Vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt entscheidet der Gemeinderat über die persönliche Beteiligung von GR G. Müller.
Vgl. Artikel 49 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung / Bayerische Gemeindeordnung
(1) Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.
(3) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der Gemeinderat ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.
Abstimmungsergebnis:
JA:
NEIN:
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Bebauungsplan „Saliterstraße Nord“
Planstand – 3. Entwurf in der Fassung vom 20.03.2024
Einleitend: Eine entsprechende positive Votierung der Beschlussvorschläge vorausgesetzt, wird mit den heutigen Beschlüssen erstmals seit dem Jahr 2003 nennenswert Bauland in unserer Gemeinde geschaffen (formelle Schritte wie Bekanntmachung des Beschlusses, etc. im Nachgang zu erledigen). Konkret entstehen 6 Doppelhäuser, 3 Einzelhäuser und 4 Doppel-/Einzelhäuser (beide Nutzungen zulässig, sprich eine Wohneinheit oder zwei Wohneinheiten in einem Gebäude).
Geplant sind ca. 10.375 m² Bruttobauland und 7.533 m² Nettobauland, wovon der Gemeinde 50% gehören werden. Eine entsprechende Bürgerinformation zu den nächsten Schritten (Erschließung, Bewerbungsverfahren Einheimischenmodell, …) ist in Vorbereitung.
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Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
- Erneute, verkürzte Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a BauGB i.V. m § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 25.03.2024 bis zum 09.04.2024.
- Zur Stellungnahme aufgeforderte Behörden und Träger öffentlicher Belange,
Eingang und Art der Stellungnahme
Träger öffentlicher Belange / Verbände, Vereine etc.
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Nr.
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Name/ Bezeichnung
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Art der Stellungnahme
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Datum
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1
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bayernets
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Keine Einwände
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22.03.2024
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2
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Regierung von Oberbayern - Brandschutz
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Keine Einwände
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25.03.2024
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3
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Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanung, Reg. 14
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Keine Einwände
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25.03.2024
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4
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Eisenbahnbundesamt
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Keine Einwände
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25.03.2024
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5
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Deutsche Telekom Technik GmbH
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Hinweis
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26.03.2024
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6
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Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg
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Keine Einwände
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27.03.2024
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7
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Wasserwirtschaftsamt München
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Hinweis
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28.03.2024
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8
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Brandschutzdienststelle des Landratsamts Fürstenfeldbruck
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Hinweis
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02.04.2024
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9
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Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
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Keine Einwände
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04.04.2024
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10
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Landratsamt Fürstenfeldbruck – Räumliche Planung und Entwicklung
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Hinweis/Einwand
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08.04.2024
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11
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RPV München
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Keine Einwände
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08.04.2024
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12
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Handwerkskammer für München und Oberbayern
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Keine Einwände
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08.04.2024
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13
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Gemeinde Eresing
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Keine Einwände
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17.04.2024
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Öffentlichkeit
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Keine Stellungnahmen
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Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden die Einzel-Beschlussvorschläge grau hinterlegt dargestellt.
- Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange mit Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen
5 Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 26.03.2024
Stellungnahme
Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben PTI Aktenzeichen 2022434 vom 15.07.2022 sowie mit Aktenzeichen 2023714 vom 29.12.2023 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt mit folgender Änderung weiter:
Sollten Ihnen mittlerweile Objektdaten (Anzahl der Parzellen und Wohneinheiten) sowie Termindaten vorliegen, so bitten wir um zeitnahe Mitteilung.
Abwägungsvorschlag:
In der Stellungnahme vom 15.07.2022 wird angegeben, dass die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt werden. Bei Planungsänderung wurde um erneute Beteiligung gebeten. Bei Umsetzung der Erschließung und Spartenverlegung ist mit der Telekom Kontakt aufzunehmen.
Es wird auf die Abwägung zum Vorentwurf verwiesen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein
7 Wasserwirtschaftsamt München, Schreiben vom 28.03.2024 + 09.04.2024
Stellungnahme vom 28.03.2024
Niederschlagswasserbeseitigung:
Mit der erarbeiteten Lösung besteht insoweit Einverständnis, dass damit eine ordnungsgemäße Niederschlagswasserbeseitigung in Aussicht gestellt wird.
