Entschädigung für die Wahlhelfer zur Landtags- und Bezirkswahl


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 08.08.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 08.08.2018 ö beschließend 2

Pressetaugliche Texte

Nach § 9 Abs. 2 LWO (Landeswahlordnung) kann die Gemeinde eine angemessene Entschädigung für das Wahlehrenamt gewähren.
Abweichend von Art. 20 a GO (Gemeindeordnung) ist für die Entschädigungsregelung keine Satzung erforderlich, es genügt ein einfacher Beschluss des Gemeinderates.
Bei der letzten Landtagswahl im Jahr 2013 wurden für die Wahlvorsteher, den Stellvertretern und den MitarbeiterInnen in der Wahlzentrale 60,00 € vergütet, für die Schriftführer, Beisitzer und Wahlhelfer, sofern sie während des Tages und zur Auszählung eingesetzt wurden 40,00 €.
Der komplette Briefwahlvorstand erhielt ebenfalls 40,00 €.
Von der Verwaltung wird vorgeschlagen die Entschädigung in gleicher Höhe wieder festzusetzen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt folgende Entschädigungen für

Wahlzentrale, Wahlvorsteher und Stellvertreter        60,00 €

Schriftführer, Beisitzer und Wahlhelfer        40,00 €

kompletten Briefwahlvorstand        40,00 €

Weiter werden Brotzeit und Getränke zur Verfügung gestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.09.2018 09:39 Uhr