Der Gemeinderat hat in der öffentlichen Sitzung am 23.11.2022 (inkl. Beschluss zur Ergänzung des Geltungsbereiches am 10.05.2023) für die Grundstücke Flur Nrn. 132 (tlw.) und 132/2, jeweils Gemarkung Zankenhausen, westlich der Seeblickstraße im Osten der Ortslage Zankenhausen, die Aufstellung der Satzung über die Einbeziehung der Grundstücke Flur Nrn. 132 (tlw.) und 132/2, jeweils Gemarkung Zankenhausen, in den im Zusammenhang bebauten Ort Zankenhausen (Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“) beschlossen und das erforderliche Verfahren hierfür eingeleitet. Das Verfahren zur Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von der Erstellung eines eigenständigen Umweltberichtes nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Auch die Vorschriften über die Überwachung (gemäß § 4 c BauGB, „Monitoring“) sind nicht anzuwenden.
Der Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ wurde am 10.05.2023 vom Gemeinderat gebilligt und in gleicher Sitzung die Durchführung der öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung der Behörden nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 13 BauGB beschlossen. Im Anschluss daran wurde zum Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“, bestehend aus der Planzeichnung mit Satzungstext (Teil A) und der Begründung (Teil B), jeweils in der Fassung vom 10.05.2023, in der Zeit vom 31. Mai 2023 bis einschließlich 03. Juli 2023 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (insgesamt 27 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 25.05.2023 gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13 BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und um Stellungnahme gebeten sowie über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 BauGB unterrichtet. Infolge der eingegangenen Stellungnahmen musste der Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ inhaltlich nochmals angepasst und fortgeschrieben werden.
Der fortgeschriebene Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ wurde am 25.11.2024 vom Gemeinderat gebilligt und in gleicher Sitzung die Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 und § 13 BauGB sowie der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 und § 13 BauGB beschlossen. Im Anschluss daran wurde zum fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“, bestehend aus der Planzeichnung mit Satzungstext (Teil A) und der Begründung (Teil B), jeweils in der Fassung vom 25.11.2024, in der Zeit vom 04. Dezember 2024 bis einschließlich 13. Januar 2025 die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 und § 13 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (insgesamt 27 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 02.12.2024 gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 und § 13 BauGB erneut an der Bauleitplanung beteiligt und um Stellungnahme gebeten sowie über die erneute öffentliche Auslegung unterrichtet Die im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen müssen nun wiederum vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit sind – wie üblich – die beschlussrelevanten Passagen grau hinterlegt.
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der erneuten Beteiligung keine Stellungnahme zum fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ ein:
04 Kreisheimatpfleger Fürstenfeldbruck, Herr Markus Wild
06 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
07 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Fürstenfeldbruck
09 Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Fürstenfeldbruck
10 Landesbund Vogelschutz, Kreisgruppe Fürstenfeldbruck
11 Zweckverband Abwasser Obere Amper
13 Erdgas Südbayern, Fürstenfeldbruck
14 Stadtwerke Fürstenfeldbruck
18 Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Fürstenfeldbruck
21 Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
23 Gemeinde Moorenweis
24 Gemeinde Geltendorf
25 Gemeinde Greifenberg
27 Gemeinde Kottgeisering
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der erneuten Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zum fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“:
01 Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Schreiben vom 04.12.2024 (Gz.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-12-6)
02 Regionaler Planungsverband München; E-Mail vom 13.01.2025
12 Deutsche Telekom Technik GmbH; Schreiben vom 19.12.2024 (Vorgang 2023281)
15 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr; Schreiben vom 03.12.2024 (Az.: 45-60-00 / VI-1740-24-SON)
16 Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern; E-Mail vom 03.01.2025
19 Staatliches Bauamt Freising; E-Mail vom 06.12.2024
22 Gemeinde Eresing; Auszug aus Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 11.12.2024
26 Gemeinde Eching; Auszug aus Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 17.12.2024
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der erneuten Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen zum fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ ein:
03 Landratsamt Fürstenfeldbruck, Öffentliche Sicherheit und Ordnung (Brandschutzdienststelle); Schreiben vom 08.01.2025 (Az.: 41-BSD-10 2025-0003 St)
- Landratsamt Fürstenfeldbruck, Räumliche Planung und Entwicklung; Schreiben vom 13.01.2025 (Az.: 21- 6102.1 - EBS Türkenfeld)
08 Wasserwirtschaftsamt München; E-Mail vom 02.12.2024
17 Handwerkskammer für Oberbayern; Schreiben vom 13.01.2025
20 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck; E-Mail vom 10.12.2024
Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:
1.1.1. 03 Landratsamt Fürstenfeldbruck, Öffentliche Sicherheit und Ordnung (Brandschutzdienststelle)
Schreiben vom 08.01.2025 (Az.: 41-BSD-10 2025-0003 St)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Als zentrale Stelle zur Wahrung der Belange des Abwehrenden Brandschutzes im Landkreis Fürstenfeldbruck, nimmt die Brandschutzdienstelle aufgrund Ihrer Anfrage zu oben genanntem Vorhaben aus Sicht der Feuerwehr Stellung.
