Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflächen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" / hier: Abwägung der Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB mit anschließendem Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 29.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.10.2022 ö beschließend 9
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 21.12.2022 ö 10
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 ö beschließend 7

Pressetaugliche Texte

 
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 26. Oktober 2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" sowie im Parallelverfahren die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 2 beschlossen. 
Der Geltungsbereich mit einer Größe von ca. 2,3 ha befindet sich auf der Flurnummer 854 der Gemarkung Türkenfeld, Gemeinde Türkenfeld. Das Planungsgebiet liegt nordöstlich der Ortschaft Türkenfeld. Im Norden grenzt das Flurstück an den „Wessobrunner Wald“ bzw. „Forst Moorenweis“.
Die Fläche der Anlage soll nun als „Sondergebiet für die Nutzung von Solarenergie“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO ausgewiesen werden, um die Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zu schaffen. Parallel zur Flächennutzungsplanänderung wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Freiflächen-Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld“ aufgestellt.
In der Sitzung des Gemeinderates vom 21. Dezember 2022 wurden die Vorentwürfe gebilligt und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit beschlossen.
Im Anschluss daran wurde zum Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 2 Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" (Planzeichnung und Begründung) in der Fassung vom 21.12.2022, in der Zeit vom 27.01.2023 bis einschließlich 27.02.2023 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (insgesamt 28 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 17.01.2023 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und über die frühzeitige öffentliche Auslegung unterrichtet. Die im Rahmen dieses Auslegungs- / Beteiligungsverfahrens eingegangen Stellungnahmen müssen nun vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden.

Exkurs „Ausgleichsflächen“ (siehe Erläuterungsbericht Bebauungsplan „PV-Anlage Brandenberger Feld, Seite 19 +20): 
Nachdem die Anlagenplanung angepasst wurde, kann der notwendige Ausgleichsbedarf durch entsprechende Maßnahmen (M1: Wiesensaat und Pflege im Bereich der Photovoltaikanlage, M2: Eingrünung der Anlage mit einer 2-reihigen Hecke aus autochthonen Sträuchern) direkt auf bzw. um die Fläche der PV-Anlage erbracht werden. 
In den Augen der Gemeinde ist dies eine erfreuliche Entwicklung, da ein direkter Bezug zum Projekt sowie örtlich zur Gemeinde gegeben ist. 


Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden die Einzel-Beschlussvorschläge grau hinterlegt dargestellt. 

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der frühzeitigen Beteiligung keine Stellungnahme zu dem Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" ein:

Kreisheimatpfleger Fürstenfeldbruck
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Landesbund für Vogelschutz
Zweckverband Abwasser Obere Amper
Deutsche Telekom
Erdgas Südbayern
Stadtwerke Fürstenfeldbruck
Bayerischer Bauernverband
Staatliches Bauamt Freising
Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
Gemeinde Moorenweis
Gemeinde Geltendorf
Gemeinde Greifenberg
Gemeinde Kottgeisering

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der frühzeitigen Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zu dem Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld":

Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 27.02.2023
Bund Naturschutz, Stellungnahme vom 27.02.2023
Bundesamt für Naturschutz, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, E-Mail vom 19.01.2023 (Az.: 45-60-00 / VI-0067-23-BBP)
Industrie- und Handwerkskammer, E-Mail vom 01.02.2023
Handwerkskammer für Oberbayern, E-Mail vom 22.02.2023
Gemeinde Eresing, E-Mail vom 15.02.2023
Gemeinde Eching am Ammersee, E-Mail vom 01.03.2023 (Az.: 6102-VG-)

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der frühzeitigen Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen zu dem Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" ein:

Regierung von Oberbayern, E-Mail vom 20.01.2023 (Az.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-10-4)
Landratsamt Fürstenfeldbruck Brandschutzdienstelle, E-Mail vom 17.02.2023
Landratsamt Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 27.02.2023 (Az.: 21-6102.0/0-1371)
Wasserwirtschaftsamt München, E-Mail vom 08.02.2023 (Az.: 3-4622-FFB 23-5336/2023)
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, E-Mail vom 24.02.2023 (Az.: AELF-FF-L2.2-46112-40-10-2)

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der frühzeitigen öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen zu dem Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" vorgebracht.

Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:

1.1.1.        Regierung von Oberbayern
E-Mail vom 20.01.2023 (Az.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-10-4)

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Planung
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt mit o.g. Vorhaben die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage mit zugehörigen Anlagenteilen zu schaffen. Das Plangebiet (insg. Ca. 2,3 ha) befindet sich ca. 700 m nordöstlich von Türkenfeld an einem Waldrand. Östlich sowie westlich des Plangebietes befinden sich bereits mehrere Freiflächen-Photovoltaikanlagen. Das überplante Areal ist derzeit im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt und entsprechend genutzt, es soll nun, neben Grünflächen und Zufahrt, im Wesentlichen als Sonstiges Sondergebiet für Anlagen zur Nutzung von Solarenergie ausgewiesen werden. Eine umlaufende Eingrünung in den nicht unmittelbar an den Wald angrenzenden Bereichen ist vorgesehen. Nach Ende der möglichen Funktions- und Betriebszeit soll das Areal wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden.

Erfordernisse
Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (LEP 6.2.3 (G)).

Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 6.2.1 (Z)). Die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien […] sollen geschaffen werden (Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 BayLplG).

Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch […] die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien […] (LEP 1.3.1 (G)).

Regionale Grünzüge dienen
  • Der Verbesserung des Bioklimas und der Sicherung eines ausreichenden Luftaustausches – der Gliederung der Siedlungsräume – der Erholungsvorsorge in Siedlungsgebieten und siedlungsnahen Bereichen. Die regionalen Grünzüge dürfen über die in bestehenden Flächennutzungsplänen dargestellten Siedlungsgebiete hinaus nicht geschmälert und durch größere Infrastrukturmaßnahmen nicht unterbrochen werden. Planungen und Maßnahmen sind im Einzelfall […] möglich, soweit die jeweilige Funktion gemäß Absatz 1 nicht entgegensteht (RP 14 B II Z 4.6.1)

Energieerzeugung und Energieverbrauch sollen räumlich zusammengeführt werden (RP 14 B IV G 7.2).

Die regionale Energieerzeugung soll regenerativ erfolgen. Hierzu bedarf es der interkommunalen Zusammenarbeit (RP 14 B IV G 7.3).

Die Gewinnung von Sonnenenergie (Strom und Wärme) soll vorrangig auf Dach- und Fassadenflächen von Gebäuden, auf bereits versiegelten Flächen und im räumlichen Zusammenhang mit Infrastruktur erfolgen (RP 14 B IV G 7.4).

Bewertung
Die Planungen sehen die Errichtung einer großflächigen Freiflächenphotovoltaikanlage im Außenbereich vor, gem. LEP Zu 3.3 sind Freiflächen-Photovoltaikanlagen keine Siedlungsflächen im Sinne des Anbindegebotes. Das Vorhaben ist hinsichtlich der Ziele zum Klimaschutz, zum verstärkten Ausbau regenerativer Energien sowie der regionalen Versorgung mit ebendiesen grundsätzlich zu begrüßen. Es trägt als dezentrale Energieerzeugung der räumlichen Zusammenführung mit den Verbrauchern bei. Der Landschaftsraum, in welchem sich das Plangebiet befindet, ist aufgrund der südöstlich verlaufenden Bahnlinie, der benachbarten Freiflächenphotovoltaikanlagen sowie der östlich verlaufenden 110kV-Leitung mit Umspannwerk durch eine entsprechende technische Vorbelastung gekennzeichnet.

Die Planfläche liegt vollständig dort festgelegten regionalen Grünzug. Für die im relevanten Abschnitt gem. Anhang zu Kapitel B II des Regionalplanes München konkretisiert festgelegten Funktionen (Klimatologischer Ausgleich, Erholungsfunktion für den Ballungsraum) sind aufgrund des konkreten Standortes sowie der Lage im Randbereich des regionalen Grünzuges keine aus landesplanerischer Sicht relevanten Beeinträchtigungen zu erwarten.

Um der grundsätzlichen Funktion des regionalen Grünzuges als regionalplanerisches Instrument der Freiraumsicherung ausreichend Rechnung zu tragen, sollte der generelle Erhalt des Freiraumes über eine zeitliche Begrenzung des Baurechts mit einem konkret festgelegten Datum bzw. Zeitraum entsprechend zuverlässig planbar gesichert werden.

Bei entsprechender Berücksichtigung dieses Punktes stehen die Planungen den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Aussagen bezüglich des Rückbaus und einer eventuellen zeitlichen Begrenzung werden im Durchführungsvertrag mit dem Bauherren geregelt. 

