Sach- und Rechtslage
Der Gemeinderat hat in der öffentlichen Sitzung am 20.03.2024 für den Bereich des Grundstückes Flur Nr. 285 sowie eine Teilfläche des Grundstückes Flur Nr. 282 („An der Kälberweide“), jeweils Gemarkung Türkenfeld, östlich der Straße „An der Kälberweide“ (teilweise einschließlich), westlich der Sportanlage Türkenfeld sowie südlich und nördlich bereits bestehender gewerblicher Nutzflächen am südlichen Rand der Ortslage Türkenfeld, die Aufstellung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“ beschlossen und das erforderliche Verfahren hierfür eingeleitet. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“ wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von der Erstellung eines eigenständigen Umweltberichtes nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Auch die Vorschriften über die Überwachung (gemäß § 4 c BauGB, „Monitoring“) sind nicht anzuwenden.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“ soll ein baulicher Lückenschluss der gewerblichen Nutzflächen im Umfeld der Straße „An der Kälberweide“ vollzogen und dem dringenden Bedarf an Erweiterungsflächen für im südwestlichen Teil der Ortslage Türkenfeld bereits ansässige Gewerbebetriebe Rechnung getragen werden.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“ wurde am 12.06.2024 vom Gemeinderat gebilligt und in gleicher Sitzung die Durchführung der öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung der Behörden nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 13a BauGB beschlossen. Im Anschluss daran wurde zum Entwurf des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung (Teil C), jeweils in der Fassung vom 12.06.2024, in der Zeit vom 24. Juni 2024 bis einschließlich 26. Juli 2024 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (insgesamt 27 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 20.06.2024 gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und um Stellungnahme gebeten sowie über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB unterrichtet. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen müssen nun vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit sind – wie üblich – die beschlussrelevanten Passagen grau hinterlegt.
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung keine Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“ ein:
04 Kreisheimatpfleger Fürstenfeldbruck, Herr Markus Wild
06 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege München
07 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Fürstenfeldbruck
09 Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Fürstenfeldbruck
10 Landesbund Vogelschutz, Kreisgruppe Fürstenfeldbruck
11 Zweckverband Abwasser Obere Amper
13 Erdgas Südbayern, Fürstenfeldbruck
14 Stadtwerke Fürstenfeldbruck
18 Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Fürstenfeldbruck
21 Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
23 Gemeinde Moorenweis
24 Gemeinde Geltendorf
27 Gemeinde Kottgeisering
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zum Entwurf des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“:
01 Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Schreiben vom 01.07.2024 (Gz.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-15-3)
02 Regionaler Planungsverband München; E-Mail vom 25.07.2024
12 Deutsche Telekom Technik GmbH; Schreiben vom 26.07.2024 (Vorgang 2024418, PN)
15 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr; Schreiben vom 20.06.2024 (Az.: 45-60-00 / VI-0790-24-BBP)
16 IHK für München und Oberbayern; E-Mail vom 23.07.2024
17 Handwerkskammer für München und Oberbayern; Schreiben vom 26.07.2024
19 Staatliches Bauamt Freising; E-Mail vom 18.07.2024
20 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck; E-Mail vom 24.07.2024
22 Gemeinde Eresing; Auszug aus Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 24.07.2024
25 Gemeinde Greifenberg; Auszug aus der Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 09.07.2024
26 Gemeinde Eching am Ammersee; E-Mail vom 17.07.2024
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen zum Entwurf des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“ ein:
03 Landratsamt Fürstenfeldbruck, Öffentliche Sicherheit und Ordnung (Abwehrender Brandschutz); Schreiben vom 23.07.2024 (Az.: 41- BSD-10 2024-0098 St)
- Landratsamt Fürstenfeldbruck, Räumliche Planung und Entwicklung; Schreiben vom 25.07.2024 (Az.: 21- 6102.0/0-1395 Türkenfeld)
08 Wasserwirtschaftsamt München; Schreiben vom 18.07.2024 (Az.: 3-4622-FFB 23-25312/2024)
Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:
1.1.1. 03 Landratsamt Fürstenfeldbruck, Öffentliche Sicherheit und Ordnung (Abwehrender Brandschutz)
Schreiben vom 23.07.2024 (Az.: 41- BSD-10 2024-0098 St)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Als zentrale Stelle zur Wahrung der Belange des Abwehrenden Brandschutzes im Landkreis Fürstenfeldbruck, nimmt die Brandschutzdienstelle aufgrund Ihrer Anfrage zu oben genanntem Vorhaben aus Sicht der Feuerwehr Stellung.