Die nachstehenden Hinweise zeigen die für die Planung bedeutsamen Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) auf, die als Voraussetzung für die Zustimmung zu Bauanträgen zu berücksichtigen sind.
Sie greifen den Stellungnahmen zu einzelnen Bauanträgen nicht vor.
Wir bitten Sie nach Prüfung um Mitteilung, in wie weit die Punkte berücksichtigt wurden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit zur Beratung im Bereich des Vorbeugenden Brandschutzes nicht bei der Feuerwehr, sondern beim Kreisbrandrat in seiner Funktion als Brandschutzdienststelle liegt. Durch die Aufgabenübertragung auf die hauptamtliche Brandschutzdienststelle liegen diese Aufgaben bei dieser. (siehe Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayFwG i.V.m. 19.1.2 VollzBekBayFwG; Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayFwG).
Wir empfehlen dem Bauherrn / den Bauherren bereits frühzeitig die Planung des Bauvorhabens mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen.
Gemeindliche Feuerwehren
Art. 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz:
- Die Gemeinde hat als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).
- Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. […]
Die Feuerwehr ist daher dem örtlichen Risiko entsprechend auszustatten, zu unterhalten und auszubilden.
Wir verweisen hierzu auf die 1.1 der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz zur Erstellung von Feuerwehrbedarfsplänen.
Hilfsfrist: (siehe 1.2 VollzBekBayFwG)
Hierfür ist es notwendig, dass grundsätzlich jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang einer Meldung bei der alarmauslösenden Stelle erreicht werden kann (Hilfsfrist).
Die Hilfsfrist setzt sich zusammen aus der Gesprächs- und Dispositionszeit der alarmauslösenden Stelle sowie der Ausrücke- und Anfahrtszeit der Feuerwehr.
Die Gemeinden legen bei der Feuerwehrbedarfsplanung grundsätzlich eine Ausrücke- und Anfahrtszeit der gemeindlichen Feuerwehr von höchstens achteinhalb Minuten ab dem Abschluss ihrer Alarmierung zugrunde.
Notwendigkeit eines Hubrettungsfahrzeugs (z.B. Drehleiter):
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungswege der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung zum Anleitern bestimmter Fenster oder Stellen mehr als 8 Meter über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Hubrettungsfahrzeuge verfügt und diese innerhalb der Hilfsfrist diese erreichen können. (siehe Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayBO)
→ Sollte kein geeignetes Hubrettungsfahrzeug innerhalb der Hilfsfrist die Einsatzstelle erreichen können, ist im Rahmen der Bauleitplanung bereits zu verankern, dass auch die zweiten Rettungswege mit mehr als 8 Meter Brüstungshöhe baulich sicherzustellen sind.
Besondere Gefahren:
Bei der Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben oder anderer besonderer Einrichtungen (z.B. Labore), die aufgrund der Betriebsgröße, Betriebsart und / oder der gelagerten / hergestellten / zu verarbeitenden Stoffe (z.B. Gefahrstoffe) einen besonderen Gefahrenschwerpunkt bilden, ist die vorhandene Ausstattung der Feuerwehr ggf. anzupassen.
Verkehrsflächen & Zugänglichkeit
Die öffentlichen Verkehrswege sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien, Traglast usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können.
Wir verweisen hierzu auf die „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ gemäß den Bayerischen Technischen Baubestimmungen BayTB.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mindestens 18 Meter, für Drehleiterfahrzeuge ein Durchmesser von mindestens 21 Meter erforderlich.
Sollten Teile von Gebäuden weiter als 50 Meter Laufweglänge (Art. 5 Abs. 1 Satz 5 BayBO) von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegen bzw. möglich sein, so müssen diese Teile über Feuerwehr-Zufahrten und ggf. Feuerwehr-Bewegungsflächen auf dem Grundstück erschlossen werden.