Abstimmungsergebnis

Ja      16        

Nein    0        

1.1.2.        Landratsamt Fürstenfeldbruck, Brandschutzdienstelle
E-Mail vom 17.02.2023

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Das Landratsamt nimmt wie folgt Stellung:
Aus Sicht des Abwehrenden Brandschutzes spricht nichts gegen das geplante Vorhaben, so lange ein Abstand zwischen allen PV-Modulen und dem angrenzenden Wald von mindestens 10 Metern (besser 20 Meter) eingehalten wird.
Dieser Bereich ist zudem frei von Bäumen und Sträuchern zu halten.
Aufgrund der steigenden Gefahr der Vegetationsbrände, besteht die Gefahr des Brandüberschlags zwischen Wald und PV-Anlage bzw. umgekehrt.
Durch diesen freien und natürlichen Streifen wird die Ausbreitungsgefahr zwischen beiden Bereichen zumindest verlangsamt.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Module (Baugrenze) werden um mindestens 10 m vom Waldrand abgerückt. 


Abstimmungsergebnis

Ja      16        

Nein    0        
       
1.1.3.        Landratsamt Fürstenfeldbruck
E-Mail vom 27.02.2023 (Az.: 21-6102.0/0-1371)

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Allgemeines
Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. §12 BauGB. In diesem Zusammenhang sind ein Vorhaben- und Erschließungsplan und ein Durchführungsvertrag zwingend nötig. Zumindest der Vorhaben- und Erschließungsplan ist zur Prüfung vorzulegen.

Geltungsbereich
Der unbebaute Änderungsbereich der vorliegenden 2. Änderung des Flächennutzungsplans wird derzeit landwirtschaftlich genutzt, liegt nordöstlich des Siedlungsbereichs von Türkenfeld direkt angrenzend an den sog. Wessobrunner Wald und umfasst mit 2,3 ha die Flurnummer 854 der Gemarkung Türkenfeld.

Ableitung aus dem Flächennutzungsplan
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist der Änderungsbereich als „Landwirtschaft“ und in einem kleinen Teilbereich im Norden als „Wald“ dargestellt. Östlich verläuft entlang des Plangebiets eine „wichtige Fuß- und Radwegverbindung“, südlich grenzt ein „Bodendenkmal – Villa rustica“ an und im Nordwesten befindet sich ein „Aussichtspunkt“. Die Nutzung des dargestellten Aussichtspunkts erscheint gegenüber der künftigen Nutzung des angrenzenden Grundstücks als Freiflächenphotovoltaikanlage widersprüchlich. In diesem Zusammenhang wird um Klarstellung der Lage des Aussichtspunktes gebeten, da sich dieser aktuell
mitten in einer landwirtschaftlichen Fläche befindet. Die beabsichtigte Ausweisung von Flächen für eine Freiflächenphotovoltaikanlage macht die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren dementsprechend geändert. Es wird beabsichtigt, den betroffenen Bereich im Flächennutzungsplan künftig als „Sondergebiet für Anlagen, die der Nutzung erneuerbarer Energie dienen“ darzustellen. Vorbehaltlich der Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans kann der Bebauungsplan als aus dem Flächennutzungsplan abgeleitet angesehen werden. Wir weisen darauf hin, dass der vorliegende Bebauungsplan erst in Kraft treten kann, wenn das Verfahren für die Änderung des Flächennutzungsplanes abgeschlossen oder ein entsprechender Planstand erreicht ist (§ 8 Abs. 3 S. 1 BauGB).

Ortsplanung
Die Schaffung von Flächen zur Gewinnung von Sonnenenergie wird im Sinne einer nachhaltigen Energieversorgung zur Realisierung der Ziele des Klimaschutzes grundsätzlich sehr befürwortet. Insbesondere aus Gründen des Klimawandels sollte jedoch ein sorgfältiger Umgang mit Freiraumressourcen erfolgen und möglichst bereits versiegelte Fläche herangezogen werden.

Erschließung
Das Plangebiet wird über bestehende landwirtschaftliche Zuwegungen von der
Brandenberger Straße aus erschlossen.

