Bebauungsplan „Dorfanger“
Planstand – 2. Entwurf in der Fassung vom 20.03.2024
Gegenstand der heutigen Beratung und Beschlussfassung ist das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a BauGB in der Zeit vom 09.04.2024 bis 24.04.2024.
Entsprechende Beschlussfassung i. R. d. heutigen Sitzung vorausgesetzt, erfolgt der Satzungsbeschluss (finaler Verfahrensschritt!).
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden die Einzel-Beschlussvorschläge grau hinterlegt dargestellt.
- Zur Stellungnahme aufgeforderte Behörden und Träger öffentlicher Belange,
Eingang und Art der Stellungnahme
Träger öffentlicher Belange / Verbände, Vereine etc.
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Nr.
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Name/ Bezeichnung
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Art der Stellungnahme
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Datum
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1
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bayernets
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Keine Einwände
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08.04.2024
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2
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Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanung, Reg. 14
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Keine Einwände
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10.04.2024
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3
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Regierung von Oberbayern - Brandschutz
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Keine Einwände
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10.04.2024
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4
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Brandschutzdienststelle des Landratsamts Fürstenfeldbruck
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Hinweis
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11.04.2024
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5
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Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg
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Keine Einwände
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11.04.2024
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6
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Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck
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Keine Einwände
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12.04.2024
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7
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Gemeinde Eresing
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Keine Einwände
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16.04.2024
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8
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Wasserwirtschaftsamt München
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Hinweis
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17.04.2024
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9
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Gemeinde Eching
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Keine Einwände
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18.04.2024
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10
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IHK für München und Oberbayern
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Keine Einwände
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19.04.2024
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11
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Eisenbahn-Bundesamt
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Hinweis
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22.04.2024
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12
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Regionaler Planungsverband München
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Keine Einwände
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24.04.2024
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13
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Landratsamt Fürstenfeldbruck – Referat 21
Räumliche Planung und Entwicklung
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Einwendungen
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24.04.2024
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14
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Handwerkskammer für München und Oberbayern
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Keine Einwände
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24.04.2024
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15
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Deutsche Telekom Technik GmbH
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Hinweis/Keine Einwände
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70787230925.04.2024707872309KL707872309-1480273097Nach Frist eingegangen
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Öffentlichkeit
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Bürger:in 1
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Stellungnahme
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29.04.2024707770743KG7077707431204089606Nach Frist eingegangen
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- Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange mit Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen
4 Brandschutzdienststelle des Landratsamts Fürstenfeldbruck, Schreiben vom 11.04.2024
Stellungnahme
Als zentrale Stelle zur Wahrung der Belange des Abwehrenden Brandschutzes im Landkreis Fürstenfeldbruck nimmt die Brandschutzdienstelle aufgrund Ihrer Anfrage zu oben genanntem Vorhaben aus Sicht der Feuerwehr Stellung.
Die nachstehenden Hinweise zeigen die für die Planung bedeutsamen Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) auf, die als Voraussetzung für die Zustimmung zu Bauanträgen zu berücksichtigen sind.
Sie greifen den Stellungnahmen zu einzelnen Bauanträgen nicht vor.
Wir bitten Sie nach Prüfung um Mitteilung, in wie weit die Punkte berücksichtigt wurden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit zur Beratung im Bereich des Vorbeugenden Brandschutzes nicht bei der Feuerwehr, sondern beim Kreisbrandrat in seiner Funktion als Brandschutzdienststelle liegt. Durch die Aufgabenübertragung auf die hauptamtliche Brandschutzdienststelle liegen diese Aufgaben bei dieser. (siehe Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayFwG i.V.m. 19.1.2 VollzBekBayFwG; Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayFwG und)
Entsprechende Punkte (z.B. Löschwasserversorgung) sind in der Planung anzupassen.
Wir empfehlen dem Bauherrn / den Bauherren bereits frühzeitig die Planung des Bauvorhabens mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen.