Durch entsprechende Planung der öffentlichen Verkehrsflächen kann ggf. der Aufwand für zukünftige Bauvorhaben vereinfacht werden.
Flächen für die Feuerwehr sind entsprechend der Hinweise der Richtlinie für Flächen für die Feuerwehr zu kennzeichnen (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayBO) und amtlich zu siegeln.
Es ist dauerhaft sicherzustellen (z.B. über Verkehrsbeschränkungen und Halteverbote), dass die Flächen für die Feuerwehr ungehindert der Feuerwehr zur Verfügung stehen.
Sollten diese mit Sperrpfosten oder ähnlichem abgesichert werden, muss gewährleistet sein, dass die Feuerwehr diese öffnen kann (z.B. Hydrantenschlüssel A oder B nach DIN 3223).
Umklappbare Sperrpfosten dürfen im umgeklappten Zustand 8 cm Höhe nicht überschreiten und sind nur außerhalb von Kurvenbereichen oder Ähnlichem möglich. (Nr. 6 Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr).
Löschwasserversorgung
Gemeinden haben gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 2 die Pflichtaufgabe die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten.
Art. 4 Abs. 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) und das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) finden Anwendung.
Sollte die Löschwasserversorgung mit der Trinkwasserversorgung kombiniert werden, ist dennoch sicherzustellen, dass die Löschwasserversorgung ausreichend leistungsfähig ist.
Das Arbeitsblatt W 405 des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) gibt Auskunft über die notwendige Leistungsfähigkeit zur Erfüllung des Grundschutzes.
Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem „Ermittlungs- und Richtwertverfahren“ zu ermitteln.
→ Für Tiefgaragen sind mindestens 1.600 l/min bzw. 96 m³/h vorzuhalten.
Die Standorte der Löschwasserentnahmestellen sind so zu wählen, dass zwischen zwei Löschwasserentnahmestellen im bebauten Gebiet höchstens 150 Meter Laufweglänge liegen.
Sollten im Gebiet Tiefgaragen möglich sein, so sollte die nächstgelegene Löschwasserentnahmestelle in maximal 75 Metern Laufweglänge entfernt zur Tiefgaragenrampe liegen.
Als Löschwasserentnahmestellen kommen in Frage:
- Überflurhydranten nach DIN EN 14384
- Unterflurhydranten nach DIN EN 14339
- Löschwasserbrunnen nach DIN EN 14220
- Unterirdische Löschwasserbehälter nach DIN 14230
Löschwasserbrunnen und Löschwasserbehälter benötigen eine entsprechende Zufahrtsmöglichkeit gemäß Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr.
Die Ausführungsplanung von Löschwasserbrunnen und Löschwasserbehältern ist mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen.
Es sind mindestens ein Drittel der Löschwasserentnahmestellen als Überflurhydranten auszuführen.
Wir empfehlen bereits in den Bebauungsplan die maximal durch die öffentliche Löschwasserversorgung zur Verfügung gestellte Löschwassermenge festzuschreiben, und so Bauwerber frühzeitig zu verpflichten bei höherem Bedarf auf den jeweiligen Grundstücken weiteres Löschwasser bereitzustellen.
Der Brandschutzdienststelle und der Feuerwehr ist ein Plan (z.B. Hydrantenplan) mit den öffentlichen Löschwasserentnahmestellen zur Verfügung zu stellen.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die allgemeinen Hinweise des Abwehrenden Brandschutzes werden zur Kenntnis genommen. In den Satzungstext des nochmals fortgeschriebenen Entwurfes der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ wird ein textlicher Hinweis zum Abwehrenden Brandschutz mit den wesentlichen Anmerkungen und Hinweisen der Brandschutzdienststelle redaktionell ergänzt.
Bei der aktuellen Planung handelt es sich um eine zurückhaltende, städtebaulich und ortsbildverträgliche Arrondierung der bereits seit Jahrzehnten am östlichen Ortsrand der Ortslage Zankenhausen bestehenden Wohnbebauung. Mit der aktuellen Planung ist keine Umsetzung von neuen öffentlichen Verkehrswegen verbunden. Die beiden neu geschaffenen Wohnbauflächen werden künftig über die unmittelbar anliegende Pleitmannswanger Straße bzw. Seeblickstraße erschlossen. Über diese Bestandsstraßen ist eine ausreichende Erreichbarkeit bzw. Zugänglichkeit der neuen Grundstücksflächen durch die Fahrzeuge der Feuerwehr gesichert. Infolge des nur eingeschränkten Straßenraumes der Seeblickstraße wird in der Einbeziehungssatzung ein 3 m breiter Streifen entlang des Grundstückes Flur Nr. 132/2 von jeglicher Bebauung freigehalten und darf auch nicht eingefriedet werden. Auf diesem Streifen kann künftig in gewissem Maße Begegnungsverkehr auf der Seeblickstraße abgewickelt werden. Mit diesen Maßnahmen kann die künftige Verkehrsab-wicklung auf der Seeblickstraße, unter anderem auch während der Bauphase und für Einsatz- / Rettungsfahrzeuge, im nachfolgenden Vollzug der Satzung wesentlich optimiert werden.
