Der Gemeinderat hat in der öffentlichen Sitzung am 29.11.2023 für den Bereich der Grundstücke Flur Nrn. 259/16, 259/100, 259/101, 259/102 und 259/103, jeweils Gemarkung Türkenfeld, zwischen der Kreuz- und Weißenhornstraße, im südwestlichen Teil der Ortslage Türkenfeld, die 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ beschlossen und das erforderliche Verfahren hierfür eingeleitet. Das Verfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von der Erstellung eines eigenständigen Umweltberichtes nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Auch die Vorschriften über die Überwachung (gemäß § 4 c BauGB, „Monitoring“) sind nicht anzuwenden.
Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ wurde am 29.11.2023 vom Gemeinderat gebilligt und in gleicher Sitzung die Durchführung der öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung der Behörden nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 13a BauGB beschlossen. Im Anschluss daran wurde zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung (Teil C), jeweils in der Fassung vom 29.11.2023, in der Zeit vom 11. Dezember 2023 bis einschließlich 19. Januar 2024 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (insgesamt 27 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 06.12.2023 gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und um Stellungnahme gebeten sowie über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB unterrichtet. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen wurden am 06.05.2024 vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt. Infolge der vorgenommenen fachlichen Würdigungen und Abwägungen wurden Anpassungen und Änderungen am Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ erforderlich, welche die Grundzüge der Planung berührten, so dass ein erneutes Beteiligungs- / Auslegungsverfahren durchgeführt werden musste.
Der fortgeschriebene Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ wurde am 06.05.2024 vom Gemeinderat gebilligt und in gleicher Sitzung die Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung sowie der erneuten Beteiligung der Behörden nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 4a Abs. 3 und § 13a BauGB beschlossen. Im Anschluss daran wurde zum fortgeschriebenen Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung (Teil C), jeweils in der Fassung vom 06.05.2024, in der Zeit vom 24. Mai 2024 bis einschließlich 24. Juni 2024 die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 und § 13a BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (insgesamt 27 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 22.05.2024 gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 und § 13a BauGB an der Bauleitplanung erneut beteiligt und um Stellungnahme gebeten sowie über die erneute öffentliche Auslegung unterrichtet. Die im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung und erneuten Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen müssen nun erneut vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden.
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der erneuten Beteiligung keine Stellungnahme zum fortgeschriebenen Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ ein:
04 Kreisheimatpfleger Fürstenfeldbruck, Herr Markus Wild
06 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege München
07 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Fürstenfeldbruck
09 Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Fürstenfeldbruck
10 Landesbund Vogelschutz, Kreisgruppe Fürstenfeldbruck
11 Zweckverband Abwasser Obere Amper
13 Erdgas Südbayern, Fürstenfeldbruck
14 Stadtwerke Fürstenfeldbruck
18 Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Fürstenfeldbruck
19 Staatliches Bauamt Freising
20 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck
21 Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
24 Gemeinde Geltendorf
27 Gemeinde Kottgeisering
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der erneuten Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zum fortgeschriebenen Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“:
01 Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Schreiben vom 24.05.2024 (Gz.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-13-6)
02 Regionaler Planungsverband München; E-Mail vom 20.07.2024
08 Wasserwirtschaftsamt München; Schreiben vom 19.06.2024 (Az.: 3-4622-FFB 23-23309/2024)
12 Deutsche Telekom Technik GmbH; Schreiben vom 13.06.2024 (Vorgang 2023709)
15 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr; Schreiben vom 06.06.2024 (Az.: 45-60-00 / VI-0717-24-BBP)
22 Gemeinde Eresing; Auszug aus Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 05.06.2024
23 Gemeinde Moorenweis; E-Mail vom 22.05.2024
25 Gemeinde Greifenberg; Auszug aus der Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 11.06.2024
26 Gemeinde Eching am Ammersee; Auszug aus der Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 18.06.2024
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der erneuten Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen zum fortgeschriebenen Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ ein:
03 Landratsamt Fürstenfeldbruck, Abwehrender Brandschutz; Schreiben vom 13.06.2024 (Az.: 41-BSD-10 2024-0080 St)
- Landratsamt Fürstenfeldbruck, Räumliche Planung und Entwicklung; Schreiben vom 19.06.2024 (Az.: 21-6102.0/0-768 3. Änd. Türkenfeld)
16 Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern; E-Mail vom 07.06.2024
17 Handwerkskammer für München und Oberbayern; Schreiben vom 24.06.2024
Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:
1.1.1. 03 Landratsamt Fürstenfeldbruck, Abwehrender Brandschutz
Schreiben vom 13.06.2024 (Az.: 41-BSD-10 2024-0080 St))
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Als zentrale Stelle zur Wahrung der Belange des Abwehrenden Brandschutzes im Landkreis Fürstenfeldbruck, nimmt die Brandschutzdienstelle aufgrund Ihrer Anfrage zu oben genanntem Vorhaben aus Sicht der Feuerwehr Stellung.
