltungssatzung fand ein Termin vor Ort mit dem Planer und Herrn Danninger statt.
Viele damaligen Abweichungen der Gestaltungssatzung wurden bereits nach Absprache mit der unteren Denkmalschutzbehörde gemäß Gestaltungssatzung geändert.
Für folgende Punkte ist noch eine Entscheidung über das Einvernehmen zu treffen:
- § 6 Fenster, Türen, Tore Treppen
(2) Fensterteilungen sind zu erhalten. Bei Neu- und Umbauten sind an den Fenstern die ortstypischen Unterteilungen in der Form von Fensterkreuzen, zweiflügeligen Fenstern bzw. zweiflügeligen Fenstern mit Oberlichtern vorzunehmen. (…)
Bereits ausgeführt sind erneuerte Fenster ohne Unterteilungen oder Fensterkreuze auf der Straßenseite „Gänsgasse“.
Nach Absprache mit der unteren Denkmalschutzbehörde werden die Unterteilungen oder Fensterkreuze an den bereits bestehenden Fenstern der Nord-Westseite und Süd-Westseite lediglich nachgerüstet und nicht als originalgetreue Holzfenster nachgebildet.
Ein Antrag auf Abweichung der Gestaltungssatzung hinsichtlich Holzfenster nach überlieferten Vorbildern wird beantragt.
- § 5 Dacheindeckung, Dachaufbauten
(5) Liegende Dachfenster sind nur in den Dachflächen zulässig, die von öffentlichen Flächen aus nicht einsehbar sind.
Bereits ausgeführt ist ein liegendes Dachfenster zur Straßenseite „Gänsgasse“. Das Fenster wurde im Bauantrag nicht aufgenommen.
Eine Abweichung der Gestaltungssatzung wird beantragt.
Nach Abstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde ist hier eine Ausnahme möglich, da dieses Fenster nicht an der Hauptzugangsseite des Gebäudes liegt und solch Situationen bereits an anderen umliegenden Gebäuden bereits vorhanden sind.
Das Dachflächenfenster an der Hauptzugangsseite wird rückgebaut.
Im Rahmen der Stellplatzsatzung wird für die Umnutzung zur Ferienwohnung ein zusätzlicher Stellplatz erstellt.
Die Nachbarschaftsunterschriften sind nicht vollständig.