Bauleitplanung 3. Änderung Kreuzstraße / hier: Abwägung der eingegangen Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB mit anschließendem Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 06.05.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 06.05.2024 ö 8

Pressetaugliche Texte

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden die Einzel-Beschlussvorschläge grau hinterlegt dargestellt. 

Der Gemeinderat hat in der öffentlichen Sitzung am 29.11.2023 für den Bereich der Grundstücke Flur Nrn. 259/16, 259/100, 259/101, 259/102 und 259/103, jeweils Gemarkung Türkenfeld, zwischen der Kreuz- und Weißenhornstraße, im südwestlichen Teil der Ortslage Türkenfeld, die 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ beschlossen und das erforderliche Verfahren hierfür eingeleitet. Das Verfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von der Erstellung eines eigenständigen Umweltberichtes nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Auch die Vorschriften über die Überwachung (gemäß § 4 c BauGB, „Monitoring“) sind nicht anzuwenden.
Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ wurde am 29.11.2023 vom Gemeinderat gebilligt und in gleicher Sitzung die Durchführung der öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung der Behörden nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 13a BauGB beschlossen. Im Anschluss daran wurde zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung (Teil C), jeweils in der Fassung vom 29.11.2023, in der Zeit vom 11. Dezember 2023 bis einschließlich 19. Januar 2024 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (insgesamt 27 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 06.12.2023 gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und um Stellungnahme gebeten sowie über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB unterrichtet. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen müssen nun vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden. 

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung keine Stellungnahme zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ ein:
03        Landratsamt Fürstenfeldbruck, Brandschutzdienststelle
04        Kreisheimatpfleger Fürstenfeldbruck, Herr Markus Wild
06        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege München
07        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Fürstenfeldbruck
09        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Fürstenfeldbruck
10        Landesbund Vogelschutz, Kreisgruppe Fürstenfeldbruck
11        Zweckverband Abwasser Obere Amper
13        Erdgas Südbayern, Fürstenfeldbruck 
14        Stadtwerke Fürstenfeldbruck
17        Handwerkskammer für Oberbayern
18        Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Fürstenfeldbruck
21        Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
23        Gemeinde Moorenweis
24        Gemeinde Geltendorf
25        Gemeinde Greifenberg
27        Gemeinde Kottgeisering

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“:
01        Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Schreiben vom 12.12.2023 (Gz.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-13-2)
02        Regionaler Planungsverband München; E-Mail vom 18.12.2023
12        Deutsche Telekom Technik GmbH; Schreiben vom 28.12.2023 (Vorgang 2023709, PN)
15        Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr; Schreiben vom 14.12.2023 (Az.: 45-60-00 / VI-1725-23-BBP)
19        Staatliches Bauamt Freising; E-Mail vom 06.12.2023
22        Gemeinde Eresing; Auszug aus Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 13.12.2023
26        Gemeinde Eching; E-Mail vom 20.12.2023

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ ein:
05        Landratsamt Fürstenfeldbruck, Räumliche Planung und Entwicklung; Schreiben vom 06.12.2023 (Az.: 21-6102.0/0-768 3. Änd. Türkenfeld)
08        Wasserwirtschaftsamt München; Schreiben vom 28.12.2023 (Az.: 3-4622-FFB 23-49272/2023)
16        Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern; E-Mail vom 08.01.2023
20        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck; E-Mail vom 17.01.2024 (Az.: 4612-40-14) 

Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:
1.1.1.        05 Landratsamt Fürstenfeldbruck, Räumliche Planung und Entwicklung
Schreiben vom 06.12.2023 (Az.: 21-6102.0/0-768 3. Änd. Türkenfeld)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Das Landratsamt nimmt wie folgt Stellung: 
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt mit der 3. Änderung des o.g. Bebauungsplanes die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Nachverdichtung im Innenbereich zu schaffen. 
Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich der 3. Änderung liegt am südwestlichen Rand des Siedlungsgebietes vom Hauptort Türkenfeld, er wird bis auf einen kleinen Abschnitt an der Weißenhornstraße ringsum durch Bestandsbebauung sowie im Süden durch Grünflächen begrenzt.  
Ableitung aus dem Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne 
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Türkenfeld stellt für den nördlichen Teil des Geltungsbereiches Wohnbaufläche und für den südlichen Teil Grünfläche dar. Wir weisen darauf hin, dass mit vorliegender Planung die im Flächennutzungsplan dargestellte durchgängige Grünfläche deutlich geschmälert wird. Unabhängig davon kann die Bebauungsplanänderung aufgrund des Maßstabes des Flächennutzungsplanes gerade noch als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt betrachtet werden. Die beabsichtigte Planung sollte im Zuge einer Berichtigung angepasst werden.
Ortsplanung 
Nachverdichtung im Innenbereich wird grundsätzlich begrüßt, allerdings ist die Größe und Position des Bauraumes, die mögliche Höhenentwicklung sowie die Situierung der Umgrenzungen von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen ortsplanerisch wenig nachvollziehbar.  
Es ist nicht verständlich, weshalb die Orientierung des Bauraumes in Ost-West-Richtung gemäß rechtskräftigem Bebauungsplanes mit vorliegender Planung in Nord-Süd-Richtung gedreht wird. Durch die Drehung wird sowohl die einheitliche Orientierung der bestehenden Baukörper südlich der Weißenhornstraße aber vor allem auch der bestehende Grünzug als Abgrenzung zum südlich anschließenden Gewerbegebiet durchbrochen. Bauraum und Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen rücken zudem im Südwesten zu nahe an die südliche Nachbarschaftsbebauung heran. Wir weisen darauf hin, dass eine Beeinträchtigung der umgebenden Bebauung darüber hinaus auch aufgrund der Bauraumtiefe in Verbindung mit der neu festgesetzten möglichen Wandhöhe von 6,20m (BP 1. Änd. max. zul. WH 4,50m) nicht ausgeschlossen werden kann. In diesem Zusammenhang empfehlen wir eine deutliche Reduzierung der zulässigen Wandhöhe, der Bauraumtiefe und die Festsetzung der Firstrichtung über die Längsseite des Baukörpers.  
Zur Vermeidung langer Zufahrten und zur Reduzierung versiegelter Flächen sollten Bauraum sowie die Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen insgesamt so weit wie möglich Richtung Osten verschoben werden. 
Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen und Text 
Planzeichnung und Planzeichen mit Text: 
Die Baugrenze sollte in West-Ost-Richtung hin zur Straße eingemaßt werden, um ihre Position auf dem Baugrundstück möglichst genau festzulegen. 
Die Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen sollten in sich und zur Straße hin vermaßt werden. 
Text: 
Zu B.2.2.2.: 
Die festgesetzte Überschreitungsmöglichkeit von 100% wird als deutlich zu hoch erachtet und sollte im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gem. § 1a Abs. 2 BauGB reduziert werden.
Zu B.2.3.5.: 
Aufgrund der Länge des Baukörpers sollte die zulässige Gesamtbreite von zwei Dritteln der Fassadenlänge für Terrassen, Terrassenüberdachungen und Wintergärten reduziert werden. 
Bei einer zulässigen Gebäudelänge von 25 Metern erscheint eine mögliche Terrasse von ca. 16 Metern Länge (u.U. mit Überdachung) als deutlich zu groß bemessen.   
Zu B.2.3.6.: 
Auf die o.g. mögliche Beeinträchtigung bedrängende Wirkung für die Nachbarbebauung bei Realisierung des Gebäudetyps B durch die Vergrößerung der zulässigen Wandhöhe von 1,70m mehr im Vergleich zum Urplan wird hingewiesen.  
