Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 2 bzgl. Freiflächen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" / hier: Abwägung der Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB mit anschließendem Feststellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 20.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.03.2024 ö beschließend 9

Pressetaugliche Texte

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 26. Oktober 2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" sowie im Parallelverfahren die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 2 beschlossen. Der heute zur Entscheidung vorgelegte TOP stellt den letzten Verfahrensschritt hier dar. 

Der Geltungsbereich mit einer Größe von ca. 2,3 ha befindet sich auf der Flurnummer 854 der Gemarkung Türkenfeld, Gemeinde Türkenfeld. Das Planungsgebiet liegt nordöstlich der Ortschaft Türkenfeld. Im Norden grenzt das Flurstück an den „Wessobrunner Wald“ bzw. „Forst Moorenweis“.

Die Fläche der Anlage soll nun als „Sondergebiet Photovoltaik-Anlage“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO ausgewiesen werden, um die Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zu schaffen. Parallel zur Flächennutzungsplanänderung wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Freiflächen-Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld“ aufgestellt.
In der Sitzung des Gemeinderates vom 21. Dezember 2022 wurden die Vorentwürfe gebilligt und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit beschlossen.
Im Anschluss daran wurde zum Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 2 Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" (Planzeichnung und Begründung) in der Fassung vom 21.12.2022, in der Zeit vom 27.01.2023 bis einschließlich 27.02.2023 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (insgesamt 28 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 17.01.2023 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und über die frühzeitige öffentliche Auslegung unterrichtet. Die im Rahmen dieses Auslegungs- / Beteiligungsverfahrens eingegangen Stellungnahmen wurden vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt. In der Zeit vom 13.04.2023 bis einschließlich 15.05.2023 wurde zum Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 2 Freiflächen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld“ (Planzeichnung und Begründung) in der Fassung vom 29.03.2023 die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden mit Schreiben vom 04.04.2023 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und über die öffentliche Auslegung unterrichtet. 
Die im Rahmen dieses Auslegungs- / Beteiligungsverfahrens eingegangen Stellungnahmen wurden vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt. Aufgrund von notwendigen Anpassungen war eine erneute Auslegung notwendig. In der Zeit vom 07.12.2023 bis einschließlich 08.01.2024 wurde zum Entwurf II der Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 2 Freiflächen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld“ (Planzeichnung und Begründung) in der Fassung vom 29.11.2023 die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden mit Schreiben vom 04.12.2023 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und über die öffentliche Auslegung unterrichtet.
Die im Rahmen dieses Auslegungs- und Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen müssen vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden.

Auszug aus der Flächennutzungsplanänderung durch das Deckblatt Nr. 2

In den Unterlagen zur Genehmigungsfassung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde das Inhaltsverzeichnis und die Verfahrensvermerke angepasst. 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden die Einzel-Beschlussvorschläge grau hinterlegt dargestellt. 

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung keine Stellungnahme zu dem Entwurf II des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" ein:

  • Handwerkskammer für München und Oberbayern
  • Kreisbrandrat Landratsamt Fürstenfeldbruck
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Bund Naturschutz
  • Landesbund für Vogelschutz
  • Zweckverband Abwasser Obere Amper
  • Deutsche Telekom
  • Erdgas Südbayern
  • Stadtwerke Fürstenfeldbruck
  • Bayerischer Bauernverband
  • Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
  • Gemeinde Moorenweis
  • Gemeinde Geltendorf
  • Gemeinde Greifenberg
  • Gemeinde Eching am Ammersee
  • Gemeinde Kottgeisering
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zu dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld":

  • Regierung von Oberbayern, Stellungnahme vom 12.12.2023 (Az.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-10-13
  • Bundeswehr, Stellungnahme vom 12.12.2023 (Az.: 45-60-00/VI-1706-23-BBP)
  • Wasserwirtschaftsamt München, Stellungnahme vom 21.12.2023 (Az.: 3-4622-FFB 23-48936/2023)
  • Gemeinde Eresing, Stellungnahme vom 14.12.2023
  • Landratsamt Fürstenfeldbruck Bereiche: Immissionsschutz, Naturschutz und Landschaftspflege, Wasserrecht, Straßenverkehrsamt und Kreisstraßenverwaltung Stellungnahme vom 26.01.2024 (Az.: 21-6100.0/0-2. And. FNP Türkenfeld)
  • IHK für München und Oberbayern, E-Mail vom 03.01.2024
  • Staatliches Bauamt Freising, E-Mail vom 06.12.2023
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, E-Mail vom 07.12.2023
  • Regionaler Planungsverband, E-Mail vom 18.12.2023

