Das 855 m² große Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“
Geplant ist eine Dachanhebung mit Ausbau zu einer Wohneinheit, die Errichtung eines Kamins, eines Carports sowie eines überdachten Balkons. Somit sind zukünftig 3 Wohneinheiten hergestellt.
Der Ursprungsbauantrag wurde bereits in der Sitzung am 06.05.2024 positiv behandelt.
Hier wurde bereits eine Befreiung zur Wandhöhe erteilt.
Im Rahmen der Detailprüfung durch das Landratsamt wurde festgestellt, dass bei der Berechnung der GRZ I die durch den Eingangsbereich überdachte Fläche nicht zur GRZ I mitgerechnet wurde, wodurch die Überschreitung ausgelöst wird.
Daraufhin stellte der Bauherr einen Antrag auf Befreiung von der Festsetzung Nr. 2.1, GRZ I max. 0,23) des Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“.
Der Bauherr führt bei der Begründung des Befreiungsantrag auf, dass die GRZ des Bestandes eine GRZ I von 0,23 und eine GRZ II von 0,31 aufweist. Bei dem damaligen Bauantrag wurde die Fläche der Eingansüberdachung zur GRZ II hinzugezählt. Aufgrund einer Änderung der BauNVO muss diese Fläche nun zur GRZ I hinzugerechnet werden, was zu einer Überschreitung der GRZ I von 0,23 auf 0,246 führt. Faktisch wird jedoch der westliche Balkon bereits auf die bestehnde Eingangsüberdachung geplant. Hierdurch ergibt sich keine weitere Versiegelung.
Die übrigen neu geplanten Anlagen (Caport, Stellplätze) werden zur GRZ II hinzugerechnet.
Insgesamt erhöht sich die GRZ II auf 0,39
Es wurde in Vergangenheit zwar keine Befreiungen zur GRZ I im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“ erteilt, die Verwaltung empfiehlt jedoch die Erteilung einer GRZ I Befreiung auf 0,246 aufgrund der speziellen Umstände des vorliegenden Falls.
Die bereits bestehende Überdachung des Eingangs stellt eine Ausnahme dar, da hier lediglich eine Erweiterung "on Top" geplant ist. Dies bedeutet, dass die zusätzliche Baumaßnahme im Bereich des westlichen Eingangs keine zusätzliche Fläche beansprucht, sondern lediglich die bestehende Struktur ergänzt. Aufgrund dieser besonderen Situation und der Tatsache, dass die geplante Erweiterung keine negativen Auswirkungen auf die umliegende Umgebung hat, ist die Verwaltung der Meinung, dass eine GRZ I Befreiung gerechtfertigt ist, da auch Vergleichsflälle vemrutlich in dieser Art nur wenig auftreten werden.
Aus Sicht der Verwaltung kann das gemeinldiche Einvernehmen zur Befreiung somit erteilt werden.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat hat den Befreiungsantrag zum Bauantrag zum Dachanhebung mit Ausbau zu einer Wohneinheit, die Errichtung eines Kamins, eines Carports sowie eines überdachten Balkons auf dem Grundstück Schubertstraße 3, Fl. Nr. 366, Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Die Zustimmung zur Befreiung zur Abweichung der GRZ I von 0,23 auf 0,25 wird aufgrund des Sonderfalles erteilt.