Festsetzungen durch Planzeichnung
Da im Planentwurf neben den beabsichtigten Festsetzungen durch Planzeichnung auch Festsetzungen durch Planzeichen und Text enthalten sind, sollte dies auf dem Deckblatt ergänzt werden. Es sollte das Maß der baulichen Nutzung in die Planzeichnung aufgenommen werden. Es sollten insbesondere im Hinblick auf die östlich gelegene Fuß- und Radwegverbindung im Plangebiet Flächen für Stellplätze (Wartung und Pflege) festgesetzt werden. Es wird empfohlen, die Lage der inneren Erschließungswege in der Planzeichnung darzustellen.
Es wird empfohlen, Angaben zur Topographie bspw. Höhenlinien zu ergänzen.

Festsetzungen durch Planzeichen
Zur Klarstellung sollten die im gesamten Planentwurf (Planliche und textliche Festsetzungen, Begründung) genannten Begriffe wie „sonstige Gebäude“, „sonstige bauliche Anlagen“, „Nebengebäude“ und „untergeordnete bauliche Anlagen“ (bspw. in planl. FS Nr.2 und textl. FS Nr. 1.2) entsprechend konkretisiert und ggf. umbenannt werden. 

Zur Vermeidung von Unklarheiten empfehlen wir, die planlichen Festsetzungen fortlaufend zu numerieren.

Zu 1.:
Es wird empfohlen, entsprechend dem Planzeichen „SO-PV“, für das Plangebiet ein „Sondergebiet Photovoltaik-Anlage“ festzusetzen.

Zu 2.:
Es wird empfohlen, die Standorte für „Nebengebäude“, „sonstige bauliche Anlagen“ und „untergeordnete bauliche Anlagen“ nicht innerhalb der eingezäunten Fläche, sondern lediglich innerhalb der Baugrenzen zuzulassen (Begrifflichkeiten s.o.). 

Für die Maßnahmen M1 und M2 sollte entsprechend der Planzeichnung ein Planzeichen aufgenommen werden. Gleiches gilt für die in der südöstlichen Ecke dargestellten Speicher u.ä..

Das Planzeichen für den räumlichen Geltungsbereich entspricht nicht der Darstellung in der Planzeichnung. Es wird empfohlen, dies anzupassen.

Festsetzungen durch Text
Zu 1.2.:
Zur sicheren Umsetzung einer gleichmäßigen Bebauungsdichte wird empfohlen, eine absolute Grundfläche GR in Verbindung mit der Gesamt-GRZ 0,55 (Berechnung bspw. durch senkrechte Projektion der Module) festzusetzen.

Darüber hinaus sollte ein geeigneter Modulreihenabstand festgesetzt und dabei konkretisiert werden, wie der Abstand gemessen werden soll (bspw. von der senkrechten Projektionslinie eines Moduls zur senkrechten Projektionslinie eines Moduls der nächsten Reihe).

Die Flächen von Nebengebäuden sind bei der Berechnung der GR/GRZ ebenfalls heranzuziehen. Dies sollte ergänzt werden.

Zu 1.5.:
Die Festsetzung einer „landschaftsgebundenen“ Gestaltung der baulichen Anlagen ist wenig aussagekräftig und nicht konkret genug. Dies ist insbesondere für Speicher oder Trafostationen fraglich und sollte überprüft werden.

Für Gebäude wird dringend empfohlen, ein Satteldach als Dachform festzusetzen oder im Falle eines Flachdachs die Firsthöhe (entspricht beim Flachdach der Höhe der Attika) wesentlich zu reduzieren.

Zu 1.8:
Es sollte neben der Festsetzung der Folgenutzung auch eine Festsetzung zur Geltungsdauer aufgenommen werden. (siehe auch die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern vom 19.01.2023)

Hierzu ist zu ergänzen, dass gem. § 12 Abs. 3 BauGB der Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird und dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen entsprechend § 12 Abs. 3a BauGB nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.

Begründung
Der Umweltbericht sollte einen gesonderten Teil der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung (gem. § 5 Abs. 5 BauGB) bilden. Die Bezeichnung „Begründung“ sollte daher zur Vermeidung von Missverständnissen verwendet werden, der digitale Dateiname „Erläuterungsbericht“ sollte umbenannt werden.

Es wird auch dringend empfohlen, die Ausführungen zum Flächennutzungsplan, zu alternativen Planungsmöglichkeiten, die Beschreibung des Plangebiets u.a. mit Angaben zur aktuellen Nutzung und zur bestehenden Topographie direkt in die Begründung (und nicht lediglich als Unterpunkt des Umweltberichts) aufzunehmen.