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen zu dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" ein:

  • Landratsamt Fürstenfeldbruck, allgemein und Abfallrecht, Stellungnahme vom 26.01.2024 (Az.: 21-6100.0/0-2. And. FNP Türkenfeld)
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Stellungnahme vom 13.12.2023 (Az.: AELF-FF-L2.2-4612-40-10-8)
  • Kreisheimatpfleger Markus Wild, Stellungnahme vom 05.12.2023

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen zu dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" vorgebracht.


Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und, soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:

1.1.1.        Landratsamt Fürstenfeldbruck
       Stellungnahme vom 26.01.2024 (Az.: 21-6100.0/0-2. And. FNP Türkenfeld)


Darstellung der Anregungen / Hinweise

Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt, mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung einer Sondergebietsfläche zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage zu schaffen.

Im Vergleich zur bisherigen Planung wurde die Benennung des Sondergebiets in „Sonstiges Sondergebiet Photovoltaik“, der Aussichtspunkt verschoben sowie das städtebauliche Ziel der Planung geändert bzw. konkretisiert, und die Begründung überarbeitet.

Begründung
Zwar wurde der Dateiname geändert, jedoch wird empfohlen, den Begriff „Begründung“ entsprechend den Vorgaben gem. § 2a BauGB in den Unterlagen zu ergänzen.


Sonstiges
Zur Vermeidung von Missverständnissen wird weiterhin dringend empfohlen, bei der Bekanntmachung und der Beteiligung auf der Internetseite der Gemeinde klarzustellen, dass es sich bei der genannten „Freiflächen-Photovoltaikanlage Brandenberger Feld“ um zwei separate Verfahren handelt (2. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans).

Verfahrensvermerke:
Zu 6. U. 7.
Die Rechtsgrundlage der erneuten Beteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB ist zu zitieren.

Abfallrecht
Da bezüglich der Flurnummer keine Änderung vorgenommen wurde, möchten wir auf unsere Stellungnahme vom 13.04.2023 verweisen. Die im Landkreis Fürstenfeldbruck erfassten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen werden von o.g. Bauleit-planung nicht berührt.
Für das vom Flächennutzungsplan erfasste Flurstück 854 der Gemarkung Türkenfeld von Seiten des Sachgebietes 24-1 – Umwelt- und Klimaschutz, Bodenschutzrecht / Staatl. Abfallrecht keine Bedenken vorgebracht.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeldbruck noch nicht abgeschlossen ist.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Begriff „Begründung“ und die Anpassungen an den Verfahrensvermerken werden nachträglich ergänzt. Hinweis: dadurch ändert sich die bisherige Nummerierung. 
Die Hinweise zur Bekanntmachung werden von der Gemeindeverwaltung berücksichtigt. 

Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein             

1.1.2.   Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
       Stellungnahme vom 13.12.2023 (Az.: AELF-FF-L2.2-4612-40-10-8)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Bereich Landwirtschaft:
Wir halten an unserer Stellungnahme vom 15.05.2023 fest.

Bezugnehmend auf unsere Stellungnahme vom Landwirtschaftliche Belange sind bei dem Vorhaben in besonderem Maße betroffen, daher sind die nachfolgenden Aspekte bei den Planungen zu berücksichtigen und die Planungsunterlagen entsprechend zu ergänzen.

Der Betreiber der geplanten Anlage hat die von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen unter Umständen auftretenden Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen zu dulden.

Während der Bauphase darf es zu keiner Behinderung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen kommen. Die Zufahrten zu den angrenzenden
Flächen müssen gewährleistet bleiben bzw. sichergestellt werden.

Kommt es im Rahmen der Bauphase zu Beschädigungen der Feldwege/ Zufahrts-wege, so müssen die vom Anlagenbetreiber umgehend in Stand gesetzt werden. Um den Boden während der Bauphase vor schädlichen Bodenverdichtungen zu schützen, soll die Fläche nur bei guter Tragfähigkeit (trockener Boden) und mit bodenschonenden Fahrwerken (z.B. keine LKW mit Straßenbereifung) befahren werden. Ansonsten ist eine tiefgründige, schädliche Beeinträchtigung der Boden-funktionen zu erwarten und somit eine nachhaltige, ressourcen- und umweltschonende landwirtschaftliche Folgenutzung nicht gewährleistet.