Der Bauvollzug weist auf Folgendes hin: 
Planzeichnung: 
Die nördliche Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen (Garage Nord) ist überwiegend über die Flurnummer 259/103 erschlossen, ein entsprechendes Geh- und Fahrtrecht sollte ergänzt werden.  
Text: 
Zu B.2.2.2.: 
Terrassen, Terrassenüberdachungen und Wintergärten sind Teile des Hauptgebäudes, somit gilt hier die Überschreitung nach § 19 Abs.4 BauNVO nicht. Eine Anpassung der Festsetzungen sollte erfolgen.   
Zu B.2.3.4.: 
Die Festsetzung ist hinsichtlich der Längenbegrenzung von 5m je Eingang zu ungenau und sollte konkretisiert werden. Zudem entspricht sie nicht der Definition eines untergeordneten Bauteils im Sinne Art. 6 Abs. 6 Nr. 2 BayBO. Eine Korrektur sollte erfolgen.  
Zu B.2.3.6.: 
Aufgrund der Regelung von Wand- und Firsthöhe ist die Vollgeschoss-Festsetzung entbehrlich, sie stellt zudem für alle Beteiligten inkl. Gemeinde ein zusätzliches rein bürokratisches Prüfkriterium dar. 
Zu B.2.4.: 
Eine Festsetzung der Mindestgrundstücksgröße bezogen auf Doppel- und Reihenhaus macht aufgrund des kleinen Bebauungplanumgriffs keinen Sinn. Zudem wird darauf hingewiesen, dass planungsrechtlich erst bei Grundstücksteilung ein Doppel- oder Reihenhaus vorliegt.
Zu.2.7.2.: 
Die Berechnung der Wandhöhe entspricht nicht Art. 6 BayBO, hierauf sollte hingewiesen werden, um Mißverständnisse zu vermeiden.  
Zu B.2.10.: 
Die Festsetzung erscheint überflüssig, da außer Klinkerfassaden alles zugelassen wird. 
Hinweis: streng genommen zählen Fenster auch zur Fassade, als Folge wären bei einer Einzelaufzählung wie hier, bei Nichtnennung des Materials Glas, diese nicht zulässig. Im Sinne eines schlanken Bebauungsplanes wird empfohlen die Festsetzung zu streichen.  
Begründung 
Zu 3.1.: 
Ein Hinweis auf die aktuelle Fassung des Landesentwicklungsprogramms sollte erfolgen.  
Sonstiges 
Präambel: 
In der Präambel sollten die Rechtsgrundlagen der BauNVO ergänzt werden. 
Verfahrensvermerke: 
Die Verfahrensvermerke sind zu ergänzen um die Bereithaltung des Bebauungsplanes und der Begründung zur Einsichtnahme und Auskunftserteilung an jedermann sowie die Hinweise auf die Rechtsfolgen (vergleiche hierzu Muster der Planungshilfen für die Bauleitplanung p 20/21). 
Übersichtsplan: 
Der Geltungsbereich sollte im Plan kenntlich gemacht werden.  
Abfallrecht 
Die im Landkreis Fürstenfeldbruck erfassten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen werden von o. g. Bauleitplanung nicht berührt. Für die vom Bebauungsplan erfassten Flurstücke der Gemarkung Türkenfeld liegen keine Eintragungen im Altlastenkataster vor. 
Für die 3. Änderung des Bebauungsplanes werden daher von Seiten des Sachgebietes 24-1 - Umwelt- und Klimaschutz, Bodenschutzrecht / Staatl. Abfallrecht keine Bedenken vorgebracht.
Sollten bei Aushubarbeiten (organoleptisch) auffällige Verunreinigungen angetroffen werden, so sind diese vollständig auszukoffern, getrennt vom übrigen Aushubmaterial zwischenzulagern und durch geeignete Maßnahmen gegen Niederschlagswasser zu sichern. 
Das weitere Vorgehen ist in diesem Fall umgehend mit dem Landratsamt Fürstenfeldbruck, Staatl. Abfallrecht abzustimmen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeldbruck noch nicht abgeschlossen ist. 
Immissionsschutz 
Die neuen Baugrenzen rücken an das südliche Gewerbegebiet näher heran als die bisherigen. 
Für das Gewerbegebiet sind im rechtskräftigen Bebauungsplan eben wegen der Nähe zu Wohnbauflächen flächenbezogene Schallleistungspegel von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) festgesetzt worden.  
Deshalb ist der Nachweis von einem anerkannten Akustikbüro zu führen, dass sowohl durch Ausnutzung der flächenbezogenen Schallleistungspegel als auch durch die derzeit tatsächliche Betriebsweise des Gewerbes auf der Fl.-Nr. 274/3 keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm für ein Allgemeines Wohngebiet zu erwarten sind.  
Naturschutz und Landschaftspflege 
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen die 3. Änderung keine Einwände. 

