Vollzug BauGB, Ausübung Vorkaufsrecht zum Erwerb des Grundstückes Fl.-Nr. 1206/13 Gem. Spalt.


Daten angezeigt aus Sitzung:  40. Sitzung des Stadtrates, 08.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Spalt) 40. Sitzung des Stadtrates 08.02.2022 ö 18

Sachverhalt

Der Stadtrat Spalt hat sich bereits in der Sitzung am 25.01.2022 (nichtöffentlicher Teil, TOP 5) mit der Ausübung des Vorkaufsrechtes in Zusammenhang mit dem Kaufvertrag M 02181 vom 10.12.2021 i. S. Eigentümergemeinschaft Rutzenhöfer/ Karl Ott für das Buchgrundstück an der Obeltshauserstraße 2 mit 3.117 qm befasst.

Die Ausübung des Vorkaufsrechtes wird nunmehr dem Stadtrat aus den nachstehenden Gründen empfohlen:

  1. Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung für das gesamte Karree zwischen Obeltshauserstraße einschließlich Dr.-Meyer-Straße bis zur Spalatinstraße. Diese gesamte Fläche ist städtebaulich ein erheblicher Missstand, der durch bauliche Entwicklungsflächen mittel- und langfristig einer deutlichen Verbesserung und im Rahmen der Stadtentwicklung zugeführt werden kann.

Die Vorkaufsrechtssatzung sollte somit nicht nur das einzelne Grundstück, wie jetzt im Kaufvertrag genannt umfassen, sondern auch den räumlichen Geltungsbereich, um auch künftige Interessen der Stadt Spalt auf eine städtebauliche Weiterentwicklung mittel- und langfristig sicherzustellen. 

  1. Der städtebauliche Missstand sollte nochmals auch in einem Beschluss zum Ausdruck gebracht werden, und gleichzeitig der Antrag an die Regierung von Mittelfranken gestellt werden, hier die Erweiterung des Sanierungsgebietes mit dem räumlich genannten Bereich im Rahmen einer erweiterten Sanierungssatzung und somit in die Förderung der Städtebauförderung mit einzubeziehen. 

  1. Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Veränderungssperre sollte vom Stadtrat ebenfalls erwogen werden, um hier auch weitere bauliche Veränderungen nur unter Beteiligung der Stadt Spalt planungsrechtlich sicherzustellen. 

  1. Dem Stadtrat wird diese Vorgehensweise vorgetragen; es sollte auch im Rahmen der öffentlichen Sitzung in der Sitzung am 25.01.2021 die entsprechenden Feststellungen getroffen werden, sowie auch eine Vorkaufsrechtssatzung mit vorgetragen und mit dem räumlichen Umgriff in Erwägung gezogen werden. 

Die Ausübung eines Vorkaufsrechtes in Bezug auf das Grundstück Obeltshauserstraße 2 sollte in jedem Fall geltend gemacht werden, auch wenn der Stadtrat sich den Überlegungen der Verwaltung auf eine weitere städtebauliche Entwicklung nicht anschließen sollte. 

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat Spalt beschließt, dass aufgrund einer städtebaulichen Weiterentwicklung im Innenbereich, mit dem Ziel, eine geordnete Entwicklung mit einer Nachverdichtung im Innenbereich gem. gesetzlicher Vorgaben (Landesentwicklungsprogramm) im Falle der Grundstücksangelegenheit auszuüben. Das Vorkaufsrecht wird somit von der Stadt Spalt für die Fl. Nr. 1206/13, Gemarkung Spalt, Obeltshauserstraße 2, gem. Urkunden Nr. M 02181 vom 10.12.2021 für das Buchgrundstück mit 3.117 qm ausgeübt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Voraussetzungen zum Vollzug des Vorkaufsrechtes vorzunehmen. 

Beschluss

Der Stadtrat Spalt beschließt, dass aufgrund einer städtebaulichen Weiterentwicklung im Innenbereich, mit dem Ziel, eine geordnete Entwicklung mit einer Nachverdichtung im Innenbereich gem. gesetzlicher Vorgaben (Landesentwicklungsprogramm) im Falle der Grundstücksangelegenheit auszuüben. Das Vorkaufsrecht wird somit von der Stadt Spalt für die Fl. Nr. 1206/13, Gemarkung Spalt, Obeltshauserstraße 2, gem. Urkunden Nr. M 02181 vom 10.12.2021 für das Buchgrundstück mit 3.117 qm ausgeübt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Voraussetzungen zum Vollzug des Vorkaufsrechtes vorzunehmen. 

---

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.03.2022 10:16 Uhr