Bauherr: Franco Blindenhöfer, Girolamo Blindenhöfer
Baugrundstück: Fl.Nr. 206, 207 Gmk. Spalt, Färbergasse 5
Bauvorhaben: Umbau und Sanierung eines Anwesens in Spalt, Nutzungsänderung Scheunengebäude zu Garagen – und Wohnzwecken, Errichtung eines Balkons
Antragsnummer: 1/22
Auf dem Flurstück 206, 207 der Gemarkung Spalt wurde von Herrn Franco Blindenhöfer und Girolamo Blindenhöfer ein Antrag auf Baugenehmigung zum Umbau und Sanierung eines Anwesens in Spalt gestellt.
Das bestehende Wohnhaus soll saniert werden, die Geschosstreppe soll in ein abgeschlossenes Treppenhaus umverlegt werden. In der jetzigen Scheune wird im EG eine Garage integriert, im OG und DG wird eine Wohnung errichtet. An der Nordfassade ist ein Balkon vorgesehen.
Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Das geplante Bauvorhaben befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und wird nach § 34 BauGB geprüft.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Das Gebäude befindet sich im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung der Stadt Spalt. Es wurden Befreiungen zu § 3 Abs. 6 sowie § 4 Abs. 7 der Gestaltungssatzung beantragt.
§3 Abs. 6: Überdachungen von Hauseingängen sind unzulässig
Der Balkon an der Nordseite überdacht den Hauseingang
§ 4 Abs. 3: Balkone, Erker und Terrassen sind an Hauptfassaden nicht gestattet
An der Nordseite (Hauptfassade) soll ein Balkon mit 5,88 m² über dem Eingang errichtet werden.
An der Südseite soll ein Balkon mit 10,28 m² erstellt werden. Dieser ist von den öffentlichen Flächen nicht sichtbar, wird in Richtung des Gartens/Hofes erstellt.
Die Balkone werden mit einer verbesserten Wohnqualität begründet.
Bei dem Objekt handelt es sich um ein Einzeldenkmal. Gespräche mit der Unteren Denkmalbehörde wurden bereits geführt.
Eine Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde des Landkreises Roth liegt vor. Diese sieht die Balkonanbauten als vertretbar.
Das Bauvorhaben fügt sich optisch harmonisch in die Nachbarbebauung ein. In der Nachbarschaft sind bereits Balkone vorhanden. Der Baukörper selbst erfährt durch die geplanten Umbauten und Sanierung eine optische Aufwertung.
Die Stellplätze für die zusätzliche Wohneinheit können gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Spalt auf eigenem Grund nachgewiesen werden.
Die nachbarschaftliche Zustimmung ist vollständig vorhanden