Vorratsbeschluss zur Vermeidung von Kapitalertragssteuer im Bereich der Wasserversorgung (Jahr 2023)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 06.05.2024
Beratungsreihenfolge
Pressetaugliche Texte
Gewinne von Betrieben gewerblicher Art unterliegen ebenso wie ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften der Kapitalertragsteuer (KapESt).
Nicht ausgeschüttete, sondern der Rücklagen zugeführte (thesaurierte) Gewinnen von Kapitalgesellschaften unterliegen (noch) nicht der KapESt.
Bei Regiebetrieben für Zwecke des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG ist die Rücklagenbildung anzuerkennen, soweit anhand objektiver Umstände nachvollzogen und überprüft werden kann, dass der handelsrechtliche Gewinn durch Stehenlassen dem Regiebetrieb als Eigenkapital zur Verfügung stehen soll (vgl. BFH-Urteile vom 30.1.2018, BStBl 2019 II S. 96 und S. 101).
Als objektiver Umstand wird insbesondere ein förmlicher Beschluss der zuständigen Gremien der Trägerkörperschaft anerkannt, der spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs des BgA gefasst sein muss. Es ist für jedes Wirtschaftsjahr ein erneuter Beschluss zu fassen.
Um die Entstehung einer Kapitalertragssteuer zu vermeiden, muss bis 31.08.2024 ein Vorratsbeschluss gefasst werden.
Der Beschluss wird im Rahmen der Körperschaftssteuererklärung durch die Steuerkanzlei an das Finanzamt Fürstenfeldbruck weitergeleitet.
Ein evtl. Gewinn aus dem Betrieb gewerblicher Wasserversorgung im Jahr 2023 wird der Rücklage zugeführt bzw. mit dem vorhandenen Verlustvortrag verrechnet.
Beschluss
Ein evtl. Gewinn aus dem Betrieb gewerblicher Wasserversorgung im Jahr 2023 wird der Rücklage zugeführt bzw. mit dem vorhandenen Verlustvortrag verrechnet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Datenstand vom 13.06.2024 11:35 Uhr