Die nachstehenden Hinweise zeigen die für die Planung bedeutsamen Maßnahmen des abweh-renden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) auf, die als Voraussetzung für die Zustimmung zu Bauanträgen zu berücksichtigen sind.
Sie greifen den Stellungnahmen zu einzelnen Bauanträgen nicht vor.
Wir bitten Sie nach Prüfung um Mitteilung, in wie weit die Punkte berücksichtigt wurden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit zur Beratung im Bereich des Vorbeugenden Brandschutzes nicht bei der Feuerwehr, sondern beim Kreisbrandrat in seiner Funktion als Brandschutzdienststelle liegt. Durch die Aufgabenübertragung auf die hauptamtliche Brandschutzdienststelle liegen diese Aufgaben bei dieser. (siehe Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayFwG i.V.m. 19.1.2 VollzBekBayFwG; Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayFwG und) Entsprechende Punkte (z.B. Löschwasserversorgung) sind in der Planung anzupassen.
Wir empfehlen dem Bauherrn / den Bauherren bereits frühzeitig die Planung des Bauvorhabens mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die allgemeinen Hinweise des Abwehrenden Brandschutzes werden zur Kenntnis genommen. Der im Textteil der 3. Änderung des Bebauungsplanes bereits enthaltene textliche Hinweis zum Abwehrenden Brandschutz (Kapitel B.4.7.) wird hinsichtlich der Zuständigkeit im Bereich des Vorbeugenden Brandschutzes redaktionell klargestellt. Zudem wird unter diesem Kapitel die Empfehlung redaktionell ergänzt, dass die Bauherren bereits frühzeitig die Planung zu ihrem künftigen Bauvorhaben mit der Brandschutzdienststelle abstimmen sollten.
Abstimmungsergebnis
Ja 14
Nein 0
1.1.2. 05 Landratsamt Fürstenfeldbruck, Räumliche Planung und Entwicklung
Schreiben vom 19.06.2024 (Az.: 21-6102.0/0-768 3. Änd. Türkenfeld)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Das Landratsamt nimmt wie folgt Stellung:
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt mit der 3. Änderung des o.g. Bebauungsplanes die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für bauliche Nachverdichtung im Innenbereich zu schaffen.
Im Unterschied zur bisherigen Planung wurden die Festsetzungen durch Planzeichnung (Vermaßung, Bauräume) angepasst sowie Änderungen der textlichen Festsetzungen durch Planzeichen und Text (u.a. Aufteilung des Bauraumes in zwei Bauräume, Verringerung der Wandhöhe, der Überschreitungsmöglichkeiten, Anpassung der Firstrichtung sowie der baulichen Gestaltung) vorgenommen. Künftig sind somit zwei Einzelhäuser mit gleicher Firstrichtung möglich und es ist insgesamt eine Reduzierung der geplanten Kubaturen erfolgt.
Die Begründung wurde insgesamt entsprechend der Planung angepasst und ergänzt.
Ortsplanung
Die geplante Nachverdichtung im Innenbereich wird weiterhin grundsätzlich begrüßt.
Aus ortsplanerischer Sicht empfehlen wir weiterhin die nunmehr neu festgesetzten Bauräume sowie die Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen möglichst weit nach Osten zu verschieben. Zum einen erfolgt so eine Auflockerung zur südlichen Bestandsbebauung sowie eine Vergrößerung der Westgärten und zum anderen verringert sich dadurch die Flächenneuversiegelung für die Grundstückserschließung.
Festsetzungen durch Planzeichnung und Text
Der Bauvollzug weist auf Folgendes hin:
Planzeichnung:
Zu 2.: Die Grundfläche benötigt einen Bezug, z.B. „je Bauraum“.
Zu 7.: Zur Reduzierung der Erschließungsflächen wird empfohlen, die Flächen für Garagen nach Osten zu verlegen.
Text:
Zu B. 2.7.1: Die Höhe OKFB sollte auf einen Höhenbezugspunkt gerichtet sein. Vorhandenes Gelände in der Gebäudemitte gestaltet sich im Vollzug schwierig.
