Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 2 bzgl. Freiflächen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" / hier: Abwägung der Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB mit anschließendem Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 29.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 ö beschließend 6

Pressetaugliche Texte

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 26. Oktober 2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 2 sowie im Parallelverfahren die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" beschlossen. 
Der Geltungsbereich mit einer Größe von ca. 2,3 ha befindet sich auf der Flurnummer 854 der Gemarkung Türkenfeld, Gemeinde Türkenfeld. Das Planungsgebiet liegt nordöstlich der Ortschaft Türkenfeld. Im Norden grenzt das Flurstück an den „Wessobrunner Wald“ bzw. „Forst Moorenweis“.
Die Fläche der Anlage soll nun als „Sondergebiet für die Nutzung von Solarenergie“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO ausgewiesen werden, um die Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zu schaffen. Parallel zur Flächennutzungsplanänderung wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Freiflächen-Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld“ aufgestellt.
In der Sitzung des Gemeinderates vom 21. Dezember 2022 wurden die Vorentwürfe gebilligt und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit beschlossen.
Im Anschluss daran wurde zum Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 2 Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" (Planzeichnung und Begründung) in der Fassung vom 21.12.2022, in der Zeit vom 27.01.2023 bis einschließlich 27.02.2023 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (insgesamt 28 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 17.01.2023 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und über die frühzeitige öffentliche Auslegung unterrichtet. Die im Rahmen dieses Auslegungs- / Beteiligungsverfahrens eingegangen Stellungnahmen müssen nun vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden.


Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden die Einzel-Beschlussvorschläge grau hinterlegt dargestellt. 

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der frühzeitigen Beteiligung keine Stellungnahme zu dem Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 2 Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" ein:

Regionaler Planungsverband
Kreisheimatpfleger Fürstenfeldbruck
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung FFB
Landesbund für Vogelschutz
Zweckverband Abwasser Obere Amper
Deutsche Telekom
Erdgas Südbayern
Stadtwerke Fürstenfeldbruck
Bayerischer Bauernverband
Staatliches Bauamt Freising
Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
Gemeinde Moorenweis
Gemeinde Geltendorf
Gemeinde Greifenberg
Gemeinde Kottgeisering

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der frühzeitigen Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zu dem Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 2 Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld":

Wasserwirtschaftsamt München, E-Mail vom 08.02.2023 (Az.: 3-4622-FFB 23-5336/2023)
Bund Naturschutz, Schreiben vom 24.02.2023
Regionaler Planungsverband, E-Mail vom 27.02.2023
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, E-Mail vom 19.01.2023 (Az.: 45-60-00/VI-0067-23-BBP)
IHK für München und Oberbayern, E-Mail vom 01.02.2023
Handwerkskammer für München und Oberbayern, E-Mail vom 22.02.2023
Gemeinde Eresing, E-Mail vom 15.02.2023
Gemeinde Schondorf am Ammersee, Eching am Ammersee, E-Mail vom 01.03.2023 (Az.: 6102-VG)

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der frühzeitigen Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen zu dem Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 2 Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" ein:

Regierung von Oberbayern, E-Mail vom 20.01.2023 (Az.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-10-4)
Brandschutzdienststelle, Kreisbrandrat, E-Mail vom 17.02.2023
Landratsamt Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 27.02.2023 (Az.: 21-6100.0/0- 2. Änd. Gem. Türkenfeld)
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, E-Mail vom 24.02.2023 (Az.: AELF-FF-L2.2-4611-40-2-2)

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der frühzeitigen öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen zu dem Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 2 Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" vorgebracht.

Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:

1.1.1.        Regierung von Oberbayern
E-Mail vom 20.01.2023

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Planung
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt mit o.g. Vorhaben die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage mit zugehörigen Anlagenteilen zu schaffen. Das Plangebiet (insg. Ca. 2,3 ha) befindet sich ca. 700 m nordöstlich von Türkenfeld an einem Waldrand. Östlich sowie westlich des Plangebietes befinden sich bereits mehrere Freiflächen-Photovoltaikanlagen. Das überplante Areal ist derzeit im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt und entsprechend genutzt, es soll nun, neben Grünflächen und Zufahrt, im Wesentlichen als Sonstiges Sondergebiet für Anlagen zur Nutzung von Solarenergie ausgewiesen werden. Eine umlaufende Eingrünung in den nicht unmittelbar an den Wald angrenzenden Bereichen ist vorgesehen. Nach Ende der möglichen Funktions- und Betriebszeit soll das Areal wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden.

Erfordernisse
Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (LEP 6.2.3 (G)).

Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 6.2.1 (Z)). Die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien […] sollen geschaffen werden (Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 BayLplG).

Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch […] die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien […] (LEP 1.3.1 (G)).

Regionale Grünzüge dienen
  • Der Verbesserung des Bioklimas und der Sicherung eines ausreichenden Luftaustausches – der Gliederung der Siedlungsräume – der Erholungsvorsorge in Siedlungsgebieten und siedlungsnahen Bereichen. Die regionalen Grünzüge dürfen über die in bestehenden Flächennutzungsplänen dargestellten Siedlungsgebiete hinaus nicht geschmälert und durch größere Infrastrukturmaßnahmen nicht unterbrochen werden. Planungen und Maßnahmen sind im Einzelfall […] möglich, soweit die jeweilige Funktion gemäß Absatz 1 nicht entgegensteht (RP 14 B II Z 4.6.1)

Energieerzeugung und Energieverbrauch sollen räumlich zusammengeführt werden (RP 14 B IV G 7.2).

Die regionale Energieerzeugung soll regenerativ erfolgen. Hierzu bedarf es der interkommunalen Zusammenarbeit (RP 14 B IV G 7.3).

Die Gewinnung von Sonnenenergie (Strom und Wärme) soll vorrangig auf Dach- und Fassadenflächen von Gebäuden, auf bereits versiegelten Flächen und im räumlichen Zusammenhang mit Infrastruktur erfolgen (RP 14 B IV G 7.4).

Bewertung
Die Planungen sehen die Errichtung einer großflächigen Freiflächenphotovoltaikanlage im Außenbereich vor, gem. LEP Zu 3.3 sind Freiflächen-Photovoltaikanlagen keine Siedlungsflächen im Sinne des Anbindegebotes. Das Vorhaben ist hinsichtlich der Ziele zum Klimaschutz, zum verstärkten Ausbau regenerativer Energien sowie der regionalen Versorgung mit ebendiesen grundsätzlich zu begrüßen. Es trägt als dezentrale Energieerzeugung der räumlichen Zusammenführung mit den Verbrauchern bei. Der Landschaftsraum, in welchem sich das Plangebiet befindet, ist aufgrund der südöstlich verlaufenden Bahnlinie, der benachbarten Freiflächenphotovoltaikanlagen sowie der östlich verlaufenden 110kV-Leitung mit Umspannwerk durch eine entsprechende technische Vorbelastung gekennzeichnet.

Die Planfläche liegt vollständig dort festgelegten regionalen Grünzug. Für die im relevanten Abschnitt gem. Anhang zu Kapitel B II des Regionalplanes München konkretisiert festgelegten Funktionen (Klimatologischer Ausgleich, Erholungsfunktion für den Ballungsraum) sind aufgrund des konkreten Standortes sowie der Lage im Randbereich des regionalen Grünzuges keine aus landesplanerischer Sicht relevanten Beeinträchtigungen zu erwarten.

Um der grundsätzlichen Funktion des regionalen Grünzuges als regionalplanerisches Instrument der Freiraumsicherung ausreichend Rechnung zu tragen, sollte der generelle Erhalt des Freiraumes über eine zeitliche Begrenzung des Baurechts mit einem konkret festgelegten Datum bzw. Zeitraum entsprechend zuverlässig planbar gesichert werden.

Bei entsprechender Berücksichtigung dieses Punktes stehen die Planungen den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Aussagen bezüglich des Rückbaus und einer eventuellen zeitlichen Begrenzung werden im Durchführungsvertrag mit dem Bauherren geregelt. 


Abstimmungsergebnis

Ja       16        

Nein     0        

1.1.2.        Landratsamt Fürstenfeldbruck, Brandschutzdienststelle
E-Mail vom 17.02.2023

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Aus Sicht des Abwehrenden Brandschutzes spricht nichts gegen das geplante Vorhaben, so lange ein Abstand zwischen allen PV-Modulen und dem angrenzenden Wald von mindestens 10 Metern (besser 20 Meter) eingehalten wird. Dieser Bereich ist zudem frei von Bäumen und Sträuchern zu halten. Aufgrund der steigenden Gefahr der Vegetationsbrände, besteht die Gefahr des Brandüberschlags zwischen Wald und PV-Anlage bzw. umgekehrt.

Durch diesen freien und natürlichen Streifen wird die Ausbreitungsgefahr zwischen beiden Bereichen zumindest verlangsamt.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Module (Baugrenze) werden um mindestens 10 m vom Waldrand abgerückt. 


Abstimmungsergebnis

Ja        16        

Nein      0        
       
1.1.3.        Landratsamt Fürstenfeldbruck
E-Mail vom 27.02.2023

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt, mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung einer Sondergebietsfläche zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage zu schaffen.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt parallel zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Freiflächen-Photovoltaikanlage Brandenberger Feld“ (LRA-Nr. 1371).

Änderungsbereich
Der unbebaute Änderungsbereich der vorliegenden 2. Änderung des Flächennutzungsplans wird derzeit landwirtschaftlich genutzt, liegt nordöstlich des Siedlungsbereiches von Türkenfeld direkt angrenzend an den sog. Wessobrunner Wald und umfasst mit 2,3 ha die Flurnummer 854 der Gemarkung Türkenfeld.

Flächennutzungsplan
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist der Änderungsbereich als „Landwirtschaft“ und in einem kleinen Teilbereich im Norden als „Wald“ dargestellt. Östlich verläuft entlang des Plangebiets eine „wichtige Fuß- und Radwegverbindung“, südlich grenzt ein „Bodendenkmal – Villa rustica“ an und im Nordwesten befindet sich ein „Aussichtspunkt“. Die Nutzung des dargestellten Aussichtspunkts erscheint gegenüber der künftigen Nutzung des angrenzenden Grundstücks als Freiflächenphotovoltaikanlage widersprüchlich. In diesem Zusammenhang wird um Klarstellung der Lage des Aussichtspunktes gebeten, da sich dieser aktuell mitten in einer landwirtschaftlichen Fläche befindet.
Die beabsichtigte Ausweisung von Flächen für eine Freiflächenphotovoltaikanlage macht die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Es wird beabsichtigt, den betroffenen Bereich künftig als „Sondergebiet für Anlagen, die der Nutzung erneuerbaren Energie dienen“ darzustellen.

Überörtliche Planung, Anpassung an den Regionalplan, informelle Planungen
Der Änderungsbereich wird im Regionalplan überlagert vom Regionalen Grünzug „Schöngeisinger Forst/Maisacher/Moos/tertiäres Hügelland bei Dachau“. Nördlich grenzt das Plangebiet an landschaftliches Vorbehaltsgebiet.
Der Gemeindeentwicklungsplan der Gemeinde Türkenfeld nennt als Ziele „Erhalt und Pflege der Kulturlandschaft durch verstärkt extensive Bewirtschaftung“ und „Einklang von Nutzung erneuerbaren Energien und ökologischen bzw. landschaftsästhetischen Ansprüchen“. Mit der Ausweisung der geplanten Flächen für Freiflächenphotovoltaikanlagen werden diese Zielsetzungen nicht umgesetzt.