Wasserrecht 
Gegen die 3. Änderung des oben beschriebenen Bebauungsplanes erheben wir keine wasserrechtlichen Einwände. 
Der Bebauungsplanumgriff befindet sich weder in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet noch in einem Wasserschutzgebiet. 
Straßenverkehrsamt 
Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde bestehen gegen den Bebauungsplan keine Einwände.
Kreisstraßenverwaltung 
Es bestehen keine Einwände gegen die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Kreuzstraße“ in der Gemeinde Türkenfeld 
Die Freihaltung der Sichtdreiecke an den Straßeneinmündungen wird empfohlen. 
Öffentliche Mobilität 
Aus Sicht des ÖPNV ist kein Handlungsbedarf gegeben, da das geplante Bauvorhaben bereits gut an das MVV-Netz angebunden ist. 
Auch aus Sicht des Radverkehrs bestehen grundsätzlich keine Einwände. Es wird empfohlen, auf den Grundstücken geeignete und überdachte Fahrradabstellanlagen zu installieren.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Geltungsbereich 
Die Ausführungen zum Geltungsbereich werden zustimmend zur Kenntnis genommen.  
Ableitung aus dem Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne 
Die Ausführungen zur Entwicklung der Planung aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Änderungsplanung wird im Nachgang im Zuge einer Berichtigung des Flächennutzungsplanes in diesem berücksichtigt.
Ortsplanung 
In Abstimmung mit dem Landratsamt Fürstenfeldbruck wurde die künftige Überbaubarkeit des Änderungsgebiet zwischenzeitlich nochmals dahingehend konkretisiert und angepasst, dass künftig nur noch zwei Einzelhäuser mit der gleichen Firstrichtung wie bisher umgesetzt werden können. Zudem wurde auch die maximale Höhenausdehnung für die neuen Gebäude nochmals etwas zurückgenommen (künftig Wandhöhe maximal 5,0 m). Mit diesen Anpassungen und der Vorgabe, dass die Abstandsflächenvorgaben der Bayerischen Bauordnung in Verbindung mit den Vorgaben der gemeindlichen Satzung nach wie vor einzuhalten sind, kann aus Sicht der Gemeinde künftig eine verträgliche bauliche Nachverdichtung im Bereich des Änderungsgebietes sichergestellt werden, die auch den maßgebenden nachbarschaftsrechtlichen Belangen künftig angemessen Rechnung trägt.
Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen und Text 
Planzeichnung und Planzeichen mit Text: 
Um die Position der Baugrenzen und der Flächen für Garagen auf dem Baugrundstück für den nachfolgenden Vollzug möglichst genau festzulegen, wurden diese in der Planzeichnung zum fortgeschriebenen Entwurf der Bebauungsplanänderung soweit möglich gegenüber den benachbarten Grundstücken bzw. Straßenflächen vermaßt. 
Text: 
Zu B.2.2.2.: 
Im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden wurde die Überschreitungsmöglichkeit der festgesetzten Grundfläche im Textteil zum fortgeschriebenen Entwurf der Bebauungsplanänderung nochmals reduziert und auf maximal 75 % begrenzt.
Zu B.2.3.5.: 
Die zulässige Gesamtbreite für Terrassen, Terrassenüberdachungen und Wintergärten außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen wurde im Textteil (neu: Kapitel B.2.3.3.) zum fortgeschriebenen Entwurf der Bebauungsplanänderung nochmals reduziert und auf maximal 50 % der jeweiligen Fassadenlänge begrenzt. 