Die nachstehenden Hinweise zeigen die für die Planung bedeutsamen Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) auf, die als Voraussetzung für die Zustimmung zu Bauanträgen zu berücksichtigen sind.
Sie greifen den Stellungnahmen zu einzelnen Bauanträgen nicht vor.
Wir bitten Sie nach Prüfung um Mitteilung, in wie weit die Punkte berücksichtigt wurden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit zur Beratung im Bereich des Vorbeugenden Brandschutzes nicht bei der Feuerwehr, sondern beim Kreisbrandrat in seiner Funktion als Brandschutzdienststelle liegt. Durch die Aufgabenübertragung auf die hauptamtliche Brandschutzdienststelle liegen diese Aufgaben bei dieser. (siehe Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayFwG i.V.m. 19.1.2 VollzBekBayFwG; Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayFwG und) Entsprechende Punkte (z.B. Löschwasserversorgung) sind in der Planung anzupassen.
Wir empfehlen dem Bauherrn / den Bauherren bereits frühzeitig die Planung des Bauvorhabens mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen.
Gemeindliche Feuerwehren
Art. 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz:
(1) Die Gemeinde hat als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass dro-hende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. […]
Die Feuerwehr ist daher dem örtlichen Risiko entsprechend auszustatten, zu unterhalten und auszubilden.
Wir verweisen hierzu auf die 1.1 der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz zur Erstellung von Feuerwehrbedarfsplänen.
Hilfsfrist: (siehe 1.2 VollzBekBayFwG)
2Hierfür ist es notwendig, dass grundsätzlich jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang einer Meldung bei der alarmauslösenden Stelle erreicht werden kann (Hilfsfrist).
3Die Hilfsfrist setzt sich zusammen aus der Gesprächs- und Dispositionszeit der alarmauslösenden Stelle sowie der Ausrücke- und Anfahrtszeit der Feuerwehr.
4Die Gemeinden legen bei der Feuerwehrbedarfsplanung grundsätzlich eine Ausrücke- und Anfahrtszeit der gemeindlichen Feuerwehr von höchstens achteinhalb Minuten ab dem Abschluss ihrer Alarmierung zugrunde.
Notwendigkeit eines Hubrettungsfahrzeugs (z.B. Drehleiter):
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungswege der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung zum Anleitern bestimmter Fenster oder Stellen mehr als 8 Meter über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Hubrettungsfahrzeuge verfügt und diese innerhalb der Hilfsfrist diese erreichen können. (siehe Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayBO)
- Sollte kein geeignetes Hubrettungsfahrzeug innerhalb der Hilfsfrist die Einsatzstelle erreichen können, ist im Rahmen der Bauleitplanung bereits zu verankern, dass auch die zweiten Rettungswege mit mehr als 8 Meter Brüstungshöhe baulich sicherzustellen sind.
Besondere Gefahren:
Bei der Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben oder anderer besonderer Einrichtungen (z.B. Labore), die aufgrund der Betriebsgröße, Betriebsart und / oder der gelagerten / hergestellten / zu verarbeitenden Stoffe (z.B. Gefahrstoffe) einen besonderen Gefahrenschwerpunkt bilden, ist die vorhandene Ausstattung der Feuerwehr ggf. anzupassen.
Verkehrsflächen & Zugänglichkeit
Die öffentlichen Verkehrswege sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien, Traglast usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können.
Wir verweisen hierzu auf die „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ gemäß den Bayerischen Technischen Baubestimmungen BayTB.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mindestens 18 Meter, für Drehleiterfahrzeuge ein Durchmesser von mindestens 21 Meter erforderlich.
Sollten Teile von Gebäuden weiter als 50 Meter Laufweglänge (Art. 5 Abs. 1 Satz 5 BayBO) von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegen bzw. möglich sein, so müssen diese Teile über Feuerwehr-Zufahrten und ggf. Feuerwehr-Bewegungsflächen auf dem Grundstück erschlossen werden.
Durch entsprechende Planung der öffentlichen Verkehrsflächen kann ggf. der Aufwand für zukünftige Bauvorhaben vereinfacht werden.
Flächen für die Feuerwehr sind entsprechend der Hinweise der Richtlinie für Flächen für die Feuerwehr zu kennzeichnen (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayBO) und amtlich zu siegeln.
Es ist dauerhaft sicherzustellen (z.B. über Verkehrsbeschränkungen und Halteverbote), dass die Flächen für die Feuerwehr ungehindert der Feuerwehr zur Verfügung stehen.
Sollten diese mit Sperrpfosten oder ähnlichem abgesichert werden, muss gewährleistet sein, dass die Feuerwehr diese öffnen kann (z.B. Hydrantenschlüssel A oder B nach DIN 3223).
