Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 2 bzgl. Freiflächen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" / hier: Abwägung der Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB mit anschließendem Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 29.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 29.11.2023 ö beschließend 12

Pressetaugliche Texte

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 26. Oktober 2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" sowie im Parallelverfahren die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 2 beschlossen. 
Der Geltungsbereich mit einer Größe von ca. 2,3 ha befindet sich auf der Flurnummer 854 der Gemarkung Türkenfeld, Gemeinde Türkenfeld. Das Planungsgebiet liegt nordöstlich der Ortschaft Türkenfeld. Im Norden grenzt das Flurstück an den „Wessobrunner Wald“ bzw. „Forst Moorenweis“.
Die Fläche der Anlage soll nun als „Sondergebiet Photovoltaik-Anlage“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO ausgewiesen werden, um die Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zu schaffen. Parallel zur Flächennutzungsplanänderung wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Freiflächen-Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld“ aufgestellt.
In der Sitzung des Gemeinderates vom 21. Dezember 2022 wurden die Vorentwürfe gebilligt und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit beschlossen.
Im Anschluss daran wurde zum Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 2 Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" (Planzeichnung und Begründung) in der Fassung vom 21.12.2022, in der Zeit vom 27.01.2023 bis einschließlich 27.02.2023 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (insgesamt 28 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 17.01.2023 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und über die frühzeitige öffentliche Auslegung unterrichtet. Die im Rahmen dieses Auslegungs- / Beteiligungsverfahrens eingegangen Stellungnahmen wurden vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt. In der Zeit vom 13.04.2023 bis einschließlich 15.05.2023 wurde zum Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 2 Freiflächen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld“ (Planzeichnung und Begründung) in der Fassung vom 29.03.2023 die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden mit Schreiben vom 04.04.2023 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und über die öffentliche Auslegung unterrichtet. Die im Rahmen dieses Auslegungs- und Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen müssen vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden.

Auszug aus der Flächennutzungsplanänderung durch das Deckblatt Nr. 2

In den Unterlagen zum Entwurf II der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde der Aussichtspunkt entsprechend angepasst und in den Süden verlagert. Des Weiteren wurde das Planzeichen des räumlichen Geltungsbereiches im Plan gemäß der Planzeichenverordnung angepasst. 
Zu den Unterlagen zum Entwurf II wurde ein Vorhaben- und Erschließungsplan ergänzt.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden die Einzel-Beschlussvorschläge grau hinterlegt dargestellt. 


Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung keine Stellungnahme zu dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" ein:

Kreisheimatpfleger Fürstenfeldbruck
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Landesbund für Vogelschutz
Zweckverband Abwasser Obere Amper
Deutsche Telekom
Erdgas Südbayern
Stadtwerke Fürstenfeldbruck
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
Bayerischer Bauernverband
Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
Gemeinde Geltendorf
Gemeinde Greifenberg
Gemeinde Eching am Ammersee
Gemeinde Kottgeisering
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung zwar eine
Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zu dem Entwurf des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage
„Brandenberger Feld":

Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 26.04.2023
Landratsamt Fürstenfeldbruck Brandschutzdienststelle, E-Mail vom 12.05.2023
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, E-Mail vom 12.04.2023
Bundesamt für Naturschutz, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, E-Mail vom 05.04.2023 (Az.: VI-0067-22-BBP)
Handwerkskammer für Oberbayern, Stellungnahme vom 15.05.2023
Staatliches Bauamt Freising, E-Mail vom 11.04.2023
Gemeinde Eresing, Stellungnahme vom 05.05.2023
Gemeinde Moorenweis, E-Mail vom 05.04.2023
Energienetze Bayern, Stellungnahme vom 11.04.2023

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen zu dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" ein:

      1. Regierung von Oberbayern, Stellungnahme vom 06.04.2023 (Az.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-10-8)
      2. Landratsamt Fürstenfeldbruck, Stellungnahme vom 15.05.2023 (Az.: 21-6100.0/0-2. Änd.)
      3. Wasserwirtschaftsamt München, Stellungnahme vom 26.04.2023 (Az.: 3-4622-FFB 23-17071/2023)
      4. Bund Naturschutz, Stellungnahme vom 15.05.2023
      5. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Stellungnahme vom 15.05.2023 (Az.: AELF-FF-L2.2-4612-40-10-4)

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen zu dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" vorgebracht.

Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und, soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:

1.1.1.        Regierung von Oberbayern
       Stellungnahme vom 06.04.2023 (Az.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-10-8)

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Zu den o.g. Planungen wurde bereits mit Schreiben vom 19.01.2023 Stellung genommen und insbesondere aufgrund der Lage im regionalen Grünzug eine konkret terminierte zeitliche Begrenzung des Baurechts angeregt.

Die Planunterlagen liegen nun erneut vor.
Laut Abwägungsprotokoll sollen Aussagen bezüglich Rückbau und eventueller zeitlicher Begrenzung im Durchführungsvertrag geregelt werden. Aus landesplanerischer Sicht erscheint eine Verlagerung in einen Durchführungsvertrag kein geeignetes Mittel um langfristig den generellen Erhalt der Freiraumfunktionen des regionalen Grünzuges sicherzustellen, da dieser lediglich Auswirkungen auf das konkrete Projekt und nicht auf das generelle Baurecht hat. Es ist daher weiterhin angezeigt, die zeitliche Begrenzung im Bebauungsplan festzulegen.
Bei entsprechender Berücksichtigung dieses Punktes stehen die Planungen den Erfordernissen der Raumordnung weiterhin nicht grundsätzlich entgegen.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der aufgeführte Inhalt der Stellungnahme ist nicht Bestandteil des Verfahrens zur Flächennutzungsplanänderung. Es wird auf das Abwägungsprotokoll des Bebauungsplanes verwiesen.

Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein             

1.1.2.   Landratsamt Fürstenfeldbruck
       Stellungnahme vom 15.05.2023 (Az.: 21-6100.0/0-2. Änd.)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Im Vergleich zur bisherigen Planung wurde die Benennung des Sondergebiets in „Sondergebiet Photovoltaik-Anlage“, die Planzeichnung sowie das städtebauliche Ziel der Planung geändert bzw. konkretisiert, und die Begründung überarbeitet.

Ortsplanung
Die Schaffung von Flächen zur Gewinnung von Sonnenenergie wird im Sinne einer nachhaltigen Energieversorgung zur Realisierung der Ziele des Klimaschutzes grundsätzlich sehr befürwortet.
Wir weisen aber weiterhin daraufhin, dass aus ortsplanerischer Sicht durch Freiflächenphotovoltaikanlagen das vorhandene Landschaftsbild innerhalb des Regionalen Grünzugs negativ beeinträchtigt wird. Da die Regierung von Oberbayern in ihrer Stellungnahme vom 06.04.2023 mitteilt, dass die Planung nur bei Sicherung einer zeitlichen Befristung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht, schließen wir uns diesen Ausführungen an. Die Sicherung ist folglich über einen Durchführungsvertrag nicht ausreichend.

Planzeichnung, Planzeichen
Die Zweckbestimmung des Sondergebiets (bspw. „Photovoltaik“) sollte auch in der Planzeichnung dargestellt werden. Es wird weiterhin empfohlen, entsprechend der westlich des Änderungsgebietes liegenden Freiflächenphotovoltaikanlage die Folgenutzung neben der Nennung in den Planzeichen auch in die Zeichnung aufzunehmen.

Begründung
Wir weisen weiterhin darauf hin, dass die Bezeichnung „Begründung“ zur Vermeidung von Missverständnissen verwendet werden soll, der digitale Dateiname „Erläuterungsbericht“ sollte gem. Abwägungsergebnis dringend umbenannt werden.