Über die in der Pleitmannswanger Straße bereits verlaufenden Versorgungsleitungen und das hierin bestehende Hydrantennetz kann auch der Grundschutz für die Löschwasserversorgung der neu geplanten Wohngebäude nach den geltenden Richtlinien und Anforderungen sichergestellt werden. Zudem ist die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Türkenfeld dem örtlichen Risiko entsprechend ausgestattet und ausgebildet, so dass im Brandfall etc. ein kurzfristiges Anrücken gewährleistet werden kann.
Die für die künftigen Wohnbauvorhaben im Umgriff des Geltungsbereiches der Einbeziehungssatzung zu führenden Abstimmungen und Nachweise zum Brandschutz, müssen von den jeweiligen Bauherren im nachfolgenden Vollzug der Einbeziehungssatzung in Eigenregie in direkter Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle geführt werden. Auf eine möglichst frühzeitige Abstimmung des jeweiligen Bauvorhabens mit der Brandschutzdienststelle werden die künftigen Bauherren in den textlichen Hinweisen im Satzungstext zum nochmals fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung hingewiesen.
Abstimmungsergebnis
Ja
Nein
1.1.2. 05 Landratsamt Fürstenfeldbruck, Räumliche Planung und Entwicklung
Schreiben vom 13.01.2025 (Az.: 21-6102.1 - EBS Türkenfeld)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Das Landratsamt nimmt wie folgt Stellung:
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt mit der Aufstellung der o.g. Einbeziehungssatzung die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für weitere Wohnbebauung am südöstlichen Ortsrand des Ortsteils Zankenhausen zu schaffen.
Im Unterschied zur bisherigen Planung wurde der Geltungsbereich geringfügig (im Norden durch eine Zufahrtsmöglichkeit) erweitert. Zudem wurden die Bauräume vor allem in Anzahl, Ausrichtung und Maß der baulichen Nutzung deutlich verändert, eine Festsetzung bzgl. eines Geh-, Fahrt- und Leitungsrechts aufgenommen, sowie weitere Festsetzungen in geringen Umfang ergänzt und konkretisiert. Die Begründung wurde entsprechend angepasst.
Ortsplanung
Aus ortplanerischer Sicht wird die geänderte Erschließung des nördlichen Grundstücks gegenüber der Planung vom 10.05.2023 sowie der Verzicht auf den dritten Bauraum an der südöstlichen Ecke des Geltungsbereichs begrüßt. Allerdings ist weniger nachvollziehbar, weshalb für das südliche Einfamilienhaus nun Baurecht für bis zu 4 PKWs geschaffen werden soll. Um die Versiegelung so gering wie möglich zu halten sowie die sensible Ortsrandlage zu berücksichtigen, wird davon abgeraten, am östlichen Ortsrand Flächen für Garagen und/ oder Carports auszuweisen, die baurechtlich nicht erforderlich sind.
Begründung
Zu 2.:
Die Begründung sollte weiterhin um eine Überprüfung vorhandener Potentiale im Innenbereich aufgrund der Siedlungsentwicklung in den Außenbereich ergänzt werden.
Sonstiges
Es wäre wünschenswert, auch für künftige Verfahren hilfreich, Änderungen im Vergleich zu den bisherigen Planungen in den Unterlagen farbig gekennzeichnet hervorzuheben.
Abfallrecht
Die im Landkreis Fürstenfeldbruck erfassten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen werden von o. g. Einbeziehungssatzung nicht berührt. Für die betroffenen Flurstück 132 und 132/2 der Gemar-
kung Zankenhausen liegen keine Eintragungen im Altlastenkataster vor.
Mit den Ausführungen unter 6. Altlasten (Seite 16 der Begründung) besteht Einverständnis. Es werden daher von Seiten des Sachgebietes 24-1 - Umwelt- und Klimaschutz, Bodenschutzrecht / Staatl. Abfallrecht keine Bedenken vorgebracht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeldbruck noch nicht abgeschlossen ist.
