Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflächen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" / hier: Abwägung der Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB mit anschließendem Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 20.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.03.2024 ö beschließend 10

Pressetaugliche Texte

Vgl. hierzu auch vorangehenden TOP

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Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 26.10.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" sowie im Parallelverfahren die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 2 beschlossen. 

Der Geltungsbereich mit einer Größe von ca. 2,3 ha befindet sich auf der Flurnummer 854 der Gemarkung Türkenfeld, Gemeinde Türkenfeld. Das Planungsgebiet liegt nordöstlich der Ortschaft Türkenfeld. Im Norden grenzt das Flurstück an den „Wessobrunner Wald“ bzw. „Forst Moorenweis“.

Die Fläche der Anlage soll nun als „Sondergebiet Photovoltaik-Anlage“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO ausgewiesen werden, um die Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zu schaffen. Parallel zur Flächennutzungsplanänderung wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Freiflächen-Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld“ aufgestellt.
In der Sitzung des Gemeinderates vom 21.12.2022 wurden die Vorentwürfe gebilligt und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit beschlossen.
Im Anschluss daran wurde zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Freiflächen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" (Planzeichnung und Begründung) in der Fassung vom 21.12.2022, in der Zeit vom 27.01.2023 bis einschließlich 27.02.2023 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (insgesamt 28 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 17.01.2023 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und über die frühzeitige öffentliche Auslegung unterrichtet. Die im Rahmen dieses Auslegungs- / Beteiligungsverfahrens eingegangen Stellungnahmen wurden vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt. In der Zeit vom 13.04.2023 bis einschließlich 15.05.2023 wurde zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Freiflächen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld“ (Planzeichnung und Begründung) in der Fassung vom 29.03.2023 die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden mit Schreiben vom 04.04.2023 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und über die öffentliche Auslegung unterrichtet. 
Die im Rahmen dieses Auslegungs- / Beteiligungsverfahrens eingegangen Stellungnahmen wurden vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt. Aufgrund von notwendigen Anpassungen war eine erneute Auslegung notwendig. In der Zeit vom 07.12.2023 bis einschließlich 08.01.2024 wurde zum Entwurf II vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Freiflächen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld“ (Planzeichnung und Begründung) in der Fassung vom 29.11.2023 die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden mit Schreiben vom 04.12.2023 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und über die öffentliche Auslegung unterrichtet.

Die im Rahmen dieses Auslegungs- und Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen müssen vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden.

Auszug aus dem Bebauungsplan

In den Unterlagen zur Genehmigungsfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan wurden Bemaßungen nachrichtlich übernommen und das Inhaltsverzeichnis angepasst. Die Verfahrensdaten wurden angepasst. Zudem wurde die Darstellung der Maßnahme M1 (Wiesenansaat) gemäß den Vorgaben des Landratsamtes angepasst. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird nachrichtlich um die Definition der Festsetzung des Reihenabstands ergänzt. Zudem wird die Legende nachrichtlich angepasst und optische Anpassungen durchgeführt. 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden die Einzel-Beschlussvorschläge grau hinterlegt dargestellt. 

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung keine Stellungnahme zu dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" ein:

  • Handwerkskammer für München und Oberbayern
  • Gemeinde Moorenweis
  • Brandschutzdienststelle Landratsamt Fürstenfeldbruck
  • Kreisheimatpfleger Fürstenfeldbruck
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Bund Naturschutz
  • Landesbund für Vogelschutz
  • Zweckverband Abwasser Obere Amper
  • Erdgas Südbayern
  • Stadtwerke Fürstenfeldbruck
  • Bayerischer Bauernverband
  • Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
  • Gemeinde Geltendorf
  • Gemeinde Greifenberg
  • Gemeinde Eching am Ammersee
  • Gemeinde Kottgeisering

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zu dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld":

  • Bundeswehr, Stellungnahme vom 12.12.2023 (Az.: 45-60-00 / VI-1706-23-BP)
  • Gemeinde Eresing, Stellungnahme vom 14.12.2023
  • Wasserwirtschaftsamt München, Stellungnahme vom 12.12.2023 (Az.: 3-4622-FFB 23-48936/2023)
  • Landratsamt Fürstenfeldbruck, Abfallrecht, Immissionsschutz, Wasserrecht, Straßenverkehrsamt, Kreisstraßenverwaltung, Stellungnahme vom 26.01.2024 (Az.: 21-6102.0/0-1371 Türkenfeld)
  • IHK für München und Oberbayern, E-Mail vom 03.01.2024
  • Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 18.12.2023
  • Staatliches Bauamt Freising, E-Mail vom 06.12.2023
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, E-Mail vom 07.12.2023
  • Deutsche Telekom Technik GmbH, Stellungnahme vom 28.12.2023