Wir weisen darauf hin, dass eine detaillierte Prüfung der Angaben erst im wasserrechtlichen Verfahren durchgeführt wird.
Im weitere Planungsverlauf muss frühzeitig berücksichtigt werden, dass die Grundwasserstände im Bereich des Beckens sehr hoch anstehen. Je nach Tiefe und Einbindung in das Grundwasser muss es ggf. abgedichtet sein und dann entsprechend auftriebssicher gestaltet werden.
Grundwasser, Abdichtung, Auftriebssicherung:
In der Begründung wird unter Nr. 2.10.3 Abdichtung, Auftriebssicherheit wird erläutert, dass es in den oberen Hangbereichen denkbar ist, eine permanente Grundwasserabsenkung und -ableitung durchzuführen.
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass einer späteren Beantragung einer dauerhaften Grundwasserentnahme und Wiedereinleiten in ein Oberflächengewässer aus fachlicher Sicht nicht zugestimmt werden kann.
Ergänzende Stellungnahme vom 09.04.2024
Zur Niederschlagswasserbeseitigung:
Die letzte Abstimmung mit dem IB Glatz-Kraus stammt vom 01.03.2023. Seitdem gab es keine weiteren Abstimmungen.
Die Sohle des Rückhaltebeckens soll nach Aussage des IB nicht versiegelt werden. Dann gilt: Falls das eingestaute Niederschlagswasser neben der Einleitung in den Höllbach auch versickern kann, müssen die Anforderungen an eine Sickeranlage eingehalten werden. Der Mindestabstand zum MHGW kann in Ausnahmen auf 0,5 m reduziert werden, wenn keine andere Möglichkeit besteht und wenn eine Vorreinigung durchgeführt wird bzw. die Vorgaben zur Versickerung in Karstgebieten eingehalten werden (Ausführungen hierzu sind im Hinweisblatt des LRA FFB zu finden: https://www.lra-ffb.de/fileadmin/user_upload/lra-ffb/pdf/2/24/24-3_Flyer_Bauvorhaben_und_Niederschlagswasserbeseitigung_07_2020.pdf).
Falls das IB die Einhaltung dieser Vorgaben sowie die Durchführbarkeit bestätigt, sind die Angaben für das BP Verfahren zu diesem Punkt ausreichend.
[…]
Wir empfehlen die entsprechende Ausführung unter 2.10.3 zu entfernen, damit keine Widersprüche entstehen.
Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis zur Niederschlagswasserbeseitigung wird zur Kenntnis genommen. Das Fachplanungsbüro IB Glatz hält eine Abdichtung des Rückhaltebeckens für nicht notwendig. Folglich gelten die Anforderungen an Versickerungsanlagen. Um ein ausreichendes Volumen des Beckens sicherzustellen, wird der Mindestabstand von 1 m zum Mittelwert der jahreshöchsten Grundwasserstände in geringem Maße unterschritten. Dies bedarf einer Ausnahmegenehmigung nach Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV). Der nach dieser Sonderregelung minimal zulässige Mindestabstand von 0,5 m wird nicht unterschritten. Bevor das Niederschlagswasser in das Becken eingeleitet wird, ist eine Vorreinigung mittels Sedimentationsanlage vorgesehen. Durch das Versickern durch den Oberboden erfolgt eine weitere Vorreinigung des Wassers. Die Durchführbarkeit wird vom Fachplanungsbüro bestätigt. Das Antragsverfahren nach NWFreiV wird im Rahmen der Erschließungs-Genehmigungsplanung durchgeführt.
