Auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität und zur Umsetzung der Klimaschutzziele in Deutschland ist die Energiewende im Wärmesektor von großer Bedeutung, denn mehr als die Hälfte des gesamten Endenergieverbrauchs entfällt auf die Erzeugung von Wärme. Mit Blick auf die Themen Versorgungssicherheit und Bezahlbarkeit wird der Handlungsdruck durch die aktuelle Energiekrise weiter verstärkt.
Auch Kommunen müssen einen Beitrag zum Erreichen der nationalen Klimaschutzziele leisten und können dabei eine Vorbildrolle einnehmen. Entsprechend muss die Wärmewende auf kommunaler Ebene erfolgen.
Basierend auf dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist eine flächendeckende kommunale Wärmeplanung vorgesehen. Angestrebt wird ein Anteil erneuerbarer Energien bei der Wärme in Höhe von 50 Prozent bis 2030. Vor diesem Hintergrund wird gerade ein Wärmeplanungsgesetz (WPG) erarbeitet. Für das WPG wurde am 21.07.2023 ein neuer Referentenentwurf veröffentlicht. Der Entwurf sieht vor, dass alle Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern bis Mitte 2026 und alle anderen Gebiete bis Mitte 2028 eine Wärmeplanung durchführen müssen. Bei weniger als 10.000 Einwohnern kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden. Das Gesetzgebungsverfahren soll im Oktober abgeschlossen werden.
Eine strategische Planung der zukünftigen Wärmeversorgung bietet Chancen, regionale Potenziale zu nutzen und sie in Form eines ganzheitlichen Vorgehens für das Gemeindegebiet langfristig zu optimieren. Kern der Wärmeplanung ist die Darstellung von voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebieten auf der Basis einer Bestands- und Potenzialanalyse mit der Maßgabe einer möglichst kosteneffizienten klimaneutralen Versorgung. Die Wärmeplanung wird technologieoffen durchgeführt. Dabei sind eine gemeinsame Planung und die Beteiligung aller Akteure und der Öffentlichkeit in der Kommune von großer Bedeutung.
Folgende Schritte beinhaltet die kommunale Wärmeplanung:
- Bestandsanalyse:
Erhebung des aktuellen Wärmebedarfs und -verbrauchs und der daraus resultierenden Treibhausgas-Emissionen, einschließlich Informationen zu den vorhandenen Gebäudetypen und den Baualtersklassen, der Versorgungsstruktur aus Gas- und Wärmenetzen, Heizzentralen und Speichern sowie Ermittlung der Beheizungsstruktur der Wohn- und Nichtwohngebäude. Hierbei sollten auch absehbare zusätzliche Wärmeverbräuche betrachtet werden, z. B. geplante Wohnbau- oder Gewerbegebiete.
- Potenzialanalyse:
Ermittlung der Potenziale zur Energieeinsparung für Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme in den Sektoren Haushalte, Gewerbe-Handel-Dienstleistungen, Industrie und öffentlichen Liegenschaften sowie Erhebung der lokal verfügbaren Potenziale für erneuerbare Energien und Abwärme.
- Zielszenario:
Entwicklung eines Szenarios zur Deckung des zukünftigen Wärmebedarfs mit erneuerbaren Energien zur Erreichung einer klimaneutralen Wärmeversorgung. Dazu gehört eine räumlich aufgelöste Beschreibung der dafür benötigten zukünftigen Versorgungsstruktur im Jahr 2045 mit einem Zwischenziel für 2030. Dies gelingt durch die Ermittlung von Eignungsgebieten für Wärmenetze und Einzelversorgung.
- Wärmewende-Strategie:
Formulierung eines Transformationspfads zur Umsetzung des kommunalen Wärmeplans mit ausgearbeiteten Maßnahmen, Umsetzungsprioritäten und Zeitplan für die nächsten Jahre sowie einer Beschreibung möglicher Maßnahmen für die erforderliche Energieeinsparung und den Aufbau der zukünftigen Energieversorgungsstruktur.
Personelle Ressourcen
Für die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung ist eine verantwortliche Person bzw. Anlaufstelle in der Verwaltung zu definieren, die die Koordination unternimmt und als Schnittstelle zwischen den Akteuren auftritt. Die Wärmeplanung ist ein wiederkehrender Prozess, der Jahre oder Jahrzehnte dauert – so ist diese Aufgabe nicht nebenbei zu bewältigen, sondern sollte im Stellenplan fest verankert werden. Auch eine zusätzliche Steuerungsgruppe zur Prozessbegleitung kann sinnvoll sein.
