Die rechtsgültige Kindergartenbenutzungssatzung enthält in § 10 Festsetzungen zum Ausschluss vom Besuch bzw. Kündigung durch den Träger. Hier wurden verschiedene Regelungen getroffen, die es der Gemeinde als Träger der Kindertageseinrichtungen Pfiffikus und Sumsemann ermöglichen, unter bestimmten Voraussetzungen ein Kind vom Besuch der Einrichtung auszuschließen oder sogar eine Kündigung durch den Träger auszusprechen. In jüngster Vergangenheit ergaben sich hinsichtlich der Gebührenerhebung bzw. der Säumigkeit von Gebühren durch die Eltern Konstellationen, die zwar nicht zum Ausschluss vom Besuch der Kindergartentagesstätte führen, jedoch den Ausschluss von der kostenpflichtigen Mittagsverpflegung begründen würden. Um hier rechtssicher agieren zu können muss die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen geändert werden.
An dieser Stelle möchte die Verwaltung betonen, dass es sich bei einem Ausschluss vom Besuch der Kindertageseinrichtung oder bei einem Ausschluss von der Mittagsverpflegung um seltene Ausnahmefälle handelt und zuvor alle Möglichkeiten zur Vermeidung eines Ausschlusses ausgeschöpft wurden.
Wichtig: Für nahezu alle Kinder, deren Eltern entsprechende Zahlungen nicht leisten können, übernimmt der Staat die Kosten. Allerdings muss hierfür ein Antrag gestellt werden. Die Gemeinde unterstützt bei der Antragstellung. Dennoch ist es in Einzelfällen wichtig, den Ausschluss von den Betreuungsangeboten auch wg. fehlender Zahlung für Mittagsverpflegung androhen zu können um einen bewussten Druckpunkt zu setzen.
Der Gemeinderat stimmt dem Änderungsvorschlag zu und beschließt folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Türkenfeld:
„Satzung zur Änderung der
Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Türkenfeld (Kindertageseinrichtungssatzung – KTS) vom 27.07.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.02.2016“
Die Gemeinde Türkenfeld erlässt aufgrund Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs.1 Nr.1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern -GO- in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBI. S. 796; BayRS 2020-1-1-I), folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Türkenfeld (Kindertageseinrichtungssatzung – KTS) vom 27.07.2006 zuletzt geändert durch Satzung vom 24.02.2016
§ 1
(1) Die Überschrift zu § 10 wird ergänzt durch „Ausschluss von der Mittagsverpflegung“.
(2) In § 10 wird der bisherige Absatz 3 zu Absatz 4.
(3) In § 10 erhält Absatz 3 folgende neue Fassung:
„Ein Kind kann von der kostenpflichtigen Mittagsverpflegung ausgeschlossen werden, wenn die Eltern oder Personensorgeberechtigten trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen und mit zwei Monatsbeiträgen der Mittagsverpflegungsgebühren im Rückstand sind.“
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Türkenfeld, den
Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister