Bebauungsplan "Dorfanger"; Abwägung der eingegangen Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB mit anschließendem Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 20.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.03.2024 ö 11

Pressetaugliche Texte

Gegenstand der heutigen Beratung und Beschlussfassung ist das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB  in der Zeit vom 05.10.2023 bis 06.11.2023.


  1. Zur Stellungnahme aufgeforderte Behörden und Träger öffentlicher Belange, Eingang und Art der Stellungnahme

Träger öffentlicher Belange / Verbände, Vereine etc.
Nr.
Name/ Bezeichnung
Art der Stellungnahme
Datum
1
Regierung von Oberbayern - Brandschutz
Keine Einwände
31.10.2023
2
Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanung, Reg. 14
Stellungnahme/ keine Einwände
06.10.2023
3
RPV München
Keine Einwände
26.10.2023
4
Kreisbrandinspektion des Landkreises Fürstenfeldbruck


5
Kreisheimatpfleger für den Landkreis Fürstenfeldbruck


6
Landratsamt Fürstenfeldbruck – Referat 21
Räumliche Planung und Entwicklung
Einwände
20.11.2023 (Fristverlängerung)
7
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung


8
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Keine Bedenken
07.11.2023
9
Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern


10
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege – Referat B Q


11
Deutsche Bahn AG – DB Immobilien


12
Deutsche Flugsicherung


13
Eisenbahnbundesamt
Hinweis
11.10.2023
14
Staatliches Bauamt Freising, Straßenbau
Keine Bedenken
20.10.2023
15
Staatliches Schulamt Fürstenfeldbruck
Keine Stellungnahme
02.10.2023
16
Wasserwirtschaftsamt München
keine Äußerung
10.10.2023
17
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Keine Einwände
05.10.2023
18
Bayerischer Bauernverband


19
Handwerkskammer für München und Oberbayern
Anmerkung/Einwand (alt)
06.11.2023
20
IHK München
Keine Bedenken
20.10.2023
21
Immobilien Freistaat Bayern
 -

22
Kreishandwerkerschaft Fürstenfeldbruck
 -

23
Gemeinde Eching am Ammersee
Keine Einwände
16.11.2023 (Eingang Stellungnahme, Beschluss bereits am 24.10.2023)
24
Gemeinde Eresing
Keine Bedenken
11.10.2023
25
Gemeinde Geltendorf
 -

26
Gemeinde Greifenberg
 -

27
Gemeinde Kottgeisering
 -

28
Gemeinde Moorenweis
 -

29
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
 -

30
Landesbund für Vogelschutz
 -

31
Landesfischereiverband Bayern e.V.
 -

32
Abwasserzweckverband Obere Amper
 -

33
bayernets
keine Einwände
29.09.2023
34
Bayernwerk AG
 -

35
Deutsche Post Immobilien
 -

36
Deutsche Telekom Technik GmbH
Keine Einwände/Anmerkung
23.10.2023
37
Energienetze Bayern GmbH & Co KG, FFB
 -

38
Erdgas Südbayern GmbH
 -

39
Kabel Deutschland GmbH
 -

40
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH
 -

41
O2 Germany GmbH & Co.
 -

42
Stadtwerke Fürstenfeldbruck
 -

43
Telefónica Germany GmbH & Co. KG
 -

44
Erzbischöfliches Ordinariat
Keine Einwände
10.10.2023
45
Evang.-luth. Kirchengemeindeamt München
 -





Sonstige Stellungnahmen
1
Planung


2
Öffentlichkeit



  1. Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange ohne Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen

Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden haben keine Bedenken gegen den Bebauungsplan erhoben bzw. ihr Einverständnis mit der Planung erklärt oder mitgeteilt, dass sie von der Planung nicht berührt sind.

1
Regierung von Oberbayern - Brandschutz
Keine Einwände
31.10.2023
3
RPV München
Keine Einwände
26.10.2023
5
Kreisheimatpfleger für den Landkreis Fürstenfeldbruck
 -

7
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
 -

9
Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
 -

10
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege – Referat B Q
 -

12
Deutsche Flugsicherung
 -

14
Staatliches Bauamt Freising, Straßenbau
Keine Bedenken
20.10.2023
15
Staatliches Schulamt Fürstenfeldbruck
Keine Stellungnahme
02.10.2023
17
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Stellungnahme/Keine Bedenken
05.10.2023
18
Bayerischer Bauernverband


20
IHK München


21
Immobilien Freistaat Bayern


22
Kreishandwerkerschaft Fürstenfeldbruck


23
Gemeinde Eching am Ammersee
Keine Einwände
16.11.2023 (Eingang Stellungnahme, Beschluss bereits am 24.10.2023)
24
Gemeinde Eresing
Keine Bedenken
11.10.2023
25
Gemeinde Geltendorf
 -

26
Gemeinde Greifenberg
 -

27
Gemeinde Kottgeisering
 -

28
Gemeinde Moorenweis
 -

29
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
 -

30
Landesbund für Vogelschutz
 -

31
Landesfischereiverband Bayern e.V.
 -

32
Abwasserzweckverband Obere Amper
 -

33
bayernets
Stellungnahme/keine Einwände
29.09.2023
34
Bayernwerk AG
 -

35
Deutsche Post Immobilien
 -

36
Deutsche Telekom Technik GmbH
Keine Einwände/Anmerkung
23.10.2023
37
Energienetze Bayern GmbH & Co KG, FFB
 -

38
Erdgas Südbayern GmbH
 -

39
Kabel Deutschland GmbH
 -

40
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH
 -

41
O2 Germany GmbH & Co.
 -

42
Stadtwerke Fürstenfeldbruck
 -

43
Telefónica Germany GmbH & Co. KG
 -

44
Erzbischöfliches Ordinariat
Keine Einwände
10.10.2023
45
Evang.-luth. Kirchengemeindeamt München
 -






Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat Türkenfeld nimmt zur Kenntnis, dass o. g. Träger öffentlicher Belange keine Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweise zur gegenständlichen Planung vorzubringen haben bzw. deren Belange durch die gegenständliche Planung nicht berührt sind.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein



  1. Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange mit Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen 

  1. 1        Regierung von Oberbayern – Brand- und Katastrophenschutz, Schreiben vom 31.10.2023

Stellungnahme
die Beschlussfassung vom 20.09.2023 zu unserem Schreiben vom 18.04.2023, AZ.: ROB-10-2203.10_01-18-11-2, wurde zur Kenntnis genommen. 

Aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes haben sich zu o.g. Bebauungsplan der Gemeinde Türkenfeld keine weiteren Einwände ergeben.

Abwägungsvorschlag:
Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung wurden zum Vorentwurf der Planung zu den Themen Hydrantennetz, Fahrbahnabmessungen, Personenrettung und Personenrettung Dachgeschoss bereits eine Stellungnahme abgegeben. Diese wurde zur Kenntnis genommen und z.T. mit Überarbeitung und Ergänzung der Planunterlagen im Entwurf berücksichtigt. Es wird daher auf den Beschluss vom 20.09.2023 verwiesen. 
Da zum Entwurf keine weiteren Einwände vorgebracht werden, ist eine weitere Planänderung nicht zu veranlassen.


Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein


  1. 2        Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanung, Reg. 14, Schreiben vom 06.10.2023

Stellungnahme
Zu den o.g. Planungen wurde bereits mit Schreiben vom 12.04.2023 Stellung genommen und keine grundsätzlichen Einwände geäußert. Da die Planungen in den landesplanerisch relevanten Anteilen nicht wesentlich verändert wurden, stehen diese den Erfordernissen der Raumordnung weiterhin nicht entgegen.

Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.



Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein


  1. 6        Landratsamt Fürstenfeldbruck, Schreiben vom 20.11.2023

Stellungnahme
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt mit der vorliegenden Planung die bauplanungs-rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung mehrerer Einzel- und Doppelhäuser sowie mehrgeschossigem Wohnungsbau mit teilweise sozialer Bindung im Zentrum von Türkenfeld zu schaffen. 

Im Unterschied zur bisherigen Planung wurden Änderungen u.a. hinsichtlich der Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung, zu Garagen und Nebenanlagen, Flächen für Versorgungsanlagen, zur baulichen Gestaltung (Satteldächer), Einfriedungen, Verkehrsflächen, zur Grünordnung sowie Festsetzungen zum Natur- und Artenschutz vorgenommen. Es erfolgte die Aufnahme einer nachrichtlichen Übernahme und die Hinweise wurden ergänzt. 

Des Weiteren wurde die Begründung insgesamt entsprechend der Planung angepasst.

Ortsplanung
Mangels Festsetzungsmöglichkeit der Baukörpertiefe und /-länge gemäß BayVGH Urteil vom 08.02.2008 (2 N 04.2141) bleibt der Gemeinde zur rechtssicheren Festsetzung nur die Möglichkeit, Baugrenzen entsprechend knapp zu bemessen, sowie Überschreitungsmöglichkeiten gemäß § 23 BauNVO zu definieren, ggf. ergänzt durch eigene Planzeichen.

Um Wiederholungen zu vermeiden, verweisen wir im Übrigen auf unsere Stellungnahme vom 22.05.2023.

Abwägungsvorschlag:
Die sonstigen Anmerkungen und Hinweise aus der Stellungnahme vom 22.05.2023 wurden mit Überarbeitung des Vorentwurfs z.T. berücksichtigt und in den Entwurf entsprechend eingearbeitet.
Zur Baukörpertiefe:
Abweichend zum Urteil werden gestalterische Festsetzungen nach Art. 81 BayBO in vorliegendem Plan zur Einhaltung der städtebaulichen Körnung als erforderlich erachtet. Die grundsätzlichen Hausgrößen und –tiefen sowie die Firstrichtungen sind im Plan zeichnerisch festgesetzt. Die Bauräume werden z.T. mit Puffer angegeben, um Spielraum für die Situierung einzuräumen. 
Die Teilbereiche WA 1 und WA 3 unterscheiden sich in ihrer Körnung von WA 2. In WA 2 sollen auch größere Geschosswohnungsbauten ermöglicht werden. WA 1 und WA 3 hingegen schaffen im Anschluss an die nördliche Bestandsbebauung den Übergang zur größeren Bebauung in WA 3.
In WA 1 und WA 3 sind Einzel- und Doppelhäuser zulässig, in WA 3 nur Einzelhäuser.
Um maßstäbliche und gut proportionierte Baukörper sicher zu stellen, werden weiterhin Haustiefen festgesetzt.
Es erfolgt keine Planänderung.

Abfallrecht
Die im Landkreis Fürstenfeldbruck erfassten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen werden von   o.g. Bauleitplanung nicht berührt. Für die vom Bebauungsplan erfassten Grundstücke mit der Flurnummer 1358/15 sowie Teilflächen der Flurnummern 1358/6, 1355/3 und 1375 der Gemarkung Türkenfeld liegen keine Eintragungen im Altlastenkataster vor.

Für die Aufstellung des Bebauungsplans werden daher von Seiten des Sachgebietes 24-1 - Umwelt- und Klimaschutz, Bodenschutzrecht / Staatl. Abfallrecht keine Bedenken vorgebracht.

Sollten bei Aushubarbeiten (organoleptisch) auffällige Verunreinigungen angetroffen werden, so sind diese vollständig auszukoffern, getrennt vom übrigen Aushubmaterial zwischenzulagern und durch geeignete Maßnahmen gegen Niederschlagswasser zu sichern. Das weitere Vorgehen ist in diesem Fall umgehend mit dem Landratsamt Fürstenfeldbruck, Staatl. Abfallrecht abzustimmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeldbruck noch nicht abgeschlossen ist.

Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis, dass die Erfassung noch nicht abgeschlossen ist, wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Immissionsschutz
Wir schlagen vor, den Formulierungsvorschlag des Lärmgutachters (Nr. 4.1 im Lärmgutachten) eins zu eins als Festsetzungen in die Satzung zu übernehmen, da Hinweise generell keine bindende Wirkung haben.

Da die Verkehrslärmschutzverordnung-Grenzwerte, welche in der Bauleitplanung für Wohnraum regelmäßig als Indiz für schädliche Umwelteinwirkungen bei Verkehrslärm herangezogen werden, jedoch sowohl tags als auch nachts im Plangebiet unterschritten werden, sind Verkehrslärmschutzmaßnahmen jedoch nicht zwingend erforderlich und können zugunsten anderer Belange zurückgestellt werden. In diesem Fall bliebe der passive Verkehrslärmschutz vollständig den Einzelbauherrn freiwillig überlassen.

Falls der Verkehrslärmschutz weiterhin nur mit Hinweisen in der Satzung geregelt werden soll, empfehlen wir, den zweiten Formulierungsvorschlag des Lärmgutachters eins zu eins anstelle der Hinweise Nrn. 19.2 und 19.3 als Hinweis in die Satzung zu übernehmen.

Denn der aktuelle Hinweis Nr. 19.2 ist überflüssig und Nr. 19.3 ist inhaltlich falsch.

Zu 19.3:
Es ist keine Überprüfung für die Einhaltung der Orientierungswerte mehr (zwingend) erforderlich. Der Gutachter hat die worst-case-Fassaden, an denen die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten sind, bereits ermittelt. Mehr Fassaden gibt es nicht, evtl. jedoch weniger. Denn je nach Baufortschritt in der Nachbarschaft kann es sein, dass abgeschirmte Fassaden entstehen, an denen – entgegen der worst-case-Ermittlung – doch keine Lüftungseinrichtung oder anderer passiver Verkehrslärmschutz mehr (zwingend) erforderlich ist. „Überflüssige“ Lüftungseinrichtungen schaden jedoch nicht. Diese Überprüfung sollte dem Bauherrn daher freiwillig überlassen und nicht zwingend vorgeschrieben werden, wenngleich es sich lediglich um einen (irreführenden) Hinweis handelt. Nichts Anderes hat der Gutachter in seinem zweiten Formulierungsvorschlag geschrieben.

Den Hinweis Nr. 19.5 empfehlen wir dahingehend zu ergänzen, dass für die überschlägige Prüfung der schalltechnischen Verträglichkeit einer Luft-Wärmepumpe als weitere Alternative der Schallrechner des Bundesverband Wärmepumpe e. V. (https://www.waermepumpe.de/schallrechner/ ) empfohlen wird.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet.
Der Verkehrslärmschutz soll weiterhin nur über Hinweise geregelt werden. Da die Verkehrslärmschutzverordnung-Grenzwerte (16. BImSchV), welche - wie in der Stellungnahme beschrieben -  herangezogen werden, sowohl tags als auch nachts im Plangebiet unterschritten werden (s. Gutachten IB Möhler+Partner vom 09/2023), sind Festsetzungen zu Verkehrslärmschutzmaßnahmen nicht zwingend erforderlich. Da darüber hinaus die Bauabschnitte und –abfolgen noch nicht festgelegt sind, können die Gebäude, die möglicherweise eine abschirmende Wirkung auf dahinterliegende Gebäude haben, nicht als wirksamer zusätzlicher Schallschutz (über die gesetzlichen Grenzwerte hinaus) vorab festgesetzt werden.
Die Bereiche, in denen Schallschutzmaßnahmen zur Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 erforderlich wären, sind im Plan je nach Geschoss gekennzeichnet. Es ist jedoch freiwillig und damit dem Bauherrn überlassen, ob diese Maßnahmen zur Ausführung kommen sollen.
In den Hinweisen der Satzung wird unter 19.3, 19.3.1 und 19.3.2 statt „Prüfung von Maßnahmen“ künftig „Empfehlung von Maßnahmen“ formuliert.
Hinweis 19.2 wird gestrichen. Der Hinweis 19.5 wird entsprechend der Stellungnahme ergänzt. 

Naturschutz und Landschaftspflege
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken, wenn folgende Punkte ergänzt bzw. geändert werden:

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit
Eingriffsermittlung
Die bestehenden Heckenstrukturen wurden zwar vermessen, ihre Artenzusammensetzung ist aber bei der Bestandsaufnahme nicht zu finden. Da die Hecken nur mit 6 Punkten bewertet wurden (pauschale Bewertung nach Leitfaden erfolgt bei BNT mittlerer naturschutzfachlichen Bedeutung mit einem mittleren Wert von 8 Punkten), ist dafür eine Begründung erforderlich.

