In der Stadtratssitzung am 05.04.2022 wurde dem Antrag des Autohaus Beierlein auf Erweiterung der Betriebsöffnungszeiten für die Autowaschanlage an Sonntagen befristet für 1 Jahr in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr zugestimmt.
Mit dieser grundsätzlichen Zulassung sind auch die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.
Im Vollzug des Feiertagsgesetzes liegt es im Ermessen der Kommune die Zulassung des Betriebes von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis zu einem vorgesehenen Ende, dies obliegt im Ermessen der jeweiligen Kommune, die Stadt Spalt hat sich hier für 17.00 Uhr entschieden, zu öffnen.
Zur Regelung ist im Vollzug des Feiertaggesetzes eine Rechtsverordnung zu erlassen, die auch für alle in der Großgemeinde Spalt vertretenen Autowaschanlagen, dazu gehören auch vollautomatische Waschanlagen oder Selbstwaschanlagen zulässt.
Eine Beschränkung über einzelne Autowaschanlagen an bestimmten Standorten ist rechtlich nicht zulässig.
Somit gilt die jetzige Verordnung für alle in der Großgemeinde Spalt betriebenen Waschanlagen und Selbstwaschanlagen.
Die Waschanlagen dürfen mit Ausnahme an folgenden Feiertagen
- Neujahr
- Karfreitag
- Ostersonntag
- Ostermontag
- 1.Mai
- Pfingstsonntag
- Pfingstmontag
- 1. Weihnachtstag
- 2. Weihnachtstag
betrieben werden.
Die vorgenannten Feiertage sind auch weiterhin von einer Öffnung und Betreibung von Waschanlagen ausgenommen.
Die Rechtsverordnung soll am 02. Mai 2022 in Kraft gesetzt werden.
Hintergrund dazu ist, dass der 1. Mai auch weiterhin für die Betreibung einer Autowaschanlage geöffnet werden darf.
Dem Stadtrat steht frei, zu entscheiden, ob er diese Rechtsverordnung innerhalb eines Jahres, auch in einen kürzeren Zeitraum, wieder aufhebt.
Hierzu bedarf es lediglich ein Beschluss durch den Stadtrat Spalt.
Dem Stadtrat Spalt wird vorgeschlagen, aufgrund der Beschlussfassung in der Sitzung am 05.04.2022, die Rechtsverordnung über die Öffnung und die Betreibung von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen zum 02. Mai 2022 zu beschließen.