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen zu dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" ein:

  • Regierung von Oberbayern, Stellungnahme vom 12.12.2023 (Az.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-9-8)
  • Landratsamt Fürstenfeldbruck, Allgemein, Naturschutz und Landschaftspflege, Stellungnahme vom 26.01.2024 (Az.: 21-6102.0/0-1371 Türkenfeld)
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Stellungnahme vom 13.12.2023 (Az.: AELF-FF-L2.2-4612-40-10-8)

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen zu dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" vorgebracht.

Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und, soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:

1.1.1.        Regierung von Oberbayern
       Stellungnahme vom 12.12.2023 (Az.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-9-8)

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Zu den o.g. Planungen wurde bereits mit Schreiben vom 06.04.2023 Stellung genommen und aufgrund der Lage des Plangebietes im regionalen Grünzug wiederholt die Festsetzung einer konkreten zeitlichen Begrenzung der vorgesehenen Nutzung gefordert, um langfristig den Erhalt der Freiraumfunktionen sicherzustellen. Die Festsetzung als Sonderbaufläche für Freiflächenphotovoltaikanlagen soll nun auf 30 Jahre nach Inbetriebnahme begrenzt werden. Dies ist ausdrücklich zu begrüßen. Da die Planungen in den weiteren landesplanerisch relevanten Grundzügen unverändert geblieben sind, stehen diese nun den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.



Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein             

1.1.2.        Landratsamt Fürstenfeldbruck
       Stellungnahme vom 26.01.2024 (Az.: 21-6102.0/0-1371 Türkenfeld)

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt, mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Freiflächen-Photovoltaikanlage Brandenberger Feld“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage zu schaffen.

Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes.

Im Unterschied zur bisherigen Planung wurde im Wesentlichen die Art der baulichen Nutzung, die Bemessung des Modulreihenabstandes konkretisiert, die max. Höhe der Solaranlagen verringert, der Gültigkeitszeitrum sowie die Rückbauverpflichtung als Festsetzung ergänzt, die Begründung ergänzt sowie ein Vorhaben- und Erschließungsplan vorgelegt.

Ableitung aus dem Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne, informelle Planungen

Das Plangebiet ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft bzw. Wald dargestellt, eine Änderung des Flächennutzungsplans ist somit notwendig. Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans deshalb im Parallelverfahren. Der betroffene Bereich wird in der vorliegenden Planung in ein „sonstiges Sondergebiet Photovoltaikanlage“ geändert. Der Bebauungsplan ist nach Änderung des Flächennutzungsplans aus diesem abgeleitet. Der Bebauungsplan kann jedoch erst in Kraft treten, wenn das Verfahren für die Flächennutzungsplanänderung abgeschlossen oder ein entsprechender Planstand der Flächennutzungsplanänderung erreicht ist (§ 8 Abs. 3 S. 1 BauGB).

Festsetzungen durch Planzeichnung
Es wird zur Klarstellung weiterhin empfohlen, den festgesetzten Modulreihenabstand von 3,00 m zu bemaßen.

Begründung
Zwar wurde der Dateiname geändert, jedoch wird empfohlen, den Begriff „Begründung“ entsprechend den Vorgaben gem. § 2a BauGB auch in den Unterlagen zu ergänzen.

Vorhaben- und Erschließungsplan
Schnitt Modultische:
Wir weisen darauf hin, dass auch bei einem beispielhaften Modulschnitt die topografische Bestandssituation beachtet werden sollte. Ebenso sollte der geforderte Bodenabstand (0,80 m) bemaßt werden.

Vorhabenbeschreibung:
Entsprechend der Festsetzung Nr. 1.3 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollte ergänzt werden, dass der Reihenabstand von der senkrechten Projektionslinie eines Moduls zur senkrechten Projektionslinie eines Moduls der nächsten Reihe gemessen wird. Eine Bemaßung des Abstands wird – insbesondere auf Ebene des VEP – empfohlen.

Planliche Hinweise des Bebauungsplans:
Das graue Planzeichen für „Bestandsgehölz (außerhalb des Geltungsbereichs)“ wird in der Planzeichnung des VEP von einem Luftbild überlagert und ist daher ggf. entbehrlich.