Sonstiges
Verfahrensvermerke:
Zu 4.: Die Formulierung „mit Schreiben“ sollten ersetzt werden durch „in der Zeit“.
Zu 8.: Zur Einstellung des in Kraft getretenen Bebauungsplanes ins Internet ist die Rechtsgrundlage in § 10a Abs. 2 BauGB zu berichtigen.
Abfallrecht
Die im Landkreis Fürstenfeldbruck erfassten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen werden von o. g. Bauleitplanung nicht berührt. Für die betroffenen Flurstücke 259/16, 259/100, 259/101 und 259/102 der Gemarkung Türkenfeld liegen keine Eintragungen im Altlastenkataster vor.
Für die Änderung des Bebauungsplans werden daher von Seiten des Sachgebietes 24-1 - Umwelt- und Klimaschutz, Bodenschutzrecht / Staatl. Abfallrecht keine Bedenken vorgebracht.
Sollten bei Aushubarbeiten (organoleptisch) auffällige Verunreinigungen angetroffen werden, so sind diese vollständig auszukoffern, getrennt vom übrigen Aushubmaterial zwischenzulagern und durch geeignete Maßnahmen gegen Niederschlagswasser zu sichern.
Das weitere Vorgehen ist in diesem Fall umgehend mit dem Landratsamt Fürstenfeldbruck, Staatl. Abfallrecht abzustimmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeldbruck noch nicht abgeschlossen ist.
Immissionsschutz
Aus der Sicht des Immissionsschutzes werden keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen.
Naturschutz und Landschaftspflege
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen die 3. Änderung weiterhin keine Einwände.
Wasserrecht
Gegen die 3. Änderung des oben beschriebenen Bebauungsplanes im Entwurf vom 06.05.2024 erheben wir keine wasserrechtlichen Einwände.
Der Bebauungsplanumgriff befindet sich weder in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet noch in einem Wasserschutzgebiet.
Straßenverkehrsamt
Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde bestehen gegen die Änderung des Bebauungsplanes keine Einwände.
Kreisstraßenverwaltung
Es bestehen keine Einwände gegen die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Kreuzstraße“ in der Gemeinde Türkenfeld.
Die Freihaltung der Sichtdreiecke an den Straßeneinmündungen wird empfohlen.
Öffentliche Mobilität
Aus Sicht des ÖPNV ist kein Handlungsbedarf gegeben, da das geplante Bauvorhaben bereits gut an das MVV-Netz angebunden ist.
Auch aus Sicht des Radverkehrs bestehen grundsätzlich keine Einwände. Es wird empfohlen, auf den Grundstücken geeignete und überdachte Fahrradabstellanlagen zu installieren.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Ausführungen des Landratsamtes zu den im fortgeschriebenen Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ vorgenommenen Änderungen/Anpassungen werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
Ortsplanung
Die positive Ausführung zur geplanten Nachverdichtung im Innenbereich wird zur Kenntnis genommen.
Der erneuten Empfehlung die neu festgesetzten Bauräume sowie die Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen etc. noch weiter nach Osten zu verschieben wird seitens der Gemeinde nicht entsprochen. Im Rahmen der Überarbeitung des ursprünglichen Entwurfes wurde die künftige Überbaubarkeit des Änderungsgebietes bereits wesentlich aufgelockert und auch hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung weiter eingeschränkt. Aus Sicht der Gemeinde stellt der aktuelle Entwurf eine ansprechende bauliche Nachverdichtung im Bereich des Änderungsgebietes sicher, die auch den maßgebenden nachbarschaftsrechtlichen Belangen künftig angemessen Rechnung trägt. Zudem wird die künftige Flächenversiegelung im Änderungsbereich durch die Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung bereits auf ein verträgliches Maß beschränkt.
Festsetzungen durch Planzeichnung und Text
Der Bauvollzug weist auf Folgendes hin:
Planzeichnung:
Zu 2.: Die Legende wird unter Pkt. 2 zur Grundfläche redaktionell konkretisiert und um einen entsprechenden Bezug („… je Bauraum“) ergänzt.
Zu 7.: Hinsichtlich der Positionierung der Garagen wird auf die vorhergehende Würdigung der Belange der „Ortsplanung“ verwiesen.
Text:
Zu B. 2.7.1: Die Festsetzungen zum Höhenniveau des Erdgeschossfertigfußbodens (EG-FFH) werden unter Kapitel B.2.7.1. des Textteils in der vorgeschlagenen Form weiterhin beibehalten, zumal auch im gesamten umliegenden Wohngebiet nach den Vorgaben des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ diesbezüglich ein Bezug auf die natürliche Geländeoberfläche geregelt ist. Damit kann auch im Änderungsgebiet eine mit der Umgebung vergleichbare Regelung aufrechterhalten werden, zumal diese in der Vergangenheit nach Kenntnis der Gemeinde zu keinen wesentlichen Konflikten im Vollzug des Bebauungsplanes geführt hat.
Sonstiges
Verfahrensvermerke:
Zu 4.: Die Nr. 4 der Verfahrensvermerke wird entsprechend der Anmerkung des Landratsamtes redaktionell klargestellt.
Zu 8.: Unter Nr. 8 der Verfahrensvermerke wird die Rechtgrundlage zur Einstellung des in Kraft getretenen Bebauungsplanes ins Internet redaktionell konkretisiert.
Abfallrecht
Auch der Gemeinde sind im Bereich des Änderungsgebietes keine Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen bekannt. Die weiteren Ausführungen des Fachbereiches „Abfallrecht“ zum möglichen Antreffen von auffälligen Verunreinigungen etc. bei Aushubarbeiten werden zur Kenntnis genommen. Als Information für die künftigen Bauherren ist unter Kapitel B.4.2. bereits ein entsprechender textlicher Hinweis im Textteil zur 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ enthalten.
Immissionsschutz
Die Ausführung wird zur Kenntnis genommen.
Naturschutz und Landschaftspflege
Die Ausführung wird zur Kenntnis genommen.
Wasserrecht
Die Ausführungen werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
Straßenverkehrsamt
Die Ausführung wird zur Kenntnis genommen.
Kreisstraßenverwaltung
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Im Bereich der Ausfahrt auf die Weißenhornstraße ergibt sich mit der aktuellen Änderungsplanung keine Veränderung des dortigen Status quo.
Öffentliche Mobilität
Die Ausführungen zum ÖPNV und Radverkehr werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
Nachdem im Änderungsgebiet auch künftig ausschließlich Einzelhäuser umgesetzt werden sollen, sieht die Gemeinde kein Erfordernis für diese besondere Vorgaben zu überdachten Fahrradstellplätzen zu treffen.
Abstimmungsergebnis
Ja 14
Nein 0
1.1.3. 16 Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
E-Mail vom 07.06.2024
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Der vorliegenden 3. Änderung des Bebauungsplans "Kreuzstraße" können wir i. S. d. § 4 BauNVO (WA) zustimmen.
Rein vorsorglich weisen wir jedoch darauf hin, dass die in der Nachbarschaft des Plangebietes ansässigen Unternehmen durch die Planung bei der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit weiterhin nicht beeinträchtigt und in ihrer Entwicklung eingeschränkt werden dürfen.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Bei dem überplanten Areal handelt es sich um Flächen, für die eine wohnbauliche Entwicklung nach dem geltenden Planungsrecht (rechtsverbindlicher Bebauungsplan für den Bereich „Kreuzstraße“) bereits im Status quo jederzeit möglich wäre. Im Zuge der geplanten Änderung ergibt sich für diese Flächen kein höherer Schutzstatus, da diese auch künftig wieder wohnbaulich genutzt werden sollen. Unabhängig davon wurde infolge der unmittelbaren Nachbarschaft des Änderungsgebietes zu gewerblichen Nutzflächen im laufenden Änderungsverfahren eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung (Ingenieurbüro Greiner, Bericht Nr. 224034 / 2 vom 20.03.2024) durchgeführt. Im Ergebnis dieser Untersuchung hat sich gezeigt, dass die maßgebenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete innerhalb des Änderungsgebietes auch künftig eingehalten werden können. Für die geplanten Wohngebäude sind demzufolge keinerlei Schallschutzmaßnahmen etc. erforderlich. Die in Nachbarschaft des Änderungsgebietes ansässigen Unternehmen werden durch die Änderungsplanung bei der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit demzufolge auch nicht weiter beeinträchtigt oder in ihrer Entwicklung eingeschränkt.
Abstimmungsergebnis
Ja 14
Nein 0
1.1.4. 17 Handwerkskammer für München und Oberbayern
Schreiben vom 24.06.2024
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt die Änderung des seit 1993 rechtskräftigen Bebauungsplans im südwestlichen Bereich des Hauptorts für das 0,13 ha große Teilbereich der bisher unbebauten Grundstücke Fl. Nrn. 259/100 und 259/101 mit 259/16, 259/102 und 259/103, Gemarkung Türkenfeld zwischen der Kreuz- und Weißenhornstraße und am Übergang zum „Gewerbegebiet Süd.