Der Eingriff ins Grundwasser wurde mittlerweile in die Bilanzierung einbezogen und berücksichtigt.

Abwägungsvorschlag:
Die Wertpunkte für die bilanzierten Gehölzflächen werden korrigiert. Im Ausgangswert sind gemäß pauschaler Bewertung nach Leitfaden bei BNT mittlerer naturschutzfachlicher Bedeutung 8 Wertpunkte anzusetzen. Zuzüglich Eingriffe ins Grundwasser ergeben sich 9 Wertpunkte. Es erfolgen eine Neuberechnung des Ausgleichsbedarfs und eine Vergrößerung der Ausgleichsfläche.
Bestandsbildend sind Schlehen.

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen 
Ausgleichsfläche
Die Beschreibung der Teilfläche 1 a und 1 b der Ausgleichsfläche (S. 39 der Begründung) ist noch die selbe wie in der 1. Auslegung des Bebauungsplanes und muss der Tabelle zur Ermittlung des Ausgleichsumfangs auf S. 41 der Begründung angepasst werden.

Abwägungsvorschlag:
Auf Seite 39 der Begründung wird der Satz „Es erfolgt eine Aufwertung um 1 WP zum Biotop- und Nutzungstyp B115 „Moorgebüsche“ (Teilfläche 1a)“ geändert in „Es erfolgt eine Aufwertung um 6 WP zum Biotop- und Nutzungstyp B115 „Moorgebüsche(Teilfläche 1a).

Wasserrecht 
Das o. g. Bauleitplanverfahren liegt in keinem Überschwemmungsgebiet oder Wasserschutzgebiet. 

Bei der Begründung unter Punkt 2.7.3 ist der Absatz 2 bis auf den letzten Satz „Es liegt ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept vor“ zu streichen. Die Angaben zur Sickerfähigkeit reichen aus. 

Ergänzend zur Begründung unter Punkt 2.9.1. „Grundwasser“ führen wir aus, dass das Einbringen von Stoffen im Rahmen der Bauwasserhaltung wasserrechtlich erlaubnispflichtig ist und frühzeitig beim Landratsamt Fürstenfeldbruck zu beantragen ist. Wir vermuten, dass ist mit Verbauten gemeint. Sollte damit die Errichtung eines Kellers gemeint sein, so verweisen wir auf Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayWG. Demnach entfällt die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen in das Grundwasser, wenn eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung erteilt wurde. 

Mit Bescheid vom 21.12.2020 (Az. 24-3- 6326 2020/0613 ac) wurde die beschränkten wasser-rechtlichen Erlaubnis für das Einleiten des auf befestigten Flächen gesammelten Niederschlags-wassers aus dem Bereich der Baumaßnahme „Bahnhofstraße“, dem zukünftigen Neubaugebiet „Bühlacker“ (Fl.-Nrn. 1358/10, 1358/14, 1368/0, 1383/0, jeweils Gemarkung Türkenfeld) und privaten Haushalten an der Bahnhofstraße in das Grundwasser (Fl.-Nr. 1348/0, Gemarkung Türkenfeld), in den Dorfweiher (Fl.-Nr. 1346/0, Gemarkung Türkenfeld) und den Höllbach (Fl.-Nr. 86/0, Gemarkung Türkenfeld) erteilt. Dem Plan zum Brühlacker vom WWA ist zu entnehmen, dass diese Erlaubnis auch für die Fl.-Nr. 1375 Gem. Türkenfeld gilt. Darin wird ein Zulauf mit max. 130 l/s beschrieben. Dieser Grenzwert soll lt. dem Konzept zur Entwässerung vom 29.08.2023 auch eingehalten werden. 

Sofern unsere Korrekturen berücksichtigt werden, sind wir mit der Bauleitplanung einverstanden.

Abwägungsvorschlag:
Die Angaben unter Pkt. 2.7.3 zweiter Absatz können lt. Stellungnahme bis auf den letzten Satz entfallen. Es verbleibt der Hinweis auf das Niederschlagswasserbeseitigungskonzept. 
Verbauarbeiten können sowohl als temporäre Maßnahmen für die Baustelle gesamt als auch für die Errichtung von Kellergeschossen erforderlich werden. Der Hinweis auf Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayWG wird in den Planunterlagen hinweislich ergänzt. Das Kapitel 2.9.1 wird entsprechend angepasst. 
Die Ausführung zur bereits erteilten beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis wird ergänzt. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

Straßenverkehrsamt
Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde bestehen gegen den Bebauungsplan keine Einwände. 

Verkehrswegeplanung
Es bestehen keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Dorfanger“ in der Gemeinde Türkenfeld. 

Öffentliche Mobilität
Aus Sicht des ÖPNV ist kein Handlungsbedarf gegeben, da der Bereich der geplanten Planaufstellung bereits gut an das MVV-Netz angebunden ist. Wir unterstützen, dass für eine bessere Erreichbarkeit der Bushaltestelle „Türkenfeld“ und des Bahnhofs die Anregung aufgenommen wurde, eine Fuß- und Radverbindung Richtung Süden zur Aresinger Straße mit einzuplanen. 
Aus Sicht des Radverkehrs bestehen keine Einwände. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen entsprechend der Abwägung zu den einzelnen Stellungnahmen.


Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein

  1. 13         Eisenbahn-Bundesamt, Schreiben vom 11.10.2023

Stellungnahme
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Dorfanger“ in der Gemeinde Türkenfeld bestehen von Seiten des Eisenbahn-Bundesamtes keine grundsätzlichen Einwände.
Eisenbahnbetriebsanlagen sind durch die o.g. Bauleitplanung nicht unmittelbar betroffen. Die Lärmimmissionen aus der bestehenden Bahnstrecke sind in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Entsprechende Schutzvorkehrungen sind ggf. zu treffen. s.a. unsere Stellungnahme vom 17.04.2023, Gz: 65148-651pt/011-2023#256.
Aus dem Beschlussbuchauszug vom 20.09.23 geht hervor, dass die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien beteiligt wurde. Dies wird zwingend empfohlen, da das Eisenbahn-Bundesamt nicht die Vereinbarkeit aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen und der Bahnstromfernleitungen prüft.

Abwägungsvorschlag:
Das Plangebiet liegt nicht unmittelbar angrenzend am Bahngelände. Es liegt noch Bestandsbebauung dazwischen. Zu den Schallemissionen des Bahngeländes wurde ein Schallgutachten erstellt. Die Ergebnisse wurden in die Planung eingearbeitet und werden hinsichtlich der Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde des LRA FFB nochmals redaktionell angepasst. Siehe auch Abwägung zur Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde im LRA Fürstenfeldbruck.
Die DB Immobilien wurde wiederum beteiligt, jedoch ist innerhalb des Geltungsbereichs der Bauleitplanung kein bahneigener Grundbesitz vorhanden. Eine Stellungnahme zum Entwurf ist von der DB Immobilien nicht mehr eingegangen. Die Stellungnahme der DB Immobilien vom 18.04.2023 zum Vorentwurf wurde im letzten Verfahrensschritt bereits berücksichtigt.

Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein


  1. 17        Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Schreiben vom 05.10.2023

Stellungnahme
hiermit erhalte ich die bereits abgegebene Stellungnahme vom 19.04.2023 (VI-0538-23-BBP) zu o.g. Beteiligung aufrecht.
[Mail vom 19.04.2023: „vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage werden Verteidigungsbelange nicht beeinträchtigt. Es bestehen daher zum angegebenen Vorhaben seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände.“]

Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme vom 19.04.2023 wird weiterhin zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein


  1. 19        Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 06.11.2023

Stellungnahme
Die im Zuge des Beteiligungsverfahrens vorgenommenen Änderungen als aus dem Beschlussbuchauszug der Gemeinderatssitzung vom 21. September 2023 hervorgehenden sowie in dem Planentwurf in der Fassung von September 2023 dankenswerterweise übersichtlich dargelegten Ergänzungen und Anpassungen nehmen wir zur Kenntnis.

Bezüglich des o.g. Änderungsvorhabens sei auf unsere Stellungnahme im vorausgegangenen Beteiligungsverfahren von Mai dieses Jahres verwiesen, welche aufrechterhalten wird und der nichts hinzuzufügen ist.

Stellungnahme vom 22.05.2023: 
„Auf der 1,32 ha großen bisher landwirtschaftlich genutzten, jedoch im Flächennutzungsplan bereits als Wohngebiet dargestellten Fläche im Bereich der 1358/6 (TF), 1355/3 (TF), 1358/15 und 1375 (TF), Gem. Türkenfeld östlich der Bahnhofstraße und nördlich der Aresinger Straße 2 soll Wohnbebauung (WA gemäß § 4 BauNVO) in Form von Einzel-und Doppelhäusern sowie
Geschosswohnungsbau mit unterschiedlichen Wohnungsgrößen, ergänzt mit einer Tiefgarage, entstehen.

Angesichts der recht zentralen Lage des Baugebiets, bitten wir hinsichtlich der festgesetzten Art der baulichen Nutzung zu prüfen ob im Plangebiet nicht zumindest einer planerisch bewusst steuerbaren, ausnahmsweisen Zulässigkeit nicht störender gewerblicher Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO anstelle eines kategorischen Ausschlusses der Vorzug gegeben werden könnte.“

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde äußerte sich dazu bereits wie folgt:
Beschluss GR-Sitzung 20.09.2023:
„Die Gemeinde möchte bewusst an dieser Stelle keine gewerbliche Nutzung (auch keine nicht störenden Gewerbebetriebe) zulassen, da es hierfür geeignetere Standorte im Gemeindegebiet gibt. Dies ist bereits in der Begründung so dargelegt und soll so für die weitere Planung beibehalten werden. 
Die Ortsmitte ist prädestiniert dafür in etwas dichterer Bauweise die dringend benötigten Wohnungen zu schaffen, die auch in der Nähe eines öffentlichen Freibereichs liegen. Wenn Gewerbebetriebe angesiedelt werden, führt dies ggf. auch wieder zu einer Erhöhung des KFZ-Verkehrs, was für dieses Quartier vermieden werden soll. Dem im Gemeindegebiet dringend benötigten Wohnraum ist an dieser Stelle Vorrang einzuräumen.“
Ergänzend seien hier die im Allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungen wie folgt aufgeführt:
  1. Wohngebäude
  2. Die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
  3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Die Gemeinde hält an der Einschätzung fest, dass die mögliche Bandbreite an zulässigen Nutzungen für das Quartier ausreichend ist.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein


  1. 36        Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 23.10.2023

Stellungnahme
Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben PTI Aktenzeichen 2023173 vom 27.04.2023 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.

Abwägungsvorschlag:
Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom nach Stellungnahme vom 27.04.2023 zurzeit nicht berührt. Eine Abwägung wurde nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein

  1. Stellungnahme Öffentlichkeit 

Öffentlichkeit
Nr.
Name/ Bezeichnung
Art der Stellungnahme
Datum
1
Bürger:in 1 
Stellungnahme, Bedenken
23.10.2023;
Nachtrag Stellungnahme 18.01.2024
2
Bürger:in 2 
Stellungnahme, Einspruch
27.10.2023
3
Bürger:in 3 
Stellungnahme, Einspruch
05.10.2023
4
Bürger:in 4 
Stellungnahme, Einspruch
03.11.2023
5
Bürger:in 5 
Stellungnahme, Einspruch
05.11.2023
6
Bürger:in 6 
Stellungnahme, Einspruch
05.11.2023
7
Bürger:in 7 
Stellungnahme, Einspruch
05.11.2023
8
Bürger:in 8 
Stellungnahme, Einspruch
06.11.2023
9
Bürger:in 9 
Stellungnahme, Einspruch
05.11.2023
10
Bürger:in 10
Stellungnahme, Einspruch
05.11.2023

8.1


Zusammenfassung Themenblöcke Stellungnahmen Bürger:innen:

TB 1
Höhe Geschosswohnungsbau WA 2
Bürger:in 1
TB 2
Fällung Birke bei WA 1
Bürger:in 2
TB 3
Abmessungen private Zufahrtsstraße WA 3: Kritik an Breite 6,5 m
Bürger:in 3, 4, 5, 8, 9, 10
TB 4
Grundstücksgrößen in WA 3
Bürger:in 9
TB 5
hälftiger Flächenankauf, Aufteilung, Grundstücksgrößen
Bürger:in 4
TB 6
Nicht eingefriedeter Vorgartenbereich
Bürger:in 4, 5, 7, 8, 9
TB 7
Erhaltenswerte Hecke im Westen
Bürger:in 3, 5, 9
TB 8
Gaubenbreiten, Dachgestaltung, Dachaufbauten, Wandhöhenüberschreitung
Bürger:in 3, 7, 9
TB 9
Baumpflanzungen, Baumarten, Positionierung Baumpflanzung
Bürger:in 3, 5, 7, 8, 9, 10
TB 10
Form Ausgleichsfläche
Bürger:in 4
TB 11
Geltungsbereich um private Grünfläche bei WA 1; kl. Fläche 247 m²
Bürger:in 6, 9
TB 12
Höhenkote WA1 Parzelle 3
Bürger:in 7, 10
TB 13
Sichtdreieck WA 1
Bürger:in 7, 9, 10


  1. 1 Bürger:in 1, Schreiben vom 23.10.2023

Stellungnahme
Mail von Emanuel Staffler (erster Bürgermeister Türkenfeld) am 23.10.2023:
(…) ein Nachbar hat sich gemeldet und hat große Bedenken wegen der Dreigeschossigkeit [in WA 3] (…) 

Ergänzende Stellungnahme vom 18.01.2024 (Eingang 22.01.2024):
(…) mit meinem Grundstück 1375/2 grenze ich südlich an das neue Planungsgebiet Dorfanger.
Das Grundstück ist bisher nicht bebaut. Zu spät habe ich von der ersten öffentlichen
Bekanntmachung zum ersten Entwurf des B-Planes Dorfanger erfahren. Nach Sichtung der mir nun heute vorliegenden Bekanntmachung vom 27. 09.2023 möchte ich mit diesem Schreiben meine drei Bedenken äußern:

  1. Das Gebiet soll mit Einzel-, Doppel- und Mehrfamilienhäuser bebaut werden. Die Zufahrt zum gesamten Baugebiet soll ausschließlich über eine einzige Zufahrt an der Bahnhofstraße gewährleistet werden. So wie ich es erkennen kann sollen die EZ und DP- Häuser im Bereich der Einfahrt stehen. Die großvolumigen MFH, mit der deutlich höheren Dichte an Bewohnern pro Quadratmeter sind geplant im südlichen Teil des Siedlungsgebiets. Aus städtebaulicher Sicht halte ich diese Aufteilung für einen Fehler. Mit dieser Verteilung würden zukünftig die Mehrheit der Bewohner, in maximal weiter Entfernung zur einzigen Zufahrt wohnen. Somit müssen mehr Bewohner, im Verhältnis zur Fläche mehr Fahrtstrecke zurücklegen, um zur besagten Ausfahrt zu gelangen. Zudem benötigen MFH i. d. R. Besucherparkplätze und tendenziell mehr Stellplätze pro Flächenanteil. Anders beschrieben: Durch eine Platzierung der großen MFH in den hintersten Bereich, erhöht sich der Verkehr im Siedlungsgebiet. Die gängige stadtplanerische Praxis ist eigentlich genau andersherum. Große Baukörper zur Straße/Einfahrt - kleine Baukörper geschützt nach hinten.
  2. In der Planzeichnung, Stand 20. 09.23 sind die MFH versetzt zu den südlich gelegenen Grundstücken geplant. Die Wandhöhen zu meinem benachbarten Grundstück sind mit sage und schreibe 9 Metern angegeben. Die Dachform, soll zudem als Satteldach ausgebildet werden, wobei noch nicht klar scheint, ob es ein Vollgeschoss werden soll.
  3. Trotz großem Verständnis, dass Türkenfelder Familien und auch ältere Bewohner in ihrem Heimatort bezahlbaren Wohnraum finden müssen, halte ich eine Wandhöhe von 9 Metern, bei der geplanten konventionellen, leistbaren Architektur für übertrieben und "dorffremd". Insbesondere nachdem es sich um eine besonders achtsame Lage innerorts handelt und man eine solche Höhe, auch in ferner Zukunft baurechtlich niemals mehr reduzieren wird können. Eine solche Bauhöhe ist in der umliegenden Bebauung auch so nicht erkennbar. Unaufgefordert möchte ich keine Ratschläge erteilen, jedoch wie sich ein gleichartiges, neues Bauvorhaben in den Ortskem eingliedern kann. sieht man beispielhaft in der Gemeinde Andechs. 
    In jüngerer Vergangenheit haben es sich die Gemeinde Türkenfeld, wie auch Bürgervereinigungen zum Vorsatz gemacht, das traditionelle Erscheinungsbild des Dorfes zu erhalten. Die errungenen Erfolge, wie beispielhaft die Restaurierung des Ortskems, etc. gehen meines Erachtens konträr zu der angedachten Dreigeschossigkeit, plus Satteldach in innerörtlicher Lage. 
  4. In der Planung sind nach meinem Kenntnisstand noch keine Abstandsflächen oder Maßketten festgesetzt. Somit ziehe ich bei meiner Beurteilung die BayBo ergänzend heran. Unabhängig zu der oben erwähnten, geplanten Wandhöhe, scheint mir die sehr dicht heranrückende Bebauung an mein Grundstück für deutlich zu nah. Nach der Novellierung zu den Abstandsflächenregelungen hat doch die Gemeinde Türkenfeld ganz bewusst von Ihrem Recht Gebrauch gemacht und eine eigene Abstandsflächensatzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe erlassen, die auch auf den "Dorfanger" anwendbar wäre. Unabhängig natürlich zu ggf. weiteren möglichen Festsetzungen zur Abstandsflächentiefe. Unter § 2 der Satzung ist geregelt worden, dass abweichend von Art. 6 Absatz 5 Satz 1 BayBO die Abstandsfläche im Gemeindegebiet Türkenfeld 0,8 H, mindestens jedoch 3 Meter, beträgt und vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 Metern Länge 0,4 H, mindestens jedoch 3 Meter, ausreichen, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden eine Abstandsfläche von 0,8 H, mindestens aber 3 Metern, einhält. Abweichungen können nach § 3 zwar zugelassen werden, aber natürlich nur dann, wenn das Gebot der Rücksichtnahme oder anderweitige nachbarschützende Vorgaben nicht verletzt werden. Unter § 4 der Abstandsflächensatzung ist nochmals klarstellend geregelt, dass abweichende, in den Bebauungsplänen festgesetzte, Abstandsflächen unberührt bleiben, also im Bebauungsplan von diesen Vorgaben grundsätzlich auch abgewichen werden kann. Ist nichts betreffend der Abstandsflächen festgesetzt, dann gilt für diesen Bebauungsplan die aktuelle BayBO unter Beachtung der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Türkenfeld. Ausgehend davon, dass bisher nichts im Bebauungsplan zu den Abstandsflächen festgesetzt ist, müssen also die angrenzenden Bauvorhaben 0,8 H an Abstand zu dem nachbarschaftlichen Grundstück eingehalten werden, mindestens aber ein Mindestabstand von 3 Metern. Nach meinem Verständnis kenne ich es so, dass die Höhe von Dächern mit einer Neigung von bis einschließlich 70° zu einem Drittel der Wandhöhe und von Dächern mit einer Neigung von mehr als 70° voll der Wandhöhe hinzugerechnet wird. Würde also auf dem "Dorfanger" ein Haus errichtet werden, das die volle Wandhöhe von 9,00 Metern ausnutzt und hätte das Satteldach eine Dachneigung von bis zu 70°, dann ergäbe sich, ausgehend von der festgesetzten maximalen Firsthöhe von 10,70 Metern, eine abstandsflächenrelevante Höhe von etwa 10 Metern. Unter Ansatz des Faktors 0,8 H müsste eine Abstandsfläche von mindestens rund 8,00 Metern eingehalten werden. Auf der Planung sehe ich noch keine Maße, jedoch lässt die Zeichnung den deutlichen Verdacht aufkommen, dass die Abstandsfläche zu meinem Grundstück wesentlich geringer ausfällt. Unabhängig zu den rechtlichen Gegebenheiten wird auch einem neutralen Betrachter auffallen, dass die sowieso untypisch hohen Häuser, viel zu nahe an das Grundstück 1375/2 heranrücken. 
Zusammenfassend nochmals meine drei Einwände:
1.) Anordnung EZ, DP, MFH
2.) Wandhöhe der MFH zu hoch
3.) Abstandsfläche zu Grundstück 1375/2
Diese drei Punkte bitte ich in der zukünftigen Planung zu berücksichtigen und mir den
Eingang meines Schreibens zu bestätigen unter (…)

Abwägungsvorschlag Bürger:in 1:

Zu Pkt. 1 Anordnung von EZ, DH, MFH:
Die Anordnung der Mehrfamilienhäuser ist konsequent, da der größere Geschosswohnungsbau an der öffentlichen Freifläche angeordnet ist. Die fußläufige Durchwegung findet langfristig am südöstlichen Ende des Quartiers statt. Die Gebäude, in denen langfristig mehr Personen wohnen, sollen auch den kürzest möglichen Zugang zur öffentlichen Freifläche haben.
Durch die öffentliche Grünfläche mit ihrer Wegeführung wird darüber hinaus eine Art Pufferzone/Abstand zur südlich gelegenen Bestandsbebauung sichergestellt. Eine Verschattung durch die höheren Mehrfamilienhäuser ist nicht zu befürchten, da der Bestand im Süden liegt. Besonnung, Belüftung und Belichtung sind für die Bestandsbebauung im Süden nach wie vor sichergestellt.
Die kleinteiligere Bebauung (kurze Doppel- oder Einzelhäuser) von WA 1 und WA 3 ist im Anschluss an die nördliche Bestandsbebauung angeordnet. Die Bewohner:innen dieser Gebäude erhalten im Vergleich je Wohneinheit voraussichtlich mehr direkt zugeordnete Freiflächen (=Erdgeschossgärten) als die Bewohner:innen der Mehrfamilienhäuser. Familien, Kinder und Senioren, die in den Mehrfamilienhäusern wohnen und keine eigene Gartenfläche haben, können daher auf kurzem Wege und ohne eine Straße überqueren zu müssen, eine große zusammenhängende Grünfläche nutzen, die langfristig nach Nordosten und Südwesten weitergeführt werden soll. (Vgl. hierzu auch Begründung Kapitel 4, Abb. 13).
Darüber hinaus kann die Parkierung von WA 2 sehr flächensparend in einer Tiefgarage untergebracht werden, die bei entsprechender Planung über eine einzige Zu- und Ausfahrt erschlossen werden kann. Siehe auch Begründung Kapitel 5.4, Darstellung der Parkierungsvarianten Abb. 19 und 20. Bei der Anordnung im nördlichen Bereich müssten durch die „Zerschneidung“ durch die Planstraße voraussichtlich 2 Tiefgaragen angeordnet werden, da dann kein zusammenhängendes Grundstück mehr vorliegt. Daher passt die kleinere Grundstücksaufteilung besser zu den kleinteiligeren Baukörpern in WA 1 und WA 3. Eine größere zusammenhängende Wohnanlage (z.B. für den kommunalen Wohnungsbau) ist daher besser in WA 2 verortet.
Die Anordnung der unterschiedlichen Teilbereiche ist daher bewusst gewählt und wird nicht geändert.

Zur Pkt. 2 Wandhöhe der MFH und Pkt. 3 Abstandsflächen:
Der Höhenvergleich ist in der Begründung im Kapitel 5.5 zu finden. Durch die maximale Firsthöhe von 10,70 m für alle wird ausgeschlossen, dass es – je nach gewählter Dachneigung von 15° - 38° in WA 2 – zu höheren Gebäuden kommt (in Bezug auf den First).

Die Höhenentwicklung beim Seniorenheim stellt sich wie im angehängten Schnitt dar (FH 10,84 m, also 14 cm höher). 
Schnitt Seniorenheim, Planung: Weiland Architektur

Die Gebäude sind zudem ca. 13,11 m tief, also sehr viel wuchtiger als die beim Dorfanger zulässige max. Gebäudetiefe von 12 m in WA 2.

Die Abstandsflächen für ein Gebäude mit T=12 m, WH=9 m, FH=10,7 m stellen sich nach Satzung der Gemeinde Türkenfeld wie folgt dar:

Berechnung der Abstandsflächen nach gemeindlicher Satzung (Abstandsflächen: lila)


Die Abstandsflächen müssen im vorliegenden Bebauungsplan grundsätzlich nach Satzung eingehalten werden. Dass dies mit dem zugrundeliegenden städtebaulichen Entwurf möglich ist, wurde im Rahmen der Erarbeitung des städtebaulichen Entwurfs wie folgt nachgewiesen:

Abstandsflächen mit max. möglichen Baukörpern

3D-Simulation neues Quartier Dorfanger – Höhen Bestandsgebäude

Anhand der 3D-Simulation ist der städtebauliche Entwurf dargestellt. Im südlichen Bereich werden im WA 2 3-geschossige Gebäude bis zu einer Wandhöhe von 9,0 m zugelassen. Die gesetzlichen Abstände zur Bestandsbebauung werden durch die Einhaltungspflicht der Abstandsflächen nach BayBO bzw. örtlicher Satzung sichergestellt. Konflikte mit der südlichen Bestandsbebauung sind daher nicht zu erwarten.
Aufgrund des hohen Wohnraumbedarfs bei gleichzeitiger Anforderung an flächensparendes Bauen ist die Ermöglichung von 3-geschossigen Bauten an dieser Stelle weiterhin städtebauliches Ziel der Gemeinde. Aus ortsplanerischer Sicht ist sowohl die sogenannte „Innen-vor-Außen“-Entwicklung als auch eine in Teilen verdichtete Bauweise weiterhin zu befürworten.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein







  1. 2        Bürger:in 2, Schreiben vom 27.10.2023

Stellungnahme
 (…) eine ca. 60 Jahre alte Birke, wurde von uns im Sommer nach dem schweren Sturm, der am 11. Juli über den gesamten Landkreis ging, vorsichtshalber gefällt. Der Hauptgrund für die Fällung war, dass am nächsten Morgen viele, sogar armdicke Äste weit verstreut im Garten lagen und zum Teil noch hängend am Baum hingen, welche eine große Gefahr für alle darstellte. Ein Baum dieser Größe passt auch nach unserer Meinung, nicht in ein dicht bebautes Wohngebiet. Zum einen kann in der Bauphase nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Baum erkennbar oder sogar was noch gefährlicher ist, nicht erkennbar beschädigt wird, da er sich sehr nahe, ca. 3 m Abstand, am Baufenster befindet. Zum anderen ist, durch den Klimawandel bedingt auszugehen, dass die kommenden Stürme noch intensiver und stärker werden und dadurch größere Sach- oder sogar Personenschäden entstehen können. Da wir als Eigentümer die Verkehrssicherungspflicht haben, war uns dieses Risiko einfach zu groß, zumal die Lebenserwartung eines solchen Baumen bei ca. 100 Jahren liegt.
Selbstverständlich wollen wir aber die Kompetenz Ihrerseits und der UNB keineswegs in Frage stellen. Als Ausgleich für diese Fällung können wir vorschlagen, die Ausgleichsfläche entsprechend zu erhöhen oder anderweitige Maßnahmen Ihrerseits anzuwenden.
(…)

Abwägungsvorschlag:
Die Gemeinde bedankt sich für den Hinweis. Aus Gründen der Verkehrssicherung war der Baum zu fällen. Der Baum stellte keinen erhaltenswerten Baumbestand dar. Eine Erhöhung der Ausgleichsfläche ist diesbezüglich nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein


  1. 3        Bürger:in 3, Schreiben vom 05.10.2023

Stellungnahme 
(…) gegen den aktuellen Bebauungsplan in seiner Fassung vom 20.09.2023 sehen wir uns leider gezwungen Einspruch zu erheben. Als junge Familie ist es in der heutigen Zeit eine gewaltige Herausforderung ein eigenes Zuhause zu finden. Das Bauvorhaben am Dorfanger ist für uns somit die einzige Möglichkeit ein schönes und langfristiges Heim in Türkenfeld zu finden, in welchem wir uns wohl finden können und unsere Kinder großziehen wollen.
Dementsprechend wirkt sich der Bebauungsplan immens auf unser Leben für die nächsten Jahrzehnte aus. Uns ist bewusst, dass wir angesichts steigender Umweltanforderungen gewisse Verordnungen ihre Richtigkeit und Notwendigkeit haben. Jedoch bitten wir Sie in den Bereichen, wo es Spielraum gibt, auch unsere Bedürfnisse und Nöte im Blick zu behalten. Die Entscheidung sein eigenes Heim zu bauen ist eine Lebensaufgabe. Gerne würden wir diese Aufgabe mit einem guten Gefühl angehen. Bei der Durchsicht des Bebauungsplans sind uns hierbei folgende Punkte aufgefallen, gegen welche wir Einspruch erheben müssen:

  1. Gestaltung der Privatstraße
Die Breite der Privatstraße wurde in dem aktuellen Bebauungsplan auf 6,50 Meter verändert. Dies bedeutet für uns eine enorme Verkleinerung unserer Fläche und somit einen erheblichen Einfluss auf unsere Grundstücke sowie der späteren Gestaltung jener. Die Notwendigkeit dieses Eingriffs erschließt sich uns nicht. Selbst die Breite der Hauptzufahrtsstraße in den Dorfanger ist mit 5,5 Meter deutlich kleiner als die Privatstraße. Welcher Grundlage zufolge muss die Privatstraße größer und breiter sein als die Hauptzufahrtsstraße in das Baugebiet? Da es sich um eine Privatstraße handelt, sollte die Breite auf maximal 4 Meter reduziert werden. Dies ist ein optimaler Kompromiss, welcher ein problemloses Ausparken aus Parklücken im 90 ° Grad Winkel erlaubt, und ist auch deutlich größer als die für die Feuerwehr notwendige Mindestbreite.



Abwägungvorschlag Bürger:in 3 zu „Privatstraße“: 

Zur „Privatstraße“:
Auf die Darstellung des Geh-/Fahr-/Leitungsrecht sowie auf die vorgeschlagene Grundstücksteilung in WA 3 wird künftig verzichtet, so dass die künftigen Eigentümer:innen nach den jeweiligen Erfordernissen Grundstückseinteilungen vornehmen und die Zufahrtsbreite individuell ausgestalten können. Die Erschließung der Hinterlieger ist dann privatrechtlich zu sichern. Die Gesamtversiegelung von 0,6 ist jedoch bei der Grundstücksteilung und Anordnung einer privaten Zufahrt in jedem Falle zu berücksichtigen.
Es erfolgt eine Änderung der Planzeichnung: Das G/F/L sowie die Darstellung der vorgeschlagenen Grundstücksgrenzen in WA 3 entfallen.
Zur Straßenbreite der Planstraße:
Die Straßenbreite folgt den Anforderungen nach RaST 06 für Ortsstraßen. Die Breite von 5,5 m ist danach ausreichend. Die im WA 2 und WA 3 angeordneten Senkrechtparker sind um 1 m vom Straßenrand zurückversetzt, damit in Summe die 6,5 m für ausreichendes Rangieren sichergestellt werden kann.
Eine Anpassung der Straßenbreite ist nicht erforderlich.

