Der Ortsteil Ottmannsberg in exponierter Lage am Brombachsee gelegen, mit einer sehr ländlichen Struktur mit vielen Vollerwerbslandwirten und großen Hofstellen bedarf einer langfristigen Sicherstellung der Planungshoheit der Stadt Spalt. Diese Planungshoheit könnte insbesondere durch Ausübung bei Eigentumswechsel von Hofstellen im Rahmen einer Vorkaufsrechtssatzung der Stadt Spalt gesichert werden.
Die Vorkaufsrechtsatzung dient lediglich als Rechtsgrund vom Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen, ist jedoch stets im Ermessen und in der Begründung durch den Stadtrat Spalt im Einzelfall zu entscheiden.
Die exponierte Lage von Ottmannsberg bietet erhebliche Risiken, dass sich auch Investoren dazu entschließen, hier in Konkurrenz zu der ländlichen bäuerlichen Struktur des Ortes mit der Schaffung von Wohnungen (Ferienwohnungen u.ä.) das gesamte Ortsbild dauerhaft zu verändern.
Dieser negativen städtebaulichen Entwicklung des landwirtschaftlich strukturierten Ortsteiles Ottmannsberg, sollte daher frühzeitig durch den Erlass einer Vorkaufsrechtsatzung entgegengewirkt werden.
Der Umgriff der Vorkaufsrechtsatzung umfasst den gesamten bebauten und angrenzenden unbebauten Bereich des Ortsteiles Ottmannsberg. Eine Auslösung und ein Vorkaufsrecht nur für einzelne Hofstellen vorzusehen, würde jedoch einen Missbrauch darstellen und eine Vorkaufsrechtsatzung wäre in dem Fall auch im Rahmen eines Klageverfahrens mit dem erheblichen Risiko verbunden, dass diese Satzung als rechtswidrig eingestuft wird.
Aus diesem Grund ist es erforderlich den gesamten Ortsteil in die Vorkaufsrechtsatzung einzubeziehen um auch in einem Klageverfahren rechtlich gesichert zu sein.
Eine Vorkaufsrechtausübung nur über ein Einzelgehöft würde zu erheblichen Nachteilen und Nachfragen in einem Klageverfahren führen, warum ausgerechnet diese Hofstelle und nicht die benachbarte Hofstelle mit einem Vorkaufsrecht bedeckt wurde.
Es wird daher dem Stadtrat dringend empfohlen, auf den gesamten Ortsteil in den Ausübungsbereich der Vorkaufsrechtsatzung einzubeziehen. Die Ausübung des Vorkaufsrechtes obliegt dann immer noch dem Stadtrat.
Eine Hofübergabe innerhalb der Familie ist auch weiterhin gesichert und wird durch die Vorkaufsrechtsatzung nicht beschnitten.