Gegenüber der Ursprungsfassung werden künftig zwei Einzelhäuser mit jeweils 140 m² Grundfläche realisierbar sein, die max. zulässige Wandhöhe sowie Firsthöhe angehoben, zur Gebäudegestaltung werden neue Festsetzungen aufgenommen.
Die Art der baulichen Nutzung als Allgemeines Wohngebiet gemäß §4BauNVO bleibt unverändert erhalten.
Gegenüber der eingeräumten Möglichkeit für ergänzende Bebauung in dem geplanten, geringen Umfang einer Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung bestehen aus Sicht der Handwerkskammer für München und Oberbayern zunächst prinzipiell keine Einwände.
Mit der im Änderungsgebiet am südlichen Rand des Bebauungsplan-Geltungsbereichs neu geplanten, zusätzlichen und – im Gegensatz zur vormalig hier bestehenden Nutzung als breite Grünfläche zwischen Wohnen und Gewerbe- nun schützenswerten Wohnbebauung entstehen heranrückende neue Immissionsorte.
Die Ausführungen in Kapitel 6.4 nehmen wir zur Kenntnis; gleichwohl weisen wir dennoch grundsätzlich darauf hin, dass im Rahmen der Planungen daher sichergestellt werden sollte, dass im räumlichen Umfeld bestehende bestandskräftig genehmigte gewerbliche Nutzungen und Handwerksbetriebe durch eine heranrückende Bebauung in ihrem ordnungsgemäßen Betrieb und Wirtschaften aber auch im Hinblick auf ihre mit dem Bestandsschutz einhergehenden angemessenen Weiterentwicklungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt oder gar gefährdet werden dürfen. Dies gilt insbesondere im Kontext der von den Betrieben ausgehenden, betriebsüblichen Emissionen (Lärm, Geruch, etc.) einschließlich des zugehörigen Betriebsverkehrs.
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die allgemeinen Ausführungen der Handwerkskammer zur Änderungsplanung werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
Bei dem überplanten Areal handelt es sich um Flächen, für die eine wohnbauliche Entwicklung nach dem geltenden Planungsrecht (rechtsverbindlicher Bebauungsplan für den Bereich „Kreuzstraße“) bereits im Status quo jederzeit möglich wäre. Im Zuge der geplanten Änderung ergibt sich für diese Flächen kein höherer Schutzstatus, da diese auch künftig wieder wohnbaulich genutzt werden sollen. Unabhängig davon wurde infolge der unmittelbaren Nachbarschaft des Änderungsgebietes zu gewerblichen Nutzflächen und des geringfügigen Heranrückens an diese im laufenden Änderungsverfahren eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung (Ingenieurbüro Greiner, Bericht Nr. 224034 / 2 vom 20.03.2024) durchgeführt. Im Ergebnis dieser Untersuchung hat sich gezeigt, dass die maßgebenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete innerhalb des Änderungsgebietes auch künftig eingehalten werden können. Für die geplanten Wohngebäude sind demzufolge keinerlei Schallschutzmaßnahmen etc. erforderlich. Die in Nachbarschaft des Änderungsgebietes ansässigen Unternehmen werden durch die Änderungsplanung bei der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit demzufolge auch nicht weiter beeinträchtigt oder in ihrer Entwicklung eingeschränkt.
Abstimmungsergebnis
Ja 14
Nein 0
Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen zum fortgeschriebenen Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ vorgebracht.
Nachdem infolge der vorgenommenen fachlichen Würdigungen und Abwägungen (siehe Einzelabwägungen Pkt. 1.1.1. bis 1.1.4.) lediglich noch geringfügige redaktionelle Klarstellungen und Konkretisierungen an den Unterlagen zur 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ erforderlich werden, welche die Grundzüge der Planung nicht berühren, muss kein erneutes Beteiligungs- / Auslegungsverfahren durchgeführt werden. Das Verfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ kann demnach mit der Fassung des Satzungsbeschlusses zum Abschluss gebracht werden. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt die 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ in der Folge in Kraft.
Beschlussvorschlag:
- Die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 3 und § 13a BauGB zum fortgeschriebenen Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.4.).
- Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 3 und § 13a BauGB keine Stellungnahmen zum fortgeschriebenen Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ vorgebracht.
- Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.
- Die 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), jeweils in der Fassung vom 17.07.2024, wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
- Die Begründung (Teil C) in der Fassung vom 17.07.2024 wird als Bestandteil der 3. Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich „Kreuzstraße“ gebilligt.
Es ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) .