Mahnung und Vollstreckung in Zeiten der Corona-Krise


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 22.04.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 22.04.2020 ö beschließend 13

Pressetaugliche Texte

Für Unternehmen, die wegen der Corona-Krise in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind, wurden u. a. auch eine Reihe von steuerpolitischen Maßnahmen auf den Weg gebracht. Das Bundesfinanzministerium und die Finanzministerien der Länder haben sich jeweils mit ‎Schreiben vom 19.03.2020 daher darauf geeinigt, dass es angezeigt ist, geschädigten ‎Unternehmen durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten ‎entgegenzukommen.
Neben den Erleichterungen, die das Bayerische Finanzministerium auf den Weg gebracht hat, kann die Gemeinde Türkenfeld ihren Gewerbetreibenden, die unter den Auswirkungen der Corona-Pandemie in besonderem Maße zu leiden haben, Unterstützung anbieten. Bei den betroffenen Unternehmen kann - auf Antrag* - die Gewerbesteuer-Vorauszahlung zu erleichterten Bedingungen gestundet bzw. herabgesetzt werden. Zeitgleich sollten diese Unternehmen den Antrag auf Herabsetzung des Steuermessbetrages bei ihrem Finanzamt stellen, damit die Finanzverwaltung einen geänderten Gewerbesteuer-Vorauszahlungsbescheid erlassen kann.

Die zinslose Stundung bzw. die Herabsetzung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen bis zum Jahresende sollen den wegen der Corona-Krise in Liquiditätsschwierigkeiten geratenen Unternehmen möglichst unbürokratisch und schnell gewährt werden.

In diesem Zuge kann die Gemeinde auch über weitere Erleichterungen hinsichtlich weiterer Zahlungsverpflichtungen entscheiden. Denkbar wäre hier – auf Antrag - Gebühren und Beiträge zu erleichterten Bedingungen bis zum Jahresende zu stunden, sofern der oder die Zahlungspflichtige nachweisen kann, durch die Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten zu sein.

Durch die Stundung wird die Fälligkeit hinausgeschoben, sodass während des Zeitraums der Stundung Vollstreckungsmaßnahmen unzulässig sind und Säumniszuschläge nicht anfallen.
Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für diese Stundungen sollten keine strengen Anforderungen gestellt werden.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt den wegen der Corona-Krise in Liquiditätsschwierigkeiten geratenen Unternehmen auf Antrag, die Herabsetzung bzw. zinslose Stundung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen bis zum Jahresende 2020 zu gewähren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, den wegen der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Steuerpflichtigen auf Antrag, Gebühren und Beiträge zu erleichterten Bedingungen bis zum Jahresende zu stunden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.06.2020 10:38 Uhr