Finanzierung
Zur Finanzierung der kommunalen Wärmeplanung, für die ein externer Dienstleister zu beauftragen ist, hat die Verwaltung bereits Ende 2022 einen Förderantrag über die Kommunalrichtlinie gestellt, um von den noch erhöhten Fördersätzen von 90% zu profitieren. (Wird die Kommunale Wärmeplanung künftig gesetzlich verpflichtend, wird der Fördersatz erheblich reduziert bzw. gestrichen, wenn der Kommune bis dahin ein Bewilligungsbescheid vorliegt.)
Gemäß Bewilligungsbescheid vom 20.07.2023 erhält die Stadt Spalt Bundesmittel in Höhe von 46.632 € und muss einen Eigenanteil von 5.181 € aufbringen. Der Bewilligungszeitraum ist vom 01.10.2023 bis 30.09.2024.
Verbindlichkeit der kommunalen Wärmeplanung
Die Wärmeplanung muss auf kommunaler Ebene in einen verbindlichen Umsetzungsprozess überführt werden. Dafür sind entsprechende Ressourcen bereitzustellen und politische Beschlüsse erforderlich. Für die Realisierung sollten konkrete Einzelmaßnahmen ausgearbeitet werden. Diese können eher technischer Natur sein, wie der Aufbau und die Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes, aber auch in Form von strategischen Beschlüssen oder Maßgaben, die auf das gesamte Gemeindegebiet abzielen. Auch eine begleitende Kommunikation in Richtung Bürger kann als Maßnahme sinnvoll sein. Aus dem erarbeiteten Katalog müssen Maßnahmen mit hoher Priorität oder mit verschiedenen Zeithorizonten, z. B. fünf Jahre, zehn Jahre, ausgewählt und fortlaufende Anpassungen vorgenommen werden. Zusammen beschreiben die Einzelmaßnahmen den Transformationspfad auf dem Weg zur klimaneutralen Wärmeversorgung.
Auch in der Bauleitplanung sind die Anforderungen und Umsetzungsstrategien der kommunalen Wärmeplanung künftig zu berücksichtigen. Das neue Wärmeplanungsgesetz soll durch unterstützende Änderungen des Baugesetzbuchs und durch eine Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ergänzt werden.
BauGB: Zur Unterstützung der Ziele der Wärmeplanung soll der Belangekatalog des § 1 BauGB erweitert werden und soll hervorheben, dass sich die Gemeinde im Rahmen der Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen mit den Erfordernissen einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung auseinandersetzt. Im Bebauungsplan haben Gemeinden die Möglichkeit, auf die Wärmeversorgung von Gebäuden durch Festsetzungen Einfluss zu nehmen.
Die kommunale Wärmeplanung bietet eine sehr gute Abwägungsgrundlage in Zusammenhand mit der zwingenden Betrachtung der Klimaneutralität für die planerische Abwägung in der Bauleitplanung (Rechtsprechung Bundesverfassungsgericht März 2021). Die Kommune muss sich Klarheit verschaffen, welche Möglichkeiten es gibt, den Bauleitplan möglichst CO2-neural zu gestalten.
Die Änderung in § 204 BauGB soll verdeutlichen, dass auch die Umsetzung eines oder mehrerer Wärmepläne Anlass für die Aufstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans sein kann. Im Flächennutzungsplan können Standortvoraussetzungen (Flächen zur Wärmeversorgung) geschaffen werden.
UVPG: Die Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung soll um Entscheidungen über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 des Wärmeplanungsgesetzes ergänzt werden.
Nächste Schritte
Mit dem Erhalt des Bewilligungsbescheides kann die Stadt Spalt nun die Ausschreibung der Erstellung eines kommunalen Wärmeplanes an einen externen Dienstleister vorbereiten.
Innerhalb der Verwaltung ist zu klären, wie die kommunale Wärmeplanung personell betreut wird.
Für die Erstellung des Wärmeplans müssen zunächst umfangreiche Daten zusammengestellt werden. Für die Erstellung von Wärmeplänen werden nur bereits vorhandene Daten genutzt, die bei Netzbetreibern sowie aus Registern und Datenbanken erhoben werden. Eine Auskunftspflicht für Bürgerinnen und Bürger besteht nicht. Die Datenschutzbestimmungen werden eingehalten, insbesondere werden Verbrauchsdaten anonymisiert erhoben, falls ein Personenbezug besteht.
Der Stadtrat wird regelmäßig in den Prozess eingebunden.
Der Stadtrat nimmt von der Vorgehensweise Kenntnis.