Bauvoranfrage: Errichtung von 4 Einfamilienhäusern FlNr. 1929/1, Gem. Türkenfeld


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 16.05.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 16.05.2018 ö beschließend 4

Pressetaugliche Texte

Am 18.04.2018 ist o.g. Bauantrag bei der Gemeinde eingegangen. Das Grundstück 1929/1, Gem. Türkenfeld liegt im Außenbereich und ist nach § 35 BauGB zu beurteilen.

Stellungnahme PV:
Grundsätzlich sind zwei Aspekte des Antrages getrennt zu betrachten.
1. Ist das Vorhaben genehmigungsfähig? 2. Ist es städtebaulich wünschenswert?

Zu 1.: Den Aussagen des Rechtsanwalts kann nicht gefolgt werden. Laut Rechtsanwalt sei die Bebauung nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig. Dies setzt unter anderem voraus, dass das Vorhaben nicht dem Flächennutzungsplan widerspricht und hierdurch nicht die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist.
Der Bereich ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. An dieser Darstellung wird im Rahmen der FNP-Neuaufstellung festgehalten, da es sich um einen Außenbereichssplitter handelt, den die Gemeinde nicht zu einem Siedlungsansatz oder gar Ortsteil entwickeln will. Der Bereich ist nicht ausreichend groß, um eine Bauflächendarstellung zu rechtfertigen. Insofern widerspricht das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes.
Auch den Ausführungen zur Verfestigung einer Splittersiedlung kann nicht gefolgt werden. Bloß weil es sich um den Ersatz eines Gewerbegebäudes durch vier Einfamilienhäuser handelt, kann die Frage nach der Verfestigung einer Splittersiedlung nicht pauschal verneint werden. Vor dem Hintergrund, dass die Gewerbehalle aus gewerblicher Sicht mindergenutzt eingestuft werden muss und durch neue Wohneinheiten im Außenbereich die Nutzungsintensität zunimmt, wird der Ersatz in Form des Neubaus von Einfamilienhäusern und dem damit einhergehenden entsprechenden Zuzug von Wohnbevölkerung, durchaus als Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung angesehen.
Beide Aspekte für sich (Darstellung im FNP und Splittersiedlung) würden dazu führen, dass das Vorhaben ohne weitere planerische Maßnahmen der Gemeinde (ggf. Außenbereichssatzung) nicht genehmigungsfähig ist. Sollte seitens des Vorhabenträgers eine andere Auffassung bestehen, steht es ihm frei einen entsprechenden Bauantrag einzureichen. Von der Erteilung des Einvernehmens muss abgeraten werden.

Zu 2.: Der Neubau von 4 Einfamilienhäusern in dieser peripheren Lage wird abgelehnt, da es sich um eine Nutzungsintensivierung handelt, die nach den Leitzielen der Gemeinde primär im Innenbereich und primär am Hauptort stattfinden soll. Untergeordnet findet neue Siedlungstätigkeit auch in den Ortsteilen statt. Der vorliegende Bereich ist aber weit davon entfernt eine Ortsteileigenschaft zu haben. Dass nicht-privilegierte Wohnnutzung nicht im Außenbereich stattfinden soll, ist eine Grundregel des Planungsrechts und der Siedlungsentwicklung über die sich die Gemeinde nicht hinwegsetzen darf. Mit dem Vorhaben würde der Bestand an Wohngebäuden in diesem Außenbereichssplitter mehr als verdoppelt. Hierbei würde es sich nicht um eine städtebauliche geordnete Entwicklung handeln, die zudem Begehrlichkeiten in anderen Bereichen des Gemeindegebietes wecken würde. Das Vorhaben, nicht privilegierte Wohnbebauung im Außenbereich zu etablieren, wird deswegen auch aus städtebaulichen Gründen entschieden und grundsätzlich abgelehnt.

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, den Bauwunsch mit dem LRA zu besprechen. Von Seiten des Gemeinderates ist nur ein Einfamilienhaus akzeptabel.

Gleiches gilt für den Antrag auf dem Grundstück FlNr. 1928.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.06.2018 09:56 Uhr