Laut Bundesamt für Naturschutz kann die Aufheizung der Oberflächen bei
größeren PV-FFA zu einer Beeinflussung des lokalen Mikroklimas führen, z.B. durch eine Erwärmung des Nahbereichs oder auch durch aufsteigende Warmluft (Konvektion). Die Funktion der Fläche und des Bodens und Ihr Beitrag zur Kaltluftentstehung wird dadurch beeinträchtigt. Grundsätzlich ist durch die Veränderung des lokalen Klimas das Risiko gegeben, dass sich diese auf das Pflanzenwachstum (z.B. Beeinflussung der Luftfeuchtigkeit) der umliegenden landwirtschaftlichen Kulturen bzw. den Wald auswirkt.

Dadurch entstehende Ertrags- bzw. Qualitätseinbußen sind auszugleichen.

Grundsätzlich ist bei der geplanten Nutzung der Fläche mit einer Freiflächenphotovoltaikanlage das Risiko einer Schwermetallbelastung zu bewerten.
Die Gefahr einer Bodenkontamination durch PV-Anlagen mit Blei oder Cadmium wird nach derzeitigem Kenntnisstand bei intakten Solarmodulen bauartbedingt als sehr gering eingestuft. Sind Halbleiterschicht, Kontakte oder Verlötungen aufgrund von Beschädigungen der Module durch Hagel oder Brand der Witterung ausgesetzt, sind diese aus Gründen des vorsorgenden Bodenschutzes zeitnah zu entfernen. Eine Auslaugung von Blei oder Cadmium kann dann nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Untersuchungen zu Zinkeinträgen aus der Verwitterung von Befestigungsmaterial (z.B. bei Pfählen für Schutzzäune im Forst, Stützgerüsten im Weinbau) kommen zu dem Ergebnis, dass mit Zinkeinträgen in den Boden von 2,9 kg/ (ha*a) zu rechnen ist. Unseres Erachtens lässt sich eine Freiflächenphotovoltaikanlage bzgl. Anzahl an Stützen bzw. verbautem Befestigungs- und Ständermaterial mit den vorgenannten Bereichen sehr gut vergleichen.
Grundsätzlich ist Zink ein wichtiges Spurenelement, welches die Pflanzen zum Wachstum benötigen. Die vorgenannten Zinkeinträge überschreiten jedoch die Düngeempfehlung eines in Hinblick auf die Pflanzenernährung gut versorgten und durchschnittlich bewirtschafteten Boden um ein Vielfaches.
Eine Anreicherung mit dem Schwermetall ist, insbesondere bei, wie vorgeschrieben, extensiver Nutzung der Fläche, zu erwarten und kann zu einer schädlichen Bodenveränderung führen.
Um dieser vorzubeugen (siehe §4 Bundes-Bodenschutzgesetz) ist daher auf verzinktes Material für die Aufständerung der Module möglichst zu verzichten. Alternativen wären z.B. Konstruktionen aus Edelstahl, mit anderen Beschichtungen oder evtl. auch aus Holz. Das Bayerische Staatministerium für Wohnen, Bau und Verkehr betont zudem, dass laut den Umweltrichtlinien „der Baustoff Holz - seinen technischen und ökologischen Eigenschaften entsprechend - gleichberechtigt in die Planungsüberlegungen einzubeziehen“ ist.

Ob die nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zulässigen zusätzlichen jährlichen Frachten an Schadstoffen überschritten werden, ist von der zuständigen Stelle zu prüfen. Zu bewerten ist hierbei neben dem Wirkungspfad Bo-den - Grundwasser der Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze.

Entsprechend den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Bau- und landesplanerischer Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist die Anlage nach Nutzungsaufgabe rückzubauen. Nach Rückbau der Anlage ist der naturschutzfachliche Ausgleich hinfällig, die Anlagenfläche sowie die Ausgleichs-flächen sind daher wieder einer uneingeschränkten landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung in möglichst vollem Umfang (siehe späterer Hinweis Hecke) zuzuführen. Das Bewirtschaftungs- bzw. Pflege- und Ausgleichskonzept für die Zeit der Nutzung der Fläche als PV-Anlage ist darauf auszurichten.