Der Passus in 2.10.3 in der Begründung gibt lediglich wieder, was das Baugrundgutachten als Möglichkeit erläutert. Allerdings wird bereits in Pkt. 2.10.2 der Begründung darauf hingewiesen, dass eine permanente Grundwasserabsenkung nicht zulässig ist. Im Rahmen des BP-Verfahrens ist keine dauerhafte Grundwasserabsenkung vorgesehen. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird der entsprechende Passus in 2.10.3 gestrichen. Es erfolgt eine redaktionelle Änderung.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung der Planunterlagen.
Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein
8 Brandschutzdienststelle des Landratsamts Fürstenfeldbruck, Schreiben vom 02.04.2024
Stellungnahme
Als zentrale Stelle zur Wahrung der Belange des Abwehrenden Brandschutzes im Landkreis Fürstenfeldbruck, nimmt die Brandschutzdienstelle aufgrund Ihrer Anfrage zu oben genanntem Vorhaben aus Sicht der Feuerwehr Stellung.
Die nachstehenden Hinweise zeigen die für die Planung bedeutsamen Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) auf, die als Voraussetzung für die Zustimmung zu Bauanträgen zu berücksichtigen sind.
Sie greifen den Stellungnahmen zu einzelnen Bauanträgen nicht vor.
Wir bitten Sie nach Prüfung um Mitteilung, in wie weit die Punkte berücksichtigt wurden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit zur Beratung im Bereich des Vorbeugenden Brandschutzes nicht bei der Feuerwehr, sondern beim Kreisbrandrat in seiner Funktion als Brandschutzdienststelle liegt. Durch die Aufgabenübertragung auf die hauptamtliche Brandschutzdienststelle liegen diese Aufgaben bei dieser. (siehe Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayFwG i.V.m. 19.1.2 VollzBekBayFwG; Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayFwG und)
Entsprechende Punkte (z.B. Löschwasserversorgung) sind in der Planung anzupassen.
Wir empfehlen dem Bauherrn / den Bauherren bereits frühzeitig die Planung des Bauvorhabens mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen.
Gemeindliche Feuerwehren
Art. 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz:
(1) Die Gemeinde hat als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. […]
Die Feuerwehr ist daher dem örtlichen Risiko entsprechend auszustatten, zu unterhalten und auszubilden.
Wir verweisen hierzu auf die 1.1 der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz zur Erstellung von Feuerwehrbedarfsplänen.
Hilfsfrist: (siehe 1.2 VollzBekBayFwG)
2Hierfür ist es notwendig, dass grundsätzlich jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang einer Meldung bei der alarm-auslösenden Stelle erreicht werden kann (Hilfsfrist).
3Die Hilfsfrist setzt sich zusammen aus der Gesprächs- und Dispositionszeit der alarmauslösenden Stelle sowie der Ausrücke- und Anfahrtszeit der Feuerwehr.
4Die Gemeinden legen bei der Feuerwehrbedarfsplanung grundsätzlich eine Ausrücke- und Anfahrtszeit der gemeindlichen Feuerwehr von höchstens achteinhalb Minuten ab dem Abschluss ihrer Alarmierung zugrunde.
Notwendigkeit eines Hubrettungsfahrzeugs (z.B. Drehleiter):
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungswege der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung zum Anleitern bestimmter Fenster oder Stellen mehr als 8 Meter über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Hubrettungsfahrzeuge verfügt und diese innerhalb der Hilfsfrist diese erreichen können. (siehe Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayBO)
Sollte kein geeignetes Hubrettungsfahrzeug innerhalb der Hilfsfrist die Einsatzstelle erreichen können, ist im Rahmen der Bauleitplanung bereits zu verankern, dass auch die zweiten Rettungswege mit mehr als 8 Meter Brüstungshöhe baulich sicherzustellen sind.
Besondere Gefahren:
Bei der Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben oder anderer besonderer Einrichtungen (z.B. Labore), die aufgrund der Betriebsgröße, Betriebsart und / oder der gelagerten / hergestellten / zu verarbeitenden Stoffe (z.B. Gefahrstoffe) einen besonderen Gefahrenschwerpunkt bilden, ist die vorhandene Ausstattung der Feuerwehr ggf. anzupassen.
Verkehrsflächen & Zugänglichkeit
Die öffentlichen Verkehrswege sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien, Traglast usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können.