  1. Gestaltung der „erhaltenswerten" Hecke
Die Breite der Hecke bedingt eine immense Verringerung unserer nutzbaren Gartenfläche. Über die gesamte Gartenbreite verlieren wir 3 Meter an nutzbarer Gartenfläche. Dies bedingt eine Reduktion um ca. 50% unserer vorhandenen Gartenfläche auf der Heckenseite. Solch eine Maßnahme bedarf aus unserer Sicht einer sehr starken Argumentationsbasis und Begründung, um solch einen Eingriff zu rechtfertigen. 
Das vorgelegte Argument, dass die Hecke erhaltenswert sei, müssen wir entschieden zurückweisen. Hierbei handelt es sich um Gestrüpp welches auch an Ästhetik zu wünschen übrig lässt. Unsere Hauptsorge betrifft die mögliche Gefährdung von Kindern und Haustieren im Garten. Bei dem Wildwuchs handelt es sich um ein dichtes Dornengestrüpp. Die Gefahr für Kleinkinder und Kleintiere, welche im Garten spielen ist nicht von der Hand zu weisen. Die deutliche Verkleinerung des Gartens bringt das Dornengestrüpp in unmittelbare Nähe des Spielbereiches von Kindern und Kleintieren. Die Hecke bedeutet für uns somit ein potenzielles leibliches Risiko, eine deutliche Verringerung nutzbarer Grünfläche und einen enormen Einfluss auf Lebensqualität.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 3 zu Hecke:
Zunächst ist klarzustellen, dass die naturschutzfachliche Eingriffsregelung, die darauf abzielt, Auswirkungen von Vorhaben auf Natur und Landschaft zu kompensieren, aus mehreren Bestandteilen besteht: soweit wie möglich Vermeidung des Eingriffes, soweit wie möglich Minimierung des Eingriffs und Ausgleich/Ersatz für verbleibende Eingriffe. Dabei ist die Reihenfolge zu beachten.
Im Rahmen des bereits erfolgten, ersten Verfahrensschrittes gab die Untere Naturschutzbehörde in Bezug auf die Hecke folgende Stellungnahme ab:
„Gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG ist ebenfalls zu prüfen, ob Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden werden können, denn der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Im vorliegenden Fall soll geprüft werden, ob die bestehenden Heckenstrukturen in den Randbereichen zumindest teilweise erhalten werden können. Dazu ist eine genauere Bestandsaufnahme der bestehenden Strukturen erforderlich.“
Daraufhin beauftragte die Gemeinde das Ingenieurbüro Binn aus Aufkirchen mit der Einmessung der Hecke. Anschließend erfolgte eine Überprüfung, in welchen Teilbereichen ein Erhalt der Hecke möglich ist. Dies ist grundsätzlich in den geplanten Freiflächen/Gärten der Fall. 
Mit dem Erhalt der freiwachsenden Hecke wird ein wichtiger Beitrag zur Förderung der Artenvielfalt geleistet. Sie kann ein zentrales Element in einem naturnah gestalteten Garten bilden und vielfältige Naturbeobachtungen ermöglichen. Bestandsbildend sind Schlehen. Sie bieten Lebensraum und Nahrung für dutzende Vogel- und Schmetterlingsarten sowie Wildbienen. Schlehen zeichnen sich außerdem durch ihre Blütenpracht im Frühjahr, den angenehmen Duft und vielseitig verwendbare Früchte aus. 
Zudem dient der Schutz von Teilflächen der im Plangebiet liegenden Hecke auch dem Schutz von Bestandteilen der Hecke, die sich auf dem angrenzenden Grundstück befinden. 
In Rücksprache mit der Gemeinde können Gehölze aus Gründen der Verkehrssicherheit zurückgeschnitten und erforderlichenfalls gefällt werden.
Die Gemeinde hält am Erhalt der Hecke fest. Es ist keine Planänderung veranlasst.


  1. Gaubenbreiten unter Punkt 7.1.7
Die Begrenzung der Gaubenbreite beeinflusst sehr stark die Lichtdurchflutung in den Häusern. Eine Limitierung der Gaubenbreite auf 1,6 Meter resultiert in einer überaus kleinen Wandöffnung, um den energetischen Anforderungen an Neubauten gerecht zu werden. Dies führt zu einer unverhältnismäßig kleinen Wandöffnung von ca. 1 Meter. 
Darunter leidet die Lichtversorgung im Hinblick auf Fensterflächen, welche nicht der BayBO Art. 45 und der DIN 5034-1 für Wohn- und Aufenthaltsräume gerecht werden. Zwar können Oberlichten im Allgemeinen den Bedarf an Helligkeit in den betroffenen Räumen decken, sind aber im Bezug auf die Sichtverhältnisse nach draußen ungeeignet. Gauben erlauben aufgrund ihrer baulichen Beschaffenheit ein effektives Mittel für einen umweltfreundlichen Hitzeschutz im Sommer, da diese eine ausreichende Beschattung bieten. Bei der Gestaltung mit Oberlichten ist dies in den betroffenen Räumen nur durch eine vollständige Verdunkelung oder eine energieintensive und umweltschädliche Klimatisierung der Räume zu erreichen. 
Zusätzlich hat die Vorgabe in seiner jetzigen Form einen negativen Einfluss auf das Erscheinungsbild des Dorfangers. Die Häuser in WA1 und WA3 sind geplant als Doppelhäuser. Dabei bedingen die baurechtlich vorgeschriebenen Mindestabstände in Kombination mit der maximalen Gaubenbreite von 1,6 Meter, dass pro Doppelhaus nur eine Gaube je Dachseite realisiert werden kann. 
Eine Erhöhung der Gaubenbreite ermöglicht unter Einsatz von Quergiebeln ein deutlich schöneres und homogeneres Erscheinungsbild innerhalb des Dorfangers.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 3 zu Gaubenbreiten:
Ziel ist eine möglichst ruhige Dachlandschaft.
Gleichzeitig soll den Bauwerbern der Ausbau des Dachgeschosses in jedem Falle ermöglicht werden. Aufgrund der erhöhten Anforderungen an den Wärmeschutz ist mit Wandstärken auch bei Gauben von ca. 30 cm zu rechnen (beidseits). Bei einer maximalen Breite von 1,60 m bleiben noch ca. 1 m für das Fenster (incl. Rahmenkonstruktion etc.). 
Im WA 1 und WA 3 sind die Gebäude nicht lang, wodurch keine besonders tiefen Räume im Dachgeschoss zu erwarten sind. Eine ausreichende Belichtung ist sowohl über die Dachfläche (Gaube, Dachflächenfenster) als auch über die Giebelseite möglich. Um dennoch auch an den Längsseiten Gauben mit großzügigeren Fensterbreiten zu ermöglichen, werden die zulässigen Breiten für Gauben erhöht auf B=2,0 m.
Die Abstände untereinander bleiben wie bisher.
Die Breite für Gauben erscheint für Quergiebel, die bei Einzelhäusern zulässig sind, jedoch tatsächlich zu schmal. Bei Einzelhäusern kann z.B. mittig eine zusätzliche Belichtung für eine Dachgeschossnutzung bzw. die Treppenhauserschließung angeordnet werden. Die max. zulässige Quergiebelbreite wird für WA 1 und WA 3 auf max. 1/3 der Gebäudelänge ergänzt. Die max. zulässige Quergiebelbreite wird für WA 2 je Einzelquergiebel auf B=3,0 m festgesetzt, die Summe der Dachaufbauten bleibt jeweils bei 1/3 der Gebäudelänge.
Dachaufbauten sollen als Gauben bzw. als außenwandflächenbündige Zwerchgiebel ermöglicht werden. Ein Hervortreten des Dachaufbaus aus der Hauptfassade – wie bei „Quergiebeln“ üblich – ist auf Grund der Kleinteiligkeit des Quartiers und um die Ablesbarkeit der Hauptbaukörper sicher zu stellen, nicht erwünscht. Die Bezeichnung „Quergiebel“ wird daher in Festsetzung 7.1.6 durch die passendere Bezeichnung „Zwerchgiebel“ ersetzt.
Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

  1. Punkt 10.8: Zu pflanzende Bäume
Es ist unstrittig, dass das Pflanzen von Bäumen ein schönes Erscheinungsbild und heimisches Gefühl des Baugebiets ermöglicht. Jedoch erschließt sich uns die vorgegebene Anzahl an zu pflanzenden Bäumen nicht und wir erkennen zusätzlich eine Diskrepanz zwischen den einzelnen Wohngebieten, welche sich aus Pflanzenabstand und Vorgabe der Anzahl abgeleitet aus der Grundfläche ergeben.
Legt man den Beschluss aus der Satzung zugrunde, pro angefangener Grundfläche von 250 Quadratmeter, ergeben sich für die Wohngebiete WA1 und WA3 dieselbe Anzahl an zu pflanzenden Bäume wie im Wohngebiet WA2, da die Bauflächen von WA1 und WA3 in etwa der Baufläche des Wohngebietes WA2 entsprechen. Im aktuellen Bebauungsplan sind jedoch 23 Bäume für das Wohngebiet WA2 festgesetzt, wohingegen für die Wohngebiete WA1 und WA3 in Summe 35 Bäume festgesetzt sind. Dies würde bedeuten, dass die Wohngebiete WA1 und WA3 über 3000 Quadratmeter mehr Grundfläche verfügen als das Wohngebiet WA1. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Deutlicher wird der Unterschied zusätzlich, wenn der Bebauungsplan der parallellaufenden Saliterstraße Nord betrachtet wird. Die Vorgabe in diesem lautet nur ein Baum pro Grundstück.
Diese ungleiche Verteilung erschließt sich uns nicht und wirkt sich dabei sehr stark nachteilig und auch einseitig auf uns aus. Wir erachten es für sinnvoll eine einheitliche Regelung für alle Wohngebiete zu finden, um die ökologische Verantwortung nicht zu stark auf eine Seite abzuwälzen. Es ist für uns nur schwer nachvollziehbar wieso die Dorfmitte so überproportional mehr Bäume aufweisen sollte als umliegende Baugebiete im Dorfrand.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 3 zu Baumpflanzung:
Ziel der Grünordnung ist u.a. die Gestaltung des Straßenraumes durch Baumpflanzungen. Da aufgrund der kleinteiligeren Bebauung im WA 1 und 
WA 3 das Verhältnis zwischen Baufläche und Verkehrsfläche ungünstiger ist, ergibt sich im WA 1 und WA 3 auch eine größere Zahl an zeichnerisch festgesetzten Baumpflanzungen entlang von Erschließungsstraßen. Diese können jedoch auf die Gesamtzahl der zu pflanzenden Bäume angerechnet werden.
Im Bebauungsplan „Saliterstraße Nord“ ergibt sich rechnerisch etwa eine Baumpflanzung pro 350 qm Grundstücksfläche. Die Pflanzdichte ist somit beim gegenständlichen Bebauungsplan vergleichsweise höher. Allerdings sind die Baugebiete aufgrund ihrer Lage unterschiedlich zu beurteilen. Ortsmitten neigen im Vergleich zu Ortsrändern zu einer stärkeren Aufheizung, da der klimatische Ausgleich zwischen wärmeren Siedlungsflächen und kühlerem Umland geringer ist. Im Ortsinneren sind die grünordnerischen Festsetzungen daher zu schärfen, um eine Verbesserung des Kleinklimas zu gewährleisten.
Bei der Gartengestaltung ist ein Mindestmaß an Durchgrünung u.a. mit Bäumen aufgrund der vielfältigen Funktionen sicherzustellen: Ortsbildgestaltung und Straßenraumgestaltung, Ökologie und klimatischer Ausgleich, Minimierung von Eingriffen in Natur und Landschaft, Artenvielfalt und Lebensraumstrukturen. Dies dient neben dem Gemeinwohl auch dem eigenen Wohl. Im Übrigen ist die Gartengestaltung frei.
Es soll klargestellt werden, dass sich der Pflanzabstand auf die jeweiligen Gehölze eines Baugrundstückes bezieht. Hierdurch werden der Bauvollzug und die Einhaltung der Pflanzabstände erleichtert. Zusammenhängende Baumflächen und Entwicklungsmöglichkeiten für einzelne Baumexemplare werden gleichermaßen ermöglicht.

  1. weiter in Stellungnahme:
Darüber hinaus wünschen wir uns mehr Flexibilität bei der Auswahl der pflanzbaren Baumarten. Es sollte möglich sein auch heimische Obstbäume zu pflanzen. Dies erfüllt zum einen den Bedarf an Biodiversität und ermöglicht wertvollen Lebensraum für verschiedene Insektenarten. Zum anderen wirkt sich die Farbpracht und die Individualität positiv auf das Erscheinungsbild des Baugebietes und der Dorfmitte aus.
Wir hoffen wir konnten Ihnen unsere Gedanken, Sorgen und Überlegungen ausreichend aufzeigen. Keineswegs möchten wir als Bremser oder Vorteilsnehmer verstanden werden. Auch uns ist ein schönes und nachhaltiges Baugebiet enorm wichtig. Immerhin haben wir beschlossen die neue Dorfmitte für die nächsten Jahrzehnte zu unserem wundervollen Zuhause zu machen.
Neben der Pflanzung von heimischen Gehölzen im Rahmen des Pflanzgebotes soll auch die Pflanzung regionaltypischer Obstbaumsorten ermöglicht werden.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 3 zu Baumart/Obstbaum:
Der Vorschlag wird in die Unterlagen aufgenommen. Die Festsetzung Nr. 10.8 wird folgendermaßen ergänzt:
Je vollendeter 250 m² Baugrundstücksfläche ist ein standortgerechter Laubbaum II. oder III. Ordnung zu pflanzen. Es ist ein Pflanzabstand von mindestens 6 m zwischen den Gehölzen einzuhalten. Mindestpflanzqualität: Hochstamm, dreimal verpflanzt, mit einem Stammumfang von 18 bis 20 cm und einem Kronenansatz bei 2,5 m Höhe. Alternativ ist je vollendeter 250 m² Baugrundstücksfläche ein Obstbaum regionaltypischer Sorte in der Pflanzqualität Hochstamm, dreimal verpflanzt, mit einem Stammumfang von 10 bis 12 cm zu pflanzen. Zeichnerisch festgesetzte Bäume sind anzurechnen.

Beschlussvorschlag Bürger:in 3:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es erfolgen Planänderungen gemäß Abwägung.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein

  1.        Bürger:in 4: Schreiben vom 03.11.2023

ich widerspreche fristgerecht den Änderungen am Bebauungsplan vom 20.09.2023. Als späterer Eigentümer bin ich direkt von den geplanten Änderungen betroffen und widerspreche daher mit folgenden Begründungen.

Bezugnehmend auf WA3

1.
Der hälftige Ankauf der gesamten Fläche (50% durch die Gemeinde) ist im Bebauungsplan zu 100% zu überplanen. Dies ist im aktuellen Plan nicht mehr der Fall.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 4 zu Flächenankauf:
Im Bebauungsplan ist die Art der Nutzung festgesetzt. Für Grundstück 1358/15 ist erhaltenswerter Baumbestand dokumentiert, eine Bebauung ist nicht erwünscht. Eine Bebauung ist für diesen Teilbereich nicht vorgesehen. Neben den ökologischen und gestalterischen Funktionen dient die private Grünfläche als Gegengewicht zur dichten Bebauung und als ergänzende Grün – und Freifläche für die Anlieger.
Die Restfläche in der Größe von 247 m² nordwestlich von WA 3 ist fortan nach §34 BauGB zu beurteilen, was auch dem Vereinbarungsstand der Beteiligten entspricht. 
Auch die sonstige Flächenaufteilung entspricht den Vereinbarungen mit den privaten Grundstückseigentümer:innen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

2.
Der Grünstreifen, so wie er im Moment geplant ist, gehört nach Paragraph 1 StVO zum öffentlichen Verkehrsraum, steht somit der Allgemeinheit zur Verfügung und ist von der Grundsteuer befreit.
Fremde Personen, parkende Autos usw. die sich auf dem Grünstreifen aufhalten, muss ich dulden sowie für etwaige Schäden oder Unfälle haften. Das ist nicht erwünscht. (Privatgrundstück)

Angesichts der momentanen (und wohl auch zukünftigen) Parksituation in der Bahnhofstraße ist absehbar, dass dieser Grünstreifen nicht als Erholungsfläche, sondern als zusätzliche Parkfläche genutzt werden wird, so wie es seit dem Ausbau des Kindergartenweges zu einer Straße auch dort der Fall ist. Das entbehrt dann jedoch dem Gedanken der Auflockerung und Verschönerung. Die Bahnhofstraße mit ihren angrenzenden Wohngebieten ist nun mal kein ruhiger Dorfrandbereich, sondern eine belebte und beliebte Durchgangsstraße.