Wir gehen aufgrund der vorgenannten Hinweise der Ministerien davon aus,
dass der naturschutzfachliche Ausgleich vollständig auf der Fläche erfolgt und damit keine weiteren Flächen der landwirtschaftlichen Produktion entzogen werden.

Die extensive Wiese auf der Fläche unter und zwischen den Modulen sollte so bewirtschaftet werden, dass sich die Wiese nicht zu einem arten- und strukturreichen Dauergrünland nach Art 23. Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 entwickelt, da sie sonst ein geschütztes Biotop ist (Verbote nach §30 Abs. 2 BNatschG) und somit die Fläche langfristig nicht mehr in vergleichbarer Weise landwirtschaftlich genutzt werden kann, wie es aktuell der Fall ist (insbesondere keine Ackernutzung mehr möglich).
Falls die Fläche sich doch entsprechend entwickeln sollte, hat der Betreiber die Voraussetzungen zu schaffen, dass nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSch bzw. des § 45 Abs. 7 BNatSchG die Erteilung einer einzelfallbezogenen Ausnahme von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG bzw. des § 44 BNatSchG möglich ist, bzw. eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG von den genannten Verboten erteilt wer-den kann.

Um der natürlichen Versauerung des Bodens entgegenzuwirken und die Boden-fruchtbarkeit zu erhalten ist in der Regel auch auf Grünlandflächen eine Erhaltungskalkung notwendig. Zudem geht die EU-Kommission davon aus, dass der Schutz vor Versauerung positive Effekte auf die Bodenbiodiversität hat, somit einen Beitrag zum Ziel der Biodiversitäts-Konventionen leistet und den Artenrück-gang aufhält. Daher sollte auf der Fläche eine Erhaltungskalkung (z.B. mit Kohlensaurem Kalk) in Höhe von 5 dt CaO/ha alle 5 Jahre durchgeführt werden. Kalk ist bei einem Düngeverbot auf der Fläche dafür auszunehmen.

Die regelmäßige Pflege der geplanten Bebauungsflächen hat so zu erfolgen,
dass das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Nachbarflächen
vermieden wird. Etwaige entstehende Ertrags- bzw. Qualitätseinbußen, bzw.
daraus resultierender Mehraufwand (z.B. zusätzliche Unkrautbekämpfungsmaß-nahmen) sind auszugleichen.

Bei der Anlage der Ausgleichsflächen, bzw. der Flächen unter den Modulen,
ist durch die Auswahl der Saatgutmischungen und der standortangepassten
Pflegemaßnahmen (z.B. Beweidung) sicherzustellen, dass sich auf der Maßnahmenfläche keine stickstoffsensiblen Subtypen ansiedeln. Diese könnten z.B. aufgrund der TA-Luft die Entwicklung oder die Erweiterung von landwirtschaftlichen Betrieben im Umfeld der geplanten PV-Anlage verhindern.

Bzgl. der Anlage von Hecken weisen wir darauf hin, dass davon auszugehen ist, dass diese Fläche später nicht wieder landwirtschaftlich genutzt werden kann, da die Hecke dann voraussichtlich nach Art. 16 (1) BayNatSchG geschützt sein wird. Um Beeinträchtigungen von benachbarten landwirtschaftlichen Nutzflächen zu vermeiden, sollten die geplanten Hecken nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze angelegt werden. Zudem ist dann eine Pflege der Hecke ohne Betreten der Nachbarfläche jederzeit problemlos möglich. Möglichen Nachbarschaftskon-flikten kann im Vorhinein begegnet werden. Wir empfehlen einen Abstand von 3 Metern.

Bereits bei der Genehmigung ist die Auflage zum vollständigen Rückbau (incl. Fundamente) aufzunehmen, da bei einem ausschließlich oberflächigen Rückbau die Bodenfunktionen nicht mehr vollständig wiederhergestellt werden können und damit eine nachhaltige, ressourcen- und umweltschonende landwirtschaftliche Folgenutzung nicht gewährleistet wäre.