Wir verweisen hierzu auf die „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ gemäß den Bayerischen Technischen Baubestimmungen BayTB.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mindestens 18 Meter, für Drehleiterfahrzeuge ein Durchmesser von mindestens 21 Meter erforderlich.
Sollten Teile von Gebäuden weiter als 50 Meter Laufweglänge (Art. 5 Abs. 1 Satz 5 BayBO) von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegen bzw. möglich sein, so müssen diese Teile über Feuerwehr-Zufahrten und ggf. Feuerwehr-Bewegungsflächen auf dem Grundstück erschlossen werden.
Durch entsprechende Planung der öffentlichen Verkehrsflächen kann ggf. der Aufwand für zukünftige Bauvorhaben vereinfacht werden.
Flächen für die Feuerwehr sind entsprechend der Hinweise der Richtlinie für Flächen für die Feuerwehr zu kennzeichnen (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayBO) und amtlich zu siegeln.
Es ist dauerhaft sicherzustellen (z.B. über Verkehrsbeschränkungen und Halteverbote), dass die Flächen für die Feuerwehr ungehindert der Feuerwehr zur Verfügung stehen.
Sollten diese mit Sperrpfosten oder ähnlichem abgesichert werden, muss gewährleistet sein, dass die Feuerwehr diese öffnen kann (z.B. Hydrantenschlüssel A oder B nach DIN 3223).
Umklappbare Sperrpfosten dürfen im umgeklappten Zustand 8 cm Höhe nicht überschreiten und sind nur außerhalb von Kurvenbereichen oder Ähnlichem möglich. (Nr. 6 Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr)
Löschwasserversorgung
Gemeinden haben gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 2 die Pflichtaufgabe die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten.
Art. 4 Abs. 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) und das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) finden Anwendung.
Sollte die Löschwasserversorgung mit der Trinkwasserversorgung kombiniert werden, ist dennoch sicherzustellen, dass die Löschwasserversorgung ausreichend leistungsfähig ist.
Das Arbeitsblatt W 405 des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) gibt Auskunft über die notwendige Leistungsfähigkeit zur Erfüllung des Grundschutzes.
Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem „Ermittlungs- und Richtwertverfahren“ zu ermitteln.
Für Tiefgaragen sind mindestens 1.600 l/min bzw. 96 m³/h vorzuhalten.
Die Standorte der Löschwasserentnahmestellen sind so zu wählen, dass zwischen zwei Löschwasserentnahmestellen im bebauten Gebiet höchstens 150 Meter Laufweglänge liegen.
Sollten im Gebiet Tiefgaragen möglich sein, so sollte die nächstgelegene Löschwasserentnahmestelle in maximal 75 Metern Laufweglänge entfernt zur Tiefgaragenrampe liegen.
Als Löschwasserentnahmestellen kommen in Frage:
- Überflurhydranten nach DIN EN 14384
- Unterflurhydranten nach DIN EN 14339
- Löschwasserbrunnen nach DIN EN 14220
- Unterirdische Löschwasserbehälter nach DIN 14230
Löschwasserbrunnen und Löschwasserbehälter benötigen eine entsprechende Zufahrtsmöglichkeit gemäß Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr. Die Ausführungsplanung von Löschwasserbrunnen und Löschwasserbehältern ist mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen.
Es sind mindestens ein Drittel der Löschwasserentnahmestellen als Überflurhydranten auszuführen.
Wir empfehlen bereits in den Bebauungsplan die maximal durch die öffentliche Löschwasserversorgung zur Verfügung gestellte Löschwassermenge festzuschreiben, und so Bauwerber frühzeitig zu verpflichten bei höherem Bedarf auf den jeweiligen Grundstücken weiteres Löschwasser bereitzustellen.
Der Brandschutzdienststelle und der Feuerwehr ist ein Plan (z.B. Hydrantenplan) mit den öffentlichen Löschwasserentnahmestellen zur Verfügung zu stellen.