Zu 1.1:
Es sollte klargestellt werden, dass die Freiflächenphotovoltaikanlage nur auf der Flurnummer 854 und nicht auch „auf diesen angrenzenden Flurstücken“ errichtet werden soll.

Zu 1.2:
Die Unterstützung der Förderung erneuerbarer Energien stellt für sich kein ausreichendes städtebauliches Ziel dar. Dies sollte näher erläutert werden.

Sonstiges
Präambel:
Die einschlägigen Rechtsgrundlagen für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollten ergänzt werden.

Die aufgeführten Rechtsgrundlagen sollten hinsichtlich der aktuellen Fassungen überprüft werden.

Zur Vermeidung von Missverständnissen wird dringend empfohlen, bei der Beteiligung auf der Internetseite der Gemeinde klarzustellen, dass es sich bei der genannten „Freiflächen Photovoltaikanlage Brandenberger Feld“ um zwei separate Verfahren handelt (2. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans).
Abfallrecht
Die im Landkreis Fürstenfeldbruck erfassten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen werden von o. g. Bauleitplanung nicht berührt.

Für das vom Bebauungsplan erfasste Flurstück 854, Gemarkung Türkenfeld werden von Seiten des Sachgebietes 24-1 - Umwelt- und Klimaschutz, Bodenschutzrecht/ Staatl. Abfallrecht keine Bedenken vorgebracht.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeldbruck noch nicht abgeschlossen ist.

Immissionsschutz
Aus der Sicht des Immissionsschutzes werden keine Bedenken oder Anregungen
vorgetragen.

Naturschutz und Landschaftspflege
Aus naturschutzfachlicher Sicht werden gegen den Bebauungsplan keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Es werden aber nachfolgende Einwendungen und Hinweise hervorgebracht:

- Textliche Festsetzungen
Zu 1.7.1 M1 – Wiesenansaat und Pflege im Bereich der Photovoltaikanlage:
Für das benötigte autochthone Saatgut ist aufgrund der Lage der Fläche die Herkunftsregion 17 „Südliches Alpenvorland“ festzusetzen.

Die Herstellung des Grünlands ist zusätzlich zu den bereits vorhandenen Unterhaltungspflegemaßnahmen in den Festsetzungen oder dem Umweltbericht detailliert zu beschreiben (Saatbettherstellung, Einsaat, Entwicklungspflege z.B. Anwalzen, Schröpfschnitte).

Aufgrund der immer längeren und wärmeren Herbstperioden sollte die 2. Mahd nicht vor Mitte September erfolgen, damit danach nur noch ein geringfügiger Aufwuchs erfolgt.

Grundsätzlich ist eine insektenschonende Mahd durchzuführen (Balkenmähwerk, Mahdgutabtransport erst ein bis zwei Tage nach der Mahd, Schnitthöhe 10 cm).

Zu 1.7.2 Ausgleichsflächen und 1.7.2.2 Mögliche Ausgleichsfläche:
Ein BNT mit einer geringen naturschutzfachlichen Bedeutung (1-5 WP), wie dem hier vorliegenden intensiv bewirtschafteten Acker (A11), wird gemäß dem Rundschreiben „Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen – Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (2021)“ pauschal mit 3 WP bewertet. Die Berechnung des Ausgleichsbedarfs ist diesbezüglich anzupassen.

Bisher wurde nur der Ausgleichsbedarf ermittelt. Der durch das erwähnte Ökokonto erbrachte Ausgleichsumfang ist zusammen mit einer genauen Beschreibung des Ökokontos und der durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen in die Festsetzungen bzw. in den Umweltbericht aufzunehmen. Wir bitten um eine Abstimmung bzgl. des Ökokontos vor der Auslegung.

Zu 1.7.2.1 M2 – Heckenpflanzung:
Die Sträucher sind freiwachsend zu erhalten. Eine Schnitthecke ist nicht zulässig.

Die Pflanzqualität ist um die Angabe „3-4 Triebe“ zu ergänzen.

Die Pflanzung sollte in einem etwas größeren Pflanzraster von 1,5 x 1,5 m und in Gruppen von 3-5 Individuen einer Art erfolgen.