Aufgrund der hohen Rückbaukosten sollte bei der Genehmigung festgesetzt
werden, dass entsprechende Rücklagen vorzuhalten sind und diese z.B. über Bürgschaften, Dienstbarkeiten oder ähnliches gesichert werden. (vgl. Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen, LfU 2014)

Bereich Forsten:
Im Norden grenzt Wald an die geplante PV-Anlage. In einigen Fällen (insbesondere im Sommer) kann es dadurch zu Schattenwurf kommen. Außerdem ist mit Streu- und Laubfall sowie herabfallenden Ästen und Reisig zu rechnen. Baumsturz auf die Anlage (infolge höherer Gewalt) ist nicht ausgeschlossen. Eingriffe in den Wald sind laut Plan nicht vorgesehen und auch nach Waldrecht nicht zulässig.


Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Die Abwägung zur Stellungnahme vom 26.04.2023 wird von der Gemeinde aufrechterhalten. Bezüglich der unter Umständen auftretenden Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen ist bereits ein Hinweis in den textlichen Hinweisen enthalten. Die weiteren Hinweise bzgl. der Feldwege/Zufahrten und Boden werden an den Bauherren herangetragen.

Negative Auswirkungen auf die umliegenden landwirtschaftlichen Kulturen bzw. den Wald werden nicht erwartet. Diverse Untersuchungen zeigen, dass bei einer naturverträglicher Ausgestaltung Photovoltaikfreiflächenanlagen einen deutlich positiven Effekt auf die Artenvielfalt haben können. Zum Beispiel führt der Schattenwurf durch die PV-Panels zu einem «Cooling-Effekt» (Schindler et al. 2018, Makaronidou 2020) und zu einer höheren Luftfeuchtigkeit unter den PV-Panels, was die mikroklimatische Vielfalt eines Solarparks vergrößert und, die Habitat-Heterogenität zugunsten von Fauna und Flora erweitert. Die erhöhte Artenvielfalt kann sich wiederum positiv auf die Landwirtschaft auswirken. Beispielsweise können Photovoltaikfreiflächenanlagen die Funktion als Lebensraum und Ausbreitungszentrum für Bestäuber-Insekten (wie z.B. Wildbienen und Schwebfliegen) erfüllen (Graham et al. 2021, Montag et al. 2016), die wiederum bei der Bestäubung von Kulturpflanzen eine enorme Bedeutung haben. Unter der Annahme einer Bestäuber-Suchdistanz von 1.5 km (Walston et al., 2018) ergeben sich deshalb große Synergien mit der umliegenden produzierenden Landwirtschaft. Rund 14 % der heimischen Acker- und Dauerkulturflächen auf ca. 43'000 ha sind von Bestäubungsleistungen abhängig (BFS, 2021). Weitere Studien zeigen auch, dass viele Agrar-Nutzflächen vollständig verloren gehen könnten, wenn keine weiteren Maßnahmen gegen die Erderwärmung getroffen werden (Kummu et al. 2021). Im ungünstigsten Fall würden 31 Prozent der Ackerflächen und 34 Prozent der Weideflächen Weltweit klimabedingt nicht mehr zur Verfügung stehen. Jeweils ein weiteres Drittel der Flächen wäre stark gefährdet, aus dem sicheren klimatischen Raum herauszufallen. Somit spricht der Umstieg auf erneuerbaren Energien auch für eine langfristig stabile Landwirtschaft und dient direkt den Erhalt von landwirtschaftlichem Grund.
Ertrags- bzw. Qualitätseinbußen werden nicht erwartet. Im Gegenteil wird von einem positiven Effekt auf die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen ausgegangen.

Im Rahmen der Betriebsführung ist durch den Vorhabenträger sicherzustellen, dass beschädigte Module zeitnah zu entfernen sind. Eine entsprechende Verpflichtung wird im Durchführungsvertrag aufgenommen.

Zusatzbelastungen des Bodens und ggf. des Sickerwassers sind standortabhängig. Vom Bauwerber wird daher im Vorfeld der Baumaßnahmen ein Bodengutachten erstellt, das auch entsprechende Aussagen zur Bodenchemie enthält. Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchungen werden standortangepasste Maßnahmen zur Minimierung des Stoffeintrags bestimmt sofern notwendig (z.B. Melioration, Materialeigenschaften). Die Belange des Bodenschutzes sind hierbei zu beachten.