Zu B.2.3.6.: 
In Abstimmung mit dem Landratsamt Fürstenfeldbruck wurde die künftige Überbaubarkeit des Änderungsgebietes zwischenzeitlich nochmals dahingehend konkretisiert und zurückgenommen, dass künftig nur noch ein Gebäudetypus mit einer verringerten Wandhöhe (maximal 5,0 m) möglich ist (siehe auch Würdigung zu „Ortsplanung“). Kapitel B.2.3.6 wurde im Textteil zum fortgeschriebenen Entwurf der Bebauungsplanänderung demzufolge ersatzlos gestrichen.  
Der Bauvollzug weist auf Folgendes hin: 
Planzeichnung: 
Zur Sicherung einer angemessenen Erschließung der nördlichen Flächen für Garagen wurde in der Planzeichnung zum fortgeschriebenen Entwurf der Bebauungsplanänderung ein „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Hinterlieger“ auf Grundstück Flur Nr. 259/103 zeichnerisch ergänzt.  
Text: 
Zu B.2.2.2.: 
Die Festsetzung unter Kapitel B.2.2.2. wurde im Textteil zum fortgeschriebenen Entwurf der Bebauungsplanänderung entsprechend der Vorgabe des Landratsamtes redaktionell angepasst. 
Zu B.2.3.4.: 
Die Festsetzung unter Kapitel B.2.3.4. wurde im Textteil zum fortgeschriebenen Entwurf der Bebauungsplanänderung ersatzlos gestrichen.  
Zu B.2.3.6.: 
Die Festsetzung unter Kapitel B.2.3.6. wurde im Textteil zum fortgeschriebenen Entwurf der Bebauungsplanänderung ersatzlos gestrichen. 
Zu B.2.4.: 
Die Festsetzung unter Kapitel B.2.4. wurde im Textteil zum fortgeschriebenen Entwurf der Bebauungsplanänderung redaktionell konkretisiert. Von der Möglichkeit einer Doppel- oder Reihenhausbebauung wurde im Änderungsgebiet Abstand genommen.
Zu.2.7.2.: 
In Kapitel B.2.7.2. des Textteils zum fortgeschriebenen Entwurf der Bebauungsplanänderung wurde ein entsprechender Hinweis redaktionell ergänzt.  
Zu B.2.10.: 
Die Festsetzung unter Kapitel B.2.10. („Fassadengestaltung“) wurde im Textteil zum fortgeschriebenen Entwurf der Bebauungsplanänderung ersatzlos gestrichen.  
Begründung 
Zu 3.1.: 
Unter Kapitel 3.1. der Begründung zum fortgeschriebenen Entwurf der Bebauungsplanänderung wurde ein Hinweis auf die aktuelle Fassung des Landesentwicklungsprogramms redaktionell ergänzt.  
Sonstiges 
Präambel: 
Auch wenn in Kapitel B.1.3. des Textteils bereits auf die Geltung der BauNVO hingewiesen wurde, wurde die Rechtsgrundlage der BauNVO auch in der Präambel des Textteils zum fortgeschriebenen Entwurf der Bebauungsplanänderung redaktionell ergänzt. Im Gegenzug wurde auf Kapitel B.1.3. verzichtet.
Verfahrensvermerke: 
Die Verfahrensvermerke wurden in der Planzeichnung zum fortgeschriebenen Entwurf der Bebauungsplanänderung entsprechend der Vorgaben des Landratsamtes redktionell ergänzt. 
Übersichtsplan: 
In der Planzeichnung zum fortgeschriebenen Entwurf der Bebauungsplanänderung wurde der Geltungsbereich des Änderungsgebietes im Übersichtsplan redaktionell ergänzt.  
Abfallrecht 
Die Ausführungen des Landratsamtes Fürstenfeldbruck zu nicht vorhandenen Erkenntnissen zu Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen werden zustimmend zu Kenntnis genommen. Auch der Gemeinde liegen für den Änderungsbereich keinerlei Erkenntnisse zu Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen vor. Unabhängig davon ist im Textteil zur Bebauungsplanänderung bereits ein textlicher Hinweis (Kapitel B4.2.) zum Umgang mit evtl. angetroffenen künstlichen Auffüllungen etc. als Information für die künftigen Bauherren enthalten. 
Immissionsschutz 
Bei dem überplanten Areal handelt es sich grundsätzlich um Flächen, für die eine wohnbauliche Entwicklung nach dem geltenden Planungsrecht (rechtsverbindlicher Bebauungsplan für den Bereich „Kreuzstraße“) bereits im Status quo jederzeit möglich wäre. Im Zuge der geplanten Änderung ergibt sich für diese Flächen kein höherer Schutzstatus, da diese auch künftig wieder wohnbaulich genutzt werden sollen. Unabhängig davon wurde infolge der unmittelbaren Nachbarschaft des Änderungsgebietes zu gewerblichen Nutzflächen im laufenden Änderungsverfahren eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung (Ingenieurbüro Greiner, Bericht Nr. 224034 / 2 vom 20.03.2024) durchgeführt. Im Ergebnis dieser Untersuchung hat sich gezeigt, dass die maßgebenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete innerhalb des Änderungsgebietes auch künftig eingehalten werden können. Für die geplanten Wohngebäude sind demzufolge keinerlei Schallschutzmaßnahmen etc. erforderlich. Auch werden die in Nachbarschaft des Änderungsgebietes ansässigen Unternehmen durch die Änderungsplanung bei der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit auch nicht weiter eingeschränkt.  
Naturschutz und Landschaftspflege 
Die Ausführung wird zur Kenntnis genommen. 
Wasserrecht 
Die Ausführungen werden zustimmend zur Kenntnis genommen. 
Straßenverkehrsamt 
Die Ausführung wird zur Kenntnis genommen.
Kreisstraßenverwaltung 
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Für die Straßeneinmündungen ergeben sich durch die Änderungsplanung keine Veränderungen im Vergleich zum zum Status quo.
Öffentliche Mobilität 
Die Ausführungen zum ÖPNV und Radverkehr werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Nachdem im Änderungsgebiet auch künftig ausschließlich Einzelhäuser umgesetzt werden sollen, sieht die Gemeinde kein Erfordernis für diese besondere Vorgaben zu überdachten Fahrradstellplätzen zu treffen.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein
       