Die Maßzahlen sollten in der Planzeichnung des VEP zur besseren Lesbarkeit entsprechend dem Bebauungsplan (weiß hinterlegt) dargestellt werden.

Sonstiges
Präambel:
Es wird weiterhin empfohlen, die einschlägigen Rechtsgrundlagen für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu ergänzen. Des Weiteren sollten die aufgeführten Rechtsgrundlagen hinsichtlich der aktuellen Fassungen überprüft werden.

Zur Vermeidung von Missverständnissen wird weiterhin dringend empfohlen, bei der Bekanntmachung und bei der Beteiligung auf der Internetseite der Gemeinde klarzustellen, dass es sich bei der genannten „Freiflächen-Photovoltaikanlage Brandenberger Feld“ um zwei separate Verfahren handelt (2. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans).

Verfahrensvermerke:
Zu 6. U. 7.
Die Rechtsgrundlage der erneuten Beteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB ist zu zitieren.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeldbruck noch nicht abgeschlossen ist.

Naturschutz und Landschaftspflege:
Aus naturschutzfachlicher Sicht werden gegen den Bebauungsplan keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Es werden aber nachfolgende Einwendungen hervorgebracht:

Planzeichen Ziffer 4 Grünflächen – Wieseneinsaat Maßnahme M1
In der Gemeinderatssitzung vom 29.11.2023 wurde beschlossen, dass die Maßnahme M1 auch zwischen den Modulen umzusetzen ist. Von einer planlichen Darstellung soll Abstand genommen werden, um keine doppelt mit Festsetzungen belegten Flächen hervorzurufen.

Die Darstellung der Maßnahme M1 mittels Planzeichen im Randbereich der Photovoltaikanlage erweckt den Anschein, dass keine Einsaat unter den Modulen erforderlich ist. Wir sehen hier Widersprüche zwischen den Festsetzungen mittels Planzeichen und Text, da die textlichen Festsetzungen eine Einsaat auf der gesamten Freifläche vorsehen.
Wir empfehlen das Planzeichen M1 auf der gesamten Freifläche darzustellen oder das Planzeichen wegzulassen und ausschließlich textliche Festsetzungen vorzunehmen.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Festsetzungen durch Planzeichnung
Es handelt sich um einen maßstäblichen Plan, welchem die einzelnen Maße einfach entnommen werden können. Dennoch wird die Bemaßung nachrichtlich ergänzt.

Begründung
Der Begriff „Begründung“ wird nachträglich ergänzt. Hinweis: dadurch ändert sich die bisherige Nummerierung

Vorhaben- und Erschließungsplan
Das Urgelände ist schematisch enthalten, dass dieses ein Gefälle nach Süd-Osten aufweist ist der Gemeinde bekannt. Der minimale Bodenabstand wird in der Schnittzeichnung ergänzt. 
Die Festsetzung zur Definition des Reihenabstandes wird nachrichtlich auf den VEP übertragen und die Abstände bemaßt. Planzeichen für Gehölze außerhalb des Geltungsbereiches werden aus der Legende entfernt und die Maßzahlen weiß hinterlegt. Zudem wird die Präambel und die Verfahrensvermerke überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Die Hinweise zur Bekanntmachung werden von der Gemeindeverwaltung berücksichtigt. 

Naturschutz und Landschaftspflege:
Die Planzeichnung wird gemäß der Stellungnahme angepasst (Entfernung der Schraffur). 


Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein             
       
1.1.3.        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
       Stellungnahme vom 13.12.2023 (Az.: AELF-FF-L2.2-4612-40-10-8)

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Bereich Landwirtschaft:
Wir halten an unserer Stellungnahme vom 15.05.2023 fest.

Bezugnehmend auf unsere Stellungnahme vom Landwirtschaftliche Belange sind bei dem Vorhaben in besonderem Maße betroffen, daher sind die nachfolgenden Aspekte bei den Planungen zu berücksichtigen und die Planungsunterlagen entsprechend zu ergänzen.

Der Betreiber der geplanten Anlage hat die von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen unter Umständen auftretenden Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen zu dulden.

Während der Bauphase darf es zu keiner Behinderung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen kommen. Die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen müssen gewährleistet bleiben bzw. sichergestellt werden.