Immissionsschutz
Aus der Sicht des Immissionsschutzes werden weiterhin keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen.
Naturschutz und Landschaftspflege
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen zur EBS „Seeblickstraße - Zankenhausen“, Gde. Türkenfeld keine Bedenken mehr.
Wasserrecht
Entgegen der vorherigen Stellungnahme zur EBS „Seeblickstraße - Zankenhausen“ bestehen nun wasserrechtliche Bedenken bei der aktuellen Planung zur Niederschlagswasserbeseitigung.
In der damaligen Fassung vom 10.05.2023 wurde eine Versickerung von Niederschlagswasser beschrieben (vgl. Begründung zum Entwurf S. 8):
„Aufgrund der Erfahrungen aus der Umgebung ist davon auszugehen, dass auch im Einbeziehungsbereich eine schadlose Niederschlagswasserbeseitigung über eine Versickerung vor Ort möglich ist.“
Eine Versickerung von Niederschlagswasser kann jedoch nach neuesten Erkenntnissen vor Ort nicht verwirklicht werden, so dass eine Einleitung über ein bestehendes Drainagesystem in ein Gewässer geplant wird.
Auf den überplanten Flurnummern 132/2 und 132 Gemarkung Zankenhausen kann das anfallende Niederschlagswasser aufgrund der Bodenbeschaffenheit nicht versickern (vgl. Begründung vom 10.05.2023, Fassung vom 25.11.2024 Nr. 4.3 Niederschlagsbeseitigung). Die Gemeinde beschreibt daher die Einleitung des gesammelten Niederschlagswassers in den Höllbach über den Anschluss an den bestehenden Sammler Nr. 11, der Teil eines großen Drainagesystems ist. Die Drainagen wurden mittels einer Flurbereinigung am 23.09.1969 zugelassen. Diese konzentriert die damals dafür erforderlichen wasserrechtlichen Gestattungen.
Eine Erweiterung des bestehenden Drainagesystems führt nicht zu einer Änderung der bestehenden Flurbereinigung, sondern bedarf einer separaten wasserrechtlichen beschränkten Erlaubnis für das Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in den Höllbach nach Art. 15 Abs. 1 BayWG.
§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB regelt, dass u.a. die Erschließung gesichert sein muss. Im Beteiligungsschreiben der Arnold Consult AG vom 02.12.2024 wird dies bejaht. Wir widersprechen dieser Aussage. Ohne einen wasserrechtlichen Antrag ist nicht geklärt, ob eine Beseitigung von gesammelten Niederschlagswasserbeseitigung möglich ist. Die Erschließung des beplanten Bereichs kann daher momentan nicht als gesichert betrachtet werden.
Derzeit ist nicht bekannt, in welchem Zustand sich die Leitungen befinden und ob das zusätzliche Wasservolumen aufgenommen werden kann. Zudem ist fraglich, wer die Unterhaltungslast für die Drainageleitungen trägt.
Die Gemeinde gab telefonisch an, dass eine Überrechnung eines Ingenieurbüros stattgefunden hat, woraufhin die Forderung einer Rückhalteeinrichtung, bspw. durch eine Zisterne auf dem Grundstück sowie eine Drosselung auf 0,5 l/s mitaufgenommen wurde. In einem wasserrechtlichen Antrag wäre näher darauf einzugehen und die Berechnungen beizulegen.
Straßenverkehrsamt
Seitens des Straßenverkehrsamtes bestehen keine Einwände gegen die o. g. Planung.
Kreisstraßenverwaltung
Es bestehen keine Einwände gegen die Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ in der Gemeinde Türkenfeld.
Öffentliche Mobilität
Aus Sicht des ÖPNV ist kein Handlungsbedarf gegeben, da das geplante Bauvorhaben bereits sehr gut an das MVV-Netz angebunden ist.
Auch aus Sicht des Radverkehrs bestehen grundsätzlich keine Einwände. Es wird empfohlen, auf den Grundstücken geeignete und überdachte Fahrradabstellanlagen zu installieren.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die allgemeinen Ausführungen und Feststellungen des Fachbereiches Räumliche Planung und Entwicklung werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
Ortsplanung
Die positiven Ausführungen zur erfolgten Anpassung der Planung werden zur Kenntnis genommen. Für das südliche Wohnhaus wird in der Einbeziehungssatzung Baurecht für bis zu 4 PKWs geschaffen, um in diesem Gebäude auch eine Umsetzung von bis zu zwei Wohneinheiten zu ermöglichen. Die damit einhergehende geringfügige Erhöhung des Versiegelungsanteiles wird seitens der Gemeinde hingenommen, um im Gegenzug dringend benötigten Wohnraum generieren zu können. Aus den genannten Gründen sieht die Gemeinde kein Erfordernis zu einer weiteren Anpassung der Einbeziehungssatzung.
