Bauvoranfrage Errichtung eines Aussiedlerhofes, FlNr. 341, Gemarkung Türkenfeld


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 13.06.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 13.06.2018 ö beschließend 4

Pressetaugliche Texte

Am 09.05.2018 ist o.g. Bauvoranfrage bei der Gemeinde eingegangen. Das Grundstück mit der Fl.Nr. 341, Gem. Türkenfeld liegt im Außenbereich und ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen.

Demnach ist ein Bauvorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Die Pensionstierhaltung zählt ebenfalls unter den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs.

Reit- und Bewegungshallen können einem landwirtschaftlichen Pensionspferdebetrieb „dienen“. Eine artgerechte Pferdehaltung setzt nämlich ein regelmäßiges, möglichst tägliches Bewegen der Tiere voraus. Neben Flächen für den Weidegang und einem befestigten Außenreitplatz ist deshalb grundsätzlich eine ständig verfügbare, von Witterungsbedingungen unabhängige Bewegungsmöglichkeit erforderlich. Jedes Vorhaben bedarf einer gründlichen fachlichen Einzelbeurteilung und Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Aspekte, der Tiere und des Tierschutzes. Die Zulassung einer Halle im Einzelfall ist eine Frage der Wirtschaftlichkeit. Anlagen, deren Kosten (Kosten aus der Investition und Betriebskosten) in keinem angemessenen Verhältnis zu den damit erzielbaren Einnahmen (z.B. Zulagen zu den Pensionspreisen bei Vorhandensein einer Halle) stehen, sind nicht privilegiert. Zur Wirtschaftlichkeit des Gesamtbetriebs und der einzelnen Betriebsgebäude äußert sich das jeweilige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Notwendig ist eine angemessene Relation zwischen der Größe der Pensionstierhaltung und derjenigen der Reit- und Bewegungshalle. Besondere Bedeutung hat ferner das Gebot einer flächensparenden und den Außenbereich schonenden Bauausführung. Die Mindestgröße einer Reithalle zur artgerechten Bewegung von Pferden beträgt 20m x 40m (bereitbare Fläche). Auf die nahe räumliche Zuordnung der Halle zur Hofstelle, ihre Unterordnung unter den landwirtschaftlichen Betrieb, die angemessene Einbindung in die Landschaft und die äußere Gestaltung ist besonders zu achten.

Losgelöst von der noch zu prüfenden Privilegierung des Vorhabens, ist Folgendes zu bedenken: Betrachtet man die exponierte Lage des Grundstücks (Hanglage, Ortseinfahrt, …) muss unterstellt werden, dass sich das Ortsbild Türkenfelds durch das Bauvorhaben spürbar verändern wird.

Der Eingabeplan und das Konzept für den Bau einer Reitanlage – Pensionspferdehaltung ist in der Anlage beigefügt.

Beschluss

Das Einvernehmen zum Bauantrag wird unter dem Vorbehalt der Privilegierung erteilt.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 12

Datenstand vom 17.08.2018 12:48 Uhr