Gemeindliche Feuerwehren
Art. 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz:
(1) Die Gemeinde hat als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. […]
Die Feuerwehr ist daher dem örtlichen Risiko entsprechend auszustatten, zu unterhalten und auszubilden.
Wir verweisen hierzu auf die 1.1 der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz zur Erstellung von Feuerwehrbedarfsplänen.
Hilfsfrist: (siehe 1.2 VollzBekBayFwG)
2Hierfür ist es notwendig, dass grundsätzlich jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang einer Meldung bei der alarm-auslösenden Stelle erreicht werden kann (Hilfsfrist).
3Die Hilfsfrist setzt sich zusammen aus der Gesprächs- und Dispositionszeit der alarmauslösenden Stelle sowie der Ausrücke- und Anfahrtszeit der Feuerwehr.
4Die Gemeinden legen bei der Feuerwehrbedarfsplanung grundsätzlich eine Ausrücke- und Anfahrtszeit der gemeindlichen Feuerwehr von höchstens achteinhalb Minuten ab dem Abschluss ihrer Alarmierung zugrunde.
Notwendigkeit eines Hubrettungsfahrzeugs (z.B. Drehleiter):
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungswege der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung zum Anleitern bestimmter Fenster oder Stellen mehr als 8 Meter über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Hubrettungsfahrzeuge verfügt und diese innerhalb der Hilfsfrist diese erreichen können. (siehe Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayBO)
Sollte kein geeignetes Hubrettungsfahrzeug innerhalb der Hilfsfrist die Einsatzstelle erreichen können, ist im Rahmen der Bauleitplanung bereits zu verankern, dass auch die zweiten Rettungswege mit mehr als 8 Meter Brüstungshöhe baulich sicherzustellen sind.
Besondere Gefahren:
Bei der Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben oder anderer besonderer Einrichtungen (z.B. Labore), die aufgrund der Betriebsgröße, Betriebsart und / oder der gelagerten / hergestellten / zu verarbeitenden Stoffe (z.B. Gefahrstoffe) einen besonderen Gefahrenschwerpunkt bilden, ist die vorhandene Ausstattung der Feuerwehr ggf. anzupassen.
Verkehrsflächen & Zugänglichkeit
Die öffentlichen Verkehrswege sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien, Traglast usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können.
Wir verweisen hierzu auf die „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ gemäß den Bayerischen Technischen Baubestimmungen BayTB.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mindestens 18 Meter, für Drehleiterfahrzeuge ein Durchmesser von mindestens 21 Meter erforderlich.
Sollten Teile von Gebäuden weiter als 50 Meter Laufweglänge (Art. 5 Abs. 1 Satz 5 BayBO) von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegen bzw. möglich sein, so müssen diese Teile über Feuerwehr-Zufahrten und ggf. Feuerwehr-Bewegungsflächen auf dem Grundstück erschlossen werden.
Durch entsprechende Planung der öffentlichen Verkehrsflächen kann ggf. der Aufwand für zukünftige Bauvorhaben vereinfacht werden.
Flächen für die Feuerwehr sind entsprechend der Hinweise der Richtlinie für Flächen für die Feuerwehr zu kennzeichnen (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayBO) und amtlich zu siegeln.
Es ist dauerhaft sicherzustellen (z.B. über Verkehrsbeschränkungen und Halteverbote), dass die Flächen für die Feuerwehr ungehindert der Feuerwehr zur Verfügung stehen.
Sollten diese mit Sperrpfosten oder ähnlichem abgesichert werden, muss gewährleistet sein, dass die Feuerwehr diese öffnen kann (z.B. Hydrantenschlüssel A oder B nach DIN 3223).
Umklappbare Sperrpfosten dürfen im umgeklappten Zustand 8 cm Höhe nicht überschreiten und sind nur außerhalb von Kurvenbereichen oder Ähnlichem möglich. (Nr. 6 Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr)
Löschwasserversorgung
Gemeinden haben gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 2 die Pflichtaufgabe die notwendigen Löschwasser-versorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten.