Umklappbare Sperrpfosten dürfen im umgeklappten Zustand 8 cm Höhe nicht überschreiten und sind nur außerhalb von Kurvenbereichen oder Ähnlichem möglich. (Nr. 6 Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr)
Löschwasserversorgung
Gemeinden haben gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 2 die Pflichtaufgabe die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten.
Art. 4 Abs. 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) und das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) finden Anwendung.
Sollte die Löschwasserversorgung mit der Trinkwasserversorgung kombiniert werden, ist dennoch sicherzustellen, dass die Löschwasserversorgung ausreichend leistungsfähig ist.
Das Arbeitsblatt W 405 des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) gibt Auskunft über die notwendige Leistungsfähigkeit zur Erfüllung des Grundschutzes.
Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem „Ermittlungs- und Richtwertverfahren“ zu ermitteln.
Die Standorte der Löschwasserentnahmestellen sind so zu wählen, dass zwischen zwei Löschwasserentnahmestellen im bebauten Gebiet höchstens 150 Meter Laufweglänge liegen.
Sollten im Gebiet Tiefgaragen möglich sein, so sollte die nächstgelegene Löschwasserentnahmestelle in maximal 75 Metern Laufweglänge entfernt zur Tiefgaragenrampe liegen.
Als Löschwasserentnahmestellen kommen in Frage:
- Überflurhydranten nach DIN EN 14384
- Unterflurhydranten nach DIN EN 14339
- Löschwasserbrunnen nach DIN EN 14220
- Unterirdische Löschwasserbehälter nach DIN 14230
Löschwasserbrunnen und Löschwasserbehälter benötigen eine entsprechende Zufahrtsmöglichkeit gemäß Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr.
Die Ausführungsplanung von Löschwasserbrunnen und Löschwasserbehältern ist mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen.
Es sind mindestens ein Drittel der Löschwasserentnahmestellen als Überflurhydranten auszuführen.
Wir empfehlen bereits in den Bebauungsplan die maximal durch die öffentliche Löschwasserversorgung zur Verfügung gestellte Löschwassermenge festzuschreiben, und so Bauwerber frühzeitig zu verpflichten bei höherem Bedarf auf den jeweiligen Grundstücken weiteres Löschwasser bereitzustellen.
Der Brandschutzdienststelle und der Feuerwehr ist ein Plan (z.B. Hydrantenplan) mit den öffentlichen Löschwasserentnahmestellen zur Verfügung zu stellen.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die allgemeinen Hinweise des Abwehrenden Brandschutzes werden zur Kenntnis genommen. Der im Textteil des Bebauungsplanes Gewrbegebiet „An der Kälberweide II“ bereits enthaltene textliche Hinweis zum Abwehrenden Brandschutz (Kapitel 4.4.) wird hinsichtlich der Zuständigkeit im Bereich des Vorbeugenden Brandschutzes redaktionell klargestellt. Zudem wird unter diesem Kapitel die Empfehlung redaktionell ergänzt, dass die Bauherren bereits frühzeitig die Planung zu ihrem künftigen Bauvorhaben mit der Brandschutzdienststelle abstimmen sollten.
Abgesehen davon handelt es sich bei der aktuellen Planung um einen Lückenschluss der gewerblichen Bebauung entlang der Straße „An der Kälberweide“ im Südwesten der Ortslage Türkenfeld. Mit der planungsrechtlichen Sicherung einer gewerblichen Nutzung im Bereich des ehemaligen Hundesportgeländes kann die letzte bislang noch nicht gewerblich genutzte Fläche entlang dieser Straße nun ebenfalls einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden. Mit der aktuellen Planung ist keine Umsetzung von neuen öffentlichen Verkehrswegen verbunden. Die neuen gewerblichen Nutzflächen können allesamt über die bereits seit Jahren bestehende Straße „An der Kälberweide“ erschlossen werden. Über diese Bestandsstraße ist auch eine ausreichende Erreichbarkeit bzw. Zugänglichkeit der neuen Grundstücksflächen durch die Fahrzeuge der Feuerwehr gesichert. Zudem kann über die in der Straße „An der Kälberweide“ bereits verlaufenden Versorgungsleitungen und das hierin bestehende Hydrantennetz der Grundschutz für die Löschwasserversorgung der neu geplanten Gewerbebetriebe nach den geltenden Richtlinien und Anforderungen sichergestellt werden. Zudem ist die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Türkenfeld dem örtlichen Risiko entsprechend ausgestattet und ausgebildet, so dass im Brandfall etc. ein kurzfristiges Anrücken gewährleistet werden kann.
