Grundsatzbeschluss Finanziellen Beteiligung am Ausbau von Freiflächenphotovoltaik- und Windenergieanlagen gem. §6 EEG


Daten angezeigt aus Sitzung:  69. Sitzung des Stadtrates, 04.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Spalt) 69. Sitzung des Stadtrates 04.07.2023 ö beschließend 8

Sachverhalt

Die Novellierung des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) von 2023 konkretisiert die Möglichkeit einer finanziellen Beteiligung von Kommunen am Ausbau von Freiflächenphotovoltaik- und Windenergieanlagen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 6 EEG. Demnach können Kommunen vom Betreiber solcher Anlagen pro Kilowattstunde eingespeister Strommenge einen Beitrag in Höhe von 0,2 Cent erhalten, sofern die Kommune von der Anlage betroffen ist – d.h. sofern die Anlage im Gemeindegebiet liegt oder in einem gem. EEG festgelegten Umkreis liegen. Vereinbarungen über solche Zuwendungen sind in Form eines Vertrages zu schließen. Der Gemeindetag hat hierfür eine Mustervorlage zur Verfügung gestellt.

Ein solcher Vertrag kann bei Neuanlagen erst nach dem Bauleitplanverfahren geschlossen werden. Nach dem Satzungsbeschluss eines Bebauungsplanes für die Energieanlage kann die Kommune das „Angebot“ des Anlagenbetreibers für die Zuwendung annehmen. Es fällt weder eine Schenkungssteuer noch eine Umsatzsteuer an.
Laut Begleitschreiben des Bayerischen Gemeindetags wäre es möglich noch vor Satzungsbeschluss einen einseitig durch den Anlagenbetreiber unterzeichneten Vertrag im Sinne einer Selbstverpflichtungserklärung zu erhalten, welcher dann nach Beschlussfassung auch durch die Kommune unterzeichnet wird.

Überschlägig können für eine 1-MW- Freiflächenphotovoltaikanlage jährlich ca. 2000 € an Zuwendung an die Kommune gehen.

Für den Anlagenbetreiber handelt es sich bei EEG-geförderten Anlagen um einen Durchlaufposten im Rahmen der Betriebsausgaben, weil er sich den Betrag vom Netzbetreiber erstatten lassen kann. Die Kosten werden dann letztlich über die EEG-Ausgleichsmechanismen auf die Allgemeinheit umgelegt.

Grundsätzlich kann diese Zuwendung auch für Bestandsanlagen vereinbart werden. Die Verwaltung schlägt aus Gründen der Transparenz und Planbarkeit für den Anlagenbetreiber jedoch vor, einen Grundsatzbeschluss auf geplante und neue Anlagen zu beziehen.

Im Sinne der Gleichbehandlung sollte ein Grundsatzbeschluss für sämtlichte künftig im Gemeindegebiet entstehenden PV-Freiflächen- und Windenergieanlagen – unabhängig vom Betreiber – geschlossen werden.

Das Begleitschreiben des Bay. Gemeindetags sowie die Vertragsmuster für PV-Freiflächenanlagen (Bay. Gemeindetag) und Windenergieanlagen (Fachagentur Windenergie an Land) stehen als Anlage zur Verfügung.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Spalt beschließt, dass ab sofort mit Betreibern von neuen Freiflächenphotovoltaik- und Windenergieanlagen Verträge über eine finanzielle Beteiligung der Kommune gemäß § 6 EEG geschlossen werden sollen. 
Die Verwaltung soll die Betreiber neuer Anlagen frühzeitig über diesen Grundsatzbeschluss des Stadtrates informieren und mit diesem eine Selbstverpflichtungserklärung anstreben. 
Konkrete Verträge zur finanziellen Beteiligung der Stadt Spalt bei neuen Freiflächen- und Windenergieanlagen werden dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Spalt beschließt, dass ab sofort mit Betreibern von neuen Freiflächenphotovoltaik- und Windenergieanlagen Verträge über eine finanzielle Beteiligung der Kommune gemäß § 6 EEG geschlossen werden sollen. 
Die Verwaltung soll die Betreiber neuer Anlagen frühzeitig über diesen Grundsatzbeschluss des Stadtrates informieren und mit diesem eine Selbstverpflichtungserklärung anstreben. 
Konkrete Verträge zur finanziellen Beteiligung der Stadt Spalt bei neuen Freiflächen- und Windenergieanlagen werden dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt.

---

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.06.2024 12:03 Uhr