Abwägungsvorschlag:
Es wird auf die Abwägung zum Vorentwurf vom 29.03.2023 verwiesen. Der städtebauliche Entwurf hat sich zwischenzeitlich geändert. Die grundsätzlichen Aussagen zu den Brandschutz-Themen bleiben jedoch unverändert.
Brüstungshöhen von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen (zweiter Rettungsweg gem. Art. 31 BayBO) mit mehr als 8 m über Gelände sind aufgrund der festgesetzten Beschränkung der Wandhöhen auf 6,5 m nicht gegeben. In der Satzung wird unter C.26 darauf verwiesen, dass bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein müssen (zweiter Rettungsweg).
Der Wendehammer ist mit einem Wendeplatzdurchmesser von 18 m auch für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend dimensioniert.
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind deutlich weniger als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt. Besondere Festsetzungen für den Brandschutz sind deshalb nicht erforderlich. Auf die Vorgaben der BayBO zum baulichen Brandschutz hinsichtlich Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss wird in der Satzung unter C.26 hingewiesen.
Um eine ausreichend leistungsfähige Löschwasserversorgung zu gewährleisten, wird in der Begründung unter 5.6.5 ausgeführt, dass ein erster Hydrant voraussichtlich unmittelbar vor dem Baugebiet und zwei neue Hydranten innerhalb des Baugebiets vorgesehen sind. Aufgrund der begrenzten Platzverhältnisse und der engen Bebauung ist die Ausführung eines Überflurhydranten nicht möglich.
Darüber hinaus wird ein Löschwassertank entsprechend der Erschließungsplanung im Bereich des Wendehammers situiert, da dieser voraussichtlich zur Einhaltung des Löschwasserdrucks notwendig wird (s. Planzeichnung und Hinweise). Eine „Festschreibung“ der Löschwassermenge ist nicht erforderlich. Tiefgaragen sind im Plangebiet nicht vorgesehen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausführungsplanung beachtet. Es ist keine Planänderung erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein
10 Landratsamt Fürstenfeldbruck – Räumliche Planung und Entwicklung, Schreiben vom 08.04.2024
Stellungnahme
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt, mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Saliterstraße Nord“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung von Wohnraum in Form von Einzel- und Doppelhäusern nördlich des Bachfeldwegs am östlichen Ortsrand von Türkenfeld zu schaffen.
Die Beteiligung wurde beschränkt (Stellungnahmen nur zu geänderten oder ergänzten Teilen, Dauer der Auslegung und Frist zur Stellungnahme verkürzt).
Im Unterschied zur bisherigen Planung wurden u.a. Festsetzungen zur Wand- und Firsthöhe, zu Vorgartenbereichen und Grundstückszufahrten angepasst bzw. ergänzt und eine Anpassung der Abmessung von Dachaufbauten vorgenommen und eine Anpassung der Zufahrtssituation zum Plangebiet vorgenommen.
Des Weiteren wurde die Begründung insgesamt entsprechend der Planung ergänzt und angepasst.
Ortsplanung
Aus ortplanerischer Sicht wird angeregt die nun um 0,20m erhöhte Wand- und Firsthöhe wieder zu reduzieren, insbesondere betrifft dies die am sensiblen Ortsrand liegenden Baufenster im Norden (und Osten) des Plangebietes. Wir verweisen hierbei auf die bereits zur ersten Auslegung erfolgten Anregungen aus der Stellungnahme vom 25.07.2022.
Abwägungsvorschlag:
Die Wandhöhe soll dem nördlich anschließenden Mischgebiet Stangl angepasst werden, das in dessen östlichem Bereich am Ortsrand ebenfalls eine max. Wandhöhe von 6,5 m festsetzt. Ein Ziel dessen ist es, in der Ausführung Dachgeschossausbauten und damit der qualitätsvollen Wohnraumschaffung mehr Flexibilität einzuräumen. Im Vergleich zur maximal zulässigen Wandhöhe noch im Vorentwurf gestaltet sich die aktuelle Festsetzung bereits deutlich moderater. Die maximal zulässige Firsthöhe bleibt mit 10,4 m sogar noch 0,10 m unter den Festsetzungen des Bebauungsplans „MI Stangl“ für dessen östlichsten Bauraum zurück. Im Übrigen wird auf die Abwägung vom 20.03.2024. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Sonstiges
Präambel:
Die Rechtsgrundlagen der BauNVO wurden in der aktuellen Planfassung herausgenommen, sollten aber wieder aktualisiert (zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176) ergänzt werden.