Die für die künftigen gewerblichen Bauvorhaben im Umgriff des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes zu führenden Abstimmungen und Nachweise zum Brandschutz, müssen von den jeweiligen Bauherren im nachfolgenden Vollzug des Bebauungsplanes in Eigenregie in direkter Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle geführt werden. Auf eine möglichst frühzeitige Abstimmung des jeweiligen Bauvorhabens mit der Brandschutzdienststelle werden die künftigen Bauherren in den textlichen Hinweisen im Textteil zum Bebauungsplan Gewerbegebiet „An der Kälberweide“ bereits hingewiesen.
Abstimmungsergebnis
Ja
Nein
1.1.2. 05 Landratsamt Fürstenfeldbruck, Räumliche Planung und Entwicklung
Schreiben vom 25.07.2024 (Az.: 21- 6102.0/0-1395 Türkenfeld)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Das Landratsamt nimmt wie folgt Stellung:
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt mit der Aufstellung des Bebauungsplans die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung von gewerblichen Flächen auf dem bestehenden Hundesportgelände am Sportplatz Türkenfeld zu schaffen.
Geltungsbereich
Das Plangebiet umfasst neben den Teilflächen der Flurnummern 285 (Sportgelände) und 282 (Straße) die Flurnummer 285/6 und liegt an der Straße „An der Kälberweide“ angrenzend an Gewerbeflächen des Gewerbegebiets Türkenfeld. Östlich grenzt die Fläche an das aktuelle Sportglände und wird aktuell vom Hundesportverein als Trainingsplatz genutzt. An der südwestlichen Ecke besteht ein kleineres Gebäude, das abgebrochen werden soll. Das Gebiet ist ansonsten unbebaut.
Ableitung aus dem Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Türkenfeld stellt für das betreffende Gebiet „Fläche mit Altlasten (-verdacht)“, „Grünfläche“ und eine „vorhandene Schutz- und Leitpflanzung“ sowie zwei „vorhandene Bäume“ entlang der Straße dar. Die Straße „An der Kälberweide“ wird als „wichtige vorhandene örtliche Straße“ dargestellt.
Eine gewerbliche Nutzung kann nicht aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans abgeleitet werden. Daher muss der Flächennutzungsplan für diesen Bereich geändert bzw. im Zuge der Berichtigung angepasst werden.
Im Süden grenzt gewerblich genutzte Bebauung (Bebauungsplan Gewerbegebiet Süd, LRA-Nr. 616), nördlich grenzt das Bebauungsplan-Gebiet „An der Kälberweide“ (LRA-Nr. 1333) an.
Ortsplanung
Aus ortsplanerischer Sicht bestehen keine grundsätzlichen Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplans.
Die Aufnahme einer Regelung zum Breiten-/ Längenverhältnis für Gebäude innerhalb des Geltungsbereichs wird begrüßt, jedoch sollte diese entsprechend den ortsüblich eindeutig längsgerichteten Baukörpern in der Umgebung noch verbessert werden (siehe auch B 2.3.2).
Erschließung
Das Plangebiet wird über die Straße „An der Kälberweide“ erschlossen.
Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen (A)
Es geht aus den Planunterlagen nicht hervor, ob die Flurnummer 285/6 aktuell als Fußwegverbindung zwischen Sportgelände und Straße genutzt wird und ob weiterhin eine Durchgängigkeit geplant bzw. gewünscht ist. Dies sollte klargestellt werden.
Festsetzungen durch Text (B)
Zu B 2.1:
Es sollte zur sicheren Umsetzung klargestellt werden, ob je angefangene 750 m² Grundstücksfläche maximal 1 Wohnung insgesamt oder „jeweils“ 1 Wohnung (also somit 1 WE für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen und zusätzlich 1 WE für Betriebsinhaber und Betriebsleiter) ausnahmsweise zulässig sein sollen. Entspechend der gewählten Formulierung bzgl. Anzahl der Wohneinheiten wären nach unserer Auffassung zwei Wohnungen je 750 m² möglich.
Zu B 2.3.2:
Mit der Festsetzung des Breiten-/ Längenverhältnisses von 4:5 wäre ein ortsuntypisch großer Baukörper von 40m x 50m realisierbar. Es wird daher empfohlen, das Verhältnis der Gebäudeseiten zueinander so festzusetzen, dass nur eindeutig längs gerichtete Baukörper gebaut werden dürfen. Im Übrigen ist die Einschränkung „… mit einer Giebel-/Traufseite von > 15 m …“ unverständlich.
