Bauherr: Nürminger Wohn- und Projektimmobilien GmbH, Im Herrmannshof 1a, 91595 Burgoberbach
Baugrundstück: Fl.Nr. 40/11, Gmk. Enderndorf am See, Pressäcker 6
Bauvorhaben: Errichtung von vier Eigentumswohnungen mit Carport
Antragsnummer: 48/20
Auf dem Flurstück 40/11 der Gemarkung Enderndorf am See wurde von der Firma
Nürminger Wohn – und Projektimmobilien GmbH ein Bauantrag zur Errichtung von vier
Eigentumswohnungen mit Carport gestellt.
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen
Bebauungsplan „Enderndorf Strand - Ost“ und wird somit gemäß § 30 BauGB geprüft.
Der Bauantrag wurde bereits in der Stadtratssitzung am 18.08.2020 behandelt.
Das Benehmen wurde im Hinblick auf die Vielzahl der gestellten Abweichungen nicht erteilt.
In der Stadtratssitzung am 15.12.2020 wurde eine überarbeitete Version des Bauantrages behandelt. Das Benehmen zum Antrag auf Abweichung hinsichtlich der GFZ wurde nicht erteilt. Das Benehmen zu den weiteren beantragten Abweichungen wurde erteilt.
Das Planungsbüro hat anschließend, nach Rücksprache mit dem Landratsamt Roth, Herrn Möllenkamp, den Bauantrag nochmals überarbeitet.
Die Kubatur des Wohnhauses wurde reduziert und die Stellplätze wurden durch eine eine Neuordnung besser in das Bauvorhaben integriert. Durch die Neuordnung der Stellplätze wurde ein Vorgartenbereich geschaffen.
Der Bauantrag wird soll nun, unter einem Deckblatt nochmals behandelt werden.
Trotz der Überarbeitung des Bauvorhabens entspricht die aktuelle Planung nicht den
Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes:
Folgende Befreiungen werden beantragt:
- Zu 2.1 Maß der baulichen Nutzung: Als höchst zulässiges Maß der baulichen Nutzung wird eine Grundflächenzahl II (GRZ II) von 0,37 festgesetzt.
Geplant ist das Bauvorhaben mit einer GRZ IIa) von 0,450 und einer GRZ IIb) von 0,509.
Die Überschreitung der GRZ IIb) liegt somit bei 0,134.
Die Überschreitung der GRZ II resultiert aus der Vorgabe alle Stellplätze auf dem eigenen Grund zu errichten.
- Zu 3.1 Baugrenze: Die Bebauung der Grundstücke ist nur innerhalb der Baugrenze bzw. innerhalb der im Plan festgesetzten Flächen für Garagen und Nebenanlagen zulässig.
Die geplante Terrasse und der geplante Balkon überschreiten die östliche Baugrenze.
- Zu 4.1.1/4.1.2 zulässige Dachform/-neigung: Es sind nur Satteldächer ohne Dachvorsprung an Traufe und Ortgang zulässig. Die zulässige Firstrichtungen sind im Plan festgesetzt.
Die zulässige Dachneigung beträgt 40-50°. Aneinandergebaute Bauteile müssen gleiche Dachneigungen haben.
Die Carports mit dem Nebengebäude für Fahrräder sind mit begrüntem Flachdach geplant. Das Begrünte Flachdach soll die Kompensation der Überschreitung der Grundflächenzahl darstellen.
- Zu 4.1.3 Dachdeckungsmaterial: Als Dachdeckungsmaterial sind lediglich Ziegel in ziegelroten Farbtönen zulässig.
Die Carports mit dem Nebengebäude für Fahrräder sind mit begrüntem Flachdach geplant. Das Begrünte Flachdach soll die Kompensation der Überschreitung der Grundflächenzahl darstellen.
- Zu 5.2 Garagen, private Stellplätze und Zufahrten: Garagen sind nur auf den im Plan hierfür festgesetzten Flächen bzw. innerhalb der Baugrenzen zulässig. Pro Parzelle sind maximal 3 Garagen zulässig. Sollten weitere Stellplätze erforderlich sein, so sind diese als offene Stellplätze oder als Carports anzuordnen.
Es sollen 4 Carports, 4 Stellplätze und ein Nebengebäude außerhalb der Baugrenzen errichtet werden.
- Zu 4.1.12 maximal zulässige Wandhöhe an der Traufseite:Das Gebäude darf eine maximale zulässige Wandhöhe an der Traufseite talseitig vom Gebäude von 4,50m nicht überschreiten.
Die Traufhöhe von max. 4,50m wird im Osten mit einer Höhe von 4,62m überschritten.
Gemäß Flächennutzungsplan befindet sich das Bauvorhaben im allgemeinen Wohngebiet.
Die nachbarschaftliche Zustimmung ist nicht ersichtlich.