Abwägungsvorschlag:
Eine Nennung der BauNVO in der Präambel ist nicht erforderlich. Die Gesetzesgrundlagen sind aus den Daten der Verfahrensstände ableitbar. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Abfallrecht
Die im Landkreis Fürstenfeldbruck erfassten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen werden von o. g. Bauleitplanung nicht berührt. Für die vom Baubauungsplanes erfassten Flurstücke 716/13, 716/8 und 715 der Gemarkung Türkenfeld liegen keine Eintragungen im Altlastenkataster vor.
Für die Aufstellung des Bebauungsplanes werden daher von Seiten des Sachgebietes 24-1 - Umwelt- und Klimaschutz, Bodenschutzrecht / Staatl. Abfallrecht keine Bedenken vorgebracht. Sollten bei Aushubarbeiten (organoleptisch) auffällige Verunreinigungen angetroffen werden, so sind diese vollständig auszukoffern, getrennt vom übrigen Aushubmaterial zwischenzulagern und durch geeignete Maßnahmen gegen Niederschlagswasser zu sichern.
Das weitere Vorgehen ist in diesem Fall umgehend mit dem Landratsamt Fürstenfeldbruck, Staatl. Abfallrecht abzustimmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeldbruck noch nicht abgeschlossen ist.
Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis auf auffällige Verunreinigung bei Aushubarbeiten sowie der zur Auskofferung, Zwischenlagerung und Sicherung gegen Niederschlagswasser ist bereits in den Hinweisen enthalten. Es ist keine Planänderung erforderlich.
Immissionsschutz
Aus der Sicht des Immissionsschutzes werden weiterhin keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen.
Naturschutz und Landschaftspflege
Aus naturschutzfachlicher Sicht werden gegen den Bebauungsplan-Entwurf keine Bedenken erhoben.
Wasserrecht
Es handelt sich vorliegend um den Bebauungsplan „Saliterstr. Nord“ in der Gemeinde Türkenfeld. Die Planung wurde nochmals geändert und ergänzt.
Gegen die Änderungen bzw. Ergänzungen bestehen aus wasserrechtlicher Sicht keine Einwendungen.
Straßenverkehrsamt
Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Einwände.
Kreisstraßenverwaltung
Es bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Saliterstraße Nord“ in der Gemeinde Türkenfeld.
Aufgrund des zunehmenden Verkehrsaufkommens sind Sichtdreiecke nach RASt in den Einmündungsbereichen der „Saliter-„ und „Fuggerstraße“ in die Kreisstraßen FFB 3 und FFB 5 freizuhalten.
Abwägungsvorschlag:
Die angeführten Einmündungsbereiche sind nicht Teil des Geltungsbereichs des vorliegenden Entwurfs des Bebauungsplans „Saliterstraße Nord“. Eine Darstellung der Sichtdreiecke ist dementsprechend nicht möglich. Darüber hinaus wird auf die Abwägung zum Vorentwurf vom 29.03.2023 verwiesen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein
Beschlussvorschlag:
- Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld nimmt vom Verfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB, erneute Auslegung, Kenntnis.
- Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat die eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig geprüft und alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen. Planunterlagen werden entsprechend der Ergebnisprüfung geändert.
- Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld beschließt aufgrund § 10 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans „Saliterstraße Nord“ mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 06.05.2024.
- Die Verwaltung wird beauftragt, nach Abschluss aller Verträge mit dem Erschließungsträger, den Bebauungsplan „Saliterstraße Nord“ mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft zu setzen (§ 10 Abs. 3 BauGB).