Somit beziehe ich mich auf das Einfriedungsrecht meiner gesamten Grünfläche. BGB Paragraph 903. Um den von ihnen geplanten Grünstreifen OPTISCH zu verwirklichen, wäre ein Zaun aus grünen Doppelstabmatten direkt an der Straße ein gelungener KOMPROMISS. Der Zaun wäre sehr durchsichtig und würde auch der Verkehrssicherheit NICHT im Wege stehen. Dieser sollte dann natürlich an der Bahnhofstraße beginnen, sonst macht das gar keinen Sinn.

3.
Die Wohnqualität ist an den angrenzenden Häusern zur Straße stark eingeschränkt. Bei dem Eckhaus fehlen plötzlich ca. 30% des Gartens den ich nicht mehr frei und kindgerecht nutzen kann, da ich den Zaun soweit nach innen versetzen muss.

Abwägungsvorschlag zu 2. und 3. Bürger:in 4 zur Einfriedung:
Das Quartier erhält eine eigene Erschließungsstraße, es liegt nicht unmittelbar an der Bahnhofstraße. 
Der „Grünstreifen“ links und rechts der neuen Erschließungsstraße sollte dazu dienen, das Erscheinungsbild des Quartiers dörflicher zu gestalten. In alten Dorfkernen ist in der Regel nur der Wirtschaftsgarten eingezäunt, die restlichen Grün- und Freiflächen – v.a. entlang von Straßen – sind bei alten Hofstellen i.d.R. nicht eingezäunt. Das Quartier sollte offen und großzügig wirken, im Sinne eines „Dorfangers“.
Die Fläche zählt nicht zum öffentlichen Straßenraum, da sie Teil des privaten Baugrundstücks ist. Parkende Fremdfahrzeuge müssen vom Grundstückseigentümer daher nicht – entgegen der Annahme in der Stellungnahme - geduldet werden. § 1 StVO behandelt darüber hinaus nicht die Frage, welche Flächen zum öffentlichen Straßenraum gehören, sondern dass mit Vorsicht und Rücksicht im Straßenverkehr zu handeln ist.
§ 903 BGB sichert Eigentümer:innen von „Sachen“ zu, dass „mit der Sache nach Belieben verfahren“ werden kann, „soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen“. Festsetzungen eines Bebauungsplans sind als Satzung wie ein Gesetz zu betrachten.
Die Gemeinde kann den Wunsch der Bauwerber:innen jedoch nachvollziehen, die Grundstücke  vollständig einzufrieden, damit die Verkehrssicherheit z.B. für im Garten spielende Kinder gewährleistet wird und bei evtl. auftretendem Parksuchverkehr keine Verwechslung mit dem öffentlichen Straßenraum auftritt. Durch die vor Ort vorhandene dichte Bauweise sollen die Privatgärten darüber hinaus nicht weiter eingeschränkt werden. Die Festsetzung 8.1 „Uneingefriedeter Vorgartenbereich“ entfällt daher, Zäune und sonstige Einfriedungen können entsprechend der übrigen Festsetzungen unter Pkt. 8 umgesetzt werden.
Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

4. Privatstraße:
Unsere Privatstraße ist breiter geplant als die Hauptzufahrtsstraße.

Selbst die Bahnhofstraße hat nach ihrem Ausbau KEINE 6.50m Breite.

Somit sollte die Privatstraße auf eine Breite von max. 4m reduziert werden. Um aus einer Parklücke im 90 Gradwinkel auszuparken ist das mehr als genug.

Beispiel Karwendelstraße. Die ist keine 6.50m breit und da sind auch noch Parkplätze auf der Straße untergebracht!!!

Privatstraßen sind von der Grundsteuer befreit.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 4 zu „Privatstraße“:
Ob „Privatstraßen“ von der Grundsteuer befreit sind, ist nicht Teil der Festsetzungen des Bebauungsplans. Darüber hinaus ist die Fläche nicht als „private Verkehrsfläche“ festgesetzt worden, sondern als Fläche mit Geh-/Fahr-/Leitungsrecht und ist damit Teil des Baulands. 
Das G/F/L wird jedoch künftig entfallen, siehe hierzu: Abwägungsvorschlag Bürger:in 3 zu „Privatstraße“.

5.Ausgleichsfläche:

Da wir die Ausgleichsfläche für uns und die Gemeinde Türkenfeld stellen (Ankauf), wäre eine rechteckige, den Grenzlinien angebundene Ausgleichsfläche sehr wünschenswert um im Zuge evtl. weiterer Ausgleichsflächen eine einfachere Erweiterung zu bewerkstelligen.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 4 zu Ausgleichsfläche:
Die Form der Ausgleichsfläche ergibt sich aufgrund der Zielsetzung: Erweiterung der Gehölzfläche entlang der Nordgrenze und Biotopschutz entlang der Ostgrenze. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Ich fordere Sie auf, die Entscheidungen noch einmal zu überprüfen und die Änderungen am Bebauungsplan anzupassen.

Beschlussvorschlag Bürger:in 4:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und z.T. beachtet. Es werden Planänderungen gemäß Abwägung vorgenommen.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein


  1. 5        Bürger:in 5: Schreiben vom 05.11.2023

mit diesem Schreiben erhebe ich folgende Einwände gegen den Bebauungsplan „Dorfanger". Als zukünftiger Eigentümer der Parzelle 5 in dem Baugebiet WA3 erheben sich meine Einsprüche daher primär auf diese Baufläche.

1. Einfriedungsfreie Vorgartenbereiche, Punkt 8.1
In der aktuellen Planzeichnung vom 20.09.2023 ist ein „Grünstreifen" bzw. einfriedungsfreier Vorgartenbereich vom 4m geplant. In diesem Bereich darf laut 8.1 keine Einfriedung erfolgen. Daraus ergeben sich zwei bauliche Möglichkeiten:
- Keine Einfriedung zur Straße 
- Einfriedung hinter dem einfriedungsfreien Vorgarten
Entscheidet man sich eine Einfriedung mit einem Abstand vom 4m zur Straße zu errichten, um die Privatsphäre der zukünftigen Eigentümer zu schützen, verliert man hier ca. 40m² nutzbaren Garten. Dies würde die Nutzung des Erworbenen Eigentums einschränken und somit im Widerspruch zu Artikel 17 der EU-Grundrechtecharta stehen. Betrachtet man die aktuelle Verkehrssituation im Dorfkern bzw. in der Bahnhofstraße und angrenzenden Verkehrswegen, ist davon auszugehen, dass der „Grünstreifen" der Parzelle 5, aber auch im gesamten Baugebiert WA3, von der Öffentlichkeit als Park- und Haltefläche oder als Spielplatz genutzt wird. Diese Annahmen stürzen sich auf aktuelle und vergangene Beobachtungen in der Bahnhofstraße und vor allem in der Nähe des Restaurants Da Pippo.
Entscheidet man sich keine Einfriedung zur Straße zu errichten, um die o.g. 40m² nicht baulich abzugrenzen und nutzbarer zu gestalten, ist kein Schutz der Privatsphäre möglich. Zudem ist für Fremde dadurch nicht ersichtlich das hier ein Privatgrundstück ist bzw. beginnt. Dadurch lässt sich das unbefugte Betreten der Grundstücke durch Mensch und Tier nicht verhindern. Das weiteren kann ebenso das ungewollte Verlassen des Grundstückes nicht unterbunden werden und stellt mit Hinblick auf die angrenzende Straße sowie der angrenzenden Tiefgaragen Ein- bzw. Ausfahrt eine besondere Gefahr für dort wohnende Kinder und Kleinkinder dar.
Im Baugebiet WA3, in der Parzelle 5 zeigt sich, dass das Wohnhaus weit im „Grünstreifen" steht. Nachdem im Bereich des „Grünstreifens" keine Einfriedungen zulässig sind, kann das Gebäude und somit das Eigentum nicht von der Öffentlichkeit abgegrenzt werden. Damit wird man vor die Wahl gestellt, das Gebäude deutlich zu verkleinern oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und somit für öffentlichen Vandalismus bereitzustellen, vgl. Bahnhofunterführung Türkenfelder Bahnhof.
Da das Gebäude zudem weit im Grünstreifen steht, wird auch die geplante Auflockerung und weiträumige Sicht beeinträchtig. Da das Gebäude nicht ohne massive Einschränkungen der freien Wohnraumgestaltung (Garten) umpositioniert werden kann, macht das Konzept bzw. der Gedanke der Auflockerung keinen Sinn. Betrachten man die vorhandenen Verkehrswege in der Gemeinde Türkenfeld, sind keine vergleichbaren Konzepte erkennbar. Dies lässt weiter an der Notwendigkeit dieses Konzeptes zweifeln.
Aufgrund der aufgeführten Punkte habe ich starke Bedenken hinsichtlich der geplanten einfriedungsfreien Vorgartenbereiche. Die Eigentümer der Baugebiete WA3 und WA1 unterliegen zudem der Verkehrssicherungspflicht. zusammenfassend zeigt sich, dass das Konzept des „großzügigen dörflichen Erscheinungsbilds" nur mit massiven Einschränkungen und Eingriffen in die Privatsphären und den Eigentumsrechten der zukünftigen Eigentümer der Baugebiete WA3 und WA1 umzusetzen ist. Es stellt sich die Frage, ob diese städtebauliche Zielsetzung den Eigentumsrechten und Privatsphären der Einwohner übergestellt sein sollte. 
Abschließend beziehe ich mich auf mein Recht der Einfriedung meines gesamten Grundstückes nach §903 BGB.

Abwägungsvorschlag zu Einfriedung Bürger:in 5: 
Siehe Abwägungsvorschlag Bürger:in 4. Es erfolgt eine Planänderung.

2. Erhaltungswerte Bäume und Sträucher, Punkt 10.6
Die „erhaltenswerten Hecke" mit einer Breiten vom 3 m erstreckt sich über die gesamte südöstliche Seite der Parzellen 5 und 6 und reduziert die nutzbare Gartenfläche um ca. 50%. Solch eine massive Beeinträchtigung in den o.g. Parzellen steht aus meiner Sicht nicht im Einklang mit dem Artikel 17 der EU-Grundrechtecharta und bedarf aus meiner Sicht eine umfangreiche und argumentationsstarke Begründung. Zumal bereits Ausgleichsflächen für das Baugebiet geplant sind.
Ein Eingriff in das Schutzgebiet ist nicht nachvollziehbar, zumal die „erhaltungswerte Hecke" zu Beginn des Baugebiets WA2, wie aus Geisterhand verschwindet. Zudem sind mehr als die Hälfte der aufgeführten schutzbedürftigen Arten, nach dokumentierter Einschätzung nicht in der Lage hier ein Nest zu bauen oder sich fortzupflanzen. Dies lässt annehmen, das zu Baubeginn 50% der aufgeführten Tierarten nicht mehr aufzufinden sind. Zuletzt ist nicht außeracht zu lassen, dass die „Hecke" ebenfalls auf dem am angrenzenden südöstlichen Grundstück mit einer Breite von mehr als 7m besteht und bestehen bleiben wird. Dies auch noch die nächsten Jahrzehnte. 
Dass die „Hecke" auf den Parzellen 5 und 6 erhaltenswert sein soll, muss ich widersprechen. Betrachten man die „Hecke" vor Ort, ist zu sehen, dass diese nur aus Gestrüpp und Dornen besteht. Das Gestrüpp ist nicht sonderlich schön anzusehen und wird sich eher negativ auf zukünftige Wohnungsinteressenten auswirken. Die großen Dornenstrukturen, welche sich über die gesamte Parzelle 5 erstrecken, stellen eine Gefahr und hohes Verletzungsrisiko für Kinder, Haustiere und zukünftige Bewohner da. Betrachtet man den angrenzenden „Grünstreifen", bei dem keine Einfriedung zulässig ist, stellt der Dornenwall eine Gefährdung für sämtliche Anwohner des Baugebietes „Dorfanger" da, welche diesen Bereich also Spiel- und Gassi-Fläche verwechseln könnten.
Der dünne, aber hohe Baum auf der „erhaltenswerten" Fläche auf der Parzelle 5 sollte ebenfalls entfernt werden dürfen. Dieser hat keinen Schutz vor Sturm durch angrenzende Bäume. In Hinblick auf die aktuellen und zukünftigen klimatischen Bedingungen sind hohen Temperaturschwankungen zu erwarten. Damit einhergehen immer stärkere Stürme. Da dieser Baum ungeschützt mittig auf der Fläche steht, ist die Gefahr hoch, dass er umstürzen wird und dabei das angrenzende Haus und Garten beschädigt. Schneidet man den Baum auf ein „sturmsichere" Höhe zurück bleibt nicht mehr als ein Stamm, damit bietet dieser keinen Lebensraum mehr für heimische Vögel.
Der Eingriff in die schutzbedürftige Flora und Fauna wird durch Baumpflanzungen, durch den Verzicht auf durchgehende Sockel bei Einfriedungen und die Festlegung eines Bodenabstandes für Einfriedungen, durch eine Begrünung der Dächer von Garagen, Carports und Nebenanlagen sowie ihrer öffnungslosen Fassaden minimiert und durch Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft auf dafür bereitgestellten Ausgleichsflächen kompensiert.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 5: erhaltenswerte Bäume und Sträucher:
Siehe Abwägung Bürger:in 3.
Anzumerken ist darüber hinaus, dass die EU-Grundrechtecharta nicht in den richtigen Kontext gesetzt wird. Es ist klarzustellen, dass die Gemeinde Baurecht und einen Mehrwert schafft. Dabei sind neben den privaten Belangen die Belange von Natur und Landschaftspflege zu berücksichtigen.
Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

weiter in Stellungnahme:
3. Anzahl der zu pflanzenden Bäume, Punkt 10.8 & 10.4

Aus meiner Sicht werden im Baugebiet WA1 und WA3 unverhältnismäßig viele Baumpflanzungen gefordert.

Laut Satzung 10.8 muss pro angefangene Grundfläche von 250 m ein Baum gepflanzt werden. Zudem benötigen die Bäume ein Pflanzabstand vom 6m, dieser ist auf den kleineren Grundstücken im Baugebiet WA1 und WA3 erschwert umzusetzen, zumal die geplanten Bäume im Bebauungsplan im Baugebiet WA2 keine 6m Abstand einhalten. Berechnet man die benötigten Bäume anhand der aktuellen Satzung ergeben sich für WA2 23 Bäume. Bei WA1 und WA3 ergeben sich 35, obwohl beide Bauflächen in der Summe gleichgroß sind. Nachdem die Häuser in Baugebiete zusammengefasst werden, sollte auch die Berechnung der benötigen Bäume pro Baugebiet berechnet werden.

