Vereidigung eines nachrückenden Gemeinderatsmitgliedes
Daten angezeigt aus Sitzung:
19. Sitzung des Marktgemeinderates Sparneck, 23.11.2015
Beratungsreihenfolge
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Herr Dr. Schott hat mit Schreiben vom 11.09.2015 (Eingang 14.09.) erklärt, dass er sein Gemeinderatsmandat zum 31.10.2015 niederlegt.
Nach Änderung des Art. 48 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes ist ein jederzeitiger Rücktritt vom Amt des Gemeinderates ohne Angabe von Gründen möglich. Es bedarf lediglich noch einer Feststellung. Die Feststellung, dass ein Amtsantrittshindernis oder hier eine Niederlegung vorliegt und die Entscheidung über das Nachrücken des Listennachfolgers trifft bis zum Beginn der Wahlzeit der Wahlausschuss und anschließend der Gemeinderat bzw. Kreistag (Art. 4 und Art. 48 Abs. 3 GLKrWG). Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 26.10.2015 festgestellt, dass Herr Dr. Schott sein Amt als Gemeinderat zum 31.10.2015 niederlegt. Der Listennachfolger aus demselben Wahlvorschlag in der Reihenfolge der Stimmzahlen ist Frau Petra Schricker. Frau Petra Schricker war daher über die Listennachfolge zu informieren und bei erfolgter Annahmeerklärung zur nächsten Gemeinderatssitzung zu laden. Dies ist erfolgt. Eine Erklärung von Frau Schricker vom 7.11.2015, dass sie die Wahl zum Gemeinderatsmitglied als Nachrücker annimmt und bereit ist, den Eid oder das Gelöbnis nach Art. 31 Abs. 4 GO zu leisten ist der Verwaltung zugegangen. Sie wurde daher zur Sitzung des Gemeinderats am 23.11.2015 geladen und ist nach Art. 31 Abs. 4 der Gemeindeordnung feierlich zu vereidigen.
Der Eid hat folgenden Wortlaut:
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.“
Der Eid kann ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet oder statt dem Wort „schwöre“ das Wort „gelobe“ verwendet werden oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis einer Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung einer Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel (Art. 31 Abs. 4 Sätze 3 und 4 GO).
Datenstand vom 24.08.2021 09:01 Uhr