Art. 4 Abs. 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) und das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) finden Anwendung.
Sollte die Löschwasserversorgung mit der Trinkwasserversorgung kombiniert werden, ist dennoch sicherzustellen, dass die Löschwasserversorgung ausreichend leistungsfähig ist.
Das Arbeitsblatt W 405 des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) gibt Auskunft über die notwendige Leistungsfähigkeit zur Erfüllung des Grundschutzes.
Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem „Ermittlungs- und Richtwertverfahren“ zu ermitteln.
Für Tiefgaragen sind mindestens 1.600 l/min bzw. 96 m³/h vorzuhalten.
Die Standorte der Löschwasserentnahmestellen sind so zu wählen, dass zwischen zwei Löschwasserentnahmestellen im bebauten Gebiet höchstens 150 Meter Laufweglänge liegen.
Sollten im Gebiet Tiefgaragen möglich sein, so sollte die nächstgelegene Löschwasserentnahmestelle in maximal 75 Metern Laufweglänge entfernt zur Tiefgaragenrampe liegen.
Als Löschwasserentnahmestellen kommen in Frage:
- Überflurhydranten nach DIN EN 14384
- Unterflurhydranten nach DIN EN 14339
- Löschwasserbrunnen nach DIN EN 14220
- Unterirdische Löschwasserbehälter nach DIN 14230
Löschwasserbrunnen und Löschwasserbehälter benötigen eine entsprechende Zufahrtsmöglichkeit gemäß Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr. Die Ausführungsplanung von Löschwasserbrunnen und Löschwasserbehältern ist mit der Brand-schutzdienststelle abzustimmen.
Es sind mindestens ein Drittel der Löschwasserentnahmestellen als Überflurhydranten auszuführen.
Wir empfehlen bereits in den Bebauungsplan die maximal durch die öffentliche Löschwasserversorgung zur Verfügung gestellte Löschwassermenge festzuschreiben, und so Bauwerber frühzeitig zu verpflichten bei höherem Bedarf auf den jeweiligen Grundstücken weiteres Löschwasser bereitzustellen.
Der Brandschutzdienststelle und der Feuerwehr ist ein Plan (z.B. Hydrantenplan) mit den öffentlichen Löschwasserentnahmestellen zur Verfügung zu stellen.
Abwägungsvorschlag:
Es wird auf die Abwägung zum Vorentwurf vom 20.09.2023 verwiesen. Der städtebauliche Entwurf hat sich in der Zwischenzeit nicht wesentlich verändert. Die grundsätzlichen Aussagen zu Brandschutz-Themen bleiben folglich unverändert.
Entsprechend der Abwägung zum Vorentwurf wurden die Fahrbahnabmessungen im Bereich des Wendehammers im Südwesten seitdem angepasst. Ebenso werden in der Planzeichnung nun eine Bewegungsfläche für die Feuerwehr sowie ein Vorschlag zur Situierung eines Löschwassertanks hinweislich dargestellt. Es ist nicht notwendig, einen Gesamtdurchmesser von 18 m für den Wendehammer vorzusehen. Nach Aussage der Brandschutzstelle der Regierung von Oberbayern ist das Ziel, dass die Fahrzeuge wenden können, auch mit diesem Wendehammer erfüllt. Die Schleppkurven für ein Wendemanöver wurden nachgewiesen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wurde im Rahmen der Erschließungsplanung bereits berücksichtigt. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Ja 14
Nein 0
8 Wasserwirtschaftsamt München, Schreiben vom 17.04.2024
Stellungnahme
Niederschlagswasserbeseitigung:
Das anfallende Niederschlagswasser soll gemäß der Vorgabe aus dem Entwässerungskonzepts vom 29.08.2023 beseitigt werden. Demnach wird das Niederschlagswasser gesammelt, über eine Sedimentationsanlage gereinigt und gedrosselt und anschließend in den Höllbach eingeleitet. Die Wahl der Niederschlagswasserbeseitigung wird mit teilweise sehr hoch anstehenden Grundwasserständen begründet.
Gemäß der Hierarchie der Niederschlagswasserbeseitigung soll anfallendes Niederschlagswasser bevorzugt über die belebte Oberbodenzone versickert werden. Wir empfehlen deshalb in der Satzung mit aufzunehmen, dass eine Versickerung über die belebte Bodenzone möglich ist. Diese Art der Niederschlagswasserbeseitigung soll jedem Bauwerber offenstehen.
Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis zur Möglichkeit der Versickerung über die belebte Bodenzone wird zur Kenntnis genommen und in der Begründung redaktionell ergänzt.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung der Planunterlagen.
Abstimmungsergebnis:
Ja 14
Nein 0
8 Eisenbahn-Bundesamt, Schreiben vom 22.04.2024
Stellungnahme
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren.
Im Rahmen der erneuten Beteiligung werden keine weiteren Anmerkungen vorgetragen, halten wir allerdings ausdrücklich an unseren Hinweisen mit Stellungnahmen vom 17.04.2023, Gz: 65148- 651pt/011-2023#256 und vom 11.10.2023, Gz: 65148-651pt/011-2023#732 fest.
Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise der beiden vorherigen Stellungnahmen wurden zur Kenntnis genommen, abgewogen und z.T. aufgenommen. Darüber hinaus wurden keine weiteren Anmerkungen vorgetragen.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Ja 14
Nein 0
13 Landratsamt Fürstenfeldbruck, Schreiben vom 24.04.2024
Stellungnahme
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt mit der vorliegenden Planung die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung mehrerer Einzel- und Doppelhäuser sowie mehrgeschossigem Wohnungsbau mit teilweise sozialer Bindung im Zentrum von Türkenfeld zu schaffen.
Im Unterschied zur bisherigen Planung wurden Änderungen u.a. hinsichtlich der Festsetzungen zu Garagen und Carports, zur baulichen Gestaltung (Dachaufbauten als Zwerchgiebel), Einfriedungen sowie zur Grünordnung (zu pflanzende Bäume) vorgenommen. Es erfolgte zudem eine Änderung der Hinweise zum Immissionsschutz und zur Berechnung der Ausgleichsfläche.
Des Weiteren wurde die Begründung insgesamt entsprechend der Planung angepasst.
Ortsplanung
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass Mangels Festsetzungsmöglichkeit der Baukörpertiefe und /-länge gemäß BayVGH Urteil vom 08.02.2008 (2 N 04.2141) der Gemeinde zur rechtssicheren Festsetzung nur die Möglichkeit bleibt, Baugrenzen entsprechend knapp zu bemessen, sowie Überschreitungsmöglichkeiten gemäß § 23 BauNVO zu definieren (ggf. ergänzt durch eigene Planzeichen).
Wir verweisen auch auf unsere Stellungnahme vom 22.05.2023.
Der Bauvollzug weist auf Folgendes hin:
Zu A. 3.1.2:
Die Möglichkeit der Einhaltung der zulässigen GRZ-Überschreitung durch die notwendige innere Erschließung auf Parzelle 5 wird kritisch gesehen.
Abwägungsvorschlag:
Zur Baukörpertiefe:
Es wird auf die Abwägung vom 20.03.2024 verwiesen, die wie folgt nochmals wiedergegeben wird (Ausbesserung Tippfehler WA 2 statt WA 3):
„Abweichend zum Urteil werden gestalterische Festsetzungen nach Art. 81 BayBO in vorliegendem Plan zur Einhaltung der städtebaulichen Körnung als erforderlich erachtet. Die grundsätzlichen Hausgrößen und –tiefen sowie die Firstrichtungen sind im Plan zeichnerisch festgesetzt. Die Bauräume werden z.T. mit Puffer angegeben, um Spielraum für die Situierung einzuräumen. Die Teilbereiche WA 1 und WA 3 unterscheiden sich in ihrer Körnung von WA 2. In WA 2 sollen auch größere Geschosswohnungsbauten ermöglicht werden. WA 1 und WA 3 hingegen schaffen im Anschluss an die nördliche Bestandsbebauung den Übergang zur größeren Bebauung in WA 2 [WA3] . In WA 1 und WA 3 sind Einzel- und Doppelhäuser zulässig, in WA 2 [WA3] nur Einzelhäuser.
Um maßstäbliche und gut proportionierte Baukörper sicher zu stellen, werden weiterhin Haustiefen festgesetzt.“
Die Stellungnahme wird erneut zurückgewiesen, eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Zur Einhaltung der GRZ-Überschreitung auf Parzelle 5 (WA 3):
Um den Grundstückseigentümern mehr Flexibilität in der Anordnung und Ausführung der Wege und Grundstückszuschnitte zu geben, wurde im letzten Verfahrensschritt (Beschluss 20.03.2024) auf die Festsetzung eines G/F/L-Rechts sowie auf die vorgeschlagenen internen Grundstücksgrenzen in WA 3 verzichtet.
Bei einer nachträglichen Grundstücksteilung ist jedoch in jedem Falle zu berücksichtigen, dass die GRZ 2 eingehalten werden muss. Darauf wurde ebenfalls bereits hingewiesen. Im städtebaulichen Entwurf wurde nachgewiesen, dass die in A 3.1.2 festgesetzte Überschreitung bis GRZ 0,6 eingehalten und z.T. auch unterschritten werden kann. Der städtebauliche Entwurf und mit welcher Grundstücksteilung die GRZ 2=0,6 eingehalten werden kann, ist in der Begründung im Kapitel 5.2 in Abb. 17 dargestellt.
Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Abfallrecht
Die im Landkreis Fürstenfeldbruck erfassten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen werden von o. g. Bauleitplanung nicht berührt. Für die vom Bebauungsplan erfassten Grundstücke liegen keine Eintragungen im Altlastenkataster vor.
Für die Aufstellung des Bebauungsplans werden daher von Seiten des Sachgebietes 24-1 - Umwelt- und Klimaschutz, Bodenschutzrecht / Staatl. Abfallrecht keine Bedenken vorgebracht.
Sollten bei Aushubarbeiten (organoleptisch) auffällige Verunreinigungen angetroffen werden, so sind diese vollständig auszukoffern, getrennt vom übrigen Aushubmaterial zwischenzulagern und durch geeignete Maßnahmen gegen Niederschlagswasser zu sichern. Das weitere Vorgehen ist in diesem Fall umgehend mit dem Landratsamt Fürstenfeldbruck, Staatl. Abfallrecht abzustimmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeldbruck noch nicht abgeschlossen ist.
Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis, dass die Erfassung noch nicht abgeschlossen ist, wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Immissionsschutz
Aus der Sicht des Immissionsschutzes werden keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorgetragen.
Naturschutz und Landschaftspflege
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken, wenn folgende Punkte ergänzt bzw. geändert werden:
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit
Eingriffsermittlung
Gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG ist ebenfalls zu prüfen, ob Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden werden können, denn der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Im vorliegenden Fall soll geprüft werden, ob die bestehenden Heckenstrukturen in den Randbereichen zumindest teilweise erhalten werden können. Dazu ist eine genauere Bestandsaufnahme der bestehenden Strukturen erforderlich.
Weiterhin ist der Eingriff in das Grundwasser ebenfalls in die Bilanzierung einzubeziehen.
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen
Ausgleichsfläche
Aus naturschutzfachlicher Sicht halten wir folgende Änderungen für erforderlich:
Die vorhandene Wiesenfläche zu einem weitgehend intakten, kalkreichen Flach- und Quellmoor aufzuwerten, halten wir für nicht möglich. Es sei denn, die ganze Fläche wird vernässt. Dies ist aber nur durch eine Schließung der angrenzenden Gräben möglich.
Der vorhandene Bewuchs, der im Osten eher auf intensiv genutztes Grünland hindeutet (starke Dominanz der Gräser, Löwenzahn, Gänseblümchen, etc.), geht im Osten in eine extensive, artenarme Wiese über. Wir halten eine Aufwertung zu einer extensiv genutzten, artenreichen Wiese (feuchter Ausprägung) für realistisch. Dabei wäre eine Aufteilung der aufzuwertenden Abschnitte in Nord-Süd-Richtung sinnvoller, da der Ausgangszustand gleichwertiger ist als in Ost-West-Richtung.
Südlich der Bahnlinie sind bereits artenreiche Wiesen feuchter Ausprägung vorhanden, die dem LBV gehören (Fl.-Nrn.: 1963, 1965 bis 1967 Gemarkung Türkenfeld). Zur Herstellung der artenreichen Wiese soll von diesen Flächen mehrfach zu unterschiedlichen Zeiten eine Mahdgut-Übertragung gemacht werden. Je nach Auswahl der Abschnitte ist eine 1 – 2-malige Mahd erforderlich. Das Mähgut ist aus der Fläche zu entfernen.
Die Fläche 1b (Ergänzung der vorhandenen Gebüsche) kann so umgesetzt werden.
Die Fläche 1a soll ebenfalls zur artenreichen Wiese feuchter Ausprägung aufgewertet werden.
Die angrenzenden kartierten Biotope sollten gekennzeichnet werden.
Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme entspricht der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde zum Vorentwurf vom 22.05.2023. Es wird auf die Abwägung zum Vorentwurf verwiesen. Die Planunterlagen wurden in diesem Zuge bereits angepasst. Weitere Planänderungen sind nicht veranlasst.
Wasserrecht
Die Änderungsvorschläge der Stellungnahme vom 12.10.2023 wurden mitaufgenommen. Es gibt daher keine wasserrechtlichen Einwände gegen das Vorhaben.
Straßenverkehrsamt
Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Einwände.
Verkehrswegeplanung
Es bestehen keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Dorfanger“ in der Gemeinde Türkenfeld.
Öffentliche Mobilität
Aus Sicht des ÖPNV ist kein Handlungsbedarf gegeben, da der Bereich der geplanten Planaufstellung bereits gut an das MVV-Netz angebunden ist.
Auch aus Sicht des Radverkehrs bestehen keine Einwände
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Ja 14
Nein 0
15 Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 25.04.2024
Stellungnahme
Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben PTI Aktenzeichen 2023554 vom 23.10.2023 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt mit folgender Änderung weiter:
Die Ergänzungen die sich mit dem zweiten Entwurf ergeben haben, haben wir eingehend studiert und zur Kenntnis genommen. Dagegen bestehen aber keine Einwände.
Abwägungsvorschlag:
Obenstehende Stellungnahme wurde nach Ende der Beteiligungsfrist eingereicht. Dennoch wird sie wie folgt behandelt:
Die Stellungnahme der Telekom vom 23.10.2023 verweist bereits auf eine vorherige Stellungnahme ihrerseits vom 27.04.2023 zum Vorentwurf, laut der die Belange der Telekom durch die o. a. Planung nicht berührt werden. Zu den letzten Änderungen bestehen keine Einwände, eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Ja 14
Nein 0
- Stellungnahmen Öffentlichkeit
Bürger 1, E-Mail vom 26.04.2024
Stellungnahme
(…) Wegen Urlaub ein paar Tage verspätet möchte ich zum B-Plan Dorfanger folgende Stellungnahme abgeben:
- ich bitte unseren Bürgermeister und Gemeinderat von der Option die MFH dreigeschossig bauen zu können unbedingt abzusehen. Widerstehen Sie hier bitte gegeben falls auch dem Drängen der Bauträger.