Zudem ist im parallellaufenden Bebauungsplan „Saliterstraße Nord" nur jeweils ein Baum pro Grundstück zu pflanzen, obwohl dieses Baugebiet am Dorfrand liegt. Das Baugebiet „Dorfanger" liegt jedoch in der Ortsmitte und sollte gleich oder weniger viele Bäume benötigen, keineswegs jedoch mehr Bäume als Baugebiete am Dorfrand. Betrachtet man umliegende Grundstücke sind meist keine bis höchstens einer der aufgeführten Laubbäume pro Grundstück gepflanzt.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 5: Anzahl Baumpflanzungen:
Siehe Abwägung Bürger:in 3 zu Baumpflanzungen.
Ein Bezug der zu pflanzenden Bäume auf die Fläche des Baugrundstückes ist beim Bauvollzug nachvollziehbarer als der Bezug auf Ausschnitte des Baugebietes.

weiter in Stellungnahme:
Als Ausgleich sollten auch heimische Obstbäume, sowie farbenfrohe Bäume und nicht nur Laubbaume der 1. und II. Ordnung erlaubt sein. Diese tragen deutlich mehr zu einem schönen Ortsbild, wie im Bebauungsplan erwünscht, bei. Zudem fördern solche Bäume auch den Artenreichtum der Tierwelt, ganz besonders für Bienen und Insekten.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 5: Baumart/Obstbäume:
Der Vorschlag wird in die Unterlagen aufgenommen.
Siehe auch Abwägung Bürger:in 3.

weiter in Stellungnahme:
Die aufgeführten Bäume in der Parzelle 5 im Baugebiet WA3 sind unvorteilhaft positioniert.
Zunächst der Baum, welcher südlich an der Straße angrenzt. Vorgeschrieben sind Bäume mit einem Kronenansatz bei 2,5 m. Da dieser Baum an Straße, Privatstraße und Stellplatz angrenzt ist ein Kronenansatz bei 2,5m nicht sinnvoll. Hier müsste der Baum permanent auf 4m zurückgeschnitten werden, damit dieser für größere Fahrzeuge, LKW's und Rettungskräfte nicht im Weg steht. Der Baum könnte nur in Richtung Westen wachsen. Den Baum auf Höhe der Doppelgarage trifft es noch schlimmer. Dieser könnte aufgrund der Nähe zum Haus und anliegender Straßen in keine Richtung richtig wachsen. Somit hätte ich auf meinem Grundstück optisch eine Fahne und eine auf dem Kopf stehende Klobürste im Vorgarten. Hier sollte es eine Sonderreglung geben oder die Position überdacht werden. Die aktuellen zwei Positionen kann ich so nicht akzeptieren oder umsetzen.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 5: Positionierung Bäume:
Die zeichnerisch dargestellten Bäume dienen der Gestaltung des Straßenraumes. Der Kronenansatz von 2,5 m bedeutet, dass die Bäume in dieser Form gepflanzt werden. Vom Pflanzstandort kann bis zu 2 m abgewichen werden. Für die Pflanzung kleinkroniger Bäume oder Obstbäume steht ausreichend Platz zur Verfügung. 
Der südliche Baum an der Straße wird zwischen dem ersten und dem zweiten Stellplatz angeordnet, so dass ein Stellplatz entlang der Grundstücksgrenze positioniert wird. Es erfolgt eine Änderung der Planzeichnung.

4. Privatstraße, Punkt 9.2
Die Dimensionierung der Privatstraße ist aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar, unverhältnismäßig und einmalig!
Die Breite und der Verlauf der Privatstraße wurden zum aktuellen Bebauungsplan angepasst, ohne ersichtliche und ausreichende Begründung. Mit einer Breite von 6,5m, zu zuvor ca. 3,8m, ist die Straße um über 70% gewachsen. Hierbei wird unnötig zusätzliche Grünfläche versiegelt. Mit einer Breite der Straße von 5m ist die Privatstraße 1m breiter als die Hauptstraße, wobei auf der Privatstraße ein vielfach geringeres Verkehrsaufkommen herrscht. Hier fehlt es jeglicher Begründung zur Nachvollziehbarkeit. Betrachtet man umliegende Privatstraßen, haben diese nur eine Breite von ca. 3m. Dies scheint seit Jahrzehnten ausreichend zu sein, sowohl für große Fahrzeuge also auch für Rettungskräfte. Der „Knick" in der Privatstraße zwischen Parzelle 5 und 7 erscheint willkürlich, erschwert das Fahren durch die Privatstraße und kann in Hinblick auf die ungleichmäßigen Grundstücksgrößen deutlich optimiert werden. 
Mehr als 4m Straßenbreite sind nicht akzeptabel und wären ein zu großer Eingriff in die einzelne Grundstücksfläche. Mit einer Breite von 4m ist das Rangieren von Fahrzeugen ohne weiteres möglich und ist auch deutlich mehr also der für Feuerwehr notwendige Mindestabstand.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 5:  Privatstraße: 
Siehe Abwägung „Privatstraße“ Bürger:in 3. Es erfolgt eine Änderung der Planzeichnung.

weiter in Stellungnahme:
5. Um unzählige Beteiligungsrunde oder Einsprüche zu reduzieren, würde ich mich über mehr Einbindung und Kommunikation zwischen den Vertragsparteien freuen. 

Abwägungsvorschlag Bürger:in 5 zu Einbindung und Kommunikation:
Es handelt sich um einen Angebotsbebauungsplan, nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Die Gemeinde hat im Vorfeld dennoch mit allen beteiligten Eigentümer:innen/Vertragsparteien Rücksprache gehalten. Vorschläge zum städtebaulichen Entwurf seitens der Eigentümer:innen wurden bereits im Vorfeld besprochen und – soweit sie den übergeordneten städtebaulichen Zielen sowie den städtebaulichen Entwurfsideen der Gemeinde entsprachen – in weiten Teilen berücksichtigt. 
Darüber hinaus gehende Stellungnahmen zur Planung können wie in jedem anderen Bauleitplanverfahren sowohl von den Eigentümer:innen als auch von der gesamten Bürgerschaft im Sinne einer Berücksichtigung von Interessen aller abgegeben werden. 

Beschlussvorschlag Bürger:in 5:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es erfolgt eine Planänderung gemäß Abwägung.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein


  1. 6        Bürger:in 6: Schreiben vom 05.11.2023

(…) gegen die Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des o.g. Bebauungsplan, um mein Grundstück FI.Nr. 1358/15, welches innerhalb des Umgriffs liegt, lege ich hiermit Einspruch ein.
Die Festsetzung als „private Grünfläche" mit den im Satzungstext vorgesehen Auflagen würde meine freie Gartengestaltung und- Nutzung unnötigerweise einschränken. 
Die Herausnahme des o.g. Grundstücks aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans beeinträchtigt die Funktionalität des übrigen Neubaugebiets in keiner Weise.
Die Übernahme der Abstandsflächen der Parzellen 1 und 3 bleiben davon unberührt. Auch der zu ändernde Grenzverlauf wird von der Herausnahme nicht tangiert.
Weiterhin wäre ich bereit -falls nötig, eine schriftliche Zusicherung zu unterzeichnen, dass meinerseits auf dem o.g. Grundstück keine Bebauung erwünscht ist.
Die Befürchtung der Entstehung eines Baurechts gemäߧ 34 BauGB könnte somit auch ausgeräumt werden.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 6: Geltungsbereich priv. Grünfläche:
Nach erfolgter baulicher Entwicklung des Dorfangers wäre das Grundstück 1358/15 baurechtlich anders zu beurteilen. Insofern stellt sich im gegenständlichen Bebauungsplan die Aufgabe, Regelungen für diesen Teilbereich zu treffen. In diesem Zusammenhang werden wertgebende Gehölze gesichert und eine Bebauung mit Nebengebäuden im bisherigen Umfang zugelassen. Von einer künftigen Einschränkung der Nutzung kann nicht ausgegangen werden, da die gegenwärtige Nutzung gesichert und weiterhin zugelassen wird.

Beschlussvorschlag Bürger:in 6:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein


  1. 7        Bürger:in 7 Schreiben vom 05.11.2023

gegen den Bebauungsplan „Dorfanger" erhebe ich folgende Einsprüche.
1. Gegen die geplanten einfriedungsfreien Vorgartenbereiche unter Punkt 8.1 der Satzung lege ich Widerspruch ein.
Hauptsächlich sind von dieser Festsetzung die Parzellen 1 und 2 negativ betroffen, da nur hier die Südseite und der überwiegende Gartenanteil der Baugrundstücke, an der Erschließungsstraße liegen.
Auf dieser Seite sind die Hauptaufenthaltsräume inklusive Erholungsbereiche (Garten und Terrasse). Ohne eine Einfriedung kann dieser Bereich nicht gegen Einsichtnahme geschützt werden. Dadurch wird die Privatsphäre stark gefährdet. Durch diese Festsetzung gibt es keine Möglichkeit einen Sicht- und Betretungsschutz o.ä. anzubringen, um die schützenswerten Wohn- und Aufenthaltsräume sowie den Erholungsbereich von der Öffentlichkeit abzuschirmen.
Es sind keine Vorteile erkennbar, die eine optische Erweiterung des öffentlichen Bereichs mit sich bringt. Auch handelt es sich trotz der Festsetzung weiterhin um ein Privatgrundstück, welches ohne Einfriedung nicht vor unbefugtem Zutritt geschützt werden kann (§123 StGB).
Zudem unterliegen die Eigentümer einer Verkehrssicherungspflicht auf ihren Grundstücken. Somit müssten diese Vorgartenbereiche gegen Unfälle aller Art gesichert werden.
Im Gegenzug können z. B Kinder nicht unbeaufsichtigt im Garten verweilen, da die Gefahr des Weglaufens stets gegeben ist.
Zusammenfassend wirkt sich die Festsetzung 8.1 nur negativ auf die Eigentümer aus und verletzt sie in ihren Grundrechten (Eigentumseingriff Art. 14 GG). Hier stellt sich die Frage, wie das öffentliche Interesse der großzügigen dörflichen Erscheinung das Privatinteresse der geschützten Wohnfriedens überwiegen kann.

Abwägungvorschlag Bürger:in 7: Einfriedung:
Siehe Abwägung Bürger:in 4 zu Einfriedung. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

2. Gegen die in der Satzung unter 10.8 zu pflanzenden Bäume erhebe ich folgenden Einwand.
Aus unserer Sicht verstößt es gegen die Gleichheit in Hinsicht der Baumpflanzungen in den Ausweisungsgebieten WA1/WA3 zu dem Gebiet WA2. In beiden Flächen muss nach Satzung 10.8 pro angefangene Grundfläche von 250 ein Baum gepflanzt werden. In WA2 wären das mindestens 23 Bäume. Bei den Teilflächen in WA1 und WA3 müssten dort mindestens 35 Bäume gepflanzt werden.
Grund ist, dass in WA1 und WA3 insgesamt 2 Grundstücke mit EFH entstehen sollen (7 zu pflanzende Bäume) und 14 Grundstücke mit DHH (28 zu pflanzende Bäume).
Gerade bei den DHH ist die Anzahl von zwei Bäumen verhältnismäßig hoch und schränkt die freie Gestaltung der Privatgärten, wie im städtebaulichen Konzept beschrieben, erheblich ein. Durch die Bepflanzung mit zwei Bäume kann es auch Schwierigkeiten hinsichtlich der Abstandsflächen kommen. Zusammenhängende Grünflächen, im Verhältnis zu Baufläche WA2, sind somit schwer möglich. 
Zum parallellaufenden Bebauungsplan "Saliterstraße Nord" ist je Grundstück nur ein Baum vorgeschrieben. Hier sind die Grundstücke mit einer Größe von 270 m² - 390 m2 sogar tendenziell größer und somit müssen nur in etwa halb so viele Bäume je Grundstücksfläche gepflanzt werden.
Ein möglicher Lösungsansatz wäre es, die Anzahl der Bäume pro Grundstück für WA1 und WA3 auf einen Baum zu begrenzen und somit die Gleichheit zu anderen Bebauungen innerhalb des Ortes zu gewährleisten.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 7: Anzahl Baumpflanzungen:
Siehe Abwägung Bürger:in 3 zu Baumpflanzungen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

3. Angleichung der Höhenkote der Parzelle 3 in WA1 (Satzung, Punkt 3.2).
Die Höhenkote im WA1 Parzelle 3 ist um 0, 7 m unterhalb der Nachbarparzelle 2 und um 0,2m niedriger als Die der Erschließungsstraße in Bereich der Zufahrt, obwohl in diesem Umfeld keine nennenswerten Höhenunterschiede gegeben sind. Diese wurden mittels Rotationslaser nachgemessen und es ergaben sich lediglich Höhenunterschiede von 0,1m zur geplanten Erschließungsstraße und zu den benachbarten Grundstücken in WA1 und zu den Flächen unmittelbar außerhalb des Bebauungsplanes (1358/10, 1358/14). Außerdem ist der Höhenpunkt mit 598,6m niedriger als alle Höhenpunkte des Bebauungsplanes. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass bei Starkregen oder sonstigen kritischen Wetterverhältnissen es zu hohen Wasseransammlungen auf dem Grundstück kommen kann.
Eine Angleichung an die umliegenden Parzellen und der Erschließungsstraße ist anstrebenswert, damit auf Stützmauern oder starke Grundstücksneigungen verzichtet werden kann.
Im Durchschnitt ist in allen Teilbereichen des Bebauungsplanes der Höhenpunkt der Baukörper 0,1 m höher als Der der Straße. Somit ist hier eine Änderung auf 599,2m als geänderte Höhenkote sinnvoll, da sich der Baukörper ca. 14m von der Straße entfernt befindet und ein leichtes notwendiges Gefälle sich somit ergeben würde. Diese Höhenverhältnisse sind auch im Teilbereich WA2 vorhanden. Selbst hier ist die Höhenkote sogar um bis zu 0,9m höher als das Gelände.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 7: Höhenkote WA 1:
Die Höhenkote wird entsprechend der Stellungnahme angeglichen, um größere Höhensprünge im Gelände und zum Nachbarn/zur Straße zu vermeiden. Es ist darauf zu achten, dass zu den sich anschließenden Fremdgrundstücken eine Angleichung zum Bestandsgelände zu erfolgen hat.
Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

4. Versetzung des Sichtdreieckes im WA1 Parzelle 3
Gegen das im Bebauungsplan festgesetzte Sichtdreieck, welches sich über das Grundstück der Parzelle 2 erstreckt, erhebe ich Einspruch. Grundsätzlich sind Sichtdreiecke ein wichtiges Instrument der Verkehrssicherheit und zweifelsfrei legitim. Angenommen wird, dass es sich in dem Baugebiet und eine Zone 30 handeln wird, da in verkehrsberuhigten Bereichen, Zeichen 325.1, grundsätzlich keine Sichtdreiecke erforderlich sind.
Außerdem handelt es sich bei der Straße von NO kommend um eine Sackgasse. Es sind zwar Planungen im Gange, die eine Weiterführung anstreben, jedoch sind diese Planungen meines Wissens nicht, oder in weit entfernter Zukunft, relevant. Eine max. Geschwindigkeit von 30 km/h ist somit fast ausschließlich nicht zu erreichen und die Verkehrsquantität wird dort auch nur durch den Anliegerverkehr zur Parzelle 3 und der Tiefgaragenzufahrt der Parzelle 4 geschuldet.
Bei der Regelung, rechts vor links, ist jede Straße eine übergeordnete- und zugleich eine Untergeordnete. Das hängt immer von der Sichtweise ab. Wie in der folgenden Skizze dargestellt, würde dieses Sichtdreieck (Abb. 1 blau markiert) mehr Sicherheit bzw. bessere Einsicht in die übergeordnete Straße geben. Zudem hätte eine Versetzung des Sichtdreieckes nicht so große bauliche Beschränkungen der Parzelle 2. Im Gegenteil. Durch die freizuhaltenden Flächen vor den Garagen (5m) würde das Sichtfeld sogar erweitert.
Somit könnte auf Parzelle 2 die Möglichkeit geschaffen werden, eine wie zuvor geplante, Doppelgarage zu errichten. Auch die Stellplätze müssten nicht so weit von der Straße entfernt liegen, wodurch die versiegelte Fläche verkleinert würde.
Alternativ wäre es auch vorstellbar, das ursprünglich geplante Sichtdreieck, welches nach NO zeigt, zu verschieben, indem man den Bezugspunkt des Dreieckes an die Straße aus NO angleicht. Das hätte zur Folge, dass sich das Sichtdreieck um ca. 3m nach SO verschiebt.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 7: Sichtdreieck:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Das Sichtdreieck wird in den Planunterlagen künftig nicht mehr dargestellt. Um eine Verkehrsberuhigung sicher zu stellen, wird die Fläche künftig als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“ (gelb-weiße Schraffur) festgesetzt. Die Parkierung wird angeordnet wie im Vorentwurf. 
Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

5. Gegen die Begrenzung der Gauben Breite unter Punkt 7.1.7 erhebe ich Einspruch.
Bei der Begrenzung der Gauben Breite auf 1,6 m ergeben sich unverhältnismäßig kleine Öffnungen. Wenn dem aktuellen energetischen Anspruch gerecht werden soll, so ist mit einer maximalen Wandöffnung von ca. 1,1 m auszugehen.