Kommt es im Rahmen der Bauphase zu Beschädigungen der Feldwege/ Zufahrts-wege, so müssen die vom Anlagenbetreiber umgehend in Stand gesetzt werden. Um den Boden während der Bauphase vor schädlichen Bodenverdichtungen zu schützen, soll die Fläche nur bei guter Tragfähigkeit (trockener Boden) und mit bodenschonenden Fahrwerken (z.B. keine LKW mit Straßenbereifung) befahren werden. Ansonsten ist eine tiefgründige, schädliche Beeinträchtigung der Boden-funktionen zu erwarten und somit eine nachhaltige, ressourcen- und umweltschonende landwirtschaftliche Folgenutzung nicht gewährleistet.

Laut Bundesamt für Naturschutz kann die Aufheizung der Oberflächen bei größeren PV-FFA zu einer Beeinflussung des lokalen Mikroklimas führen, z.B. durch eine Erwärmung des Nahbereichs oder auch durch aufsteigende Warmluft (Konvektion). Die Funktion der Fläche und des Bodens und Ihr Beitrag zur Kaltluftentstehung wird dadurch beeinträchtigt. Grundsätzlich ist durch die Veränderung des lokalen Klimas das Risiko gegeben, dass sich diese auf das Pflanzenwachstum (z.B. Beeinflussung der Luftfeuchtigkeit) der umliegenden landwirtschaftlichen Kulturen bzw. den Wald auswirkt.

Dadurch entstehende Ertrags- bzw. Qualitätseinbußen sind auszugleichen.

Grundsätzlich ist bei der geplanten Nutzung der Fläche mit einer Freiflächenphotovoltaikanlage das Risiko einer Schwermetallbelastung zu bewerten.
Die Gefahr einer Bodenkontamination durch PV-Anlagen mit Blei oder Cadmium wird nach derzeitigem Kenntnisstand bei intakten Solarmodulen bauartbedingt als sehr gering eingestuft. Sind Halbleiterschicht, Kontakte oder Verlötungen aufgrund von Beschädigungen der Module durch Hagel oder Brand der Witterung ausgesetzt, sind diese aus Gründen des vorsorgenden Bodenschutzes zeitnah zu entfernen. Eine Auslaugung von Blei oder Cadmium kann dann nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Untersuchungen zu Zinkeinträgen aus der Verwitterung von Befestigungsmaterial (z.B. bei Pfählen für Schutzzäune im Forst, Stützgerüsten im Weinbau) kommen zu dem Ergebnis, dass mit Zinkeinträgen in den Boden von 2,9 kg/ (ha*a) zu rechnen ist. Unseres Erachtens lässt sich eine Freiflächenphotovoltaikanlage bzgl. Anzahl an Stützen bzw. verbautem Befestigungs- und Ständermaterial mit den vorgenannten Bereichen sehr gut vergleichen.
Grundsätzlich ist Zink ein wichtiges Spurenelement, welches die Pflanzen zum Wachstum benötigen. Die vorgenannten Zinkeinträge überschreiten jedoch die Düngeempfehlung eines in Hinblick auf die Pflanzenernährung gut versorgten und durchschnittlich bewirtschafteten Boden um ein Vielfaches.
Eine Anreicherung mit dem Schwermetall ist, insbesondere bei, wie vorgeschrieben, extensiver Nutzung der Fläche, zu erwarten und kann zu einer schädlichen Bodenveränderung führen.
Um dieser vorzubeugen (siehe §4 Bundes-Bodenschutzgesetz) ist daher auf verzinktes Material für die Aufständerung der Module möglichst zu verzichten. Alternativen wären z.B. Konstruktionen aus Edelstahl, mit anderen Beschichtungen oder evtl. auch aus Holz. Das Bayerische Staatministerium für Wohnen, Bau und Verkehr betont zudem, dass laut den Umweltrichtlinien „der Baustoff Holz - seinen technischen und ökologischen Eigenschaften entsprechend - gleichberechtigt in die Planungsüberlegungen einzubeziehen“ ist.

Ob die nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zulässigen zusätzlichen jährlichen Frachten an Schadstoffen überschritten werden, ist von der zuständigen Stelle zu prüfen. Zu bewerten ist hierbei neben dem Wirkungspfad Bo-den - Grundwasser der Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze.