In der städtebaulichen Begründung sollte auf diese Zielsetzungen eingegangen werden.
Ortsplanung
Die Schaffung von Flächen zur Gewinnung von Sonnenenergie wird im Sinne einer nachhaltigen Energieversorgung zur Realisierung der Ziele des Klimaschutzes grundsätzlich sehr befürwortet.
Wir weisen aber darauf hin, dass aus ortsplanerischer Sicht durch Freiflächenphotovoltaikanlagen das vorhandene Landschaftsbild innerhalb des Regionalen Grünzugs negativ beeinträchtigt wird. Da jedoch die Regierung von Oberbayern in Ihrer Stellungnahme mitteilt, dass die Planung bei Sicherung einer zeitlichen Befristung und Folgenutzung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht, schließen wir uns diesen Ausführungen an.
Insbesondere aus Gründen des Klimawandels sollte daher ein sorgfältiger Umgang mit Freiraumressourcen erfolgen und möglichst bereits versiegelte Fläche herangezogen werden.
Zur Stärkung der kommunalen Steuerungsmöglichkeiten wird aufgrund der vorliegenden (und ggf. zu erwartenden) Ansiedlungswünsche für Freiflächenphotovoltaikanlagen der Gemeinde Türkenfeld dringend empfohlen, ein städtebauliches Standortkonzept für Freiflächenphotovoltaikanlagen im Gemeindegebiet zu erarbeiten und zu beschließen (siehe dazu auch die Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr „Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“, Stand 10.12.2021).

Erschließung
Das Plangebiet wird über bestehende landwirtschaftliche Zuwegungen von der Brandenberger Straße aus erschlossen. 

Planzeichnung
Neben den undeutlichen Beschriftungen in der Planzeichnung ist auch nicht erkennbar, wo die in den Planzeichnen definierten Flächen („Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, mit Nummer, sh. Begründung“, „Fläche mit Altlasten (-verdacht)“, „wichtige Fuß- und Radwegverbindung“ und „Biotop gemäß Biotopkartierung 1992“) dargestellt sind. Es wird daher zur Vermeidung von Unklarheiten dringend empfohlen, eine besser lesbare Planzeichnung des rechtswirksamen Flächennutzungsplans (vgl. Abb. Bei 3.1.3 des Umweltberichts) für die Planzeichnungen zu verwenden.
Die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung sollten dringend konkretisiert und die Folgenutzung ergänzt werden (z.B. „Sondergebiet Photovoltaik-Anlage gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2b BauGB und § 1 Abs. 2 Nr. 12 BauNVO, Folgenutzung: Fläche für die Landwirtschaft gem. § 5 Abs. 2 Nr. 9a Bau GB“). (siehe auch die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern vom 19.01.2023)
Darüber hinaus entspricht die vorliegende Bezeichnung der Sondergebietsfläche („für Anlagen, die der Nutzung erneuerbarer Energie dienen“) nicht der Bezeichnung in der Begründung, Nr. 1.1 „für die Nutzung von Solarenergie“. Beides sollte angepasst werden.
Die Zweckbestimmung von Sondergebieten für „Anlagen, die der Nutzung erneuerbarer Energie dienen“ ist nicht konkret genug und bei einer geplanten Photovoltaikanlage ggf. nicht zutreffend (Erzeugung und Speicherung).

Begründung
Der Umweltbericht sollte einen gesonderten Teil der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung (gen. § 5 Abs. 5 i. V. m. § 2a BauGB) bilden. Die Bezeichnung „Begründung“ sollte daher zur Vermeidung von Missverständnissen verwendet werden, der digitale Dateiname „Erläuterungsbericht“ sollte umbenannt werden.
Es wird auch dringend empfohlen, die alternativen Planungsmöglichkeiten in die Begründung (und nicht lediglich als Unterpunkt des Umweltberichts) aufzunehmen.


Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Der Planung sollte daher das aktuelle, rechtsgültige Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern und der Regionalplan (RP) der Region München (14) insbesondere zum Regionalen Grünzug zu Grunde gelegt und die betreffenden Ziele und Grundsätze und deren Umsetzung in die Begründung aufgenommen werden.

