Das Bauvorhaben Bautenbuch 64/22 war bereits als Anfrage an den Stadtrat am 05.04.2022 in der Sitzung, wonach der Stadtrat der Stadt Spalt die Schwierigkeiten einer sinnvollen Bebauung der Parzellen 4 und 5 des rechtskräftigen Bebauungsplanes erkannt hat.
Mit Bauantrag 64/22 stellte der Bauherr die Anfrage nach dem gemeindlichen Einvernehmen der Stadt Spalt sowie die Anfrage zu folgenden Befreiungen:
- Im Planblatt des Bebauungsplanes sind Baugrenzen festgelegt. Die vorhandene Baugrenze wird in großem Maß überschritten.
Der Baukörper soll außerhalb der Baugrenzen teilweise errichtet werden, da der Bebauungsplan eine sinnvolle Wohnbebauung und Ausrichtung des Gartenbereichs unnötig erschwert. Hier wurden neue Baugrenzen planerisch dargestellt.
Ausbildung des Wohnhauses mit 2 Vollgeschossen + Dachgeschoss
- 5.3. Die Garagenbauwerke dürfen nicht mehr als 11 m von der Straßenkante der Erschließungsstraße entfernt sein
Da geplante Carport liegt weiter als 11m von der Straßenkante der Erschließungskante entfernt
Der Carport ist an den Technikraum in Verbindung mit dem Wohnhaus angebaut und wird mit einem begrünten Flachdach ausgeführt
Ausbildung großformatiger Fensteröffnungen anstatt stehender Formate
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag sowie zu den Befreiungen des Bebauungsplanes wurde seitens der Stadt Spalt erteilt.
Nach Übersendung der Bauakten wurde seitens des Landratsamtes Roth, Untere Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung des Bauvorhabens verwehrt. Nach Auskunft des Entwurfsverfassers greifen die Abweichungen zu stark in die bestehende Bebauungsplanung ein, weshalb dem Bauantrag trotz Einvernehmen der Stadt Spalt nicht stattgegeben werden kann. Hier geht es hauptsächlich um die massive Überschreitung der Baugrenzen sowie Ausbildung des Gebäudes mit 2 Vollgeschoss sowie Dachgeschoss. Ohne Änderung des Bebauungsplanes kann das Bauvorhaben in seiner jetzigen planerischen Form nicht erstellt werden. Laut Planer würde das Erstellen des Baus gemäß des Bebauungsplans aber zu keiner sich optisch einfügenden Bebauung eines Wohneigentumes führen.
Hierzu muss nun seitens der Stadt Spalt die Entscheidung getroffen werden, ob eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 „An der Güsseldorfer Straße II“ denkbar ist und hierzu weitere Schritte wie Kosteneinholung Planer, erfolgen sollen.
Das Bauamt der Stadt Spalt weist darauf hin, dass der Rahmen der anfallenden Kosten zum jetzigen Zeitpunkt nicht geklärt ist. Hier geht es vornehmlich um die anfallenden Planerkosten sowie die Kosten der Verwaltung für das Einzelbauvorhaben bzw. beide noch zu realisierende Vorhaben Parzellen 4 und 5. Diese müssen wie auch bei anderen Einzelvorhaben, welche im Zusammenhang mit der Änderung/Aufstellung Bebauungspläne vom Bauherrn / Antragssteller getragen werden. Die Änderungen des B-Plans beziehen sich im Wesentlichen auf das Verschieben der Baugrenze im Planblatt, der Erhöhung der zulässigen Geschossigkeit, sowie Änderung einiger textlichen Festsetzungen der Satzung. Die Entwässerung sowie die Erschließung sind bei der Änderung des B-Planes sind nicht betroffen, wonach hier keine vermehrten Kosten entstehen.
Weiterhin weist das Bauamt auf die derzeitige hohe Arbeitsauslastung des Bauamtes hin. Auch die vorbereitenden Arbeiten, Beteiligung Träger öffentlicher Belange, Erstellen großer Teile der gesamten für die Bauleitplanung benötigten Schreiben und Schritte müssen bei dem Planer der Änderung liegen.