Bezüglich einer Überschreitung der nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetztes zulässigen zusätzlichen jährlichen Frachten an Schadstoffen kann sich die zuständige Stelle jederzeit mit dem Bauherrn in Verbindung setzen.

Die Anlage wird nach Nutzungsaufgabe zurückgebaut.  Eine entsprechende Verpflichtung des Vorhabenträgers wird im Durchführungsvertrag geregelt. Die gesetzlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Rückbaus sind zu berücksichtigen.

Externe Ausgleichsflächen sind nicht vorgesehen. 

Die Wiese ist gemäß den Festsetzungen und gemäß des oben in der Stellungnahme genannten Leitfadens zu bewirtschaften. Da es sich um eine bauliche Anlage handelt entsteht kein arten- und strukturreiches Dauergrünland im herkömmlichen Sinne. Der Flächeneigentümer ist sich dem Sachverhalt bewusst.

Von einer Erhaltungskalkung wird abgesehen, da diese nicht Bestandteil des Pflegekonzeptes des oben in der Stellungnahme genannten Leitfadens ist.

Eine ausreichende Pflege der Flächen ist bereits festgesetzt.

Die Festsetzungen orientieren sich am PV-Leitfaden. Weitere Einschränkungen sind nicht vorgesehen.

Auf die Einhaltung der in Art. 47 "Grenzabstand von Pflanzen" und Art. 48 "Grenzabstand bei landwirtschaftlichen Grundstücken" AGBGB (Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und andere Gesetze) und dessen Ausnahmen in Art. 50 genannten Vorgaben wird bereits hingewiesen. Diese werden in der Planung bereits beachtet.

Der Rückbau der Anlage wird im Durchführungsvertrag geregelt.

Der Hinweis zu den hohen Rückbaukosten wird zur Kenntnis genommen.

Bereich Forsten:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Referenzen:
Bundesamt für Statistik (BFS) (2021). Umwelt Taschenstatistik 2021.

Graham, M., Ates, S., Melatho-poulos, A. P., Moldenke, A. R., DeBano, S. J., Best, L. R., & Higgins, C. W. (2021). Partial shading by solar panels delays bloom, increases floral abun-dance during the late-season for pollinators in a dryland, agrivoltaic ecosystem. Scientific Reports, 11(1), 7452.

Kummu, M., Heino, M., Taka, M., Varis, O., & Viviroli, D. (2021). Climate change risks pushing one-third of global food production outside the safe climatic space. One Earth, 4(5), 720–729

Makaronidou, M. (2020). As-sessment on the local climate effects of solar parks. 5604481 B, 237 pages.

Montag, H., Parker, D. G., & Clarkson, T. (2016). The Effects of Solar Farms on Local Biodi-versity. A comparative Study. Clarkson and Woods and Wychwood Biodiversity.

Schindler, B. Y., Blaustein, L., Lotan, R., Shalom, H., Kadas, G. J., & Seifan, M. (2018). Green roof and photovoltaic panel integration: Effects on plant and arthropod diversity and electricity production. Journal of Environmental Management, 225, 288–299

Walston, L. J., Mishra, S. K., Hartmann, H. M., Hlohowskyj, I., McCall, J., & Macknick, J. (2018). Examining the Potential for Agricultural Benefits from Pollinator Habitat at Solar Facil-ities in the United States. En-vironmental Science & Techno-logy, 52(13), 7566–7576.


Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein             
       
1.1.3.        Kreisheimatpfleger Markus Wild
       Stellungnahme vom 05.12.2023

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Das Vorhaben der Gemeinde Türkenfeld zum Bau einer Freiflächen-PV-Anlage auf FlSt. 854 der Gmk. Türkenfeld betrifft, wie im Entwurf des Bebauungsplans vermerkt, das Bodendenkmal D-1-7832-0145 (villa rustica der römischen Kaiserzeit). Das Denkmal ist zwar auf der südlichen Nachbarfläche (Flst. 853) eingetragen, doch sind die Ausdehnungen archäologischer Siedlungsflächen in der Regel nicht lagegenau einzugrenzen. Ihre Kartierung beruht meist auf Oberflächenfunden oder Luftbildbefunden, deren Nachweis auf angrenzenden Flächen schwieriger zu führen sein kann, z.B. durch eingeschränkte Zugänglichkeit oder andere Bepflanzung (Mais, Grünland etc.). Das bedeutet, dass vor- und frühgeschichtliche Siedlungen, Gräberfelder o.ä. sich auf Nachbarflächen erstrecken können, ohne dass dies durch die verfügbaren Prospektionsmethoden der Archäologie erkennbar sein muss. Die eingetragenen Denkmalflächen geben daher nicht zwingend die tatsächliche Ausdehnung eines Denkmals an. Angrenzende Flurstücke sind somit als Verdachtsflächen zu betrachten, auf denen durchaus archäologische Befunde zu erwarten sind.

Insbesondere römische Gutshöfe nehmen in der Regel um ihre Kernbebauung einen großen Raum mit umliegenden Wirtschaftsflächen und möglicherweise einer locker gestreuten Bebauung ein. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird daher aller Voraussicht nach bei Beantragung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7 DSchG eine baubegleitende archäologische Untersuchung empfehlen, die von der Unteren Denkmalschutzbehörde im LRA Fürstenfeldbruck als Auflage in den Erlaubnisbescheid übernommen wird. Diese Arbeiten sind von einer archäologischen Fachfirma auszuführen, die der Bauherr beauftragen muss. Die Begleitung erstreckt sich bei PV-Anlagen auf alle Bodeneingriffe, d.h. Erdarbeiten für Transformatorengebäude, Kabelgräben und mögliche Erschließungsmaßnahmen wie Baustraßen oder Materiallagerplätze. Beim Setzen der Ständer für die Solarmodule durch Rammen ist keine archäologische Beobachtung möglich, doch bleibt die denkmalrechtliche Auflage bestehen und betrifft damit auch einen eventuellen Rückbau der Anlage.

Um einen reibungslosen Baufortschritt zu gewährleisten, empfiehlt es sich, die archäologische Grabungsfirma frühzeitig zu beauftragen und an der Planung für den Arbeitsablauf zu beteiligen. Die Begleitung ist in der Regel im laufenden Betrieb möglich und verursacht bei guter Koordination keine Verzögerungen im Bauablauf. Bei Einhaltung der im Bescheid nach Art. 7 DSchG formulierten Auflagen ist ein Versagen der Baugenehmigung von Seiten der Denkmalschutzbehörden nicht zu erwarten. Aus heimatpflegerischer Sicht bietet die punktuelle bzw. lineare Beobachtung von Bodenaufschlüssen sogar eine günstige Gelegenheit, um bei vergleichsweise geringen Eingriffen in die Denkmalsubstanz mehr über die Ausdehnung und Zeitstellung der römischen Ansiedlung zu erfahren.

Fachliche Würdigung und Abwägung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Umweltbericht zur Flächen-nutzungsplanänderung wurde ausreichend auf die Denkmäler eingegangen. Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung wird nicht weiter in diese Thematik eingegangen, da dies Aufgabe des Bebauungsplanes ist. 
In den textlichen Hinweisen zum Bebauungsplan ist unter Punkt 2.3 die Erfordernis einer denk-malrechtlichen Erlaubnis bereits enthalten.

Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein             

Beschlussvorschlag:
  1. Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf II der Flächennutzungsplanänderung mit Deckblatt Nr. 2 Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.3.). Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

  1. Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen vorgebracht.

  1. Der Gemeinderat stellt den vom Ingenieurbüro Geoplan vorgelegten Planentwurf (Genehmigungsfassung) einschließlich Begründung und allen Anlagen in der Fassung vom 20.03.2024  fest. Die Verwaltung wird beauftragt den Flächennutzungsplan dem Landratsamt zur Genehmigung vorzulegen. Die Erteilung der Genehmigung ist nach § 6 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. 

Beschluss 1

Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf II der Flächennutzungsplanänderung mit Deckblatt Nr. 2 Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.3.). Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat stellt den vom Ingenieurbüro Geoplan vorgelegten Planentwurf (Genehmigungsfassung) einschließlich Begründung und allen Anlagen in der Fassung vom 20.03.2024  fest. Die Verwaltung wird beauftragt den Flächennutzungsplan dem Landratsamt zur Genehmigung vorzulegen. Die Erteilung der Genehmigung ist nach § 6 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.05.2024 09:47 Uhr