Bauherr: Bautenbuch Nr. 23/23
Baugrundstück: Fl. Nr. 1501/16 Gmk. Großweingarten
Bauvorhaben: Bauvoranfrage – Grundsätzliche Bebaubarkeit des Grundstückes mit einem Einfamilienhaus mit Doppelgarage
Antragsnummer: 23/23
Auf dem Flurstück 1501/16 der Gemarkung Großweingarten wurde von den Bauherren Bautenbuch 23/23 ein Antrag auf Vorbescheid/Bauvoranfrage zur Bebaubarkeit des Grundstückes mit einem Einfamilienhaus mit Doppelgarage gestellt.
Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Das geplante Bauvorhaben befindet sich gemäß Flächennutzungsplan im Außenbereich und wird nach § 35 BauGB geprüft.
Das Grundstück, welches Gegenstand der Fragestellung ist, befindet sich zwischen den Baugebieten „An der Bahn“ sowie dem in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 61 „Am Bahngarten“
Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Das Bauvorhaben würde sich zwischen die beiden Bebauungsgebiete einfügen, eine Zersiedlung von Ortschaften ist nach Meinung des Bauamtes nicht gegeben. Die Eingrünung und der Lärmschutz hin zu der Staatsstraße würde seitens des Bauherrn errichtet werden. Die Erschließung liegt bereits im Nachbargrundstück, das Geh- und Fahrtrecht kann über das elterliche Grundstück mittels Grunddienstbarkeit geregelt werden, auch würden die Kosten der Leitungsverlegung vom Bauherrn getragen werden.
Das Einfamilienhaus mit Doppelgarage würde sich den Festsetzungen des Bebauungsplanes „An der Bahn“ angliedern.
Bevor der Antragssteller in weitere Planungen geht, soll grundsätzlich geklärt werden, ob auf der Fl. Nr. 1501/16 Gmk. Großweingarten eine Aussicht auf Bebaubarkeit besteht.
Seitens der Stadt Spalt muss bei möglicher Beantwortung der Frage, dass hier das Gemeindliche Einvernehmen besteht, jedoch die Festlegung bestehen, dass dies nicht über eine Einbeziehungssatzung bzw. Änderung des Bebauungsplanes „An der Bahn“ ermöglicht wird.
Der Bauherr hat die Frage „Ist eine Bebauung auf dem Grundstück Fl. Nr. 1501/16 Gmk. Großweingarten Im sogenannten Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB Bauen im Außenbereich möglich?
Die Frage muss zur Klärung an die Genehmigungsbehörde, dem Landratsamt Roth, weiter gegeben werden. Falls der Stadtrat der Stadt Spalt hier eine Möglichkeit sieht, die Bebauung der Flurnummer als gewollt anzusehen, wird um das Gemeindliche Einvernehmen hierzu gebeten.