Die daraus resultierende Versorgung mit Tageslicht, in Verbindung mit Fensterflächen an der Giebelseite, ist nach der BayBO Art.45 und der DIN 5034-1 für Wohn- und Aufenthaltsräume unzureichend.

Oberlichter im Allgemeinen können zwar dem Bedarf an Helligkeit in dem Räumen decken, sind aber in Hinsicht auf die nötige Sichtverbindung nach außen ungeeignet.
In Bezug auf den sommerlichen Hitzeschutz und einer ausreichenden Beschattung, welche bei Gauben schon baulich bedingt gut zu erreichen sind, ist hingegen bei Oberlichtern dies nur schwer möglich und nur mit einer fast vollständigen Verdunkelung erreichbar.
Zudem wird das Erscheinungsbild im „Dorfanger" stark unterschiedlich sein. In WA1/3 werden fast ausschließlich Doppelhäuser entstehen, wobei pro Doppelhaus nur eine Gaube je Dachseite, bedingt durch die Mindestabstände, baurechtlich errichtet werden darf.
Eine Erhöhung der maximalen Gauben Breite im Zusammenspiel mit Quergiebeln würde sich im gesamten Plangebiet deutlich auf ein homogeneres städtebauliches Bild auswirken.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 7: Gaubenbreiten:
Die Belichtung ist ausreichend, da die Räume im Dachgeschoss auch über die Giebelseiten belichtet werden können. Bis zu einer Raumtiefe von ca. 5 m ist eine einseitige Belichtung möglich und ausreichend.
Die Gaubenbreiten werden jedoch angepasst. Siehe auch Abwägung Bürger:in 3

6. Gegen das Verbot von Quergiebel in WA 1 in Punkt 7.1.5 und die Begrenzung der Wandhöhenüberschreitung von lm in Punkt 7.1.6 erhebe ich Einspruch
Durch die Ausrichtung der Giebelseiten nach SO und NW in WA1 eignen sich die hier angebrachten Balkone nur bedingt für einen alljährlichen Aufenthaltsbereich. Um den Wohnraum im Dachgeschoss ebenfalls einen Erholungsbereich an der frischen Luft zu ermöglichen, würden sich hier kleine Balkone an der SW- Traufseite anbieten. Diese Option ist bereits in WA2 vorgesehen und stellt somit keinen neuen städtebaulichen Aspekt dar, sondern gleicht die Baukörper des Baugebietes optisch aneinander an. Weitere Vorteile, wie der bauseitige sommerliche Hitzeschutz sind auch hier gegeben.

Als sinnvollen Lösungsansatz sehe ich, wenn für den Bereich WA1 ebenfalls Quergiebel zugelassen werden, welche die Wandhöhe mit bis zu 2,1 m überschreiten können.

Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie meine Anmerkungen und Bedenken zum Bebauungsplan berücksichtigen können und freue mich auf eine entsprechende Benachrichtigung.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 7: Quergiebel:
Quergiebel im Sinne von Zwerchgiebel werden für alle Einzelhäuser zugelassen. Die Gemeinde kann die Anforderungen an höhere Zwerchgiebel auch für die Teilbereiche WA 1 und WA 3 nachvollziehen, um z.B. die Anordnung von Balkonen oder die innere Erschließung (Treppenhaus) vorzunehmen. Die Überschreitung der Wandhöhen für Zwerchgiebel wird daher künftig für alle Teilbereiche auf 2,1 m festgesetzt. Die Einhaltung der Abstandsflächen ist dabei zu beachten. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

Zu den sonstigen Maßen der Dachaufbauten siehe auch Abwägung Bürger:in 3.


Beschlussvorschlag Bürger:in 7:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Es erfolgt eine Planänderung gemäß Abwägung.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein


  1. 8        Bürger:in 8, Schreiben vom 06.11.2023

mit diesem Schreiben erhebe ich folgende Einwände gegen den Bebauungsplan „Dorfanger":

1. Einfriedungsfreie Vorgartenbereiche/ “Grünstreifen", Punkt 8.1
Als Eigentümer der Parzelle 7 im Baugebiete WA3, erhebe ich Einspruch gegen den geplanten einfriedungsfreien Vorgartenbereiche unter Punkt 8.1 der Satzung.
In der aktuellen Planzeichnung vom 20.09.2023 ist ein „Grünstreifen" bzw. einfriedungsfreier Vorgartenbereich mit einer Breite von 4-5 m in meinem Grundstück geplant. In diesem Bereich darf laut 8.1 keine Einfriedung erfolgen. Daraus ergeben sich folgende erhebliche Einschränkungen:
Der geplante „einfriedungsfreie Vorgartenbereich" bietet den künftigen Bewohnern keinerlei Schutz ihrer Privatsphäre, da dieser Bereich nicht gegen Einsichtnahme geschützt werden kann.
Auch handelt es sich trotz der Festsetzung weiterhin um ein Privatgrundstück, welches ohne Einfriedung nicht vor unbefugtem Zutritt geschützt werden kann (§123 StGB). Aufgrund des fehlenden Sicht- und Betretungsschutzes ist auch das ungewollte Verlassen des Grundstückes nicht zu verhindern und stellt mit Hinblick auf die angrenzende Straße sowie der angrenzenden Tiefgaragen Ein- bzw. Ausfahrt eine besonders große Gefahr für dort wohnen Kinder, Kleinkinder und Haustiere dar.
Zudem unterliegen die Eigentümer einer Verkehrssicherungspflicht auf ihren Grundstücken, somit müssen diese Vorgartenbereiche gegen Unfälle aller Art gesichert werden können.
Wird sich für eine Einfriedung mit einem Abstand vom 4-5 m zur Straße entschieden, um die Privatsphäre der zukünftigen Eigentümer zu schützen, wird die nutzbare Vorgartenfläche um 110 m² reduziert. Da die Nutzung des erworbenen Eigentums stark einschränkt wird, steht dies in Widerspruch zu Artikel 17 der EU-Grundrechte-Charta.
Es ist in Betrachtung der aktuellen Verkehrslage in der Bahnhofstraße und angrenzenden Verkehrswegen davon auszugehen, dass der „Grünstreifen" im gesamten Bauabschnitt WA3 von der Öffentlichkeit als Park- und Haltefläche genutzt werden wird. Hierbei stütze ich mich auf vergangene und aktuelle Beobachtungen in der Bahnhofstraße v. a. im Bereich des Restaurants Da Pippo.
Weiterhin lässt sich an der Notwenigkeit dieses Konzeptes zweifeln, da keine vergleichbaren Vorgehensweisen in den bereits vorhandenen Verkehrswegen in Türkenfeld, sowie im neuen Wohngebiet Saliterstraße Nord erkennbar sind.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Konzept des „großzügigen dörflichen Erscheinungsbilds" nach Festsetzung 8.1 sich auf die Eigentümer des Bauabschnittes WA1 und WA3 erheblich negativ auswirken. Hierbei stellt sich die Frage, wie das öffentliche Interesse das Privatinteresse des geschützten Wohnfriedens überwiegen kann und ob hiermit nicht das Grundrecht (Eigentumseingriff Art. 14 GG) verletzt wird.
Abschließend beziehe ich mich auf mein Recht der Einfriedung meines gesamten Grundstückes nach §903 BGB.




Abwägungsvorschlag Bürger:in 8, (siehe auch Abwägung Bürger:in 4):
§ 123 StGB behandelt den „Hausfriedensbruch“. Ansonsten siehe auch Abwägung Bürger:in 4. 
Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

2. Anzahl der zu pflanzenden Bäume, Punkt 10.8 & 10.4
Aus meiner Sicht verstößt es gegen die Gleichheit in Hinsicht der Baumpflanzungen in den Gebieten WA1/WA3 zu dem Gebiet WA2.
Laut Satzung 10.8 muss pro angefangene Grundfläche von 250 m² ein Baum gepflanzt werden.
In WA2 wären das mindestens 23 Bäume.
Bei den Teilflächen in WA1 und WA3 müssten dort mindestens 35 Bäume gepflanzt werden. Grund hierfür ist, dass in WA1 und WA3 insgesamt 2 Grundstücke mit EFH entstehen sollen (7 zu pflanzende Bäume) und 14 Grundstücke mit DHH (28 zu pflanzende Bäume).
Zudem benötigen die Bäume ein Pflanzabstand vom 6 m, dieser ist auf den Grundstücken im Baugebiert WA1 und WA3 erschwert umzusetzen. Gerade bei den DHH ist die Anzahl von zwei Bäumen verhältnismäßig hoch und schränkt die freie Gestaltung des Privatgartens, wie im städtebaulichen Konzept beschrieben, erheblich ein.

Zudem ist im parallellaufenden Bebauungsplan „Saliterstraße Nord" nur jeweils ein Baum pro Grundstück zu pflanzen, obwohl dieses Baugebiet am Dorfrand liegt. Betrachtet man umliegende Grundstücke ist meist keiner bis höchstens einer der aufgeführten Laubbäume pro Grundstück gepflanzt.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 8, Anzahl Baumpflanzungen:
Siehe Abwägung Bürger:in 3. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

3. Privatstraße, Punkt 9.2
Die geplante Privatstraße, welche als Zufahrt zu den Parzellen 5-8 dienen soll, ist unverhältnismäßig und keinesfalls nachvollziehbar.
Diese Privatstraße ist mit einer geplanten Breite von 6,5 m, breiter als die Hauptzufahrtstraße und versiegelt dabei unnötig zusätzliche Grünflache und schränkt die umliegenden Grundstücke weiter ein.
Der Verlauf und die Breite der Privatstraße wurden zum aktuellen Bebauungsplan ohne ersichtliche Begründung angepasst. Hierbei wurde die Privatstraße von 3,8 m auf 6,5 m erweitert.
Die Breite und der Verlauf der Privatstraße wurden zum aktuellen Bebauungsplan angepasst, ohne ersichtliche und ausreichende Begründung. Hier fehlt es jeglicher Begründung zur Nachvollziehbarkeit. Betrachtet man umliegende Privatstraßen, haben diese nur eine Breite von ca. 3m. Dies scheint sowohl für große Fahrzeuge also auch für Rettungskräfte kein Problem darzustellen.

Abwägung Bürger:in 8, „Privatstraße“:
Siehe Abwägungsvorschlag Bürger:in 3. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

Beschlussvorschlag Bürger:in 8:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es erfolgt eine Planänderung gemäß Abwägung.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein

  1. 9 Stellungnahme Bürger:in 9, Schreiben vom  05.11.2023
bei der Durchsicht des Bebauungsplans sind mir folgende Punkte aufgefallen, gegen welche ich hiermit Einspruch erhebe.
[für die leichtere Lesbarkeit wurden Nummerierungen eingefügt]

  1. Grundstücksgrößen in WA3:
Auf Grundlage der Gespräche mit der Gemeinde und dem Planungsverband wurde im Vorfeld der Planung unter anderem besprochen, dass die Grundstücke in WA3 in sechs gleichgroße Baugrundstücke eingeteilt werden müssen. Leider variieren die Grundstücke inzwischen um bis zu 80 m²
Das ist so leider nicht akzeptabel und könnte wie folgt angepasst werden. (Anlage: Einspruch-Bebauung Dorfanger 05112023 I)

Anlage:
Anlage 1




  1. Gestaltung der Privatstraße
Die Breite der Privatstraße wurde in dem aktuellen Bebauungsplan auf 6,50 Meter vergrößert. Dies bedeutet, das unnötige Grünflächen versiegelt werden. Selbst die Hauptzufahrtsstraße in den Dorfanger ist mit 5,5 Meter deutlich kleiner als die Privatstraße. Auf welcher Grundlage muss eine Privatstraße breiter sein als die Hauptzufahrtsstraße in das Baugebiet? Sämtliche Privatstraßen im Umfeld des Dorfangers haben eine Breite vom ca. 3 Meter, was anscheinend auch ausreichend ist. Eine Anpassung der Privatstraße, Reduzierung auf die Breite von max. 4 Meter ist akzeptabel. Dieser ermöglicht ein problemloses Ausparken aus Parklücken im 90° Grad Winkel, und ist auch deutlich größer als die für die Feuerwehr notwendige Mindestbreite.

Abwägungvorschlag Bürger:in 9 zu Grundstücksgrößen und Privatstraße:
Die Grundstücksgrößen sind mit den Grundstückseigentümer:innen abgestimmt. Es handelt sich lediglich um einen Vorschlag für die zukünftige Grundstücksaufteilung. Nichtsdestotrotz soll zwecks einer vereinfachten Darstellungsweise auf die Ausweisung in WA 3 verzichtet werden.
Zur Privatstraße siehe auch Abwägung Bürger:in 3. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

  1. Gestaltung der „erhaltenswerten" Hecke

Baugrundstück 5 und 6

Die Breite der Hecke bedingt eine immense Verringerung der nutzbaren Gartenfläche. Über die gesamte Gartenbreite verlieren die Grundstücke 3 Meter an nutzbarer Gartenfläche. Dies bedingt eine Reduktion um ca. 50% der wertvollen Südausrichtung des Gartens. Solch eine Maßnahme bedarf aus meiner Sicht einer sehr starken Argumentationsbasis und Begründung, um solch einen Eingriff zu rechtfertigen. Im Bereich WA2 Gemeindeteil werden sämtliche Heckenstrukturen hingegen entfernt, obwohl dort genügend Grünfläche vorhanden ist.

Laut Umweltbericht: “Die Eingriffe in das Schutzgut Arten und Biotope werden durch einen teilweisen Erhalt der angrenzenden Heckenstrukturen, durch Baumpflanzungen, durch den Verzicht auf durchgehende Sockel bei Einfriedungen und die Festlegung eines Bodenabstandes für Einfriedungen,
durch eine Begrünung der Dächer von Garagen, Carports und Nebenanlagen sowie ihrer öffnungslosen Fassaden minimiert und durch Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft auf dafür bereitgestellten Ausgleichsflächen kompensiert.“

Die eingezeichnete Hecke verringert deutliche die nutzbare Grünfläche und schränkt die Lebensqualität erheblich ein. Sollte durch den Wegfall der Hecke (auf wertvollem Bauland im Ortskern) weitere Ausgleichflächen notwendig sein, werden diese an anderer Stelle sinnvoll angelegt. Die Ausgleichsfläche wird zu 100% im Außenbereich von uns gestellt.

Das vorgelegte Argument, dass die Hecke erhaltenswert sei, muss ich entschieden zurückweisen. Hierbei handelt es sich um Gestrüpp aus Dornen, welches auch an Ästhetik zu wünschen übriglässt. Des Weiteren befindet sich auf dem angrenzenden, süd-westlich gelegenen Grundstück eine weitere
Heckenstruktur von ca. 7 Meter Breite, an der sich voraussichtlich in den nächsten Jahrzenten nichts ändern wird.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 9 zu Hecke und Eingriff:
Siehe auch Abwägung Bürger:in 3. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Der Erhalt der Hecke dient zudem dem Schutz von Teilflächen der im Plangebiet liegenden Hecke auch dem Schutz angrenzender Bestandteile der Hecke. 
Im östlichen Teil des WA 2 ragt die bestehende Hecke lediglich geringfügig in das Plangebiet. Die eingemessenen Gehölze stocken fast ausschließlich auf den Nachbargrundstücken. Eine „Fläche“ zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern lässt sich in diesem Teilbereich nicht abgrenzen. Im westlichen Teil des WA 2 liegt die Hecke im Bereich von Verkehrsflächen. Eingriffe lassen sich hier nicht vermeiden und nicht minimieren.