Es wird auch weiterhin dringend empfohlen, die alternativen Planungsmöglichkeiten in die Begründung (und nicht lediglich als Unterpunkt 3.5 des Umweltberichts) aufzunehmen. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Der Planung sollte daher weiterhin das aktuelle, rechtsgültige Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern und der Regionalplan (RP) der Region München (14) insbesondere zum Regionalen Grünzug zu Grunde gelegt und die betreffenden Ziele und Grundsätze und deren Umsetzung in die Begründung aufgenommen werden.

Zu 3.2 A Schutzgut Mensch:
In den Unterlagen wird ein alternativer Standort für den im Flächennutzungsplan dargestellten Aussichtspunkt genannt. Wenn die Funktion des bestehenden Aussichtspunkts nach der Umsetzung der Planung nicht mehr gegeben ist, müsste dieser auch im Flächennutzungsplan herausgenommen bzw. seine Lage angepasst werden.

Sonstiges
Zur Vermeidung von Missverständnissen wird weiterhin dringend empfohlen, bei der Beteiligung auf der Internetseite der Gemeinde klarzustellen, dass es sich bei der genannten „Freiflächen-Photovoltaikanlage Brandenberger Feld“ um zwei separate Verfahren handelt (2. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans).

Abfallrecht
Die im Landkreis Fürstenfeldbruck erfassten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen werden von o. g. Bauleitplanung nicht berührt. Für das von der 2. Änderung des Flächennutzungsplans erfasste Flurstück 854, Gemarkung Türkenfeld werden von Seiten des Sachgebietes 24-1 - Umwelt- und Klimaschutz, Bodenschutzrecht/ Staatl. Abfallrecht keine Bedenken vorgebracht. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeldbruck noch nicht abgeschlossen ist.

Immissionsschutz
Aus der Sicht des Immissionsschutzes werden weiterhin keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen.

Naturschutz und Landschaftspflege
Aus naturschutzfachlicher Sicht g

Wasserrecht
Keine wasserrechtlichen Einwände.

Straßenverkehrsamt
Aus Sicht des Straßenverkehrsamtes bestehen gegen den Bebauungsplan keine Einwände.

Verkehrsplanung
Es bestehen keine Einwände gegen die 2. Änderung des FNP „Freiflächen Photovoltaikanlage Brandenberger Feld“ in Türkenfeld.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Ortsplanung
In den Unterlagen zum Bebauungsplan werden der Gültigkeitszeitraum und die Folgenutzung entsprechend ergänzt. Dabei wird die Festsetzung als Sonderbaufläche für eine Freiflächenphotovoltaikanlage gem. § 9 Abs.2 BauGB auf 30 Jahre nach dem Jahr der Inbetriebnahme begrenzt. Danach sind alle baulichen Anlagen rückzubauen. Die Fläche ist wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Mit der Rückführung erlischt die Verpflichtung zum Ausgleich.

Planzeichnung, Planzeichen
Die Zweckbestimmung und die Folgenutzung werden in die Planzeichnung übernommen.

Begründung
Der digitale Dateiname wird angepasst. Die alternativen Planungsmöglichkeiten werden vom Umweltbericht in die Begründung verschoben. Die Ziele und Grundsätze des LEP werden in die Begründung aufgenommen.

Zu 3.2 A Schutzgut Mensch:
Die Lage des Aussichtspunkts wird angepasst.

Sonstiges
Die Gemeinde wird im weiteren Verfahren berücksichtigen, dass es sich bei der genannten „Freiflächen-Photovoltaikanlage Brandenberger Feld“ um zwei separate Verfahren handelt.

Abfallrecht
Wird zur Kenntnis genommen.

Immissionsschutz
Wird zur Kenntnis genommen.

Naturschutz und Landschaftspflege
Wird zur Kenntnis genommen.

Wasserrecht
Wird zur Kenntnis genommen.

Straßenverkehrsamt
Wird zur Kenntnis genommen.

Verkehrswegeplanung
Wird zur Kenntnis genommen.


Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein             
       
1.1.3.        Wasserwirtschaftsamt München
       Stellungnahme vom 26.04.2023 (Az.: 3-4622-FFB 23-17071/2023)

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Bodenschutz:
Unser Hinweis zum Bodenschutz aus der Stellungnahme vom 08.02.2023 wurde in der Satzung unter 2.8 übernommen.

Die weitere Vorgehensweise zur Bestimmung möglicher Auswirkungen wurde jedoch nicht erläutert. Insbesondere soll eine Aussage getroffen werden mit welchen Auswirkungen zu rechnen ist. Bodenfeuchtverhältnisse und der pH-Wert des Bodens sind im Vorfeld der Baumaßnahme zu prüfen und entsprechend geeignete Materialien auszuwählen.

Werden die an Stahlprofilen punktuell eingetragenen Zinkfrachten über die Stahlprofilanzahl auf einen Hektar extrapoliert und überschreitet der berechnete Zinkeintrag die in BBodSchV, Anhang 2, Nr. 5 festgesetzte jährliche Zusatzbelastung von 1.2 kg Zn pro Hektar und Jahr ist bei Vorliegen der in § 11 BBodSchV genannten Voraussetzungen eine Einzelfallprüfung der Standortbedingungen durchzuführen.

Wir empfehlen deshalb im Bebauungsplan festzusetzen, dass die Fundamente vorgerammt werden müssen (Verhinderung der Abrasion der Zinklegierung) und dass eine korrosionsarme Legierung verwendet wird. Alternativen sind vorhanden.

Fachliche Würdigung und Abwägung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der aufgeführte Inhalt der Stellungnahme ist nicht Bestandteil des Verfahrens zur Flächennutzungsplanänderung. Es wird auf das Abwägungsprotokoll des Bebauungsplanes verwiesen.

Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein             

1.1.4.        Bund Naturschutz
       Stellungnahme vom 15.05.2023

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Der Bund Naturschutz stimmt dem Entwurf des Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplanes zu. Die Auswirkungen der geplanten Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf Natur und Umwelt werden für alle Schutzgüter als gering eingestuft. Mit der Ausweisung der 2,3 ha großen Fläche als „Sondergebiet für die Nutzung von Solarenergie“ wird aus einem intensiv genutzten Acker eine extensiv genutzte, artenreiche Wiese entstehen. Damit wird auch der Zustand des Bodens und des Grundwassers verbessert.

Im Umweltbericht zum Bebauungsplan wird unter Punkt 5.4 die Maßnahme M1 beschrieben. Im Bereich der PV-Anlage ist auf dem Acker eine Wiese anzusäen und eine artenreiche Extensivwiese zu entwickeln. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist unter Punkt 1.7.1 die Maßnahme M 1 wortgleich wie im Umweltbericht ebenfalls aufgeführt. In dem eigentlichen Plan ist die Maßnahme M1 dagegen nur auf einem 5 bis 10 m breiten, in hellem Ockergelb hinterlegten Streifen rings um die PV-Anlage ausgewiesen, aber nicht auf der Fläche, auf der die PV-Module stehen.
Die fehlende Ausweisung der Maßnahme M1 auf der ganzen PV-Fläche sollte korrigiert werden.
Außerdem sollte auf dem eigentlichen Bebauungsplan die fehlende Angabe des Maßstabes 1:1000 nachgetragen werden.

Mit der Ausweisung des „Sondergebietes für die Nutzung von Solarenergie auf dem Brandenberger Feld“ trägt die Gemeinde Türkenfeld zur Energiewende und zu den erneuerbaren Energien sowie zum Klimaschutz bei. Das wird vom Bund Naturschutz begrüßt.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Das extensiv genutzte Grünland ist im gesamten Bereich anzulegen. Da sich Festsetzungen nicht überlagern dürfen ist eine Darstellung im Lageplan innerhalb der Baugrenze nicht möglich. Die Textlichen Festsetzungen werden als ausreichend explizit angesehen. Der Maßstab ist im Plankopf bereits vermerkt.

Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein             

1.1.5          Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
       Stellungnahme vom 15.05.2023 (Az.: AELF-FF-L2.2-4612-40-10-4)

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Bereich Landwirtschaft:
Bezugnehmend auf unsere Stellungnahme vom Landwirtschaftliche Belange sind bei dem Vorhaben in besonderem Maße betroffen, daher sind die nachfolgenden Aspekte bei den Planungen zu berücksichtigen und die Planungsunterlagen entsprechend zu ergänzen.

Der Betreiber der geplanten Anlage hat die von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen unter Umständen auftretenden Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen zu dulden.

Während der Bauphase darf es zu keiner Behinderung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen kommen. Die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen müssen gewährleistet bleiben bzw. sichergestellt werden.

Kommt es im Rahmen der Bauphase zu Beschädigungen der Feldwege/ Zufahrtswege, so müssen die vom Anlagenbetreiber umgehend in Stand gesetzt werden. Um den Boden während der Bauphase vor schädlichen Bodenverdichtungen zu schützen, soll die Fläche nur bei guter Tragfähigkeit (trockener Boden) und mit bodenschonenden Fahrwerken (z.B. keine LKW mit Straßenbereifung) befahren werden. Ansonsten ist eine tiefgründige, schädliche Beeinträchtigung der Bodenfunktionen zu erwarten und somit eine nachhaltige, ressourcen- und umweltschonende landwirtschaftliche Folgenutzung nicht gewährleistet.

Laut Bundesamt für Naturschutz kann die Aufheizung der Oberflächen bei größeren PV-FFA zu einer Beeinflussung des lokalen Mikroklimas führen, z.B. durch eine Erwärmung des Nahbereichs oder auch durch aufsteigende Warmluft (Konvektion). Die Funktion der Fläche und des Bodens und Ihr Beitrag zur Kaltluftentstehung wird dadurch beeinträchtigt. Grundsätzlich ist durch die Veränderung des lokalen Klimas das Risiko gegeben, dass sich diese auf das Pflanzenwachstum (z.B. Beeinflussung der Luftfeuchtigkeit) der umliegenden landwirtschaftlichen Kulturen bzw. den Wald auswirkt.

Dadurch entstehende Ertrags- bzw. Qualitätseinbußen sind auszugleichen.

Grundsätzlich ist bei der geplanten Nutzung der Fläche mit einer Freiflächenphotovoltaikanlage das Risiko einer Schwermetallbelastung zu bewerten.
Die Gefahr einer Bodenkontamination durch PV-Anlagen mit Blei oder Cadmium wird nach derzeitigem Kenntnisstand bei intakten Solarmodulen bauartbedingt als sehr gering eingestuft. Sind Halbleiterschicht, Kontakte oder Verlötungen aufgrund von Beschädigungen der Module durch Hagel oder Brand der Witterung ausgesetzt, sind diese aus Gründen des vorsorgenden Bodenschutzes zeitnah zu entfernen. Eine Auslaugung von Blei oder Cadmium kann dann nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Untersuchungen zu Zinkeinträgen aus der Verwitterung von Befestigungsmaterial (z.B. bei Pfählen für Schutzzäune im Forst, Stützgerüsten im Weinbau) kommen zu dem Ergebnis, dass mit Zinkeinträgen in den Boden von 2,9 kg/ (ha*a) zu rechnen ist. Unseres Erachtens lässt sich eine Freiflächenphotovoltaikanlage bzgl. Anzahl an Stützen bzw. verbautem Befestigungs- und Ständermaterial mit den vorgenannten Bereichen sehr gut vergleichen.
Grundsätzlich ist Zink ein wichtiges Spurenelement, welches die Pflanzen zum Wachstum benötigen. Die vorgenannten Zinkeinträge überschreiten jedoch die Düngeempfehlung eines in Hinblick auf die Pflanzenernährung gut versorgten und durchschnittlich bewirtschafteten Boden um ein Vielfaches.
Eine Anreicherung mit dem Schwermetall ist, insbesondere bei, wie vorgeschrieben, extensiver Nutzung der Fläche, zu erwarten und kann zu einer schädlichen Bodenveränderung führen.
Um dieser vorzubeugen (siehe §4 Bundes-Bodenschutzgesetz) ist daher auf verzinktes Material für die Aufständerung der Module möglichst zu verzichten. Alternativen wären z.B. Konstruktionen aus Edelstahl, mit anderen Beschichtungen oder evtl. auch aus Holz. Das Bayerische Staatministerium für Wohnen, Bau und Verkehr betont zudem, dass laut den Umweltrichtlinien „der Baustoff Holz - seinen technischen und ökologischen Eigenschaften entsprechend gleichberechtigt in die Planungsüberlegungen einzubeziehen“ ist.

Ob die nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zulässigen zusätzlichen jährlichen Frachten an Schadstoffen überschritten werden, ist von der zuständigen Stelle zu prüfen. Zu bewerten ist hierbei neben dem Wirkungspfad Boden - Grundwasser der Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze.

Entsprechend den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Bau- und landesplanerischer Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist die Anlage nach Nutzungsaufgabe rückzubauen. Nach Rückbau der Anlage ist der naturschutzfachliche Ausgleich hinfällig, die Anlagenfläche sowie die Ausgleichsflächen sind daher wieder einer uneingeschränkten landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung in möglichst vollem Umfang (siehe späterer Hinweis Hecke) zuzuführen. Das Bewirtschaftungs- bzw. Pflege- und Ausgleichskonzept für die Zeit der Nutzung der Fläche als PV-Anlage ist darauf auszurichten.

Wir gehen aufgrund der vorgenannten Hinweise der Ministerien davon aus,
dass der naturschutzfachliche Ausgleich vollständig auf der Fläche erfolgt und damit keine weiteren Flächen der landwirtschaftlichen Produktion entzogen werden.

Die extensive Wiese auf der Fläche unter und zwischen den Modulen sollte so bewirtschaftet werden, dass sich die Wiese nicht zu einem arten- und strukturreichen Dauergrünland nach Art 23. Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 entwickelt, da sie sonst ein geschütztes Biotop ist (Verbote nach §30 Abs. 2 BNatschG) und somit die Fläche langfristig nicht mehr in vergleichbarer Weise landwirtschaftlich genutzt werden kann, wie es aktuell der Fall ist (insbesondere keine Ackernutzung mehr möglich).
Falls die Fläche sich doch entsprechend entwickeln sollte, hat der Betreiber die Voraussetzungen zu schaffen, dass nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSch bzw. des § 45 Abs. 7 BNatSchG die Erteilung einer einzelfallbezogenen Ausnahme von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG bzw. des § 44 BNatSchG möglich ist, bzw. eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG von den genannten Verboten erteilt werden kann.

Um der natürlichen Versauerung des Bodens entgegenzuwirken und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten ist in der Regel auch auf Grünlandflächen eine Erhaltungskalkung notwendig. Zudem geht die EU-Kommission davon aus, dass der Schutz vor Versauerung positive Effekte auf die Bodenbiodiversität hat, somit einen Beitrag zum Ziel der Biodiversitäts-Konventionen leistet und den Artenrückgang aufhält. Daher sollte auf der Fläche eine Erhaltungskalkung (z.B. mit Kohlensaurem Kalk) in Höhe von 5 dt CaO/ha alle 5 Jahre durchgeführt werden. Kalk ist bei einem Düngeverbot auf der Fläche dafür auszunehmen.