Zu B 2.6.1:
Die Firstrichtungen sollten aus ortsplanerischer Sicht parallel zur Gebäudelängsseite festgesetzt werden.
Zu B 2.6.3:
Es wird empfohlen, auch Fassadenbegrünungen zuzulassen.
Zu B 2.8.1:
In diesem Zusammenhang weisen wir auf den aktuellen Gesetzesentwurf „Erstes Modernisierungsgesetz Bayern“ hin. Demnach würde sich die Steuerungsmöglichkeit mittels diesbezüglicher kommunaler Satzungen erheblich ändern.
Zu B 3.1.
Es sollte geprüft werden, ob hier nicht der vorliegende Bebauungsplan „An der Kälberweide II“ statt Bebauungsplan „An der Kälberweide“ gemeint ist.
Zu B 4.5:
Im Hinblick darauf, dass die verpflichtende Vorlage eines Freiflächengestaltungsplans nicht festgesetzt werden kann (VGH München, Urt. v. 28.07.2016 – 1 N 13.2678), wird zur sicheren Umsetzung der Rechtslage empfohlen, die Formulierung („muss vorgelegt werden“) dahingehend auch in den Hinweisen anzupassen bzw. zu relativieren.
Der Bauvollzug weist auf Folgendes hin:
Zu B 2.5.3:
Es sollte klargestellt werden, dass die Maßnahme nicht freiwillig ist, sondern Art. 44a Abs.2 BayBO zu beachten ist (Solaranlagen in angemessener Auslegung auf den hierfür geeigneten Dachflächen).
Begründung (C)
Zu C 2.1 und 3.5:
Die Flurnummer 285/6 liegt gem. Planzeichnung innerhalb des Geltungsbereichs. Daher sollte die Flurnummer auch hier aufgenommen werden.
Sonstiges
Verfahrensvermerke:
Zu 1.:
Die Rechtsgundlage des Aufstellungsbeschlusses sollte genannt werden (§ 2 Abs. 1 BauGB).
Zu 2.:
Die Worte „mit Schreiben“ sollten ersetzt werden durch „in der Zeit“.
Abfallrecht
Für die Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes gibt der Sachbereich 24-1, Staatl. Abfallrecht / Bodenschutz nachfolgende Stellungnahme ab:
Das vom Bebauungsplan erfasste Grundstück mit der Flurnummer 285 TF der Gemarkung Türkenfeld liegt in der Altlastenverdachtsfläche mit der Kurzbezeichnung Gemeinde Türkenfeld 23.03, Katasternummer 17900260.
Bereits im Jahr 2020 wurde hierzu von Seiten des Sachbereichs Staatl. Abfallrecht / Bodenschutz eine Stellungnahme mit der Bitte um Aufnahme der Auflagen zur Altlastenproblematik abgegeben.
Diese Auflagen wurden in die neu vorgelegten Dokumente eingearbeitet.
Sollten bei Aushubarbeiten (organoleptisch) auffällige Verunreinigungen angetroffen werden, so sind diese vollständig auszukoffern, getrennt vom übrigen Aushubmaterial zwischenzulagern und durch geeignete Maßnahmen gegen Niederschlagswasser zu sichern. Das weitere Vorgehen ist in diesem Fall umgehend mit dem Landratsamt Fürstenfeldbruck, Staatl. Abfallrecht abzustimmen.
Wir gehen davon aus, dass das Wasserwirtschaftsamt München beteiligt wurde.
Immissionsschutz
Aus der Sicht des Immissionsschutzes werden keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen.
Naturschutz und Landschaftspflege
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen den Bebauungsplan-Entwurf keine grundsätzlichen Bedenken.
Zwar ist eine Umweltprüfung in diesem Verfahren nicht erforderlich, aber wir empfehlen trotzdem, Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung in den Bebauungsplan aufzunehmen, da Anpassungen an das Klima wesentlich zur Schaffung nachhaltiger und ressourcenschonender Siedlungsstrukturen beitragen und helfen, den Klimawandel und seine Folgen frühzeitig zu berücksichtigen.
Wasserrecht
Das Planungsgebiet liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes oder eines festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes, sodass gegen das o. g. Bauleitplanverfahren aus wasserrechtlicher Sicht keine Einwände bestehen.
In der Begründung zum Bebauungsplan vom 12.06.2024 wird ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der Projektplanung eine weitere detaillierte Baugrunderkundung empfohlen wird. Hierzu möchten wir darauf hinweisen, dass eine genaue Planung der Niederschlagswasserbeseitigung notwendig ist, sodass auch eine entsprechende fachliche Prüfung durch das Wasserwirtschaftsamt München erfolgen kann.
Straßenverkehrsamt
Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Einwände.
Kreisstraßenverwaltung
Es bestehen keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „An der Kälberweide II“ in der Gemeinde Türkenfeld.
Die Freihaltung der Sichtdreiecke an den Straßeneinmündungen wird empfohlen.
Öffentliche Mobilität
Aus Sicht des ÖPNV ist kein Handlungsbedarf gegeben, da das geplante Bauvorhaben bereits ausreichend an das MVV-Netz angebunden ist.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Ausführungen des Landratsamtes zum Entwurf des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“ werden wie folgt behandelt und gewürdigt.
Geltungsbereich
Die Ausführungen zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
Ableitung aus dem Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne
Die Ausführungen zu den Darstellungen des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Türkenfeld werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Nachdem das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan im sogenannten beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt wird und die geordnete städtebauliche Entwicklung des südlichen Ortsgebietes von Türkenfeld durch die geplante gewerbliche Nutzung nicht beeinträchtigt wird, wird der rechtswirksame Flächennutzungsplan nach Abschluss des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens im Wege der Berichtigung angepasst (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB).
Ortsplanung
Die ortsplanerischen Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Regelung zum Breiten- / Längenverhältnis neuer Gebäude bzw. zusammengebauter Gebäudekomplexe wird im Textteil zum Bebauungsplan nochmals redaktionell klargestellt und auf ein Breiten- / Längenverhältnis von maximal 1 zu 1,5 reglementiert.
Erschließung
Die Ausführung zur Erschließung des Plangebietes wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen (A)
Der im nördlichen Teil des Plangebietes liegende Grundstücksstreifen der Flurnummer 285/6 ist bereits Bestandteil des Betriebsgeländes des nördlich angrenzenden Gewerbebetriebes. Eine Fußwegverbindung zwischen Sportgelände und Straße ist im Bestand nicht vorhanden und auch bei der geplanten gewerblichen Entwicklung des Plangebietes nicht vorgesehen. Damit kein planungsrechtlich unbestimmter Streifen zwischen dem bereits rechtsverbindlichen Bebauungsplan Gewerbegebiet „An der Kälberweide“ und dem plangegenständlichen Bebauungsplan Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“ verbleibt, wird der Grundstücksstreifen Flur Nr. 285/6 auch weiterhin als Bestandtteil des Geltungsbereiches des plangegenständlichen Bebauungsplanes geführt.
Festsetzungen durch Text (B)
Zu B 2.1:
Die Festsetzung unter Kapitel B.2.1 wird dahingehend redaktionell klargestellt, dass je 750 m² nur eine Wohnung möglich ist, unabhängig davon, ob es sich letztlich um eine Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen oder eine Wohnung für Betriebsinhaber und Betriebsleiter handelt.
Zu B 2.3.2:
Die Festsetzung zum Breiten- / Längenverhältnis neuer Gebäude bzw. zusammengebauter Gebäudekomplexe wird unter Kapitel B 2.3.2 nochmals redaktionell klargestellt und auf ein Breiten- / Längenverhältnis von maximal 1 zu 1,5 reglementiert.
Zu B 2.6.1:
Zur Klarstellung wird unter Kapitel B.2.6.1. des Textteiles zum Bebauungsplan eine Festsetzung zur Firstrichtung redaktionell ergänzt.
Zu B 2.6.3:
Die Festsetzung unter Kapitel B.2.6.3 des Textteiles zum Bebauungsplan wird redaktionell dahingehend klargestellt, dass auch eine Begrünung von Fassaden zugelassen wird.
Zu B 2.8.1:
Der Gesetzesentwurf „Erstes Modernisierungsgesetz Bayern“ ist auch der Gemeinde bekannt. Nachdem auch für die umliegenden gewerblichen Nutzflächen aktuell noch auf die gemeindliche Stellplatzsatzung Bezug genommen wird, sieht die Gemeinde aktuell noch kein Erfordernis zu einer entsprechenden Anpassung oder ergänzender Festsetzungen im Rahmen des plangegenständlichen Bebauungsplanes. Im Falle einer Wirksamkeit des Gesetzesentwurfes würden dann für alle gewerblichen Nutzflächen im Umfeld der Straße „An der Kälberweide“ gleiche Anforderungen hinsichtlich der Stellplätze gelten.
Zu B 3.1.
Das Kapitel B.3.1. der Begründung zum Bebauungsplan wird redaktionell klargestellt und auf die Bezeichnung des plangegenständlichen Bebauungsplanes abgestellt.
