Verkehr hier: Beschlussfassung über den Umfang der Aufgabenübertragung und die Laufzeit der kommunalen Verkehrsüberwachung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates + Genehmigung HH, 21.03.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates + Genehmigung HH 21.03.2018 ö beschließend 11

Pressetaugliche Texte

In seiner Sitzung vom 14.02.2018, hat der Gemeinderat den Abschluss der „Zweckvereinbarung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen im Rahmen der gemeindlichen Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes“ mit dem Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern, Töging a.Inn beschlossen.

Die Geltungsdauer der Zweckvereinbarung wurde auf ein Jahr festgelegt.

Die Aufgaben:
       § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c (Sonderverkehrszeichen)
       § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben c und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle)
wurden nicht vergeben.


Nach zwischenzeitlichem Kontakt mit dem Zweckverband für kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern wurde die Auskunft erteilt, dass bei einem Abschluss für nur ein Jahr, eine Verlängerung für ein weiteres Jahr nicht möglich ist.  Es muss dann sofort dem Zweckverband beigetreten werden. Es empfiehlt sich, die Zweckvereinbarung auf zwei Jahre abzuschließen. Ein weiterer Vorteil wäre, statistisch darstellen zu können, wie sich der Verkehr in diesen 2 Jahren entwickelt, mit dem Ziel zur Verbesserung der Verkehrssicherheit.  

Weiterhin wird empfohlen, die Überwachung der Sonderverkehrszeichen ebenfalls in die Zweckvereinbarung mit aufzunehmen. Sonderverkehrszeichen sind Schilder mit Formen und Farben von Verkehrszeichen nach StVO, jedoch mit Bildmotiven oder Grafiken, die die jeweilige Schilderaussage lebendiger und aussagekräftiger vermitteln.

Die Kommune bestellt die gewünschten Überwachungsstunden (mit oder ohne Vorgabe von Messstellen und Uhrzeit) – abgerechnet und ausgeführt werden nur die Vorgaben, die tatsächlich durch die Kommune in Auftrag gegeben wurden.

Beschluss

Der Gemeinderat hat die Verbandssatzung (VS) vom 7. Mai 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 30.November 2017 und den aktuellen Entwurf einer Zweckvereinbarung zur Kenntnis genommen.
Der Gemeinderat beschließt nunmehr den Abschluss der „Zweckvereinbarung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen im Rahmen der gemeindlichen Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes“ mit dem Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern, Töging a.Inn, in der vorliegenden Entwurfsfassung.
Die den Gemeinden durch § 88 Abs. 3 ZustV grundsätzlich übertragenen Aufgaben zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG werden dabei auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 VS in § 2 Abs. 1 und 2 der Zweckvereinbarung im nachfolgend genannten Umfang übertragen (Aufgabenübertragung):

X         § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a (ruhender Verkehr)
X        § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle)

X        § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b (zulässige Geschwindigkeit)
X        § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle)

X        § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c (Sonderverkehrszeichen)
X        § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben c und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle)

Die Geltungsdauer der Zweckvereinbarung wird gemäß § 6 Abs. 1 des Vereinbarungsentwurfes auf  zwei Jahre ab Wirksamwerden – unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 3 VS –  festgelegt.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.05.2018 09:01 Uhr