Bauherr: Bautenbuch Nr. 28/23
Baugrundstück: Fl. Nr. 612 Gmk. Fünfbronn
Bauvorhaben: Nutzungsänderung einer Garage zu einem Verkaufsraum für einen Hofladen
Antragsnummer: 28/23
Auf dem Flurstück 612 der Gemarkung Fünfbronn wurde von den Bauherren Bautenbuch 28/23 ein Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Garage zu einem Verkaufsraum für einen Hofladen gestellt.
Zwar befindet sich das genannte Flurstück innerhalb der Baulinie Dorfbereich Schnittling, jedoch nicht eindeutig im Dorfgebiet, weshalb die Prüfung nach § 34 BauGB ausscheidet.
Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Das geplante Bauvorhaben befindet sich gemäß Flächennutzungsplan im Außenbereich und wird nach § 35 BauGB geprüft. Das Gebäude ist bereits ein Bestandsgebäude. Es soll lediglich die Umnutzung der bisherigen Garage erfolgen.
Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Die bisherige Garage des Wohnhauses soll eine neue Nutzung erhalten. Laut der Betriebsbeschreibung erfolgt in der Betriebszeit je nach Saison und Bedarf der Verkauf von regionalen, teilweise selbst produzierten Produkten sowie handwerklichen Strick-, Näh- und Bastelarbeiten.
Eine bauliche Veränderung sowie die Anbringung einer Heizstelle in dem kleinen, 19,33 m² großen Verkaufsraumes erfolgt nicht.
Da das Produktangebot sowie die Verkaufszeiten gering einzuschätzen sind, scheiden Lärmimmissionen aus.
Durch den Verkaufsraum werden neue Stellplätze nötig, auch muss wegen des Wegfalls der Garage ein Ersatzstellplatz geschaffen werden.
Da das Grundstück bebaut ist, wurde ein Antrag auf Abweichung von der Stellplatzverordnung gestellt. Der Stellplatz für Beschäftigte fällt weg, da der Hofladen eng mit der Hausstelle verbunden ist. Auch wurde beantragt, anstatt der in der Stellplatzverordneten 2 Stellplätze für Besucher nur einen Stellplatz schaffen zu müssen.
Aufgrund der nur saisonalen Öffnung und der Fußläufigkeit des Hofladens kann dem Antrag nach Meinung des Bauamtes stattgegeben werden. Der Bauherr sollte verpflichtet werden, an dem Hofladen eine Abstellmöglichkeit für Fahrräder zu schaffen. (Richtlinie für den Stellplatzbedarf Punkt 3.6.3)