Antrag auf Vorbescheid; Neubau eines Doppelhaues mit zwei Carports auf dem Grundstück Fl. Nr. 20/2, Gemarkung Türkenfeld


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 07.11.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 07.11.2018 ö beschließend 3

Pressetaugliche Texte

Auf dem Grundstück Fl. Nr. 20/2 Gemarkung Türkenfeld soll ein Doppelhaus mit zwei Carports errichtet werden. Das Grundstück hat eine Fläche von 598 m². Das Gebäude wird in einer L-Form errichtet. Ein Carport wird im nördlich am Gebäude errichtet, der andere östlich am Gebäude. Insgesamt weißt das Bauvorhaben eine GRZ von 0,28 und eine GFZ von 0,57 auf. Das Bauvorhaben sieht Erdgeschoss und Dachgeschoss vor. Geplant ist ein Satteldach mit einer Dachneigung von 30°. Die Wandhöhe liegt bei 4,46 m. Auf dem Grundstück sind vier Stellplätze vorgesehen.


Bauplanungsrechtliche Beurteilung
Das verfahrensbetroffene Grundstück Fl. Nr. 20/2 Gemarkung Türkenfeld liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB.
Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Erschließung muss gesichert sein. Die Zufahrt zu Haus 1 (nördliches Haus) erfolgt über die bestehende Zufahrt. Die Zufahrt zu Haus 2 (östlicher Teil) erfolgt mittels Dienstbarkeit über das Anwesen Fl. Nr. 20. Der geltende Flächennutzungsplan sieht für den Bereich eine gemischte Baufläche in Form eines Dorfgebietes (MD) vor.
Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) kann zur Beurteilung als Rahmen herangezogen werden. Im Dorfgebiet sind Wohngebäude zulässig. Nach der BauNVO sind im Dorfgebiet maximal 0,6 GRZ und 1,2 GFZ zulässig.
In der Umgebung befinden sich Einfamilienhäuser, Doppelhäuser und Gebäude mit gemischter Nutzung.
Das Vorhaben ist planungsrechtlich zulässig.

Bauordnungsrechtliche Beurteilung
Die bayerische Bauordnung ist gem. Art. 1 BayBO auf bauliche Anlagen anwendbar.
Eine bauliche Anlage liegt vor, wenn sie mit dem Erdboden verbunden ist und aus Bauprodukten hergestellt ist. Das Grundstück Fl. Nr. 20/2 Gemarkung Türkenfeld ist auf Grund seiner Lage, Form, Größe und Beschaffenheit zur Bebauung geeignet.

Im vorliegenden Fall wird ein Vorbescheid im Sinne von Art. 71 BayBO beantragt. Hier ist es vor Einreichung des Bauantrages möglich zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens einen Vorbescheid zu erwirken. Eine konkrete Fragestellung liegt diesem Antrag allerdings nicht bei.

Die Bauaufsichtsbehörde prüft im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO ob die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind. Dies sind z. B. die Einhaltung der Abstandflächen.

Die Bauaufsichtsbehörde hört nach Art. 65 Abs. 1 Satz 1 BayBO diejenigen Stellen deren Beteiligung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist. Die Beteiligung ergibt sich aus § 36 BauGB, wonach über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden wird.
Da keine Gründe ersichtlich sind, dass gemeindliche Einvernehmen zu versagen, wird empfohlen, dass Einvernehmen nach § 36 BauGB zu erteilen.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt im Rahmen der Beteiligung nach § 36 BauGB i.V.m. Art. 65 BayBO zum Bauvorhaben (Vorbescheid) Errichtung eines Doppelhauses mit Carport  auf dem Grundstück Fl. Nr.20/2 Gemarkung Türkenfeld das gemeindliche Einvernehmen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.12.2018 08:59 Uhr