Antrag auf Vorbescheid - Errichtung eines Einfamilienhauses auf Teil Fl. Nr. 603, Baubewerber Nr. 1, Gmk Fünfbronn


Daten angezeigt aus Sitzung:  73. Sitzung des Stadtrates, 17.10.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Spalt) 73. Sitzung des Stadtrates 17.10.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bauherr:                Bauherr Bautenbuch 72/23

Baugrundstück:        Fl. Nr. 603 Gmk. Fünfbronn, Schnittling 10

Bauvorhaben:        Errichtung eines Einfamilienhauses

Antragsnummer:        72/23

Auf dem Flurstück 603 der Gmk. Fünfbronn wurde von dem Bauherrn, Bautenbuch 72/23 ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses gestellt.

Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes. Das geplante Bauvorhaben befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und wird nach § 34 BauGB geprüft.

  • „Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.“

Das Gebäude fügt sich in die umliegenden Nachbarbebauungen ein.

Geplant ist die Errichtung eines Einfamilienhauses an die Stelle eines bereits bestehenden Gebäudes mit kleinerer Kubatur als Grenzbebauung zu Fl. Nr. 604 (Nachbar). Hierfür soll die bestehende Grenzwand als Außenwand verwendet werden, siehe Planunterlagen.

Im Antragsschreiben werden Punkte genannt, die zu berücksichtigen sind:
- Gauben wie im Plan dargestellt
- Grenzbebauung mit Doppelgarage an Nachbarhalle mit gegenseitigem Anbaurecht
- Dachneigung und Dachfarbe rot
- Erschließung erfolgt über die Ortsstraße
- Grundstücke werden dementsprechend neu vermessen
- Erschließung des neuen BV. durch die Gemeinde gesichert (Wasser, Abwasser)
- Kamin / Abstandsflächen

Abstandsflächen können als Grenzbebauung nicht eigehalten werden, Anfrage an Landratsamt für Ausführung ohne Abstandsübernahme liegt bei.

Das Grundstück soll in Zukunft unterteilt werden. Auf dem anderen Teilbereich soll ebenfalls ein Gebäude errichtet werden.

Die Erschließung des Grundstücks soll über die Ortsstraße erfolgen.

Die Stellplätze können in ausreichender Zahl auf dem eigenen Grundstück geschaffen werden.

Nachbarschaftliche Unterschriften sind nicht vorhanden (Bei Antrag auf Vorbescheid nicht notwendig).

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:
Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen zu dem Antrag auf Vorbescheid, Antragsteller Bautenbuch 72/23 zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf Fl. Nr. 603 Gmk. Fünfbronn.

Beschluss 2:
Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen zu dem Antrag auf Abweichung hinsichtlich der Ausführung ohne Abstandsflächenübernahme, Antragsteller Bautenbuch 72/23 zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf Fl. Nr. 603 Gmk. Fünfbronn.

Beschluss 1

Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen zu dem Antrag auf Vorbescheid, Antragsteller Bautenbuch 72/23 zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf Fl. Nr. 603 Gmk. Fünfbronn.

--- 1

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Stadtrat der Stadt Spalt erteilt sein Einvernehmen zu dem Antrag auf Abweichung hinsichtlich der Ausführung ohne Abstandsflächenübernahme, Antragsteller Bautenbuch 72/23 zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf Fl. Nr. 603 Gmk. Fünfbronn.

--- 2

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.06.2024 09:51 Uhr