Zu 1.1:
Es sollte klargestellt werden, dass die Freiflächen-Photovoltaikanlage nur auf der Flurnummer 854 und nicht auch „auf diesen angrenzenden Flurstücken“ errichtet werden soll.

Zu 1.2:
Die städtebaulichen Ziele gehen aus der Erläuterung nicht hervor. Dies sollte daher überarbeitet werden.

Zu 2:
Es sollten bei der Beschreibung des Plangebiets Angaben zur aktuellen Nutzung und zur bestehenden Topographie ergänzt werden.

Sonstiges
Zur Vermeidung von Missverständnissen wird dringend empfohlen, bei der Beteiligung auf der Internetseite der Gemeinde klarzustellen, dass es sich bei der genannten „Freiflächen-Photovoltaikanlage Brandenberger Feld“ um zwei separate Verfahren handelt (2. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans).

Abfallrecht
Die im Landkreis Fürstenfeldbruck erfassten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen werden von o.g. Bauleitplanung nicht berührt.
Für das von der 2. Änderung des Flächennutzungsplans erfasste Flurstück 854, Gemarkung Türkenfeld werden von Seiten des Sachgebiets 24-1 – Umwelt und Klimaschutz, Bodenschutzrecht/Staatl. Abfallrecht keine Bedenken vorgebracht.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeldbruck noch nicht abgeschlossen ist.

Immissionsschutz
Aus der Sicht des Immissionsschutzes werden keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen.

Naturschutz und Landschaftspflege
Aus naturschutzfachlicher Sicht werden gegen den Flächennutzungsplan keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Es werden daher nachfolgende Hinweise hervorgebracht:
Das Vorhaben befindet sich in unmittelbarer Nähe eines Aussichtspunkts (nord-westlich des Flurstücks). Zwar wird die PV-Anlage durch eine Eingrünung in das Landschaftsbild eingefügt, gerade dadurch könnte jedoch die Funktion des Aussichtspunkts verloren gehen. Diese Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wird im Umweltbericht unter dem Schutzgut Landschaft nicht behandelt.
Wir empfehlen die im Bebauungsplan bereits eingezeichnete Eingrünung, um die Anlage auch in die Planzeichnung des Flächennutzungsplans aufzunehmen.

Wasserrecht
Keine wasserrechtlichen Einwände.

Straßenverkehrsamt
Aus Sicht des Straßenverkehrsamtes bestehen gegen den Bebauungsplan keine Einwände.

Verkehrswegplanung
Es bestehen keine Einwände gegen die 2. Änderung des FNP „Freiflächen Photovoltaikanlage Brandenberger Feld“ in Türkenfeld.

Fachliche Würdigung und Abwägung

Flächennutzungsplan
Wird zur Kenntnis genommen.
Der Aussichtspunkt wird in den Umweltbericht aufgenommen und näher erläutert. 

Überörtliche Planung, Anpassung an den Regionalplan, informelle Planungen
Wird zur Kenntnis genommen. 
Auf die genannten Anmerkungen zu Erneuerbare Energien und extensive Bewirtschaftungs-formen wird verwiesen. Zudem führt der Regionale Planungsverband folgendes aus: „Ein Konflikt mit den Funktionen des Regionalen Grünzugs ist nicht zu besorgen.“
Durch Eingrünungsstrukturen soll dem landschaftlichen Eingriff gegengewirkt werden. Es sind bereits Freiflächenphotovoltaikanlagen in diesem Bereich umgesetzt worden.

Ortsplanung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 

Erschließung
Bedarf keiner Abwägung

Planzeichnung
Der Flächennutzungsplan wird zur Entwurfsfassung in größerer Detailschärfe erstellt. Die Konkretisierung der Zweckbestimmung wird gemäß der Stellungnahme übernommen und die Begründung dahingehend angepasst.  