Die regelmäßige Pflege der geplanten Bebauungsflächen hat so zu erfolgen, dass das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Nachbarflächen
vermieden wird. Etwaige entstehende Ertrags- bzw. Qualitätseinbußen, bzw. daraus resultierender Mehraufwand (z.B. zusätzliche Unkrautbekämpfungsmaßnahmen) sind auszugleichen.

Bei der Anlage der Ausgleichsflächen, bzw. der Flächen unter den Modulen, ist durch die Auswahl der Saatgutmischungen und der standortangepassten Pflegemaßnahmen (z.B. Beweidung) sicherzustellen, dass sich auf der Maßnahmenfläche keine stickstoffsensiblen Subtypen ansiedeln. Diese könnten z.B. aufgrund der TA-Luft die Entwicklung oder die Erweiterung von landwirtschaftlichen Betrieben im Umfeld der geplanten PV-Anlage verhindern.

Bzgl. der Anlage von Hecken weisen wir darauf hin, dass davon auszugehen ist, dass diese Fläche später nicht wieder landwirtschaftlich genutzt werden kann, da die Hecke dann voraussichtlich nach Art. 16 (1) BayNatSchG geschützt sein wird. Um Beeinträchtigungen von benachbarten landwirtschaftlichen Nutzflächen zu vermeiden, sollten die geplanten Hecken nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze angelegt werden. Zudem ist dann eine Pflege der Hecke ohne Betreten der Nachbarfläche jederzeit problemlos möglich. Möglichen Nachbarschaftskonflikten kann im Vorhinein begegnet werden. Wir empfehlen einen Abstand von 3 Metern.

Bereits bei der Genehmigung ist die Auflage zum vollständigen Rückbau (incl. Fundamente) aufzunehmen, da bei einem ausschließlich oberflächigen Rückbau die Bodenfunktionen nicht mehr vollständig wiederhergestellt werden können und damit eine nachhaltige, ressourcen- und umweltschonende landwirtschaftliche Folgenutzung nicht gewährleistet wäre.

Aufgrund der hohen Rückbaukosten sollte bei der Genehmigung festgesetzt werden, dass entsprechende Rücklagen vorzuhalten sind und diese z.B. über Bürgschaften, Dienstbarkeiten oder ähnliches gesichert werden. (vgl. Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen, LfU 2014)

Bereich Forsten:
Forstliche Belange sind bei den Planungen nicht betroffen.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Bereich Landwirtschaft:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Bezüglich der unter Umständen auftretenden Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen ist bereits ein Hinweis in den textlichen Hinweisen enthalten. Die weiteren Hinweise bzgl. der Feldwege/Zufahrten und Boden werden an den Bauherren herangetragen.

Negative Auswirkungen auf die umliegenden landwirtschaftlichen Kulturen bzw. den Wald werden nicht erwartet. Diverse Untersuchungen zeigen, dass bei einer naturverträglicher Ausgestaltung Photovoltaikfreiflächenanlagen einen deutlich positiven Effekt auf die Artenvielfalt haben können. Zum Beispiel führt der Schattenwurf durch die PV-Panels zu einem «Cooling-Effekt» (Schindler et al. 2018, Makaronidou 2020) und zu einer höheren Luftfeuchtigkeit unter den PV-Panels, was die mikroklimatische Vielfalt eines Solarparks vergrößert und, die Habitat-Heterogenität zugunsten von Fauna und Flora erweitert. Die erhöhte Artenvielfalt kann sich wiederum positiv auf die Landwirtschaft auswirken. Beispielsweise können Photovoltaikfreiflächenanlagen die Funktion als Lebensraum und Ausbreitungszentrum für Bestäuber-Insekten (wie z.B. Wildbienen und Schwebfliegen) erfüllen (Graham et al. 2021, Montag et al. 2016), die wiederum bei der Bestäubung von Kulturpflanzen eine enorme Bedeutung haben. Unter der Annahme einer Bestäuber-Suchdistanz von 1.5 km (Walston et al., 2018) ergeben sich deshalb große Synergien mit der umliegenden produzierenden Landwirtschaft. Rund 14 % der heimischen Acker- und Dauerkulturflächen auf ca. 43'000 ha sind von Bestäubungsleistungen abhängig (BFS, 2021). Weitere Studien zeigen auch, dass viele Agrar-Nutzflächen vollständig verloren gehen könnten, wenn keine weiteren Maßnahmen gegen die Erderwärmung getroffen werden (Kummu et al. 2021). Im ungünstigsten Fall würden 31 Prozent der Ackerflächen und 34 Prozent der Weideflächen Weltweit klimabedingt nicht mehr zur Verfügung stehen. Jeweils ein weiteres Drittel der Flächen wäre stark gefährdet, aus dem sicheren klimatischen Raum herauszufallen. Somit spricht der Umstieg auf erneuerbaren Energien auch für eine langfristig stabile Landwirtschaft und dient direkt den Erhalt von landwirtschaftlichem Grund.
Ertrags- bzw. Qualitätseinbußen werden nicht erwartet. Im Gegenteil wird von einem positiven Effekt auf die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen ausgegangen.

Im Rahmen der Betriebsführung ist durch den Vorhabenträger sicherzustellen, dass beschädigte Module zeitnah zu entfernen sind. Eine entsprechende Verpflichtung wird im Durchführungsvertrag aufgenommen.

Zusatzbelastungen des Bodens und ggf. des Sickerwassers sind standortabhängig. Vom Bauwerber wird daher im Vorfeld der Baumaßnahmen ein Bodengutachten erstellt, das auch entsprechende Aussagen zur Bodenchemie enthält. Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchungen werden standortangepasste Maßnahmen zur Minimierung des Stoffeintrags bestimmt sofern not-wendig (z.B. Melioration, Materialeigenschaften). Die Belange des Bodenschutzes sind hierbei zu beachten.

Bezüglich einer Überschreitung der nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetztes zulässigen zusätzlichen jährlichen Frachten an Schadstoffen kann sich die zuständige Stelle jederzeit mit dem Bauherrn in Verbindung setzen.

Die Anlage wird nach Nutzungsaufgabe zurückgebaut.  Eine entsprechende Verpflichtung des Vorhabenträgers wird im Durchführungsvertrag geregelt. Die gesetzlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Rückbaus sind zu berücksichtigen.

Externe Ausgleichsflächen sind nicht vorgesehen. 

Die Wiese ist gemäß den Festsetzungen und gemäß des oben in der Stellungnahme genannten Leitfadens zu bewirtschaften. Da es sich um eine bauliche Anlage handelt entsteht kein arten- und strukturreiches Dauergrünland im herkömmlichen Sinne. Der Flächeneigentümer ist sich dem Sachverhalt bewusst.

Von einer Erhaltungskalkung wird abgesehen, da diese nicht Bestandteil des Pflegekonzeptes des oben in der Stellungnahme genannten Leitfadens ist.

Eine ausreichende Pflege der Flächen ist bereits festgesetzt.

Die Festsetzungen orientieren sich am PV-Leitfaden. Weitere Einschränkungen sind nicht vorgesehen.

Auf die Einhaltung der in Art. 47 "Grenzabstand von Pflanzen" und Art. 48 "Grenzabstand bei landwirtschaftlichen Grundstücken" AGBGB (Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und andere Gesetze) und dessen Ausnahmen in Art. 50 genannten Vorgaben wird bereits hingewiesen. Diese werden in der Planung bereits beachtet.

Der Rückbau der Anlage wird im Durchführungsvertrag geregelt.

Der Hinweis zu den hohen Rückbaukosten wird zur Kenntnis genommen.

Bereich Forsten:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Referenzen:
Bundesamt für Statistik (BFS) (2021). Umwelt Taschenstatistik 2021.

Graham, M., Ates, S., Melatho-poulos, A. P., Moldenke, A. R., DeBano, S. J., Best, L. R., & Higgins, C. W. (2021). Partial shading by solar panels delays bloom, increases floral abun-dance during the late-season for pollinators in a dryland, agrivoltaic ecosystem. Scientific Reports, 11(1), 7452.

Kummu, M., Heino, M., Taka, M., Varis, O., & Viviroli, D. (2021). Climate change risks pushing one-third of global food production outside the safe climatic space. One Earth, 4(5), 720–729

Makaronidou, M. (2020). As-sessment on the local climate effects of solar parks. 5604481 B, 237 pages.

Montag, H., Parker, D. G., & Clarkson, T. (2016). The Effects of Solar Farms on Local Biodi-versity. A comparative Study. Clarkson and Woods and Wychwood Biodiversity.

Schindler, B. Y., Blaustein, L., Lotan, R., Shalom, H., Kadas, G. J., & Seifan, M. (2018). Green roof and photovoltaic panel integration: Effects on plant and arthropod diversity and electricity production. Journal of Environmental Management, 225, 288–299

Walston, L. J., Mishra, S. K., Hartmann, H. M., Hlohowskyj, I., McCall, J., & Macknick, J. (2018). Examining the Potential for Agricultural Benefits from Pollinator Habitat at Solar Facil-ities in the United States. En-vironmental Science & Techno-logy, 52(13), 7566–7576.

Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein                                                                            
      1. Regierung von Oberbayern, Stellungnahme vom 06.04.2023 (Az.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-10-8)
      2. Landratsamt Fürstenfeldbruck, Stellungnahme vom 15.05.2023 (Az.: 21-6100.0/0-2. Änd.)
      3. Wasserwirtschaftsamt München, Stellungnahme vom 26.04.2023 (Az.: 3-4622-FFB 23-17071/2023)
      4. Bund Naturschutz, Stellungnahme vom 15.05.2023
      5. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Stellungnahme vom 15.05.2023 (Az.: AELF-FF-L2.2-4612-40-10-4)

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen zu dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" vorgebracht.

Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und, soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:

1.1.1.        Regierung von Oberbayern
       Stellungnahme vom 06.04.2023 (Az.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-10-8)

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Zu den o.g. Planungen wurde bereits mit Schreiben vom 19.01.2023 Stellung genommen und insbesondere aufgrund der Lage im regionalen Grünzug eine konkret terminierte zeitliche Begrenzung des Baurechts angeregt.

Die Planunterlagen liegen nun erneut vor.
Laut Abwägungsprotokoll sollen Aussagen bezüglich Rückbau und eventueller zeitlicher Begrenzung im Durchführungsvertrag geregelt werden. Aus landesplanerischer Sicht erscheint eine Verlagerung in einen Durchführungsvertrag kein geeignetes Mittel um langfristig den generellen Erhalt der Freiraumfunktionen des regionalen Grünzuges sicherzustellen, da dieser lediglich Auswirkungen auf das konkrete Projekt und nicht auf das generelle Baurecht hat. Es ist daher weiterhin angezeigt, die zeitliche Begrenzung im Bebauungsplan festzulegen.
Bei entsprechender Berücksichtigung dieses Punktes stehen die Planungen den Erfordernissen der Raumordnung weiterhin nicht grundsätzlich entgegen.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der aufgeführte Inhalt der Stellungnahme ist nicht Bestandteil des Verfahrens zur Flächennutzungsplanänderung. Es wird auf das Abwägungsprotokoll des Bebauungsplanes verwiesen.

Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein             

1.1.2.   Landratsamt Fürstenfeldbruck
       Stellungnahme vom 15.05.2023 (Az.: 21-6100.0/0-2. Änd.)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Im Vergleich zur bisherigen Planung wurde die Benennung des Sondergebiets in „Sondergebiet Photovoltaik-Anlage“, die Planzeichnung sowie das städtebauliche Ziel der Planung geändert bzw. konkretisiert, und die Begründung überarbeitet.

Ortsplanung
Die Schaffung von Flächen zur Gewinnung von Sonnenenergie wird im Sinne einer nachhaltigen Energieversorgung zur Realisierung der Ziele des Klimaschutzes grundsätzlich sehr befürwortet.
Wir weisen aber weiterhin daraufhin, dass aus ortsplanerischer Sicht durch Freiflächenphotovoltaikanlagen das vorhandene Landschaftsbild innerhalb des Regionalen Grünzugs negativ beeinträchtigt wird. Da die Regierung von Oberbayern in ihrer Stellungnahme vom 06.04.2023 mitteilt, dass die Planung nur bei Sicherung einer zeitlichen Befristung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht, schließen wir uns diesen Ausführungen an. Die Sicherung ist folglich über einen Durchführungsvertrag nicht ausreichend.

Planzeichnung, Planzeichen
Die Zweckbestimmung des Sondergebiets (bspw. „Photovoltaik“) sollte auch in der Planzeichnung dargestellt werden. Es wird weiterhin empfohlen, entsprechend der westlich des Änderungsgebietes liegenden Freiflächenphotovoltaikanlage die Folgenutzung neben der Nennung in den Planzeichen auch in die Zeichnung aufzunehmen.

Begründung
Wir weisen weiterhin darauf hin, dass die Bezeichnung „Begründung“ zur Vermeidung von Missverständnissen verwendet werden soll, der digitale Dateiname „Erläuterungsbericht“ sollte gem. Abwägungsergebnis dringend umbenannt werden.

Es wird auch weiterhin dringend empfohlen, die alternativen Planungsmöglichkeiten in die Begründung (und nicht lediglich als Unterpunkt 3.5 des Umweltberichts) aufzunehmen. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Der Planung sollte daher weiterhin das aktuelle, rechtsgültige Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern und der Regionalplan (RP) der Region München (14) insbesondere zum Regionalen Grünzug zu Grunde gelegt und die betreffenden Ziele und Grundsätze und deren Umsetzung in die Begründung aufgenommen werden.

Zu 3.2 A Schutzgut Mensch:
In den Unterlagen wird ein alternativer Standort für den im Flächennutzungsplan dargestellten Aussichtspunkt genannt. Wenn die Funktion des bestehenden Aussichtspunkts nach der Umsetzung der Planung nicht mehr gegeben ist, müsste dieser auch im Flächennutzungsplan herausgenommen bzw. seine Lage angepasst werden.

Sonstiges
Zur Vermeidung von Missverständnissen wird weiterhin dringend empfohlen, bei der Beteiligung auf der Internetseite der Gemeinde klarzustellen, dass es sich bei der genannten „Freiflächen-Photovoltaikanlage Brandenberger Feld“ um zwei separate Verfahren handelt (2. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans).

Abfallrecht
Die im Landkreis Fürstenfeldbruck erfassten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen werden von o. g. Bauleitplanung nicht berührt. Für das von der 2. Änderung des Flächennutzungsplans erfasste Flurstück 854, Gemarkung Türkenfeld werden von Seiten des Sachgebietes 24-1 - Umwelt- und Klimaschutz, Bodenschutzrecht/ Staatl. Abfallrecht keine Bedenken vorgebracht. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeldbruck noch nicht abgeschlossen ist.

Immissionsschutz
Aus der Sicht des Immissionsschutzes werden weiterhin keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen.

Naturschutz und Landschaftspflege
Aus naturschutzfachlicher Sicht g

Wasserrecht
Keine wasserrechtlichen Einwände.

Straßenverkehrsamt
Aus Sicht des Straßenverkehrsamtes bestehen gegen den Bebauungsplan keine Einwände.

Verkehrsplanung
Es bestehen keine Einwände gegen die 2. Änderung des FNP „Freiflächen Photovoltaikanlage Brandenberger Feld“ in Türkenfeld.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Ortsplanung
In den Unterlagen zum Bebauungsplan werden der Gültigkeitszeitraum und die Folgenutzung entsprechend ergänzt. Dabei wird die Festsetzung als Sonderbaufläche für eine Freiflächenphotovoltaikanlage gem. § 9 Abs.2 BauGB auf 30 Jahre nach dem Jahr der Inbetriebnahme begrenzt. Danach sind alle baulichen Anlagen rückzubauen. Die Fläche ist wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Mit der Rückführung erlischt die Verpflichtung zum Ausgleich.

Planzeichnung, Planzeichen
Die Zweckbestimmung und die Folgenutzung werden in die Planzeichnung übernommen.

Begründung
Der digitale Dateiname wird angepasst. Die alternativen Planungsmöglichkeiten werden vom Umweltbericht in die Begründung verschoben. Die Ziele und Grundsätze des LEP werden in die Begründung aufgenommen.

Zu 3.2 A Schutzgut Mensch:
Die Lage des Aussichtspunkts wird angepasst.

Sonstiges
Die Gemeinde wird im weiteren Verfahren berücksichtigen, dass es sich bei der genannten „Freiflächen-Photovoltaikanlage Brandenberger Feld“ um zwei separate Verfahren handelt.

Abfallrecht
Wird zur Kenntnis genommen.

Immissionsschutz
Wird zur Kenntnis genommen.

Naturschutz und Landschaftspflege
Wird zur Kenntnis genommen.

Wasserrecht
Wird zur Kenntnis genommen.

Straßenverkehrsamt
Wird zur Kenntnis genommen.

Verkehrswegeplanung
Wird zur Kenntnis genommen.


Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein             
       
1.1.3.        Wasserwirtschaftsamt München
       Stellungnahme vom 26.04.2023 (Az.: 3-4622-FFB 23-17071/2023)

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Bodenschutz:
Unser Hinweis zum Bodenschutz aus der Stellungnahme vom 08.02.2023 wurde in der Satzung unter 2.8 übernommen.

Die weitere Vorgehensweise zur Bestimmung möglicher Auswirkungen wurde jedoch nicht erläutert. Insbesondere soll eine Aussage getroffen werden mit welchen Auswirkungen zu rechnen ist. Bodenfeuchtverhältnisse und der pH-Wert des Bodens sind im Vorfeld der Baumaßnahme zu prüfen und entsprechend geeignete Materialien auszuwählen.

Werden die an Stahlprofilen punktuell eingetragenen Zinkfrachten über die Stahlprofilanzahl auf einen Hektar extrapoliert und überschreitet der berechnete Zinkeintrag die in BBodSchV, Anhang 2, Nr. 5 festgesetzte jährliche Zusatzbelastung von 1.2 kg Zn pro Hektar und Jahr ist bei Vorliegen der in § 11 BBodSchV genannten Voraussetzungen eine Einzelfallprüfung der Standortbedingungen durchzuführen.

Wir empfehlen deshalb im Bebauungsplan festzusetzen, dass die Fundamente vorgerammt werden müssen (Verhinderung der Abrasion der Zinklegierung) und dass eine korrosionsarme Legierung verwendet wird. Alternativen sind vorhanden.

Fachliche Würdigung und Abwägung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der aufgeführte Inhalt der Stellungnahme ist nicht Bestandteil des Verfahrens zur Flächennutzungsplanänderung. Es wird auf das Abwägungsprotokoll des Bebauungsplanes verwiesen.

Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein             

1.1.4.        Bund Naturschutz
       Stellungnahme vom 15.05.2023

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Der Bund Naturschutz stimmt dem Entwurf des Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplanes zu. Die Auswirkungen der geplanten Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf Natur und Umwelt werden für alle Schutzgüter als gering eingestuft. Mit der Ausweisung der 2,3 ha großen Fläche als „Sondergebiet für die Nutzung von Solarenergie“ wird aus einem intensiv genutzten Acker eine extensiv genutzte, artenreiche Wiese entstehen. Damit wird auch der Zustand des Bodens und des Grundwassers verbessert.

Im Umweltbericht zum Bebauungsplan wird unter Punkt 5.4 die Maßnahme M1 beschrieben. Im Bereich der PV-Anlage ist auf dem Acker eine Wiese anzusäen und eine artenreiche Extensivwiese zu entwickeln. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist unter Punkt 1.7.1 die Maßnahme M 1 wortgleich wie im Umweltbericht ebenfalls aufgeführt. In dem eigentlichen Plan ist die Maßnahme M1 dagegen nur auf einem 5 bis 10 m breiten, in hellem Ockergelb hinterlegten Streifen rings um die PV-Anlage ausgewiesen, aber nicht auf der Fläche, auf der die PV-Module stehen.
Die fehlende Ausweisung der Maßnahme M1 auf der ganzen PV-Fläche sollte korrigiert werden.
Außerdem sollte auf dem eigentlichen Bebauungsplan die fehlende Angabe des Maßstabes 1:1000 nachgetragen werden.

Mit der Ausweisung des „Sondergebietes für die Nutzung von Solarenergie auf dem Brandenberger Feld“ trägt die Gemeinde Türkenfeld zur Energiewende und zu den erneuerbaren Energien sowie zum Klimaschutz bei. Das wird vom Bund Naturschutz begrüßt.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Das extensiv genutzte Grünland ist im gesamten Bereich anzulegen. Da sich Festsetzungen nicht überlagern dürfen ist eine Darstellung im Lageplan innerhalb der Baugrenze nicht möglich. Die Textlichen Festsetzungen werden als ausreichend explizit angesehen. Der Maßstab ist im Plankopf bereits vermerkt.

Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein             

1.1.5          Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
       Stellungnahme vom 15.05.2023 (Az.: AELF-FF-L2.2-4612-40-10-4)
Darstellung der Anregungen / Hinweise

Bereich Landwirtschaft:
Bezugnehmend auf unsere Stellungnahme vom Landwirtschaftliche Belange sind bei dem Vorhaben in besonderem Maße betroffen, daher sind die nachfolgenden Aspekte bei den Planungen zu berücksichtigen und die Planungsunterlagen entsprechend zu ergänzen.

Der Betreiber der geplanten Anlage hat die von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen unter Umständen auftretenden Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen zu dulden.

Während der Bauphase darf es zu keiner Behinderung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen kommen. Die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen müssen gewährleistet bleiben bzw. sichergestellt werden.

Kommt es im Rahmen der Bauphase zu Beschädigungen der Feldwege/ Zufahrtswege, so müssen die vom Anlagenbetreiber umgehend in Stand gesetzt werden. Um den Boden während der Bauphase vor schädlichen Bodenverdichtungen zu schützen, soll die Fläche nur bei guter Tragfähigkeit (trockener Boden) und mit bodenschonenden Fahrwerken (z.B. keine LKW mit Straßenbereifung) befahren werden. Ansonsten ist eine tiefgründige, schädliche Beeinträchtigung der Bodenfunktionen zu erwarten und somit eine nachhaltige, ressourcen- und umweltschonende landwirtschaftliche Folgenutzung nicht gewährleistet.

Laut Bundesamt für Naturschutz kann die Aufheizung der Oberflächen bei größeren PV-FFA zu einer Beeinflussung des lokalen Mikroklimas führen, z.B. durch eine Erwärmung des Nahbereichs oder auch durch aufsteigende Warmluft (Konvektion). Die Funktion der Fläche und des Bodens und Ihr Beitrag zur Kaltluftentstehung wird dadurch beeinträchtigt. Grundsätzlich ist durch die Veränderung des lokalen Klimas das Risiko gegeben, dass sich diese auf das Pflanzenwachstum (z.B. Beeinflussung der Luftfeuchtigkeit) der umliegenden landwirtschaftlichen Kulturen bzw. den Wald auswirkt.

Dadurch entstehende Ertrags- bzw. Qualitätseinbußen sind auszugleichen.

Grundsätzlich ist bei der geplanten Nutzung der Fläche mit einer Freiflächenphotovoltaikanlage das Risiko einer Schwermetallbelastung zu bewerten.
Die Gefahr einer Bodenkontamination durch PV-Anlagen mit Blei oder Cadmium wird nach derzeitigem Kenntnisstand bei intakten Solarmodulen bauartbedingt als sehr gering eingestuft. Sind Halbleiterschicht, Kontakte oder Verlötungen aufgrund von Beschädigungen der Module durch Hagel oder Brand der Witterung ausgesetzt, sind diese aus Gründen des vorsorgenden Bodenschutzes zeitnah zu entfernen. Eine Auslaugung von Blei oder Cadmium kann dann nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Untersuchungen zu Zinkeinträgen aus der Verwitterung von Befestigungsmaterial (z.B. bei Pfählen für Schutzzäune im Forst, Stützgerüsten im Weinbau) kommen zu dem Ergebnis, dass mit Zinkeinträgen in den Boden von 2,9 kg/ (ha*a) zu rechnen ist. Unseres Erachtens lässt sich eine Freiflächenphotovoltaikanlage bzgl. Anzahl an Stützen bzw. verbautem Befestigungs- und Ständermaterial mit den vorgenannten Bereichen sehr gut vergleichen.
Grundsätzlich ist Zink ein wichtiges Spurenelement, welches die Pflanzen zum Wachstum benötigen. Die vorgenannten Zinkeinträge überschreiten jedoch die Düngeempfehlung eines in Hinblick auf die Pflanzenernährung gut versorgten und durchschnittlich bewirtschafteten Boden um ein Vielfaches.
Eine Anreicherung mit dem Schwermetall ist, insbesondere bei, wie vorgeschrieben, extensiver Nutzung der Fläche, zu erwarten und kann zu einer schädlichen Bodenveränderung führen.
Um dieser vorzubeugen (siehe §4 Bundes-Bodenschutzgesetz) ist daher auf verzinktes Material für die Aufständerung der Module möglichst zu verzichten. Alternativen wären z.B. Konstruktionen aus Edelstahl, mit anderen Beschichtungen oder evtl. auch aus Holz. Das Bayerische Staatministerium für Wohnen, Bau und Verkehr betont zudem, dass laut den Umweltrichtlinien „der Baustoff Holz - seinen technischen und ökologischen Eigenschaften entsprechend gleichberechtigt in die Planungsüberlegungen einzubeziehen“ ist.
Ob die nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zulässigen zusätzlichen jährlichen Frachten an Schadstoffen überschritten werden, ist von der zuständigen Stelle zu prüfen. Zu bewerten ist hierbei neben dem Wirkungspfad Boden - Grundwasser der Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze.

Entsprechend den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Bau- und landesplanerischer Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist die Anlage nach Nutzungsaufgabe rückzubauen. Nach Rückbau der Anlage ist der naturschutzfachliche Ausgleich hinfällig, die Anlagenfläche sowie die Ausgleichsflächen sind daher wieder einer uneingeschränkten landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung in möglichst vollem Umfang (siehe späterer Hinweis Hecke) zuzuführen. Das Bewirtschaftungs- bzw. Pflege- und Ausgleichskonzept für die Zeit der Nutzung der Fläche als PV-Anlage ist darauf auszurichten.

Wir gehen aufgrund der vorgenannten Hinweise der Ministerien davon aus,
dass der naturschutzfachliche Ausgleich vollständig auf der Fläche erfolgt und damit keine weiteren Flächen der landwirtschaftlichen Produktion entzogen werden.

Die extensive Wiese auf der Fläche unter und zwischen den Modulen sollte so bewirtschaftet werden, dass sich die Wiese nicht zu einem arten- und strukturreichen Dauergrünland nach Art 23. Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 entwickelt, da sie sonst ein geschütztes Biotop ist (Verbote nach §30 Abs. 2 BNatschG) und somit die Fläche langfristig nicht mehr in vergleichbarer Weise landwirtschaftlich genutzt werden kann, wie es aktuell der Fall ist (insbesondere keine Ackernutzung mehr möglich).
Falls die Fläche sich doch entsprechend entwickeln sollte, hat der Betreiber die Voraussetzungen zu schaffen, dass nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSch bzw. des § 45 Abs. 7 BNatSchG die Erteilung einer einzelfallbezogenen Ausnahme von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG bzw. des § 44 BNatSchG möglich ist, bzw. eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG von den genannten Verboten erteilt werden kann.

Um der natürlichen Versauerung des Bodens entgegenzuwirken und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten ist in der Regel auch auf Grünlandflächen eine Erhaltungskalkung notwendig. Zudem geht die EU-Kommission davon aus, dass der Schutz vor Versauerung positive Effekte auf die Bodenbiodiversität hat, somit einen Beitrag zum Ziel der Biodiversitäts-Konventionen leistet und den Artenrückgang aufhält. Daher sollte auf der Fläche eine Erhaltungskalkung (z.B. mit Kohlensaurem Kalk) in Höhe von 5 dt CaO/ha alle 5 Jahre durchgeführt werden. Kalk ist bei einem Düngeverbot auf der Fläche dafür auszunehmen.

Die regelmäßige Pflege der geplanten Bebauungsflächen hat so zu erfolgen, dass das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Nachbarflächen
vermieden wird. Etwaige entstehende Ertrags- bzw. Qualitätseinbußen, bzw. daraus resultierender Mehraufwand (z.B. zusätzliche Unkrautbekämpfungsmaßnahmen) sind auszugleichen.

Bei der Anlage der Ausgleichsflächen, bzw. der Flächen unter den Modulen, ist durch die Auswahl der Saatgutmischungen und der standortangepassten Pflegemaßnahmen (z.B. Beweidung) sicherzustellen, dass sich auf der Maßnahmenfläche keine stickstoffsensiblen Subtypen ansiedeln. Diese könnten z.B. aufgrund der TA-Luft die Entwicklung oder die Erweiterung von landwirtschaftlichen Betrieben im Umfeld der geplanten PV-Anlage verhindern.

Bzgl. der Anlage von Hecken weisen wir darauf hin, dass davon auszugehen ist, dass diese Fläche später nicht wieder landwirtschaftlich genutzt werden kann, da die Hecke dann voraussichtlich nach Art. 16 (1) BayNatSchG geschützt sein wird. Um Beeinträchtigungen von benachbarten landwirtschaftlichen Nutzflächen zu vermeiden, sollten die geplanten Hecken nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze angelegt werden. Zudem ist dann eine Pflege der Hecke ohne Betreten der Nachbarfläche jederzeit problemlos möglich. Möglichen Nachbarschaftskonflikten kann im Vorhinein begegnet werden. Wir empfehlen einen Abstand von 3 Metern.

Bereits bei der Genehmigung ist die Auflage zum vollständigen Rückbau (incl. Fundamente) aufzunehmen, da bei einem ausschließlich oberflächigen Rückbau die Bodenfunktionen nicht mehr vollständig wiederhergestellt werden können und damit eine nachhaltige, ressourcen- und umweltschonende landwirtschaftliche Folgenutzung nicht gewährleistet wäre.

Aufgrund der hohen Rückbaukosten sollte bei der Genehmigung festgesetzt werden, dass entsprechende Rücklagen vorzuhalten sind und diese z.B. über Bürgschaften, Dienstbarkeiten oder ähnliches gesichert werden. (vgl. Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen, LfU 2014)

Bereich Forsten:
Forstliche Belange sind bei den Planungen nicht betroffen.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Bereich Landwirtschaft:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Bezüglich der unter Umständen auftretenden Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen ist bereits ein Hinweis in den textlichen Hinweisen enthalten. Die weiteren Hinweise bzgl. der Feldwege/Zufahrten und Boden werden an den Bauherren herangetragen.