Zu B 4.5:
Die Formulierung unter Kapitel B.4.5. der textlichen Hinweise im Textteil zum Bebauungsplan wird auf Grundlage der geltenden Rechtslage redaktionell angepasst.
Der Bauvollzug weist auf Folgendes hin:
Zu B 2.5.3:
Die Festsetzung unter Kapitel B.2.5.3 wird unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 44a Abs. 2 BayBO redaktionell klargestellt.
Begründung (C)
Zu C 2.1 und 3.5:
Die Ausführungen unter Kapitel C.2.1 und C.3.5 der Begründung zum Bebauungsplan werden im Hinblick auf die Flurnummer 285/6 redaktionell klargestellt.
Sonstiges
Verfahrensvermerke:
Zu 1.:
Unter Punkt 1. der Verfahrensvermerke wird die Rechtsgundlage des Aufstellungsbeschlusses (§ 2 Abs. 1 BauGB) redaktionell ergänzt.
Zu 2.:
Der Punkt 2. der Verfahrensvermerke wird entsprechend der Empfehlung des Landratsamtes redaktionell angepasst.
Abfallrecht
Die Ausführungen des Sachbereiches 24-1, Staatliches Abfallrecht / Bodenschutz wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
Die Ausführungen des Sachgebietes zum Umgang bei Antreffen von organoleptisch auffälligen Verunreinigen werden in dem Kapitel 4.2 der textlichen Hinweise im Textteil zum Bebauungsplan redaktionell ergänzt.
Das Wasserwirtschaftsamt München wurde am Bebauungsplanaufstellungsverfahren ebenfalls beteiligt und um Stellungnahme gebeten.
Immissionsschutz
Die Ausführung des Immissionsschutzes wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
Naturschutz und Landschaftspflege
Die naturschutzfachlichen Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Neben den bereits getroffenen Vorgaben zur Umsetzung von Solaranlagen, zur offenporigen, versickerungsfähigen Gestaltung von Park-, Stell- und Lagerplätzen etc. wird im Textteil zum Bebauungsplan auch noch die Möglichkeit zur Begrünung der Fassaden ergänzt.
Wasserrecht
Die allgemeinen Ausführungen des Sachgebietes Wasserrecht werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
Das im Bereich der geplanten gewerblichen Bauflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf den privaten Grundstücksflächen zurückzuhalten und unter Berücksichtigung der Auflagen zur Altlastenverdachtsfläche gedrosselt in den Untergrund zu versickern. Hierzu ist der Gemeinde im nachfolgenden Baugenehmigungs- bzw. Genehmigungsfreistellungsverfahren ein Entwässerungsnachweis mit den entsprechenden technischen Anforderungen und Maßnahmen vorzulegen. Nachdem die konkrete Objektplanung für die gewerblichen Nutzungen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorliegt, kann aus Sicht der Gemeinde im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung noch keine detaillierte Erschließungskonzeption hierzu erarbeitet werden. Diese Vorgehensweise hat sich bei der Realisierung der gewerblichen Bauflächen des unmittelbar nördlich angrenzenden, bereits seit Ende 2020 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Gewerbegebiet „An der Kälberweide“ bereits bewährt. Nachdem für das Plangebiet vergleichbare Untergrundverhältnisse vorliegen, sieht die Gemeinde kein Erfordernis im plangegenständlichen Bebauungsplan nun von dieser Vorgehensweise abzurücken.
Straßenverkehrsamt
Die Ausführung wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
Kreisstraßenverwaltung
Die Ausführung wird zur Kenntnis genommen. Als Information für die künftigen Bauherren wird in den textlichen Hinweisen im Textteil zum Bebauungsplan zur Klarstellung ein Hinweis auf die Einhaltung der erforderlichen Sichtdreiecke im Bereich der künftigen Grundstücksein-/-ausfahrten redaktionell ergänzt.
Öffentliche Mobilität
Auch die Gemeinde sieht in Zusammenhang mit der geplanten gewerblichen Entwicklung keinen Handlungsbedarf für einen Ausbau des bestehenden MVV-Netzes gegeben.
Abstimmungsergebnis
Ja
Nein
1.1.3. 08 Wasserwirtschaftsamt München
Schreiben vom 18.07.2024 (Az.: 3-4622-FFB 23-25312/2024)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Altlastenverdachtsfläche:
Die Fläche wird im Altlastenkataster ABUDIS unter Nr. 17.900.260 geführt. Es handelt sich um eine mit Aushub, Bauschutt und Gartenabfällen verfüllten Grube (siehe Begründung Nr. 2.4).