Begründung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und bei der Auslegung der Entwurfsfassung beachtet. 
Die Unterlagen werden gemäß der Anmerkungen der Stellungnahme zu den Zielen der Raumordnung, des LEP und des Regionalplanes angepasst. Zudem werden die Punkte 1.1, 1.2 und 2 gemäß der Stellungnahme angepasst. 

Sonstiges
Die Gemeinde wird die Bezeichnung der Verfahren bei der Auslegung der Entwurfsfassung im Internet berücksichtigen.

Abfallrecht
Bedarf keiner Abwägung

Immissionsschutz
Bedarf keiner Abwägung

Naturschutz und Landschaftspflege
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die eventuelle Beeinträchtigung des Aussichtspunktes wird in den Umweltbericht aufgenommen. Die Eingrünungsstrukturen werden in den FNP mit aufgenommen. 

Wasserrecht
Bedarf keiner Abwägung

Straßenverkehrsamt
Bedarf keiner Abwägung

Verkehrswegplanung
Bedarf keiner Abwägung

Abstimmungsergebnis

Ja      16        

Nein    0        






1.1.4.        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
E-Mail vom 24.02.2023

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Landwirtschaftliche Belange sind bei dem Vorhaben in besonderem Maße betroffen.
Entsprechend den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Bau- und landesplanerischer Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind Flächen mit landwirtschaftlichen Böden mit überdurchschnittlicher Bonität Ausschlussflächen für eine Photovoltaiknutzung.

Die die Bonität der überplanten Fläche (Fl. Nr. 854 der Gemarkung 098490 Türkenfeld) liegt deutlich über dem Landkreisdurchschnitt und ist daher eine Ausschlussfläche (s.o.). Gewichtige öffentliche Belange stehen somit der geplanten Photovoltaiknutzung grundsätzlich entgegen.
Insbesondere in Anbetracht der aktuell stark angespannten Situation der weltweiten Nahrungsmittelversorgung ist dieser Aspekt besonders zu gewichten.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Die Gemeinde gewichtet einen temporären Verlust an Ackerfläche geringer als eine begrenzte Gewinnung von erneuerbarer Energie. Landwirtschaftliche Flächen gehen nicht dauerhaft verloren. Eine mögliche Rückbauverpflichtung wird im Durchführungsvertrag geregelt.
Bei der Fläche handelt es sich um eine landwirtschaftlich suboptimale Fläche (lt. Bewirtschafter): Unförmiges Grundstück, Hanglage - Gefahr der Humusabschwemmung, Schlechte Bonität, kiesig und daher ungünstiges wasserhaltevermögen. Geringes Wachstum am Waldrand aufgrund von Wasserentzug durch anliegende Bäume. Probleme mit Wildschweinen.
Zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien in allen Rechtsbereichen wurde im EEG der Grundsatz verankert, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient: „§ 2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien: Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 gilt nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung.“ (vgl. EEG 2023).
Zudem wird auf die positive Stellungnahme der Regierung von Oberbayern bezüglich des Verfahrens verwiesen. 
Da sich die Gemeinde aktiv am Umbau der Energieversorgung beteiligen will, wird an der Planung festgehalten.

Abstimmungsergebnis

Ja       16        

Nein     0



Beschlussvorschlag:
1.        Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung mit Deckblatt Nr. 2 Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.4.). Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

2.        Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB keine Stellungnahmen vorgebracht.

3.        Der Gemeinderat billigt den vom Ingenieurbüro Geoplan vorgelegten Planentwurf mit den Festsetzungen einschließlich Begründung und allen Anlagen und beschließt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Auf dieser Grundlage ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange zu veranlassen.

Beschluss 1

Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung mit Deckblatt Nr. 2 Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.4.). Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 2

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB keine Stellungnahmen vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat billigt den vom Ingenieurbüro Geoplan vorgelegten Planentwurf mit den Festsetzungen einschließlich Begründung und allen Anlagen und beschließt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Auf dieser Grundlage ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange zu veranlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.05.2023 14:37 Uhr