Bauherr: Sandra und Ruwen Bussinger, Südliche Mauerstr. 8 E, 91126 Schwabach
Baugrund: Fl.Nr. 332, Gmk. Wernfels
Bauvorhaben: Neubau eines Einfamilienhauses
Antragsnummer: 82/21
Auf dem Flurstück 332 der Gemarkung Wernfels wurde von Frau Sandra Bussinger und Herrn Ruwen Bussinger ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses gestellt.
Im Vorfeld wurden bereits Gespräche mit dem Amt für Ländliche Entwicklung, Ingenieurbüro Klos und der Erbengemeinschaft des Hinterliegergrundstückes auf Fl. Nr. 30/3 Gmk. Wernfels geführt. Dieses lässt sich nur erschließen, wenn eine zukünftige bauliche Entwicklung Richtung Norden erfolgt. Sämtliche Grundstücke liegen im Flächennutzungsplan als mögliche Bebaubarkeit.
In Anbetracht der Gesamtheit und Betrachtung der Möglichkeiten, auch mit dem Eigentümer der Fl. Nr. 333 Gmk. Wernfels, bei dem auch das Bauinteresse besteht sowie der Erschließungssituation für das Grundstück Fl. Nr. 30/3 Gmk. Wernfels
Geprüft wird, da das Bauvorhaben zum jetzigen Zeitpunkt noch im Außenbereich liegt nach § 35 BauGB.
Gemäß § 35 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es […] einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
Da bereits im Vorfeld Gespräche mit dem Landratsamt über die zukünftige Bebaubarkeit des Areals erfolgten, muss gegen ein Einzelbauvorhaben gestimmt werden, da für den weiteren Fortgang einer Einzelbaumaßnahme öffentliche Belange entgegenstehen. Es wird betont, dass bei Vorgesprächen die Aussage des Landratsamtes gegeben wurde, das Einzelbaumaßnahmen in dem Bereich nicht möglich sind.
Die mögliche Erschließung ist in den Bauunterlagen nicht ersichtlich, diese muss über eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Grundstücke erzielt werden.
Eine landwirtschaftliche Privilegierung liegt nicht vor.