Begründung
Die Begründung zur Einbeziehungssatzung wurde unter dem Kapitel 3. „Ziele der Planung“ bereits im letzten Entwurf im Hinblick auf die Thematik „vorhandene Potentiale im Innenbereich“ redaktionell ergänzt und konkretisiert. Aus Sicht der Gemeinde wurde diese Thematik in dieser Ergänzung bereits angemessen dargelegt, so dass diesbezüglich kein Erfordernis für eine weitere Ergänzung gesehen wird.
Sonstiges
Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit, werden die im Zuge der erneuten Fortschreibung der Entwurfsunterlagen der Einbeziehungssatzung vorgenommenen Änderungen im Vergleich zu den bisherigen Planungen in den Unterlagen farbig hervorgehoben.
Abfallrecht
Die Ausführungen des Landratsamtes zu Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Auch der Gemeinde liegen für den Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung keine Erkenntnisse zu derartigen Belastungen vor.
Der weitergehende Hinweis zur aktuell noch laufenden Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeldbruck wird ebenfalls zur Kenntnis genommen.
Immissionsschutz
Die positive Ausführung des Fachbereichs Immissionsschutz wird zur Kenntnis genommen.
Naturschutz und Landschaftspflege
Die positive Ausführung des Fachbereichs Naturschutz und Landschaftspflege wird zur Kenntnis genommen.
Wasserrecht
Zur Erkundung der Untergrundverhältnisse, insbesondere der Versickerungsfähigkeit der anstehenden Böden, hat die Gemeinde für das Satzungsgebiet zwischenzeitlich ein Bodengutachten (Blasy + Mader GmbH vom 25.02.2025) durchführen lassen. Im Ergebnis hat sich gezeigt, dass der Untergrund grundsätzlich für eine Versickerung geeignet ist, wobei sickerfähiger Boden erst in tieferen Schichten vorhanden ist. Basierend auf diesen Erkenntnissen hat das Büro Glatz & Kraus Ingenieure ein Konzept zur Entwässerung des im Satzungsgebiet anfallenden Niederschlagswassers über Rigolen erarbeitet (Entwässerungskonzept vom 12.05.2025). Hierbei konnte der Nachweis geführt werden, dass das im nördlichen als auch im südlichen Bereich des Satzungsgebietes auf den künftig zu entwässernden Flächen anfallende Niederschlagswasser jeweils über Rigolen (Breite 1,50 m / Länge 1,50 m, Länge Rigolenpaket ca. 22,5 m) auf den privaten Grundstücksflächen zur Versickerung gebracht werden kann. Damit konnte der grundsätzliche Nachweis erbracht werden, dass das auf den künftigen privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser auch künftig auf diesen zur Versickerung gebracht werden kann. Von der bislang vorgesehenen Ableitung des Niederschlagswassers über den bestehenden Sammler Nr. 11 in den Höllbach wird demzufolge Abstand genommen. Die Ergebnisse des Bodengutachtens und des Entwässerungskonzeptes werden in der Begründung zum nochmals fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung redaktionell ergänzt und entsprechend dargelegt. Zudem wird das Kapitel 5. „Niederschlags-wasserbeseitigung“ des Satzungstextes im nochmals fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung inhaltlich auf eine Versickerung von Niederschlagswasser vor Ort umgestellt. In diesem Kapitel wird auch ein abschließender Sickertest zur konkreten Verortung der Rigole auf dem jeweiligen Grundstück gefordert. Die konkrete technische Planung und Auslegung der Rigolen auf dem jeweiligen Grundstück sowie der hierzu erforderlichen Vorreinigungseinrichtungen muss von den künftigen Bauherrn bzw. deren Planer dann im Rahmen des Entwässerungsantrages zum nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren vorgenommen werden. Mit diesem Vorgehen können die Bedenken des Fachbereichs Wasserrecht aus Sicht der Gemeinde ausgeräumt werden.
Straßenverkehrsamt
Die positive Ausführung des Straßenverkehrsamtes wird zur Kenntnis genommen.