Entsprechend den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Bau- und landesplanerischer Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist die Anlage nach Nutzungsaufgabe rückzubauen. Nach Rückbau der Anlage ist der naturschutzfachliche Ausgleich hinfällig, die Anlagenfläche sowie die Ausgleichs-flächen sind daher wieder einer uneingeschränkten landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung in möglichst vollem Umfang (siehe späterer Hinweis Hecke) zuzuführen. Das Bewirtschaftungs- bzw. Pflege- und Ausgleichskonzept für die Zeit der Nutzung der Fläche als PV-Anlage ist darauf auszurichten.

Wir gehen aufgrund der vorgenannten Hinweise der Ministerien davon aus,
dass der naturschutzfachliche Ausgleich vollständig auf der Fläche erfolgt und damit keine weiteren Flächen der landwirtschaftlichen Produktion entzogen werden.

Die extensive Wiese auf der Fläche unter und zwischen den Modulen sollte so bewirtschaftet werden, dass sich die Wiese nicht zu einem arten- und strukturreichen Dauergrünland nach Art 23. Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 entwickelt, da sie sonst ein geschütztes Biotop ist (Verbote nach §30 Abs. 2 BNatschG) und somit die Fläche langfristig nicht mehr in vergleichbarer Weise landwirtschaftlich genutzt werden kann, wie es aktuell der Fall ist (insbesondere keine Ackernutzung mehr möglich).
Falls die Fläche sich doch entsprechend entwickeln sollte, hat der Betreiber die Voraussetzungen zu schaffen, dass nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSch bzw. des § 45 Abs. 7 BNatSchG die Erteilung einer einzelfallbezogenen Ausnahme von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG bzw. des § 44 BNatSchG möglich ist, bzw. eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG von den genannten Verboten erteilt werden kann.

Um der natürlichen Versauerung des Bodens entgegenzuwirken und die Boden-fruchtbarkeit zu erhalten ist in der Regel auch auf Grünlandflächen eine Erhaltungskalkung notwendig. Zudem geht die EU-Kommission davon aus, dass der Schutz vor Versauerung positive Effekte auf die Bodenbiodiversität hat, somit einen Beitrag zum Ziel der Biodiversitäts-Konventionen leistet und den Artenrück-gang aufhält. Daher sollte auf der Fläche eine Erhaltungskalkung (z.B. mit Kohlensaurem Kalk) in Höhe von 5 dt CaO/ha alle 5 Jahre durchgeführt werden. Kalk ist bei einem Düngeverbot auf der Fläche dafür auszunehmen.

Die regelmäßige Pflege der geplanten Bebauungsflächen hat so zu erfolgen,
dass das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene nega-tive Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Nachbarflächen vermieden wird. Etwaige entstehende Ertrags- bzw. Qualitätseinbußen, bzw. daraus resultierender Mehraufwand (z.B. zusätzliche Unkrautbekämpfungsmaß-nahmen) sind auszugleichen.

Bei der Anlage der Ausgleichsflächen, bzw. der Flächen unter den Modulen, ist durch die Auswahl der Saatgutmischungen und der standortangepassten Pflegemaßnahmen (z.B. Beweidung) sicherzustellen, dass sich auf der Maßnahmenfläche keine stickstoffsensiblen Subtypen ansiedeln. Diese könnten z.B. aufgrund der TA-Luft die Entwicklung oder die Erweiterung von landwirtschaftlichen Betrieben im Umfeld der geplanten PV-Anlage verhindern.

Bzgl. der Anlage von Hecken weisen wir darauf hin, dass davon auszugehen ist, dass diese Fläche später nicht wieder landwirtschaftlich genutzt werden kann, da die Hecke dann voraussichtlich nach Art. 16 (1) BayNatSchG geschützt sein wird. Um Beeinträchtigungen von benachbarten landwirtschaftlichen Nutzflächen zu vermeiden, sollten die geplanten Hecken nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze angelegt werden. Zudem ist dann eine Pflege der Hecke ohne Betreten der Nachbarfläche jederzeit problemlos möglich. Möglichen Nachbarschaftskonflikten kann im Vorhinein begegnet werden. Wir empfehlen einen Abstand von 3 Metern.

Bereits bei der Genehmigung ist die Auflage zum vollständigen Rückbau (incl. Fundamente) aufzunehmen, da bei einem ausschließlich oberflächigen Rückbau die Bodenfunktionen nicht mehr vollständig wiederhergestellt werden können und damit eine nachhaltige, ressourcen- und umweltschonende landwirtschaftliche Folgenutzung nicht gewährleistet wäre.

