Formlose Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses und Ersatzbau einer Gewerbehalle auf dem Grundstück Fl. Nr. 1929/1 Gemarkung Türkenfeld


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 05.12.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 05.12.2018 ö informativ 6

Pressetaugliche Texte

Mit Schreiben vom 23. Oktober (Eingang 26.10.) wurde eine formlose Bauvoranfrage vorgelegt.
Beantragt wird ein Ersatzbau für unbrauchbare Baukörper im Gewerbebereich sowie die Errichtung eines Wohngebäudes im Norden des Grundstücks. Die Stellplätze wurden entsprechend der gemeindlichen Stellplatzsatzung vorgesehen.

In der Gemeinderatssitzung am 16.05.2018 wurde die Bauvoranfrage zur Errichtung von 4 Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Fl. Nr. 1929/1 Gemarkung Türkenfeld behandelt. Hierzu lag eine Stellungnahme des Planungsverbandes vor welche zwei Aspekte des Bauwunsches beleuchtet. Zum einen die Genehmigungsfähigkeit und zum anderen ob es städtebaulich wünschenswert ist.
Die Genehmigungsfähigkeit ist ohne planerische Maßnahmen der Gemeinde nicht gegeben. Die Errichtung der Einfamilienhäuser würde gegen das Leitziel der Gemeinde verstoßen welches Wohnnutzung primär im Hauptort/Innenbereich vorsieht. Durch die Wohnhäuser würde eine Nutzungsintensivierung im Außenbereich stattfinden.
Dieser Bauwunsch wurde am 25.07.2018 gemäß Beschluss mit dem Landratsamt und dem Planungsbüro des Bauwerbers besprochen. Als Möglichkeit für eine Bebauung wurde sich auf einen Ersatzbau (im gleichen Umfang) mit integrierter Betriebsleiterwohnung, die ebenfalls einer gewerblichen Nutzung dient, geeinigt. Losgelöst vom Sachverhalt ist ein privilegiertes Bauvorhaben im Außenbereich denkbar.

Zur formlosen Bauvoranfrage liegt bereits eine Beurteilung des Landratsamtes vor, welche dem Antragsteller auch schriftlich mitgeteilt wurde:

Das Vorhaben beurteilt sich nach § 35 Abs. 2 BauGB, da die Voraussetzungen für eine Privilegierung nach Abs. 1 bzw. für eine Teilprivilegierung nach Abs. 4 nicht vorliegen.

Bereits im Juli 2018 wurde erklärt, dass eine Umnutzung gewerblicher Art im genehmigten Gebäudebestand, sofern keine Intensivierung des Gewerbes stattfindet, denkbar wäre.

Bei Zulässigkeit des Gewerbes wäre ggf. eine untergeordnete Wohnnutzung möglich, nicht wie hier dargestellt, ein freistehendes Einfamilienhaus.

Ein Ersatzbau ist auch eher kritisch zu betrachten und im Einzelfall zu prüfen.


In der 50. KW wird das Landratsamt eine Baukontrolle zur Feststellung der Nutzungen auf dem Grundstück durchführen.

Datenstand vom 18.01.2019 11:42 Uhr