Festsetzung der Entschädigungen der weiteren Bürgermeister


Daten angezeigt aus Sitzung:  Konst. Sitzung des Gemeinderates, 06.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Konst. Sitzung des Gemeinderates 06.05.2020 ö beschließend 17

Pressetaugliche Texte

Der Anspruch auf Entschädigung sowie die Festsetzung und Anpassung der Entschädigung sind in Art. 53 ff. KWBG geregelt.
Demnach ist die Entschädigung der ehrenamtlichen weiteren Bürgermeister im Einvernehmen mit den Betreffenden durch Beschluss festzusetzen.
Die ehrenamtlichen weiteren Bürgermeister erhalten neben der als Gemeinderatsmitglied gewährten Entschädigung eine weitere Entschädigung nach dem Maß der besonderen Inanspruchnahme als kommunaler Wahlbeamter oder kommunale Wahlbeamtin.
Die Entschädigungen dürfen zusammen nicht mehr betragen als die Entschädigung des Vertretenen.
Bis zum 30. April 2020 betrug die Entschädigung des zweiten Bürgermeisters 468,37 Euro.

Ausgehend von der Entschädigung des ersten Bürgermeisters wird die Summe der Entschädigungen für die weiteren Bürgermeister auf 450,00 Euro vorgeschlagen.

Der zweite Bürgermeister bzw. die zweite Bürgermeisterin erhält davon eine Entschädigung in Höhe von 300,00 Euro.
Der dritte Bürgermeister bzw. die dritte Bürgermeisterin erhält davon eine Entschädigung in Höhe von 150,00 Euro.

Mit der festgesetzten Entschädigung sind gleichzeitig eine oder mehrere bis zu 14-tägige (Kalendertage pro Jahr) Vertretungen des ersten Bürgermeisters abgegolten.
Bei längerer Vertretung erhält der vertretende Bürgermeister 1/30 pro Kalendertag der Aufwandsentschädigung des ersten Bürgermeisters. Für die Zeit dieser Vertretung wird die laufende Dienstaufwandsentschädigung des vertretenden Bürgermeisters eingestellt.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt die Entschädigung für den ehrenamtlichen zweiten Bürgermeister auf monatlich 300,00 Euro festzusetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt die Entschädigung für die ehrenamtliche dritte Bürgermeisterin auf monatlich 150,00 Euro festzusetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 3

Mit den festgesetzten Entschädigungen sind gleichzeitig eine oder mehrere bis zu 14-tägige (Kalendertage pro Jahr) Vertretungen des ersten Bürgermeisters abgegolten.
Bei längerer Vertretung erhält der vertretende Bürgermeister 1/30 pro Kalendertag der Aufwandsentschädigung des ersten Bürgermeisters. Für die Zeit dieser Vertretung wird die laufende Dienstaufwandsentschädigung des vertretenden Bürgermeisters eingestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.06.2020 10:43 Uhr