Verkehr hier: Beratung und weiteres Vorgehen über kommunale Verkehrsüberwachung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 14.02.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 14.02.2018 ö beschließend 7

Pressetaugliche Texte

In der Sitzung vom 13.09.2017, hat der Gemeinderat über die allgemeine Verkehrsbelastung und Verkehrssituationen im Gemeindegebiet beraten und beschlossen. Der Gemeinderat hat sich entschieden ein ganzheitliches Verkehrskonzept in Zusammenarbeit mit einem Verkehrsplaner zu erarbeiten. Des Weiteren wurde beschlossen in der Moorenweiser Straße die Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 beim Landratsamt Fürstenfeldbruck zu beantragen, da es sich hier um eine Kreisstraße handelt. Die Antwort vom 13.11.2017 des Landratsamtes lautete wie folgt (Zitat):
„Sehr geehrter Herr XXX,
wie bereits am 20. September 2017 tel. mit Ihnen besprochen, dürfen wir nochmals auf die Ausführungen im Schreiben von Herrn Landrat Karmasin an Frau XXX vom 7. Sept. 2017 verweisen. Die Gemeinde Türkenfeld (Herr Bürgermeister) erhielt einen Abdruck dieses Schreibens.
Da es sich hier offensichtlich um ein Überwachungsproblem der bestehenden rechtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 Km/h handelt, sollte sich die Gemeinde Türkenfeld wegen Verschärfung der Geschwindigkeitsüberwachung unmittelbar mit der Polizeiinspektion Fürstenfeldbruck in Verbindung setzten.
Des Weiteren bleibt es der Gemeinde Türkenfeld unbenommen, ob sie sich aufgrund der gesamten Verkehrssituation im Gemeindegebiet und zur Entlastung der Anwohner, für einen Beitritt zur kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung entscheiden möchte.
Mit freundlichen Grüßen
XXX“

Die Verwaltung hat diesbezüglich den Kontakt mit dem Zweckverband für kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern hergestellt.

Beschluss

Der Gemeinderat hat die Verbandssatzung (VS) vom 7. Mai 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 30.November 2017 und den aktuellen Entwurf einer Zweckvereinbarung zur Kenntnis genommen.
Der Gemeinderat beschließt nunmehr den Abschluss der „Zweckvereinbarung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen im Rahmen der gemeindlichen Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes“ mit dem Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern, Töging a.Inn, in der vorliegenden Entwurfsfassung.
Die den Gemeinden durch § 88 Abs. 3 ZustV grundsätzlich übertragenen Aufgaben zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG werden dabei auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 VS in § 2 Abs. 1 und 2 der Zweckvereinbarung im nachfolgend genannten Umfang übertragen (Aufgabenübertragung):

X         § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a (ruhender Verkehr)
X        § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle)

X        § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b (zulässige Geschwindigkeit)
X        § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle)

       § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c (Sonderverkehrszeichen)
       § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben c und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle)

Die Geltungsdauer der Zweckvereinbarung wird gemäß § 6 Abs. 1 des Vereinbarungsentwurfes auf  ein Jahr ab Wirksamwerden – unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 3 VS –  festgelegt.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

Datenstand vom 04.04.2018 08:50 Uhr