1.1.2.        08 Wasserwirtschaftsamt München
Schreiben vom 28.12.2023 (Az.: 3-4622-FFB 23-49272/2023)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
       Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach  Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Niederschlagswasserbeseitigung: 
Wir empfehlen den im Textteil unter B.4.7 formulierten Umgang mit anfallendem Niederschlagswasser anzupassen und unter B.2.13.1 zu verschieben: 
„Grundsätzlich ist für eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser oder eine Einleitung in oberirdische Gewässer (Gewässerbenutzungen) eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. Hierauf kann verzichtet werden, wenn bei Einleitungen in oberirdische Gewässer die Voraussetzungen des Gemeingebrauchs nach § 25 WHG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BayWG mit TRENOG (Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer) und bei Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) die Voraussetzungen der erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) mit TRENGW (Technische Regeln für das zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser) erfüllt sind.“
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Vorgaben zum Umgang mit anfallendem Niederschlagswasser wurden entsprechend der Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes redaktionell angepasst und konkretisiert und in Kapitel B.2.12.1. („Niederschlagswasserbeseitigung“) in den Textteil zum fortgeschriebenen Entwurf der Bebauungsplanänderung übernommen.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein


1.1.3.        16 Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
E-Mail vom 08.01.2024

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Der vorliegenden 3. Änderung des Bebauungsplans "Kreuzstraße" können wir i. S. d. § 4 BauNVO (WA) zustimmen. 
Rein vorsorglich weisen wir jedoch darauf hin, dass die in der Nachbarschaft des Plangebietes ansässigen Unternehmen durch die Planung bei der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit weiterhin nicht beeinträchtigt und in ihrer Entwicklung eingeschränkt werden dürfen.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Bei dem überplanten Areal handelt es sich um Flächen, für die eine wohnbauliche Entwicklung nach dem geltenden Planungsrecht (rechtsverbindlicher Bebauungsplan für den Bereich „Kreuzstraße“) bereits im Status quo jederzeit möglich wäre. Im Zuge der geplanten Änderung ergibt sich für diese Flächen kein höherer Schutzstatus, da diese auch künftig wieder wohnbaulich genutzt werden sollen. Unabhängig davon wurde infolge der unmittelbaren Nachbarschaft des Änderungsgebietes zu gewerblichen Nutzflächen im laufenden Änderungsverfahren eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung (Ingenieurbüro Greiner, Bericht Nr. 224034 / 2 vom 20.03.2024) durchgeführt. Im Ergebnis dieser Untersuchung hat sich gezeigt, dass die maßgebenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete innerhalb des Änderungsgebietes auch künftig eingehalten werden können. Für die geplanten Wohngebäude sind demzufolge keinerlei Schallschutzmaßnahmen etc. erforderlich. Die in Nachbarschaft des Änderungsgebietes ansässigen Unternehmen werden durch die Änderungsplanung bei der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit demzufolge auch nicht weiter beeinträchtigt oder in ihrer Entwicklung eingeschränkt.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein
       