Die Auswahl von mind. 3 Arten aus der angegebenen Pflanzliste halten wir für nicht ausreichend und empfehlen daher die Festsetzung von einer Auswahl von mind. 8 Arten aus der angegebenen Pflanzliste für die gesamte Hecke, wobei jede Art in gleichen Anteilen gepflanzt werden sollte.
Zur Vermeidung von Wildverbissschäden an den Gehölzpflanzungen sollte eine temporäre Einzäunung in Betracht gezogen werden.

- Begründung mit Umweltbericht
Die Begründung mit Umweltbericht ist entsprechend den vorangegangenen Einwendungen und Hinweisen zu überarbeiten.

- Allgemeine Hinweise an die Gemeindeverwaltung
Zur Überprüfung des autochthonen Saatgutes eignet sich die Anforderung der Herkunftsnachweise.

Spätestens zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses muss die dauerhafte Funktion der Ausgleichsflächen gewährleistet sein. Dies geschieht durch Eintragung von Unterlassungs- und Handlungspflichten des Grundstückseigentümers in das Grundbuch (dingliche Sicherung). Die Eintragung im Grundbuch erfolgt zugunsten des Vorhabenträgers und der Gemeinde, der nach § 4c BauGB die Kontrolle der Maßnahmen obliegt. Eine dingliche Sicherung ist nur entbehrlich, wenn Ausgleichsmaßnahmen auf Grundstücken staatlicher oder kommunaler Träger stattfinden.

Es wird der Gemeinde empfohlen die Durchführung des Ausgleichs sowie der nachfolgenden Unterhaltungspflege im Sinne des § 1a Absatz 3 BauGB in einem städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB mit dem Vorhabensträger vor dem Satzungsbeschluss zu regeln. Hiermit kann der Vorhabenträger zur Realisierung des Ausgleichs verpflichtet werden und es sollten zusätzlich Kontrollmechanismen verankert werden, um den Vertragsvollzug zu sichern (z.B. Vertragsstrafe). Es wird darauf hingewiesen, dass der Träger des Vorhabens an Ausgleichsflächen berechtigt sein muss die vertraglich vereinbarten Maßnahmen umzusetzen (Eigentum oder dingliche Sicherung).

Wasserrecht
Keine wasserrechtlichen Einwände.

Straßenverkehrsamt
Aus Sicht des Straßenverkehrsamtes bestehen gegen den Bebauungsplan keine Einwände.

Verkehrswegeplanung
Es bestehen keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Freiflächen Photovoltaikanlage Brandenberger Feld“ in der Gemeinde Türkenfeld.

Radverkehrsbeauftragter
Auch aus Sicht des Radverkehrs bestehen grundsätzlich keine Einwände. Um eine Gefährdung von Radfahrenden im Zufahrtsbereich zu vermeiden, wird empfohlen, Sichtfelder nach ERA freizuhalten.

Fachliche Würdigung und Abwägung

Allgemeines
Wird zur Kenntnis genommen.
Der Durchführungsvertrag wird bis zum Satzungsbeschluss erstellt. Der Vorhabens- und Erschließungsplan wird gemäß den Stellungnahmen angepasst und ebenso zur Abstimmung verteilt.

Geltungsbereich
Bedarf keiner Abwägung.

Ableitung aus dem Flächennutzungsplan
Wird zur Kenntnis genommen.
Auf den Aussichtspunkt wird in der Entwurfsfassung im Umweltbericht näher eingegangen.

Ortsplanung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Erschließung
Bedarf keiner Abwägung.

Festsetzungen durch Planzeichnung
Im Plan wird eine Nutzungsschablone ergänzt.
Eine Ausweisung von Stellplätzen erscheint nicht notwendig, da Fahrzeuge hierfür das Anlagengelände befahren.
Innere Erschließungswege sind nicht notwendig. Es sind ausreichende Aufstellflächen vorhanden.
Höhenlinien werden zur Entwurfsfassung ergänzt.

Festsetzungen durch Planzeichen
Die Festsetzungen werden bezüglich der Begrifflichkeiten überprüft.
Die Nummerierung orientiert sich bisher an der Planzeichenverordnung. Die Nummerierung wird entsprechend angepasst.

Zu 1.:
Die Bezeichnung „Sondergebiet Photovoltaik-Anlage“ wird für das Plangebiet angepasst.

Zu 2.:
Aufgrund des Zaunverlaufes und des Abstandes zu den angrenzenden Grundstücken wird an der Festsetzung festgehalten.