Aufgrund der hohen Rückbaukosten sollte bei der Genehmigung festgesetzt
werden, dass entsprechende Rücklagen vorzuhalten sind und diese z.B. über Bürgschaften, Dienstbarkeiten oder ähnliches gesichert werden. (vgl. Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen, LfU 2014)

Bereich Forsten:
Im Norden grenzt Wald an die geplante PV-Anlage. In einigen Fällen (insbesondere im Sommer) kann es dadurch zu Schattenwurf kommen. Außerdem ist mit Streu- und Laubfall sowie herabfallenden Ästen und Reisig zu rechnen. Baumsturz auf die Anlage (infolge höherer Gewalt) ist nicht ausgeschlossen. Eingriffe in den Wald sind laut Plan nicht vorgesehen und auch nach Waldrecht nicht zulässig.

Fachliche Würdigung und Abwägung

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Die Abwägung zur Stellungnahme vom 26.04.2023 wird von der Gemeinde aufrechterhalten. Bezüglich der unter Umständen auftretenden Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen ist bereits ein Hinweis in den textlichen Hinweisen enthalten. Die weiteren Hinweise bzgl. der Feldwege/Zufahrten und Boden werden an den Bauherren herangetragen.

Negative Auswirkungen auf die umliegenden landwirtschaftlichen Kulturen bzw. den Wald werden nicht erwartet. Diverse Untersuchungen zeigen, dass bei einer naturverträglicher Ausgestaltung Photovoltaikfreiflächenanlagen einen deutlich positiven Effekt auf die Artenvielfalt haben können. Zum Beispiel führt der Schattenwurf durch die PV-Panels zu einem «Cooling-Effekt» (Schindler et al. 2018, Makaronidou 2020) und zu einer höheren Luftfeuchtigkeit unter den PV-Panels, was die mikroklimatische Vielfalt eines Solarparks vergrößert und, die Habitat-Heterogenität zugunsten von Fauna und Flora erweitert. Die erhöhte Artenvielfalt kann sich wiederum positiv auf die Landwirtschaft auswirken. Beispielsweise können Photovoltaikfreiflächenanlagen die Funktion als Lebensraum und Ausbreitungszentrum für Bestäuber-Insekten (wie z.B. Wildbienen und Schwebfliegen) erfüllen (Graham et al. 2021, Montag et al. 2016), die wiederum bei der Bestäubung von Kulturpflanzen eine enorme Bedeutung haben. Unter der Annahme einer Bestäuber-Suchdistanz von 1.5 km (Walston et al., 2018) ergeben sich deshalb große Synergien mit der umliegenden produzierenden Landwirtschaft. Rund 14 % der heimischen Acker- und Dauerkulturflächen auf ca. 43'000 ha sind von Bestäubungsleistungen abhängig (BFS, 2021). Weitere Studien zeigen auch, dass viele Agrar-Nutzflächen vollständig verloren gehen könnten, wenn keine weiteren Maßnahmen gegen die Erderwärmung getroffen werden (Kummu et al. 2021). Im ungünstigsten Fall würden 31 Prozent der Ackerflächen und 34 Prozent der Weideflächen Weltweit klimabedingt nicht mehr zur Verfügung stehen. Jeweils ein weiteres Drittel der Flächen wäre stark gefährdet, aus dem sicheren klimatischen Raum herauszufallen. Somit spricht der Umstieg auf erneuerbaren Energien auch für eine langfristig stabile Landwirtschaft und dient direkt den Erhalt von landwirtschaftlichem Grund.
Ertrags- bzw. Qualitätseinbußen werden nicht erwartet. Im Gegenteil wird von einem positiven Effekt auf die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen ausgegangen.

Im Rahmen der Betriebsführung ist durch den Vorhabenträger sicherzustellen, dass beschädigte Module zeitnah zu entfernen sind. Eine entsprechende Verpflichtung wird im Durchführungsvertrag aufgenommen.

Zusatzbelastungen des Bodens und ggf. des Sickerwassers sind standortabhängig. Vom Bauwerber wird daher im Vorfeld der Baumaßnahmen ein Bodengutachten erstellt, das auch entsprechende Aussagen zur Bodenchemie enthält. Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchungen werden standortangepasste Maßnahmen zur Minimierung des Stoffeintrags bestimmt sofern notwendig (z.B. Melioration, Materialeigenschaften). Die Belange des Bodenschutzes sind hierbei zu beachten.