1.1.4.        20 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck
E-Mail vom 17.01.2024 (Az.: 4612-40-14)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat keine Einwände gegen die Planungen. Grundsätzlich ist sicherzustellen, dass landwirtschaftliche Betriebe nicht in ihrer Bewirtschaftung und ihrer Entwicklungsfähigkeit beeinträchtigt werden.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Bei dem überplanten Areal handelt es sich um Flächen, für die eine wohnbauliche Entwicklung nach dem geltenden Planungsrecht (rechtsverbindlicher Bebauungsplan für den Bereich „Kreuzstraße“) bereits im Status quo jederzeit möglich wäre. Im Zuge der geplanten Änderung ergibt sich für diese Flächen kein höherer Schutzstatus, da diese auch künftig wieder wohnbaulich genutzt werden sollen. Infolge der Änderung des Bebauungsplanes wird demzufolge keine neuerliche oder zusätzliche Beeinträchtigung für landwirtschaftliche Betriebe hervorgerufen.  

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung folgende Anregungen und Hinweise zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ vorgebracht:
1.1.5.        Bürger 1
Niederschrift vom 23.01.2024

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Die Bürgerin führt an, dass durch die Bebauungsplanänderung nun die Firstrichtung des Gebäudes geändert werde und auch die Lage des „Hauptgartens“ in die Richtung zu ihrem Grundstück verlegt werde. Vor allem durch die geänderte Firstrichtung befürchte sie eine große Beschattung / Beeinträchtigung ihrer Terrasse.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Unter Einbindung der Bürgerin und in Abstimmung mit dem Landratsamt Fürstenfeldbruck wurde die künftige Überbaubarkeit des Änderungsgebiet zwischenzeitlich nochmals dahingehend konkretisiert und angepasst, dass künftig nur noch zwei Einzelhäuser mit der gleichen Firstrichtung wie bisher umgesetzt werden können. Zudem wurde auch die maximale Höhenausdehnung für die neuen Gebäude nochmals etwas zurückgenommen. Mit diesen Anpassungen und der Vorgabe, dass die Abstandsflächenvorgaben der Bayerischen Bauordnung in Verbindung mit den Vorgaben der gemeindlichen Satzung nach wie vor einzuhalten sind, wird den maßgebenden nachbarschaftsrechtlichen Belangen mit der Änderungsplanung aus Sicht der Gemeinde künftig angemessen Rechnung getragen.

Abstimmungsergebnis:
Ja
Nein 



Beschlussvorschlag:
  1. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB sowie         der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie         Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB zum Entwurf der 3. Änderung         des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ eingegangenen Stellungnahmen         wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.5.). 

  1. Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den fortgeschriebenen Entwurf der 3.         Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“, bestehend aus der         Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung (Teil C), jeweils in der         Fassung vom 24.04.2024.

4.        Zum fortgeschriebenen Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den         Bereich         „Kreuzstraße“ ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches         (BauGB), insbesondere die erneute öffentliche Auslegung sowie die erneute         Beteiligung         der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a         Abs. 3 BauGB,         jeweils in Verbindung mit § 13a BauGB durchzuführen.

Beschluss 1

Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.5.). 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 2

Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den fortgeschriebenen Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung (Teil C), jeweils in der Fassung vom 24.04.2024.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 4

Zum fortgeschriebenen Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB), insbesondere die erneute öffentliche Auslegung sowie die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB, jeweils in Verbindung mit § 13a BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.06.2024 11:35 Uhr