Kreisstraßen/Straßenbau
Die positive Ausführung des Fachbereichs Kreisstraßen/Straßenbau wird zur Kenntnis genommen.
Öffentlicher Personennahverkehr
Die Ausführungen des Fachbereichs zum öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sowie zum Radverkehr werden zur Kenntnis genommen. Nachdem es sich bei den geplanten Wohngebäuden um keine Mehrfamilienhäuser handelt, sieht die Gemeinde kein Erfordernis für eine zwingende Festsetzung von überdachten Fahrradabstellanlagen. In der Begründung zum nochmals fortgeschriebnen Entwurf der Einbeziehungssatzung wird für die späteren Bauherren eine entsprechende Empfehlung redaktionell ergänzt.
Abstimmungsergebnis
Ja
Nein
1.1.3. 08 Wasserwirtschaftsamt München
E-Mail vom 02.12.2025
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Vielen Dank für die Mitteilung des Ergebnisses der Abwägung.
Im geschilderten Fall ist es zwingend notwendig, dass die Gemeinde prüft, ob für die Einleitung des Regenwasserkanals in den Vorfluter eine Erlaubnis vorhanden ist.
Falls nicht, muss diese beim LRA FFB beantragt werden.
Andernfalls ist die Erschließung des Baugebiets nicht gesichert.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Zur Erkundung der Untergrundverhältnisse, insbesondere der Versickerungsfähigkeit der anstehenden Böden, hat die Gemeinde für das Satzungsgebiet zwischenzeitlich ein Bodengutachten (Blasy + Mader GmbH vom 25.02.2025) durchführen lassen. Im Ergebnis hat sich gezeigt, dass der Untergrund grundsätzlich für eine Versickerung geeignet ist, wobei sickerfähiger Boden erst in tieferen Schichten vorhanden ist. Basierend auf diesen Erkenntnissen hat das Büro Glatz & Kraus Ingenieure ein Konzept zur Entwässerung des im Satzungsgebiet anfallenden Niederschlagswassers über Rigolen erarbeitet (Entwässerungskonzept vom 12.05.2025). Hierbei konnte der Nachweis geführt werden, dass das im nördlichen als auch im südlichen Bereich des Satzungsgebietes auf den künftig zu entwässernden Flächen anfallende Niederschlagswasser jeweils über Rigolen (Breite 1,50 m / Länge 1,50 m, Länge Rigolenpaket ca. 22,5 m) auf den privaten Grundstücksflächen zur Versickerung gebracht werden kann. Damit konnte der grundsätzliche Nachweis erbracht werden, dass das auf den künftigen privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser auch künftig auf diesen zur Versickerung gebracht werden kann. Von der bislang vorgesehenen Ableitung des Niederschlagswassers über den bestehenden Sammler Nr. 11 in den Höllbach wird demzufolge Abstand genommen. Die Ergebnisse des Bodengutachtens und des Entwässerungskonzeptes werden in der Begründung zum nochmals fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung redaktionell ergänzt und entsprechend dargelegt. Zudem wird das Kapitel 5. „Niederschlags-wasserbeseitigung“ des Satzungstextes im nochmals fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung inhaltlich auf eine Versickerung von Niederschlagswasser vor Ort umgestellt. In diesem Kapitel wird auch ein abschließender Sickertest zur konkreten Verortung der Rigole auf dem jeweiligen Grundstück gefordert. Die konkrete technische Planung und Auslegung der Rigolen auf dem jeweiligen Grundstück sowie der hierzu erforderlichen Vorreinigungseinrichtungen muss von den künftigen Bauherrn bzw. deren Planer dann im Rahmen des Entwässerungsantrages zum nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren vorgenommen werden. Mit diesem Vorgehen ist die Erschließung der geplanten Wohnbauflächen gesichert und keine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser in einen Vorfluter mehr erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Ja
Nein
1.1.4. 17 Handwerkskammer für München und Oberbayern
Schreiben vom 13.01.2025
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die nochmalige Möglichkeit zur Stellungnahme zu o.a. Beteiligungsverfahren der Gemeinde Türkenfeld und nimmt die aus der neuen Planfassung vom 25. November 2024 hervorgehenden Anpassungen sowie die Abwägung ihrer Stellungnahme zur Kenntnis.