Für die Maßnahmen M1 und M2, die Speicher u.ä. werden Planzeichen aufgenommen. Die Darstellung wird entsprechend angepasst.
Das Planzeichen und die Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches in der Planzeichnung werden überprüft.

Festsetzungen durch Text
Zu 1.2:
Die Darstellung eine GRZ wird als ausreichend erachtet. Die Festsetzung einer Grundfläche GR wäre eine doppelte Festlegung.
Der Modulreihenabstand wird festgesetzt. Aussagen zu Nebengebäuden werden angepasst. 

Zu 1.5:
Die Festsetzungen zur Gestaltung baulicher Anlagen werden zur Entwurfsfassung angepasst.

Zu 1.8:
Von einer Festsetzung zur Geltungsdauer wird abgesehen. Die Regelung erfolgt im Durchführungsvertrag. Dieser wird bis zum Satzungsbeschluss abgeschlossen.

Begründung
Die Dateinamen werden angepasst.
Aussagen zum Flächennutzungsplan werden im Verfahren zum Flächennutzungsplan abgehandelt.

Zu 1.1:
Eine Anpassung erfolgt gemäß der Stellungnahme.

Zu 1.2:
Die Erläuterung wird ergänzt.

Sonstiges
Die Präambel wird zur Entwurfsfassung ergänzt. Die aufgeführten Rechtsgrundlagen werden überprüft.
Die Gemeinde wird die Bezeichnung der Verfahren bei der Auslegung der Entwurfsfassung im Internet berücksichtigen.

Abfallrecht
Bedarf keiner Abwägung.

Immissionsschutz
Bedarf keiner Abwägung.

Naturschutz und Landschaftspflege
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

- Textliche Festsetzungen
Zu 1.7.1 M1:
Die Herkunftsregion wird nachrichtlich angepasst. Der Weg zur Zielerreichung wird etwas konkretisiert. Auf eine detaillierte Darstellung der Vorgehensweise wird verzichtet, da die Maßnahmen von einer fachkundigen Person durchzuführen sind. Die Zielerreichung ist maßgebend. Der Mahdtermin wird angepasst. Der Hinweis auf eine Insektenschonende Mahd wird aufgenommen.

Zu 1.7.2 und 1.7.2.2:
Aus Sicht der Gemeinde wird, wie im Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ auf Seite 15 beschrieben, auf die Vereinfachung verzichtet und auf das Bewertungsschema der Biotopwertliste für BNT mit geringer Bedeutung zurückgegriffen. Aufgrund der Anpassungen in der Anlagenplanung kann nun auf externe Ausgleichsflächen verzichtet werden (vgl. Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen, Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr).

Zu 1.7.2.1 M2:
Die Angaben aus der Stellungnahme werden sinngemäß übernommen.
Aufgrund des notwendigen Grenzabstandes zu landwirtschaftlichen Nutzflächen wird von einer Anpassung des Pflanzrasters abgesehen.
Die Festsetzungen bezüglich der Anzahl der zu pflanzenden Arten werden gemäß der Stellungnahme angepasst. Wildschutzmaßnahmen werden zur Entwurfsfassung ergänzt.

- Begründung mit Umweltbericht
Wird zur Kenntnis genommen.

- Allgemeine Hinweise an die Gemeindeverwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Aufgrund der Anpassungen in der Anlagenplanung kann nun auf externe Ausgleichsflächen verzichtet werden (vgl. Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen, Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Ver-kehr).

Wasserrecht
Bedarf keiner Abwägung.

Straßenverkehrsamt
Bedarf keiner Abwägung.

Verkehrswegeplanung
Bedarf keiner Abwägung.

Radverkehrsbeauftragter
Wird zur Kenntnis genommen und an den Bauherren herangetragen. Die Heckenpflanzungen werden im Zufahrtsbereich zurückgenommen.

Abstimmungsergebnis

Ja     16        

Nein   0        

1.1.4.        Wasserwirtschaftsamt München
E-Mail vom 08.02.2023 (Az.: 3-4622-FFB 23-5336/2023)

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Die Module sollen in Reihenaufstellung auf Schraub- oder Rammfundamenten erstellt werden. Nähere Angaben werden nicht getroffen.

Wir weisen darauf hin, dass es durch feuerverzinkte Rammpfosten grundsätzlich zu einem Eintrag von Zink im Boden und zu einer Anreicherung kommen kann. Die erdberührten Flächen der verzinkten Stahlprofile einer Photovoltaikanlage variieren je nach Modulgröße, Bodenmächtigkeit, Topografie, projizierter Wind- und Schneelast und Art der Verankerung. Die Bodenberührfläche beträgt bei dem üblichen Rammpfahlverfahren 400 bis 600 m²/ha. Von diesen Berührflächen der Stahlprofile kann Zink in erhöhten Mengen über Korrosionsprozesse  in den Boden gelangen. Der Zinkeintrag von verzinkten Stahlprofilen in den Boden wird vor allem durch dessen Feuchte und Säurestatus (pH-Wert) gesteuert. Bei Grund- und Stauwassereinfluss ist grundsätzlich von höheren Abtragsraten auszugehen. Neben Bodenfeuchte und pH-Wert begünstigt außerdem ein hoher Gehalt gelöster Salze den Abbau verzinkter Oberflächen. Darüber hinaus wird mit hoher Wahrscheinlichkeit auch durch das Einrammen und Ziehen der verzinkten Stahlprofile Zink in partikulärer Form in den unmittelbar angrenzenden Bodenbereich eingetragen. Die Bodenfeuchteverhältnisse und der pH-Wert des Bodens sind im Vorfeld der Baumaßnahme zu prüfen und entsprechend geeignete Materialien auszuwählen.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Anmerkungen werden an den Bauherren weitergeleitet und in den textlichen Hinweisen ergänzt.

Abstimmungsergebnis

Ja       16        

Nein     0        

1.1.5          Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
 E-Mail vom 24.02.2023 (Az.: AELF-FF-L2.2-46112-40-10-2)

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Landwirtschaftliche Belange sind bei dem Vorhaben in besonderem Maße betroffen.
Entsprechend den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Bau- und landesplanerischer Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind Flächen mit landwirtschaftlichen Böden mit überdurchschnittlicher Bonität Ausschlussflächen für eine Photovoltaiknutzung.

Die die Bonität der überplanten Fläche (Fl. Nr. 854 der Gemarkung 098490 Türkenfeld) liegt deutlich über dem Landkreisdurchschnitt und ist daher eine Ausschlussfläche (s.o.). Gewichtige öffentliche Belange stehen somit der geplanten Photovoltaiknutzung grundsätzlich entgegen.
Insbesondere in Anbetracht der aktuell stark angespannten Situation der weltweiten Nahrungsmittelversorgung ist dieser Aspekt besonders zu gewichten.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Die Gemeinde gewichtet einen temporären Verlust an Ackerfläche geringer als eine begrenzte Gewinnung von erneuerbarer Energie. Landwirtschaftliche Flächen gehen nicht dauerhaft verloren. Eine mögliche Rückbauverpflichtung wird im Durchführungsvertrag geregelt.
Bei der Fläche handelt es sich um eine landwirtschaftlich suboptimale Fläche (lt. Bewirtschafter): Unförmiges Grundstück, Hanglage - Gefahr der Humusabschwemmung, Schlechte Bonität, kiesig und daher ungünstiges wasserhaltevermögen. Geringes Wachstum am Waldrand aufgrund von Wasserentzug durch anliegende Bäume. Probleme mit Wildschweinen.
Zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien in allen Rechtsbereichen wurde im EEG der Grundsatz verankert, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient: „§ 2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien: Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 gilt nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung.“ (vgl. EEG 2023).
Zudem wird auf die positive Stellungnahme der Regierung von Oberbayern bezüglich des Verfahrens verwiesen. 
Da sich die Gemeinde aktiv am Umbau der Energieversorgung beteiligen will, wird an der Planung festgehalten.

Abstimmungsergebnis

Ja      16        

Nein     0        



Beschlussvorschlag:

1.        Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.4.). Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.
2.        Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB keine Stellungnahmen vorgebracht.
3.        Der Gemeinderat billigt den vom Ingenieurbüro Geoplan vorgelegten Planentwurf mit den Festsetzungen einschließlich Begründung und allen Anlagen und beschließt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Beschluss 1

Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.4.). Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 2

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB keine Stellungnahmen vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat billigt den vom Ingenieurbüro Geoplan vorgelegten Planentwurf mit den Festsetzungen einschließlich Begründung und allen Anlagen und beschließt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.05.2023 14:37 Uhr