Bewilligung des Ehrensoldes
an den ausgeschiedenen Ersten Bürgermeister Pius Keller
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 22.04.2020
Beratungsreihenfolge
Pressetaugliche Texte
In Art. 59 und 60 KWBG (Gesetz über kommunale Wahlbeamte) sind die Voraussetzungen für den Pflichtehrensold sowie die Höhe des Ehrensolds geregelt.
Demnach hat ein früherer ehrenamtlicher erster Bürgermeister einen Rechtsanspruch auf Ehrensold, wenn er mindestens 12 Jahre lang das Amt eines ersten Bürgermeisters in derselben Gemeinde bekleidet hat. Er muss das 60. Lebensjahr vollendet haben. Zudem darf er außer einem Übergangsgeld keine Versorgung aus einer Tätigkeit als erster Bürgermeister erhalten; unschädlich sind Rentenansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung.
Für die Bewilligung des Ehrensolds an den zum 30.04.2020 ausscheidenden Ersten Bürgermeisters Pius Keller treffen alle Voraussetzungen des Art. 59 Abs. 1 Satz 1 KWBG zu.
Der Ehrensold beträgt ein Drittel der zuletzt bezogenen Brutto-Aufwandsentschädigung.
Höhe des Ehrensoldes ab 01.05.2020: 1/3 aus 4.683,69 Euro = 1.561,23 Euro
Der Ehrensold nimmt an den linearen Erhöhungen - analog der Besoldungserhöhungen für Beamte - teil.
Beschluss 1
Gemäß Art 49 GO ist Bürgermeister Keller von der Beschlussfassung ausgeschlossen
2. Bgm. Staffler lässt über die Befangenheit abstimmen und übernimmt den Vorsitz.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Beschluss 2
Der Gemeinderat beschließt, dem ehrenamtlichen Ersten Bürgermeister Pius Keller, mit Ausscheiden aus dem Amt ab 01.05.2020 den Ehrensold in Höhe von monatlich 1.561,23 Euro zu gewähren.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Datenstand vom 02.06.2020 10:38 Uhr