  1. Gauben Breiten und Punkt 7.1.7
Die Begrenzung der Gauben Breite auf 1,6 Meter bedingen unverhältnismäßig kleine Öffnungen. Zur Sicherstellung des energetischen Anspruchs an Neubauten kann nur noch mit einer maximalen Wandöffnung von ca. 1 Meter gerechnet werden. Dies hat einen erheblichen Einfluss auf die Versorgung mit Tageslicht im Hinblick auf Fensterflächen auf der Giebelseite. Daraus resultiert eine, nach BayBO Art.45 und der DIN 5034-1 für Wohn- und Aufenthaltsräume, unzureichende Versorgung. Oberlichter im Allgemeinen können zwar dem Bedarf an Helligkeit in dem Räumen decken, sind aber in Hinsicht auf die nötige Sichtverbindung nach außen ungeeignet. In Bezug auf den sommerlichen Hitzeschutz und einer ausreichenden Beschattung, welche bei Gauben schon baulich bedingt gut zu erreichen sind, ist hingegen bei Oberlichtern dies nur schwer möglich und nur mit einer fast vollständigen Verdunkelung erreichbar. Zudem wird das Erscheinungsbild im „Dorfanger" stark unterschiedlich. In WA1 und WA3 werden fast ausschließlich Doppelhäuser mit max. 2 Vollgeschossen entstehen, wobei pro Doppelhaus nur eine kleine Gaube je Dachseite, bedingt durch die Mindestabstände, baurechtlich errichtet werden können. In WA2 können hingegen Gebäude mit 3 Vollgeschossen entstehen. Durch die Begrenzung auf 2 Vollgeschosse in WA1/3 geht wertvoller Wohnraum verloren. Durch eine Erhöhung der Vollgeschosse bzw. der maximalen Gaubenbreite im Zusammenspiel mit Quergiebeln würde sich im gesamten Plangebiet ein deutlich homogeneres städtebauliches Bild ergeben.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 9 zu Abmessungen Gauben:
Siehe auch Abwägung Bürger:in 3. Die Anzahl der Vollgeschosse wird darüber hinaus auch künftig nicht festgesetzt. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen bzgl. Gaubenabmessungen.
  1. Zu pflanzende Bäume Punkt 10.8
Aus meiner Sicht müssen in WA1 und WA3 im Verhältnis zu viele Bäume gepflanzt werden, siehe (Anlage: Einspruch-Bebauung Dorfanger 05112023 II).
Anlage 2

Auf beiden Flächen muss nach Gemeindesatzung pro angefangene Grundfläche von 250 m2 ein Baum gepflanzt werden. In WA2 wären das 23 Bäume. Bei den Bauflächen in WA1 und WA3 müssten hingegen mindestens 35 Bäume gepflanzt werden. Grund hierfür ist, dass in WA1 und WA3 hauptsächlich kleine Doppelhaushälften entstehen. Gerade bei den DHH ist die Anzahl der Bäume verhältnismäßig hoch und schränkt die freie Gestaltung/Nutzung der Privatgärten, wie im städtebaulichen Konzept beschrieben, erheblich ein. Durch die Mindestbepflanzung von je zwei
Bäumen kommt es zu Schwierigkeiten hinsichtlich des einzuhaltenden Mindestabstands zu Grundstücksgrenzen. Eine zusammenhängende Grünfläche, wie auf der Baufläche WA2, ist nicht gegeben.

Zudem ist im parallellaufenden Bebauungsplan „Saliterstraße Nord" nur jeweils ein Baum zu pflanzen, obwohl dort die Grundstücksgrößen mindestens die gleiche Größe haben.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 9 zu Baumpflanzungen:
Siehe auch Abwägung Bürger:in 3. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

  1. Einfriedungsfreie Vorgartenbereiche, zu Punkt 8.1
Die geplanten „einfriedungsfreien Vorgartenbereiche" bieten den künftigen Eigentümer von WA1 und WA3 keinerlei Schutz und einen Eingriff in ihre Privatsphäre. Aufgrund des fehlenden Betretungsschutzes an der Grundstücksgrenze ist der schützenswerten Wohn-, Aufenthalts- und
Spielbereich nicht von der Öffentlichkeit abgeschirmt. Somit ist jegliches unbefugte Betreten, wie auch das Verlassen der Grundstücke spielender Kinder oder freilaufenden Tieren nicht zu unterbinden.

Weiterhin unterliegen die Eigentümer der Verkehrssicherungspflicht, welche sodann auch für diese Bereiche gelten dürfte. Um den geplanten Grünstreifen zu verwirklichen, wäre ein Zaun aus grünen Doppelstabmatten direkt an der Straße ein gelungener Kompromiss. Der Zaun ist sehr filigran durchsichtig und steht der Verkehrssicherheit und einer offenen Gestaltung nicht im Wege. In der Überlegung zu diesen Vorgartenbereichen wurden die Grundstücke in Verlängerung zur Bahnhofstr. nicht berücksichtigt. Wieso?
Abwägungsvorschlag Bürger:in 9 zu Einfriedung:
Doppelstabmatten entsprechen in der Regel zwar nicht dem Material, welches in ländlichen Gebieten üblich ist, sie dürfen jedoch – sofern sie aus Metall sind und nicht aus Kunststoff -, verwendet werden. Die Materialwahl sollte dem dörflichen Charakter gerecht werden.
Die Grundstücke in der Verlängerung zur Bahnhofstraße liegen nicht im Umgriff des Bebauungsplans und konnten daher bei der Planung nicht berücksichtigt werden. 
Siehe ansonsten auch Abwägung Bürger:in 4. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen bzgl. uneingefriedeter Vorgartenbereich.

  1. Freizuhaltende Sichtfelder
Grundsätzlich sind Sichtdreiecke für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entsprechend des BayStrWG an Kreis-, Bundes- und übergeordneten Ortsdurchfahrtsstraßen sicher eine wichtige, notwendige Festsetzung. 
Da in diesem Baugebiet jedoch von einer „dörflichen angemessen Baudichte und Verkehrsmenge ausgegangen werden kann, wird die Festsetzung der vorgesehenen Sichtfelder aus meiner Sicht für nicht angemessen gesehen. Da die Bahnhofstr. bereits ein Zone 30 ist, wird der Bereich Dorfanger ebenfalls ein verkehrsberuhigter Bereich mit einer max. zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h sein. Sichtdreiecke bzw. Sichtfelder sind in solchen Verkehrsbereichen nicht notwendig, erhöhen stattdessen die gefahrene Geschwindigkeit. Ich bin der Meinung, dass Sichtfelder, falls überhaupt
erforderlich sind so ausgerichtet werden wie es bei einer rechts-vor-links Regelung sinnvoll ist. Vom Fahrzeug aus gesehen nach rechts. Ebenfalls wurden die Sichtdreiecke mit einer Länge von 60 Meter geplant. Laut RaST ist in Abhängigkeit zur Höchstgeschwindigkeit(30km/h) eine notwendige
Schenkellänge von 30 Meter ausreichend.
Zusätzlich läuft das zu große Sichtdreieck auf dem Grundstück FI.Nr.:1358/6 schräg über 4 Bestandsparkplätze. 

Abwägungvorschlag Bürger:in 9 zu Sichtdreieck
Siehe auch Abwägung Bürger:in 7. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.


  1. Geltungsbereich Bebauungsplan
Die Erweiterung/Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs um das Grundstück FI.Nr. 1358/15, welches innerhalb des Umgriffs liegt, lege ich hiermit Einspruch ein. Die Festsetzung als „private Grünfläche" mit den im Satzungstext vorgesehen Auflagen beschneiden die freie Gartengestaltung und- Nutzung. Eine spätere Wohnraumschaffung ist dadurch nicht möglich.
Die Verstehe nicht, weshalb das o.g. Grundstücks in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen wurde und die Ausgleichfläche im Gegenzug herausgenommen wurde. Im Kaufvertrag wurde das Grundstück FI.Nr.:1375 mit der Ausgleichsfläche zu 50% an die Gemeinde veräußert. Nicht Grundstück FI.Nr.:1358/15.
Entsprechend gehe ich davon aus, dass aus Gründen der Gleichbehandlung die Ausgleichsfläche mit 247 m² wie WA1 oder WA3 behandelt wird.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 9 zum Geltungsbereich:
Im Bebauungsplan ist die Art der Nutzung festgesetzt. Für das Grundstück 1358/15 ist erhaltenswerter Baumbestand dokumentiert, eine Bebauung ist nicht erwünscht. Eine Bebauung ist für diesen Teilbereich nicht vorgesehen. Neben den ökologischen und gestalterischen Funktionen dient die private Grünfläche als Gegengewicht zur dichten Bebauung und als ergänzende Grün – und Freifläche für die Anlieger.
Die Restfläche in der Größe von 247 m² nordwestlich von WA 3 ist fortan nach § 34 BauGB zu beurteilen, was auch dem Vereinbarungsstand der Beteiligten entspricht. 

Beschlussvorschlag Bürger 9:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen entsprechend der Abwägung.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein

  1. 10 Stellungnahme Bürger:in vom 10 05.11.2023

mit diesem Schreiben erhebe ich folgende Einwände gegen den Bebauungsplan „Dorfanger"

  1. Einspruch gegen die geplanten „einfriedungsfreien Vorgartenbereiche", Punkt-Nr. 8.1
Gegen die Festsetzung in der Planzeichnung und unter Punkt 8.1 der „einfriedungsfreien Vorgartenbereiche" spreche ich mich hauptsächlich im Bereich der Baugebiete WA 1 aus, da hier die meisten Nachteile ersichtlich sind.
Durch die Gebäudestellung der Baukörper im WA 1 mit Ausrichtung der Hauptfreiflächen und Aufenthaltsräume in südwestlicher Richtung, wird der Lebensmittelpunkt der künftigen Bewohner auf der Straßen- und somit der Erschließungsseite der Gebäude liegen.
Die geplanten „einfriedungsfreien Vorgartenbereiche" bieten den künftigen Bewohnern keinerlei Schutz ihrer Privatsphäre. Aufgrund des fehlenden Sicht- und Betretungsschutzes der privaten Grundstücksbereiche und somit der schützenswerten Wohn-, Aufenthalts- und Erholungsflächen, können diese nicht von der Öffentlichkeit abgeschirmt werden. Somit ist jegliches unbefugtes Betreten, wie auch das Verlassen der Grundstücke durch spielende Kinder oder freilaufende Hunde nicht zu unterbinden.
Weiterhin unterliegen die Eigentümer der Verkehrssicherungspflicht, welche sodann auch für diese Bereiche gelten dürfte.
Zusammenfassend ist die Sinnhaftigkeit dieser Festsetzung nicht nachvollziehbar. Es stellt sich die Frage, ob dieser Eingriff in die Eigentumsrechte den städtebaulichen Zielsetzungen eines „großzügigen dörflichen Erscheinungsbilds" unterzuordnen sein kann. Die Abwägung aller Interessendürfte hier zugunsten eines schützenswerten Wohnfriedens in diesem Neubaugebiet sprechen.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 10 zu Einfriedung:
Siehe ansonsten auch Abwägung Bürger:in 4. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

  1. Einspruch gegen die Anzahl zu pflanzender Bäume, Punkt Nr. 10.8
Aus meiner Sicht ist diese Festsetzung bezüglich der Anzahl der zu pflanzenden Bäume pro „vollendeter 250 qm Baugrundstücksfläche" für das Baugebiet ungerecht, da bei den vorgesehenen, fast ausschließlich Doppelhäusern in den Bereichen WA 1 und WA 3, mindestens 35 Bäume gepflanzt werden müssten. Dies schränkt die Gestaltungsspielräume auch unter Beachtung der einzuhaltenden Abstandsflächen von Bepflanzung zum Nachbargrundstück deutlich ein.
Im Bereich des WA 2 wären es jedoch lediglich 23 Bäume, welche auf den Freiflächen der Baukörper für Mehrfamilienhäuser auf einer weitgehend zusammenhängenden Baugrundstücksfläche zu pflanzen sind.
Anzuführen wäre hier auch, dass der ebenfalls in Aufstellung befindliche Bebauungsplan „Saliterstraße Nord" lediglich je einen zu pflanzenden Baum für Grundstücke vorsieht.
Wir würden daher vorschlagen, die Anzahl der zu pflanzenden Bäume für das WA 1 und 3 auf einen Baum pro Parzelle zu verringern.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 10 zu Baumpflanzungen:
Siehe Abwägung Bürger:in 3. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

  1. Einspruch gegen die Höhenkote der Parzelle 3 im WA 1, Punkt 3.2
Die Höhenkote im WA1 Parzelle 3 ist um 0,7 m unterhalb der Nachbarparzelle 2 und um 0,3m niedriger als Die der Erschließungsstraße, obwohl in diesem Bereich keine nennenswerten Höhenunterschiede gegeben sind. Diese wurden mittel Rotationslaser nachgemessen und es ergaben sich lediglich Höhenunterschiede von 0,1m zur geplanten Erschließungsstraße und zu den benachbarten Grundstücken in WA1 und zu den Flächen unmittelbar außerhalb des Bebauungsplanes (1358/10, 1358/14). Außerdem ist der Höhenpunkt mit 598,6m niedriger als alle Höhenpunkte des Bebauungsplanes. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass bei Starkregen oder sonstigen kritischen Wetterverhältnissen es zu hohen Wasseransammlungen kommt.
Eine Angleichung an die umliegenden Parzellen und der Erschließungsstraße ist auch anstrebenswert, dadurch auf Stützmauern oder starke Grundstücksneigungen verzichtet werden kann.
Im Durchschnitt ist in allen Teilbereichen des Bebauungsplanes der Höhenpunkt der Baukörper 0,1 m höher als Der der Straße. Somit ist hier eine Änderung auf 599, 2m als geänderte Höhenkote sinnvoll, da sich der Baukörper ca. 14m von der Straße entfernt befindet und ein leichtes notwendiges Gefälle sich somit ergeben würde. Diese Höhenverhältnisse sind auch im Teilbereich WA2 vorhanden. Selbst hier ist die Höhenkote sogar um bis zu 0,9m höher als das Gelände.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 10 zu Höhenkote:
Siehe Abwägung Bürger:in 7. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

  1. Einspruch gegen Festsetzung von „freizuhaltenden Sichtfeldern"
Grundsätzlich sind Sichtdreiecke für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entsprechend des BayStrWG an Kreis-, Bundes- und übergeordneten Ortsdurchfahrtsstraßen sicher eine wichtige, notwendige Festsetzung.
Da in diesem Baugebiet jedoch von einer „dörflichen angemessen", niedrigen Baudichte und entsprechenden Verkehrsmengen ausgegangen werden kann, wird die Festsetzung des im WA 1 und 3 vorgesehenen „freizuhaltende Sichtfelds" aus unserer Sicht für nicht notwendig angesehen.
Aufgrund der Verkehrssicherheit wird vermutlich auch ein entsprechend verkehrsberuhigter Bereich mit einer max. zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h in diesem Gebiet geplant werden. Sichtdreiecke bzw. Sichtfelder wären in solchen Verkehrsbereichen nicht notwendig.
Es ist somit kein städtebaulicher oder verkehrsrechtlicher Grund für die Festsetzung eines Sichtdreiecks bzw. Sichtfelds an diesem Kreuzungsbereich zu erkennen. Schlussfolgend könnten die Garagen und Stellplätze wie im ersten Entwurf geplant werden.
Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie meine Anmerkungen und Bedenken zum Bebauungsplan berücksichtigen können und freue mich auf eine entsprechende Benachrichtigung.

Abwägungsvorschlag Bürger:in 10 zu Sichtfelder:
Siehe auch Abwägung Bürger:in 7. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.


Beschlussvorschlag Bürger:in 10:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen entsprechend der Abwägung.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld nimmt vom Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat die eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig geprüft und alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen. Planunterlagen werden entsprechend der Ergebnisprüfung geändert.

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den 2. Entwurf des Bebauungsplans Bebauungsplan „Dorfanger“ mit Begründung in der Fassung 20.03.2024


  1. Die Verwaltung wird beauftragt, das erneute Auslegungsverfahren gemäß § 4a BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Dabei soll bestimmt werden, dass gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt wird.

Beschluss 1

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld nimmt vom Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat die eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig geprüft und alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen. Planunterlagen werden entsprechend der Ergebnisprüfung geändert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den 2. Entwurf des Bebauungsplans Bebauungsplan „Dorfanger“ mit Begründung in der Fassung vom 20.03.2024.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 4

Die Verwaltung wird beauftragt, das erneute Auslegungsverfahren gemäß § 4a BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Dabei soll bestimmt werden, dass gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.05.2024 09:47 Uhr