Bauherr: Bautenbuch Nr. 42/23
Baugrundstück: Fl. Nr. 1223/88, 1223/89 Gmk. Großweingarten, Ende Wendehammer Am Grasigen Weg, Baugebiet Wasserzell Ost
Bauvorhaben: Bau von 2 Stahlbetonfertiggaragen
Antragsnummer: 42/23
Auf dem Flurstück 1223/88, 1223/89 Gmk. Großweingarten wurde von dem Bauherrn Bautenbuch 42/23 ein Antrag auf Isolierte Befreiung zur Errichtung von 2 Stahlbetonfertiggaragen gestellt.
Der Antrag muss im Zusammenhang der Antrag Nr. 41/23 gesehen werden.
Isolierte Befreiungen beziehen sich auf Vorhaben, die nach Art. 57 BayBO verfahrensfrei sind, aber den Festsetzungen eines Bebauungsplanes widersprechen. Hierzu dürfen jedoch nicht die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes berührt werden. Gemeindliche Stadtbauämter fungieren hier als die Genehmigungsbehörde und erteilen Bescheide im eigenen Wirkungskreis. Bei unwesentlichen Befreiungen wird das Erteilen im Verwaltungsweg durch das Stadtbauamt Spalt entschieden.
Bei den vorliegenden 2 Anträgen auf Befreiungen sind jedoch aus Sicht des Bauamtes wesentliche städtebauliche Belange berührt, da im ursprünglichen Bebauungsplan nicht eindeutig Garagen in diesem Bereich vorgesehen waren, weshalb die beiden Anträge durch den Stadtrat der Stadt Spalt entschieden werden sollen. Es gibt bereits derartige Garagen, die sowohl mit Flach- oder Satteldach erstellt wurden. Die Grundzüge des Bebauungsplanes werden auch bei einer positiven Entscheidung eingehalten (siehe Stellungnahme LRA)
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 29b „Wasserzell Ost“ der Stadt Spalt.
Folgende Festsetzungen sind bei dem nach Art. 57Abs. 1 Nr. 1 b verfahrensfreien Bauvorhaben nicht eingehalten und es wurden Anträge auf Befreiung gestellt:
5.8: Auf Fl. Nr. 1223/43 sind im Bebauungsplan Stellplätze, aber keine Garagen eingezeichnet.
Die Garage soll auf dem bisherigen Parkplatz errichtet werden.
5.11: Stellplätze dürfen nur mit wasserdurchlässigem Material erstellt werden
Die Garage hat einen Betonboden
5.14 Garagen sind nur als direkter Anbau an das Wohngebäude zulässig
Die Garage wird nicht im eigentlichen Wohngrundstück erstellt.
Die bereits erstellten Garagen im oberen Bereich des Wendehammers sind mit Satteldach ausgeführt
Die Garagen sollen mit begrüntem Flachdach gebaut werden
Aus Sicht des Stadtbauamtes gliedern sich beide Bauvorhaben in die Bebauung ein, auch wenn im oberen Bereich bereits eine Garagenanlage mit Satteldach ausgeführt wurde. Eine eindeutige Bezeichnung für diesen Bereich fehlt im Bebauungsplan. Durch das begrünte Flachdach fügen sich beide Bauvorhaben auch zu dem Außenbereich an. Es sollte jedoch als Nebenbestimmung im Bescheid das Realisieren eines Gründaches als Auflage fixiert werden.
Da sich bereits Garagenanlagen im Bereich des Wendehammers befinden, wirken die 3 neuen Garagen als nicht störend.
Weiterhin sollen die von dem Bauherrn geplanten 2 Fertiggaragen evtl. mit Strom für eine E-Ladesäule versorgt werden. Der zugehörige Stromkasten liegt hinter der Holzwand und wäre von dem Bauherrn selbst mit eigenen Kosten anzuschließen. Das Einholen sämtlicher Genehmigungen bei dem Stromversorger liegt bei dem Antragssteller. Weiterhin muss hierzu eine Grunddienstbarkeit bzw. ein vertraglicher Abschluss mit der Stadt Spalt erfolgen.