Der vorausgegangenen Stellungnahme von Juli 2023 ist von unserer Seite nichts hinzuzufügen, diese wird nach wie vor aufrecht erhalten.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 03.07.2023 wurde von der Gemeinde im Rahmen der Behandlung der Stellungnahmen aus dem ersten Beteiligungsverfahren bereits wie folgt gewürdigt und abgewogen:
„Die Ausführungen der Handwerkskammer für Oberbayern werden von der Gemeinde zur Kenntnis genommen. Mit der Einbeziehungssatzung soll eine geringfügige Arrondierung der Baustrukturen der Ortslage Zankenhausen planungsrechtlich gesichert werden, die sich verträglich in die umliegenden dörflichen Mischbaustrukturen im Umfeld des Satzungsgebietes integrieren lässt. Mit den beiden geplanten Bebauungsmöglichkeiten wird die im Ortsteil Zankenhausen vorhandene Nutzungsmischung aus Landwirtschaft, Wohnen und Gewerbe nicht wesentlich nachteilig verändert. Die Sicherung der mittelständischen Wirtschaftsstruktur in den ländlichen Gemeinden und Ortsteilen nimmt auch bei den Planungen der Gemeinde Türkenfeld einen hohen Stellenwert ein. Demzufolge soll in der Ortslage Zankenhausen auch nur eine sehr zurückhaltende wohnbauliche Arrondierung planungsrechtlich gesichert werden, welche die landwirtschaftlichen und gewerblichen Nutzungen in Zankenhausen weder in ihrem Bestehen noch in ihren Entwicklungsmöglichkeiten einschränkt.“
Nachdem sich zwischenzeitlich keine neuen Erkenntnisse hierzu ergeben haben, hält die Gemeinde an dieser Würdigung auch weiterhin fest.
Abstimmungsergebnis
Ja
Nein
1.1.5. 20 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck
E-Mail vom 10.12.2024
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Seitens des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck bestehen keine weiteren Einwände gegenüber dem o.g. Vorhaben. Die vorausgehenden Stellungnahmen sind zu beachten.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck vom 03.07.2023 wurde von der Gemeinde im Rahmen der Behandlung der Stellungnahmen aus dem ersten Beteiligungsverfahren bereits wie folgt gewürdigt und abgewogen:
„Bereich Landwirtschaft:
Die Ausführung zur Duldung von landwirtschaftlichen Emissionen wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
Zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen von Grundstücksbepflanzungen auf benachbarte landwirtschaftliche Nutzflächen wird in den textlichen Festsetzungen unter Kapitel VI. Nr. 6 ein textlicher Hinweis zur Beachtung der allgemein gültigen Vorgaben zu Grenzabständen von Pflanzen für die künftigen Bauherren redaktionell ergänzt.
Bereich Forsten:
Die Ausführung wird zur Kenntnis genommen.“
Nachdem sich zwischenzeitlich keine neuen Erkenntnisse hierzu ergeben haben, hält die Gemeinde an dieser Würdigung auch weiterhin fest.
Abstimmungsergebnis
Ja
Nein
Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen zum fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ vorgebracht.
Nachdem infolge der vorgenommenen fachlichen Würdigungen und Abwägungen (siehe Einzelabwägungen Pkt. 1.1.1. bis 1.1.5.) insbesondere hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigungsthematik wesentliche Anpassungen und Änderungen am Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ erforderlich werden, welche u. a. auch die Grundzüge der Planung berühren und neue umweltrelevante Erkenntnisse betreffen, muss ein erneutes Beteiligungs- / Auslegungsverfahren durchgeführt werden. Nach Billigung des nochmals fortgeschriebenen Entwurfes der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ durch den Gemeinderat, sind diese Entwurfsunterlagen nochmals gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 13 BauGB öffentlich auszulegen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden erneut zu beteiligen.
Nach Durchführung dieser erneuten Auslegung / Beteiligung sind die in diesem Zusammenhang eingehenden Stellungnahmen wiederum vom Gemeinderat zu behandeln und zu würdigen.
Beschlussvorschlag:
- Die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 und § 13 BauGB zum fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.5.).
- Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.
- Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 und § 13 BauGB keine Stellungnahmen zum fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ vorgebracht.
- Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den nochmals fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“, bestehend aus der Planzeichnung mit Satzungstext (Teil A) und der Begründung (Teil B), jeweils in der Fassung vom 26.05.2025.
- Zum nochmals fortgeschriebenen Entwurf der Einbeziehungssatzung „Seeblickstraße - Zankenhausen“ ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB), insbesondere die erneute öffentliche Auslegung sowie die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB, jeweils in Verbindung mit § 13 BauGB durchzuführen.