Abarbeitung Anmerkung überörtliche Rechnungsprüfung / hier: Anpassung der Leichenhausgebührensatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 23.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.11.2022 ö beschließend 7

Pressetaugliche Texte

Die Gemeinde unterhält als öffentliche Bestattungseinrichtung das gemeindeeigene Leichenhaus auf dem Friedhof in Türkenfeld und das gemeindeeigene Leichenhaus im Ortsteil Zankenhausen. Die Benutzung der Einrichtung ist durch Satzung geregelt. Die Erhebung der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung. 
Im Prüfbericht vom 14.10.2022 beanstandet die überörtliche Rechnungsprüfung in TZ 7 die Gebührenkalkulation aus dem Jahr 2019 hinsichtlich der hierin enthaltenen und pauschal angesetzten Personalkosten. Die „sorgfältig zu schätzenden Personal- und Verwaltungsgemeinkosten“ sind stattdessen für die unterschiedlichen Stellen in der Gemeindeverwaltung (Kämmerei, Hauptamt, Bauhof) zeitanteilig zu berechnen. Als Grundlage dient hier der Geschäftsbericht des Bayerischen kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV), aus dem die Berechnung für die Kosten eines Arbeitsplatzes zu entnehmen ist. 

In der nun angepassten Kalkulation wurden neben den laufenden Unterhaltskosten für das Leichenhaus, die tatsächlichen Personalkosten für die Reinigungskraft nun auch die geschätzten Personal- und Verwaltungsgemeinkosten einberechnet. Aus der Kalkulation unter Zugrundelegung von 40 Nutzungen des Leichenhauses pro Jahr ergibt sich eine neue Gebühr von 160 Euro pro Nutzung (bisher 100 Euro pauschal).

Im Vergleich zu anderen Gemeinden ist diese neue Leichenhausgebühr im unteren Bereich angesetzt (Grafrath: 190 €, Schöngeising 230 €, Kottgeiserung 160 €, Inning 140 €/Tag).

Im Bericht der überörtlichen Rechnungsprüfung wurde in TZ 8 auch die Erhebung einer einheitlichen Benutzungsgebühr beanstandet. Die Benutzungsgebühr für das Leichenhaus sollte demnach zwischen der Benutzung der Aufbahrung bzw. rein zur Aussegnung getrennt ermittelt und festgesetzt werden. Zudem wird empfohlen auf eine Abrechnung nach Benutzungstagen umzustellen. Die im Prüfungsbericht angeführten Urteile vom VG München und vom BayVGH beziehen sich allerdings auf sehr große Bestattungseinrichtungen.
Die beiden Türkenfelder Leichenhäuser verfügen nur über jeweils einen Raum zur Aufbahrung bzw. Aussegnung, ein Kühlraum steht nicht zur Verfügung.  Eine Trennung nach Aufbahrung und Aussegnung bedeutet nur weiteren Verwaltungsaufwand. Die Kosten für eine anschließende Reinigung sind ohnehin immer gegeben. 
Auf eine Abrechnung nach Benutzungstagen sollte – entgegen der Prüfungs-Empfehlung - verzichtet werden, da zum einen der Verwaltung die Benutzungstage nicht bekannt gegeben werden und sich zum anderen der Reinigungs- und Verwaltungsaufwand nicht ändert.


Nachrichtlich bzw. Ausblick auf 2023: Die in diesem Jahr turnusgemäß durchgeführte Prüfung elektr. Betriebsmittel hat nochmal gezeigt, dass die sehr alte Elektro-Installation im Leichenhaus Türkenfeld nicht dauerhaft sinnvoll ist. Im Haushalt 2023 sind Mittel für eine Ertüchtigung  einzustellen. Mit Kosten in Höhe von ~ 5 TEUR ist zu rechnen. 



Beschlussvorschlag:
1. Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, aufgrund der im Sachvortrag genannten örtlichen Gegebenheiten und Gründe bewusst an einer einheitlichen Leichenhausbenutzungsgebühr festzuhalten. 

Ergebnis:


2. Beschluss:

Zur Umsetzung der Erhöhung der Verpflegungsgebühren erlässt der Gemeinderat folgende Satzung: 

Satzung zur Änderung der

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung der Leichenhäuser
der Gemeinde Türkenfeld 
(Leichenhausbenutzungsgebührensatzung - LHBGS -)
Aufgrund des Art. 2 Abs. 1 und 8 KAG in der Fassung in der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2021 (GVBl. S. 638) erlässt die Gemeinde Türkenfeld folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Leichenhäuser der Gemeinde Türkenfeld


§ 1
§ 3 der Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Leichenhäuser der Gemeinde Türkenfeld erhält folgende neue Fassung:

Benutzungsgebühren
„Für die Benutzung des Leichenhauses wird eine Gebühr in Höhe von 160 Euro erhoben.“



§ 2
Die Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.



Türkenfeld, 




Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister

Beschluss

1. Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, aufgrund der im Sachvortrag genannten örtlichen Gegebenheiten und Gründe bewusst an einer einheitlichen Leichenhausbenutzungsgebühr festzuhalten. 

Ergebnis:


2. Beschluss:

Zur Umsetzung der Erhöhung der Verpflegungsgebühren erlässt der Gemeinderat folgende Satzung: 

Satzung zur Änderung der

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung der Leichenhäuser
der Gemeinde Türkenfeld 
(Leichenhausbenutzungsgebührensatzung - LHBGS -)
Aufgrund des Art. 2 Abs. 1 und 8 KAG in der Fassung in der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2021 (GVBl. S. 638) erlässt die Gemeinde Türkenfeld folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Leichenhäuser der Gemeinde Türkenfeld


§ 1
§ 3 der Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Leichenhäuser der Gemeinde Türkenfeld erhält folgende neue Fassung:

Benutzungsgebühren
„Für die Benutzung des Leichenhauses wird eine Gebühr in Höhe von 160 Euro erhoben.“



§ 2
Die Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.



Türkenfeld, 




Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.12.2022 16:10 Uhr