- unser Ortsbild würde damit langfristig beschädigt
- es gibt in Türkenfeld bislang keine dreigeschossigen Wohnhäuser, auch nicht in den umliegenden Gemeinden unserer Größe. Türkenfeld wäre damit ein unrühmlicher "Ausreißer".
- zweigeschossige Wohnhäuser mit ausgebautem Dachgeschoss sind gefälliger und auch wünschenswert. Sie passen besser in die Struktur unseres Dorfes
- Beispiele gibt es viele: Bauernhäuser, Linsemannhaus, Drexl, Hartl, Seniorengerechtes Wohnen oder auch die Neubauten an der Zankenhausener Straße.
- bei allem Verständnis, aufgrund der Grundstückspreise und des Wohnbedarfs die Bebauung zu maximieren, darf unser Ort ohne zwingende Notwendigkeit nicht verschandelt werden. Bemühungen der vergangenen Jahre würden damit konterkariert.
- Etwas mehr Wohnfläche gegen eine nachhaltige negative Entwicklung des Ortes in dieser sensiblen Ortsmitte zu generieren würde man später mit Sicherheit bereuen. Es stimmt hier die Verhältnismäßigkeit nicht.
- Bei der Vielzahl der Wohnungen die hier komprimiert entstehen ist außerdem soziales Augenmaß geboten. Es kommen sicherlich vor allem junge Familien als Nutzer in Betracht. Es darf jedenfalls keine Siedlung entstehen, bei der die Gefahr entsteht, dass sich ein negatives Image entwickelt, wie man es von anderen Beispielen in Großgemeinden oder Städten kennt.
Ich freue mich, wenn meine Argumente Gehör finden. (…)
Abwägungsvorschlag:
Der Zeitraum der Beteiligung endete am 24.04.2024. Die Stellungnahme ist nicht fristgerecht eingegangen, eine Berücksichtigung muss daher nicht erfolgen.
Dennoch äußert sich die Gemeinde zur möglichen Dreigeschossigkeit wie folgt:
Bei den genannten Bestandsgebäuden entspricht die Firsthöhe z.T. einem dreigeschossigen Gebäude, sie sind auf Grund der Baukörpertiefe und der Dachneigung ebenfalls relativ hoch in ihrer Wirkung. Z.T. sind sogar ausgebaute Dachspitze vorhanden.
Die Haltung der Gemeinde zur Dreigeschossigkeit in WA 2 und die damit verbundenen Planungsziele werden in der Abwägung zur Stellungnahme von Bürger 1 im Beschluss vom 20.03.2024 ausführlich dargelegt. Es wird auf diesen Beschluss verwiesen.
Aufgrund des hohen Wohnraumbedarfs bei gleichzeitiger Anforderung an flächensparendes Bauen ist die Ermöglichung von 3-geschossigen Bauten an dieser Stelle weiterhin städtebauliches Ziel der Gemeinde. Aus ortsplanerischer Sicht ist sowohl die sogenannte „Innen-vor-Außen“-Entwicklung als auch eine in Teilen verdichtete Bauweise weiterhin zu befürworten.
Die Abwägung/Beschlussbuchauszug vom 20.03.2024 wird dem Stellungnehmenden zur Kenntnis weitergeleitet.
Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:
Ja 14
Nein 0
Beschlussvorschlag:
1. Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld nimmt vom Verfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB, erneute Auslegung, Kenntnis.
2. Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat die eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig geprüft und alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen. Planunterlagen werden entsprechend der Ergebnisprüfung geändert.
3. Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld beschließt aufgrund § 10 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans „Dorfanger“ mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 17.07.2024.
4. Die Verwaltung wird beauftragt den Bebauungsplan „Dorfanger“ mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft zu setzen (§ 10 Abs. 3 BauGB).