Negative Auswirkungen auf die umliegenden landwirtschaftlichen Kulturen bzw. den Wald werden nicht erwartet. Diverse Untersuchungen zeigen, dass bei einer naturverträglicher Ausgestaltung Photovoltaikfreiflächenanlagen einen deutlich positiven Effekt auf die Artenvielfalt haben können. Zum Beispiel führt der Schattenwurf durch die PV-Panels zu einem «Cooling-Effekt» (Schindler et al. 2018, Makaronidou 2020) und zu einer höheren Luftfeuchtigkeit unter den PV-Panels, was die mikroklimatische Vielfalt eines Solarparks vergrößert und, die Habitat-Heterogenität zugunsten von Fauna und Flora erweitert. Die erhöhte Artenvielfalt kann sich wiederum positiv auf die Landwirtschaft auswirken. Beispielsweise können Photovoltaikfreiflächenanlagen die Funktion als Lebensraum und Ausbreitungszentrum für Bestäuber-Insekten (wie z.B. Wildbienen und Schwebfliegen) erfüllen (Graham et al. 2021, Montag et al. 2016), die wiederum bei der Bestäubung von Kulturpflanzen eine enorme Bedeutung haben. Unter der Annahme einer Bestäuber-Suchdistanz von 1.5 km (Walston et al., 2018) ergeben sich deshalb große Synergien mit der umliegenden produzierenden Landwirtschaft. Rund 14 % der heimischen Acker- und Dauerkulturflächen auf ca. 43'000 ha sind von Bestäubungsleistungen abhängig (BFS, 2021). Weitere Studien zeigen auch, dass viele Agrar-Nutzflächen vollständig verloren gehen könnten, wenn keine weiteren Maßnahmen gegen die Erderwärmung getroffen werden (Kummu et al. 2021). Im ungünstigsten Fall würden 31 Prozent der Ackerflächen und 34 Prozent der Weideflächen Weltweit klimabedingt nicht mehr zur Verfügung stehen. Jeweils ein weiteres Drittel der Flächen wäre stark gefährdet, aus dem sicheren klimatischen Raum herauszufallen. Somit spricht der Umstieg auf erneuerbaren Energien auch für eine langfristig stabile Landwirtschaft und dient direkt den Erhalt von landwirtschaftlichem Grund.
Ertrags- bzw. Qualitätseinbußen werden nicht erwartet. Im Gegenteil wird von einem positiven Effekt auf die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen ausgegangen.

Im Rahmen der Betriebsführung ist durch den Vorhabenträger sicherzustellen, dass beschädigte Module zeitnah zu entfernen sind. Eine entsprechende Verpflichtung wird im Durchführungsvertrag aufgenommen.

Zusatzbelastungen des Bodens und ggf. des Sickerwassers sind standortabhängig. Vom Bauwerber wird daher im Vorfeld der Baumaßnahmen ein Bodengutachten erstellt, das auch entsprechende Aussagen zur Bodenchemie enthält. Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchungen werden standortangepasste Maßnahmen zur Minimierung des Stoffeintrags bestimmt sofern not-wendig (z.B. Melioration, Materialeigenschaften). Die Belange des Bodenschutzes sind hierbei zu beachten.
Bezüglich einer Überschreitung der nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetztes zulässigen zusätzlichen jährlichen Frachten an Schadstoffen kann sich die zuständige Stelle jederzeit mit dem Bauherrn in Verbindung setzen.

Die Anlage wird nach Nutzungsaufgabe zurückgebaut.  Eine entsprechende Verpflichtung des Vorhabenträgers wird im Durchführungsvertrag geregelt. Die gesetzlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Rückbaus sind zu berücksichtigen.

Externe Ausgleichsflächen sind nicht vorgesehen. 

Die Wiese ist gemäß den Festsetzungen und gemäß des oben in der Stellungnahme genannten Leitfadens zu bewirtschaften. Da es sich um eine bauliche Anlage handelt entsteht kein arten- und strukturreiches Dauergrünland im herkömmlichen Sinne. Der Flächeneigentümer ist sich dem Sachverhalt bewusst.

Von einer Erhaltungskalkung wird abgesehen, da diese nicht Bestandteil des Pflegekonzeptes des oben in der Stellungnahme genannten Leitfadens ist.

Eine ausreichende Pflege der Flächen ist bereits festgesetzt.

Die Festsetzungen orientieren sich am PV-Leitfaden. Weitere Einschränkungen sind nicht vorgesehen.

Auf die Einhaltung der in Art. 47 "Grenzabstand von Pflanzen" und Art. 48 "Grenzabstand bei landwirtschaftlichen Grundstücken" AGBGB (Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und andere Gesetze) und dessen Ausnahmen in Art. 50 genannten Vorgaben wird bereits hingewiesen. Diese werden in der Planung bereits beachtet.

Der Rückbau der Anlage wird im Durchführungsvertrag geregelt.

Der Hinweis zu den hohen Rückbaukosten wird zur Kenntnis genommen.

Bereich Forsten:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Referenzen:
Bundesamt für Statistik (BFS) (2021). Umwelt Taschenstatistik 2021.

Graham, M., Ates, S., Melatho-poulos, A. P., Moldenke, A. R., DeBano, S. J., Best, L. R., & Higgins, C. W. (2021). Partial shading by solar panels delays bloom, increases floral abun-dance during the late-season for pollinators in a dryland, agrivoltaic ecosystem. Scientific Reports, 11(1), 7452.

Kummu, M., Heino, M., Taka, M., Varis, O., & Viviroli, D. (2021). Climate change risks pushing one-third of global food production outside the safe climatic space. One Earth, 4(5), 720–729

Makaronidou, M. (2020). As-sessment on the local climate effects of solar parks. 5604481 B, 237 pages.

Montag, H., Parker, D. G., & Clarkson, T. (2016). The Effects of Solar Farms on Local Biodi-versity. A comparative Study. Clarkson and Woods and Wychwood Biodiversity.

Schindler, B. Y., Blaustein, L., Lotan, R., Shalom, H., Kadas, G. J., & Seifan, M. (2018). Green roof and photovoltaic panel integration: Effects on plant and arthropod diversity and electricity production. Journal of Environmental Management, 225, 288–299

Walston, L. J., Mishra, S. K., Hartmann, H. M., Hlohowskyj, I., McCall, J., & Macknick, J. (2018). Examining the Potential for Agricultural Benefits from Pollinator Habitat at Solar Facil-ities in the United States. En-vironmental Science & Techno-logy, 52(13), 7566–7576.

Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein                   


Beschlussvorschlag:
  1. Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung mit Deckblatt Nr. 2 Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.5.). Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

  1. Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen vorgebracht.

  1. Der Gemeinderat billigt den vom Ingenieurbüro Geoplan vorgelegten Planentwurf mit den Festsetzungen einschließlich Begründung und allen Anlagen in der Fassung vom 29.11.2023 und beschließt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Auf dieser Grundlage sind die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) und der Träger öffentlicher Belange v(§ 4 Abs. 2 BauGB) zu veranlassen.
                                                         

Beschluss 1

  1. Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung mit Deckblatt Nr. 2 Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.5.). Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat billigt den vom Ingenieurbüro Geoplan vorgelegten Planentwurf mit den Festsetzungen einschließlich Begründung und allen Anlagen in der Fassung vom 29.11.2023 und beschließt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Auf dieser Grundlage sind die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) und der Träger öffentlicher Belange v(§ 4 Abs. 2 BauGB) zu veranlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.12.2023 09:51 Uhr