Entschädigung für die Wahlhelfer zur Europawahl 2019
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 20.03.2019
Beratungsreihenfolge
Pressetaugliche Texte
Nach § 10 Abs. 2 EuWO (Europawahlordnung) und § 10 Abs. 2 BWO kann die Gemeinde eine angemessene Entschädigung für das Wahlehrenamt gewähren.
Abweichend von Art 20 a GO ist für die Entschädigungsregelung keine Satzung erforderlich, es genügt ein einfacher Beschluss des Gemeinderates.
Bei der letzten Europawahl im Jahr 2014 wurden für die Wahlvorsteher und den Stellvertretern 35,00 € vergütet, für die MitarbeiterInnen in der Wahlzentrale 40,00 €. Schriftführer, Beisitzer sowie der gesamte Briefwahlvorstand erhielten 30,00 €.
Im Vergleich zu den Entschädigungen der vergangenen Wahlen wird eine moderate Erhöhung vorgeschlagen:
- Wahlzentrale, Wahlvorsteher und dessen Stellvertreter 40,00 €
- Briefwahlvorstand, restlicher Wahlvorstand und Wahlhelfer 35,00 €
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt folgende Entschädigungen für
Wahlzentrale, Wahlvorsteher und Stellvertreter 40,00 €
Briefwahlvorstand, Schriftführer und Beisitzer 35,00 €
Weiter werden Brotzeit und Getränke zur Verfügung gestellt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Datenstand vom 23.04.2019 12:08 Uhr