Änderung des Bebauungsplanes "Am Malerwinkel" Wiedervorlage aus der Sitzung vom 16. Mai 2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 07.11.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 07.11.2018 ö informativ 2

Pressetaugliche Texte

In der Gemeinderatssitzung am 16. Mai 2018 wurde die Überarbeitung des Bebauungsplanes „Am Malerwinkel“ behandelt. Grund hierfür waren die folgenden Anträge:
Fl. Nr. 156/5 Gemarkung Zankenhausen
Erweiterung der Baugrenze nach Westen bis auf 3 m zur Grundstücksgrenze.
BESCHLUSS: Dieser Antrag wurde abgelehnt. Die Baugrenze wird nicht erweitert.

Fl. Nr. 171/2 Gemarkung Zankenhausen
Für das Grundstück Fl. Nr. 171/2 ist ein Baufenster eingezeichnet. Der nördliche Teil des Grundstücks ist als private Grünfläche dargestellt. Der Antragsteller beabsichtigt im Bereich der dargestellten Grünfläche soll ein Doppelhaus errichtet werden.
BESCHLUSS: Mit dem Landratsamt sollen Gespräche über die Verwirklichung des Bauwunsches geführt werden.

Mit dem Landratsamt hat am 24.10.2018 eine Besprechung u. a. bezüglich der Errichtung des Doppelhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 171/2 Gemarkung Zankenhausen stattgefunden.
Der Bebauungsplan setzte für den Teil des angefragten Grundstücks Fl. Nr. 171/2 „private Grünfläche“ fest.
Die Zielsetzung des Bebauungsplanes ist die Bestandssicherung und Weiterentwicklung der vorhandenen einzeiligen Bebauung südlich und nördlich der Straße Am Malerwinkel. Eine Änderung des Bebauungsplanes, um eine zweite Bauzeile nördlich der Straße zu ermöglichen, wird daher sehr kritisch gesehen. Es müsste daher aufgezeigt werden, dass ein Gebäude im südlichen Bereich der angefragten Fläche (ausgewiesene private Grünfläche), situiert werden kann, ohne die Grundzüge einer einzeiligen Bebauung zu verwerfen.
Nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (und damit rechtswidrig) ist eine Planung, wenn sie nicht auf einem positiven Planungskonzept basiert. Nach Rechtsprechung des BVerwG ist eine Planung nur erforderlich, wenn ihr – über einen privaten Bauwunsch hinaus (Gefälligkeitsplanung) – ein übergreifendes planerisches Konzept zugrunde liegt.
Ein objektives, städtebauliches Erfordernis in diesem Sinn ist für diese Fläche nicht erkennbar.
Durch die geplante Bebauung würde in das sensible Landschaftsbild (weit einsehbare Hanglage) eingegriffen werden. Eine zweizeilige Ausweisung würde einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild bedeuten. Das Landschaftsbild könnte, auch durch Begrünungsmaßnahmen, nicht wiederhergestellt werden. Deshalb wird eine zweizeilige Bebauung abgelehnt.


Die Errichtung eines weiteren Baukörpers oder einer weiteren Wohneinheit neben dem bestehenden Baukörper, in gleicher Flucht wäre hingegen vertretbar. Dies würde aber auch eine Bebauungsplanänderung erfordern.

Die Eigentümerfamilie wird hierüber sowie über das Ergebnis des Gesprächs im LRA informiert.  Ein möglicher nächster Schritt seitens der Eigentümer wäre eine Bauvoranfrage für die vom LRA in Aussicht gestellte Fläche.

Datenstand vom 10.12.2018 08:59 Uhr