Bezüglich einer Überschreitung der nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetztes zulässigen zusätzlichen jährlichen Frachten an Schadstoffen kann sich die zuständige Stelle jederzeit mit dem Bauherrn in Verbindung setzen.

Die Anlage wird nach Nutzungsaufgabe zurückgebaut.  Eine entsprechende Verpflichtung des Vorhabenträgers wird im Durchführungsvertrag geregelt. Die gesetzlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Rückbaus sind zu berücksichtigen.

Externe Ausgleichsflächen sind nicht vorgesehen. 

Die Wiese ist gemäß den Festsetzungen und gemäß des oben in der Stellungnahme genannten Leitfadens zu bewirtschaften. Da es sich um eine bauliche Anlage handelt entsteht kein arten- und strukturreiches Dauergrünland im herkömmlichen Sinne. Der Flächeneigentümer ist sich dem Sachverhalt bewusst.

Von einer Erhaltungskalkung wird abgesehen, da diese nicht Bestandteil des Pflegekonzeptes des oben in der Stellungnahme genannten Leitfadens ist.

Eine ausreichende Pflege der Flächen ist bereits festgesetzt.

Die Festsetzungen orientieren sich am PV-Leitfaden. Weitere Einschränkungen sind nicht vorgesehen.

Auf die Einhaltung der in Art. 47 "Grenzabstand von Pflanzen" und Art. 48 "Grenzabstand bei landwirtschaftlichen Grundstücken" AGBGB (Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und andere Gesetze) und dessen Ausnahmen in Art. 50 genannten Vorgaben wird bereits hingewiesen. Diese werden in der Planung bereits beachtet.

Der Rückbau der Anlage wird im Durchführungsvertrag geregelt.

Der Hinweis zu den hohen Rückbaukosten wird zur Kenntnis genommen.

Bereich Forsten:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Referenzen:
Bundesamt für Statistik (BFS) (2021). Umwelt Taschenstatistik 2021.

Graham, M., Ates, S., Melatho-poulos, A. P., Moldenke, A. R., DeBano, S. J., Best, L. R., & Higgins, C. W. (2021). Partial shading by solar panels delays bloom, increases floral abun-dance during the late-season for pollinators in a dryland, agrivoltaic ecosystem. Scientific Reports, 11(1), 7452.

Kummu, M., Heino, M., Taka, M., Varis, O., & Viviroli, D. (2021). Climate change risks pushing one-third of global food production outside the safe climatic space. One Earth, 4(5), 720–729

Makaronidou, M. (2020). As-sessment on the local climate effects of solar parks. 5604481 B, 237 pages.

Montag, H., Parker, D. G., & Clarkson, T. (2016). The Effects of Solar Farms on Local Biodi-versity. A comparative Study. Clarkson and Woods and Wychwood Biodiversity.

Schindler, B. Y., Blaustein, L., Lotan, R., Shalom, H., Kadas, G. J., & Seifan, M. (2018). Green roof and photovoltaic panel integration: Effects on plant and arthropod diversity and electricity production. Journal of Environmental Management, 225, 288–299

Walston, L. J., Mishra, S. K., Hartmann, H. M., Hlohowskyj, I., McCall, J., & Macknick, J. (2018). Examining the Potential for Agricultural Benefits from Pollinator Habitat at Solar Facil-ities in the United States. En-vironmental Science & Techno-logy, 52(13), 7566–7576.

Abstimmungsergebnis

Ja               

Nein             

Beschlussvorschlag:

  1. Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf II des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.3.). Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

  1. Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen vorgebracht.

  1. Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt den vorliegenden Durchführungsvertrag zu unterzeichnen.

  1. Der Gemeinderat beschließt vom Ingenieurbüro Geoplan vorgelegten Planentwurf (Genehmigungsfassung) mit den Festsetzungen einschließlich Begründung und allen Anlagen sowie den Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 20.03.2024 als Satzung. Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.

Beschluss 1

Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf II des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Freiflachen Photovoltaikanlage „Brandenberger Feld" eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.3.). Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt den vorliegenden Durchführungsvertrag zu unterzeichnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 4

Der Gemeinderat beschließt vom Ingenieurbüro Geoplan vorgelegten Planentwurf (Genehmigungsfassung) mit den Festsetzungen einschließlich Begründung und allen Anlagen sowie den Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 20.03.2024 als Satzung. Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.05.2024 09:47 Uhr