In der Begründung wird unter für alle Aushub und Gründungsarbeiten ein §18 BBodSchG zertifizierter Sachverständiger gefordert. In Punkt 6.4 wird nur ein Baugrund-Sachverständiger gefordert. Dies soll angepasst werden und auch hier ein nach §18 BBodSchG zertifizierter Sachverständiger.
Niederschlagswasserbeseitigung:
Für den nördlich angrenzenden Bebauungsplan liegt ein Baugrundgutachten von 2019 vor.
Demnach liegt ein heterogener Untergrund mit deutlichen Auffüllungen bis in eine tiefe von 1,6 - > 5m vor. Der anstehende Boden ist kiesig oder bindig. Die Versickerungsmöglichkeit ist dort stark schwanken. Eine Aussage auf den hier betrachteten Bereich ist deshalb nicht möglich.
Gleichzeitig muss die Gemeinde im Bebauungsplan eine Konzeption vorlegen, wie anfallendes Niederschlagswasser beseitigt werden kann. Ein Verweis oder Übertragung auf den Bauherren im späteren baurechtlichen Genehmigungsverfahren ist nicht möglich.
Die Angaben müssen deshalb präzisiert werden.
Eingriff ins Grundwasser/ Bauwasserhaltung:
In Nr. 4.6 der Satzung wird auf die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens bei Eingriffen ins Grundwasser/ Bauwasserhaltung hingewiesen. Die Überschrift soll hin zu „Eingriffe ins Grundwasser“ umbenannt werden. Denn Wasserrechtliche Verfahren sind auch für weitere Tatbestände durchzuführen (z.B. Niederschlagswasserbeseitigung).
Fachliche Würdigung und Abwägung
Altlastenverdachtsfläche:
Die Ausführungen zur überplanten Altlastenverdachtsfläche werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Kapitel 6.4 der Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend der Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes redaktionell klargestellt.
Niederschlagswasserbeseitigung:
Das im Bereich der geplanten gewerblichen Bauflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf den privaten Grundstücksflächen zurückzuhalten und unter Berücksichtigung der Auflagen zur Altlastenverdachtsfläche gedrosselt in den Untergrund zu versickern. Hierzu ist der Gemeinde im nachfolgenden Baugenehmigungs- bzw. Genehmigungsfreistellungsverfahren ein Entwässerungsnachweis mit den entsprechenden technischen Anforderungen und Maßnahmen vorzulegen. Nachdem die konkrete Objektplanung für die gewerblichen Nutzungen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorliegt, kann aus Sicht der Gemeinde im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung noch keine detaillierte Erschließungskonzeption hierzu erarbeitet werden. Diese Vorgehensweise hat sich bei der Realisierung der gewerblichen Bauflächen des unmittelbar nördlich angrenzenden, bereits seit Ende 2020 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Gewerbegebiet „An der Kälberweide“ bereits bewährt. Nachdem aus Sicht der Gemeinde für das Plangebiet vergleichbare Untergrundverhältnisse vorliegen, sieht die Gemeinde kein Erfordernis im plangegenständlichen Bebauungsplan nun von dieser Vorgehensweise abzurücken und die Niederschlagswasserbeseitigung der geplanten gewerblichen Nutzflächen im Rahmen des Bebauungsplanes weiter zu präzisieren.
Eingriff ins Grundwasser/ Bauwasserhaltung:
Die Überschrift des Kapitels 4.6 der textlichen Hinweise zum Textteil des Bebauungsplanes wird auf Grundlage des Vorschlages des Wasserwirtschaftsamtes redaktionell klargestellt.
Abstimmungsergebnis
Ja
Nein
Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“ vorgebracht.
Nachdem infolge der vorgenommenen fachlichen Würdigungen und Abwägungen (siehe Einzelabwägungen Pkt. 1.1.1. bis 1.1.3.) lediglich noch geringfügige redaktionelle Klarstellungen und Konkretisierungen an den Unterlagen zum Bebauungsplan Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“ erforderlich werden, welche die Grundzüge der Planung nicht berühren, muss kein erneutes Beteiligungs- / Auslegungsverfahren durchgeführt werden. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“ kann demnach mit der Fassung des Satzungsbeschlusses zum Abschluss gebracht werden. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“ in der Folge in Kraft.
Beschlussvorschlag:
- Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“ eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.3.).
- Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB keine Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“ vorgebracht.
- Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.
- Der Bebauungsplan Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), jeweils in der Fassung vom 23.10.2024, wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
- Die Begründung (Teil C) in der Fassung vom 23.10.2024 wird als Bestandteil des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „An der Kälberweide II“ gebilligt.
- Es ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen.