Flächennutzungsplan der Gemeinde Türkenfeld / hier: Beitrittsbeschluss sowie Beschluss über die 1. Änderung des FNP mit dem Ziel, den seitens des Landratsamtes Fürstenfeldbruck artikulierten Hinweisen und Einschränkungen nachzukommen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 22.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 22.07.2020 ö 11

Pressetaugliche Texte

Redaktionelle Hinweise:
  • Eine aktuelle Fassung des FNP (vom LRA erbetene Punkte bereits eingearbeitet) wurde im RIS bereit gestellt.
  • Verfasser Sachvortrag mit Ausnahme Unterpunkt „FAZIT / Empfehlung Verwaltung“: Planungsverband München.
  • Heutiger Beschluss-Gegenstand sowie Procedere ist mit dem LRA abgestimmt.



Grafik rein illustrativ








Der am 15.01.2020 vom Gemeinderat festgestellte Flächennutzungsplan wurde vom Landratsamt mit Schreiben vom 05.06.2020 unter Auflagen genehmigt. Auch wenn die in der Genehmigung geäußerte Kritik vom Planfertiger nicht in allen Punkten geteilt wird, wurde beschlossen den Auflagen vollumfänglich nachzukommen, um das Verfahren zum Abschluss bringen zu können.


Das hierfür erforderliche Vorgehen gliedert sich in zwei Schritte:

  1. Anpassung des Entwurfs und Beitrittsbeschluss        
    Rechtlich sollte der Gemeinderat den Auflagen aus der Genehmigung beitreten (sog. Beitrittsbeschluss) und sie somit akzeptieren. Der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München hat hierfür eine neue Entwurfsfassung (Fassungsdatum 22.07.2020) erstellt, in der die Anregungen und Auflagen aus der Genehmigung soweit möglich vollzogen sind. Das Landratsamt hat diese Entwurfsfassung im Vorfeld der Gemeinderats-Sitzung digital zur Durchsicht erhalten. Die Rückmeldung aus dieser Beteiligung kann in der Gemeinderats-Sitzung vorgetragen werden.        
    Die Anpassungen umfassen folgende Punkte:
  • Herausnahme der beiden Wohnbauflächen („Nördlich Geltendorfer Straße“ und „Westlich Duringveld“); entsprechend Darstellung als nicht-genehmigte „weiße Fläche“
  • nachrichtliche Übernahme der Hochwassergefahrenfläche HQ100 im Bereich westlich des Weihers
  • redaktionelle Korrektur einer Straßenbezeichnung FFB 3 statt FFB 5 nördlich des Hauptortes
  • redaktionelle Korrektur der Legende: „Gewerbegebiet“ statt „Gewerbefläche“        
    Das Landratsamt hat in der Genehmigung gefordert zukünftig nur noch gewerbliche Bauflächen (G) darzustellen. Da hierdurch der Planungswillen der Gemeinde nur unzureichend Ausdruck findet, erfolgt nach erneuter Abstimmung mit dem Landratsamt die Darstellung von Gewerbegebieten (GE).
  • redaktionelle Ergänzung der Verfahrensvermerke
  • redaktionelle Korrektur der Begründung in den o.g. Belangen soweit erforderlich

  1. Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des FNP bzw. zu einem Landschaftsplan        
    Das Landratsamt hat zudem sachliche Teile aus der Genehmigung herausgenommen, deren Umsetzung ein gesondertes Verfahren erforderlich machen. In der Genehmigung wird die Auffassung vertreten, dass allgemeine Ziele des Regionalplans im Rahmen der Flächennutzungsplanung durch die Gemeinde für das Gemeindegebiet konkretisiert hätten werden müssen. Da dies nicht erfolgt sei, solle die Planung in einem getrennten Verfahren diesbezüglich qualifiziert werden. Es handelt sich dabei um:
  • Ziel B I Z 1.1.2 Kulturhistorisch bedeutsame Landschaftsräume i.V.m. B II Z 4.3 Landschaftsprägende Strukturen
Hierin wird die Pflicht der Gemeinde gesehen, z.B. die landschaftsprägenden Jungmoränenhänge zum Ampertal in ihrer Ausprägung zu sichern und Blickachsen freizuhalten. In der Folge solle eine Gebietskulisse definiert werden, in der das Bauen im Außenbereich, Aufforstungen und anderweitig störende Nutzung untersagt sind. Das Landratsamt hat sich bei einer Besprechung am 28.05.2020 bereit erklärt entsprechend gute Beispiele aus anderen Gemeinden zur Verfügung zu stellen.
  • Ziel B I Z 1.3.2 Biotopverbund        
    Der bisher rechtsgültige Flächennutzungsplan hat strahlenartig verlaufende Heckenpflanzungen um den Hauptort dargestellt. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des nun vorliegenden Flächennutzungsplans wurden diese damals eingezeichneten Pflanzungen mit der tatsächlichen Situation vor Ort abgeglichen. In den Fällen, in denen diese Pflanzungen nicht umgesetzt wurden, wurde seitens der Landschaftsplanung beschlossen, diese aus dem FNP-Entwurf zu streichen, da der FNP für die durch diese Darstellung adressierten privaten Grundeigentümer keine Verbindlichkeit aufweist. Das Landratsamt sieht darin einen Rückschritt und fordert wieder weitere lineare Biotopverbundstrukturen in den Flächennutzungsplan aufzunehmen.
  • Ziel B II Z 2.2.3 Auen und Moorböden        
    Aus Sicht des Landratsamtes soll eine Kulisse zum Schutz und Entwicklung von Auen und Moorböden als Planzeichen in den Flächennutzungsplan übernommen und konkretisiert werden. Im Rahmen der Planerstellung hatte die Gemeinde sich auf den Standpunkt gestellt, dass auch ohne eine solche Kulisse Moorböden geschützt seien und deswegen eine Darstellung redundant sei. Da sich dieser Schutz jedoch nur auf gewisse Handlungen der Landwirtschaft beschränke sei aus Sicht des Landratsamtes eine Darstellung dennoch sinnvoll.
  • Ortsrandeingrünungen        
    Nicht durch die Regionalplanung begründet ist die Forderung, die Ortsrandeingrünungen zu ergänzen. Sie wurde auch nur als „Hinweis“ und nicht als „Einschränkung“ vorgetragen. Analog zum oben dargelegten Vorgehen bzgl. der Heckenpflanzungen wurden im Rahmen des Aufstellungsverfahrens jene Ortsrandeingrünungen aus dem bisher rechtsgültigen Flächennutzungsplan nicht übernommen, die in den letzten 35 Jahren nicht umgesetzt wurden. Im Gegenzug hat die Gemeinde die Eingrünungen auf jene Flächen konzentriert, auf die sie einen Zugriff hat, da sie zur Entwicklung noch einer Bebauungsplanung benötigen. Auch hierin sieht das Landratsamt einen planerischen Rückschritt, der korrigiert werden solle.  



Das Landratsamt fordert eine Qualifizierung des Flächennutzungsplanes in o.g. Belangen. Es gibt aus Sicht des Planungsverbandes zwei Möglichkeiten dieser Forderung nachzukommen:
  1. VARIANTE 1: Eine 1. FNP-Änderung zur Qualifizierung hinsichtlich der vorgetragenen landschaftsplanerischen Themen
Der Flächennutzungsplan würde entsprechend der Anregungen punktuell geändert, was aus Gründen der Übersichtlichkeit in einen komplett neuen Gesamtplan mündet.         
Der Planfertiger würde sich auf die kritisierten Punkte konzentrieren und die Bestandsaufnahme würde entsprechend in reduziertem Umfang erfolgen. Es handelt sich um ein vergleichsweise schlankes und kostengünstiges Vorgehen. Das Landratsamt hat in Aussicht gestellt, dass sogar die Verfahrensvereinfachungen nach § 13 BauGB genutzt werden könnten. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind.

O-D-E-R

  1. VARIANTE 2: Aufstellung eines ordentlichen Landschaftsplanes        
    Die beschriebenen Themen werden zum Anlass genommen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Gemeindegebiet sowie den Zustand von Natur und Landschaft zu untersuchen und auf dieser Grundlage Ziele und Maßnahmen herauszuarbeiten. Im Ergebnis könnten z.B. die Zielsetzungen für Freiflächen im/am Siedlungsgebiet diskutiert und konkretisiert werden. Unter anderem könnte auch das aktuelle Thema (Nah-)Erholungsqualität und -nutzung in diesem Rahmen vertieft untersucht und bearbeitet werden. Es handelt sich dabei um eine aufwendigere Planungsaufgabe, die entsprechende Ressourcen bindet.        
    Gemäß § 11 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Landschaftspläne „aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.“ Die Frage nach der Erforderlichkeit wurde im Sinne des sparsamen Umgangs mit kommunalen Ressourcen in der Vergangenheit verneint. Der Planungsverband Äußerer Wirtschaftraum München weist darauf hin, dass eine ordentliche Landschaftsplanung mit einem Mehrwert für die Gemeinde verbunden wäre. Für die Umsetzung der Auflagen aus der Genehmigung ist sie jedoch nicht zwingend erforderlich.



Nachrichtlich noch die Stellungnahme des LRA:

Die Gesamtneuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Türkenfeld in der Planfassung vom 15.01.2020 wurde vom Landratsamt Fürstenfeldbruck am 05.06.2020 unter folgender Einschränkung und mit folgenden Hinweisen genehmigt:

Einschränkung:

Ausgenommene sachliche Teile:

Die nachstehend aufgeführten sachlichen Teile des Flächennutzungsplanes werden von der Genehmigung ausgenommen. In diesem Zusammenhang wird auf die o.g. Planfassung vom 15.01.2020 verwiesen, die Bestandteil dieses Bescheides ist:

Die planerische Umsetzung folgender Ziele des Regionalplans München:
B I Z 1.1.2 Kulturhistorisch bedeutsame Landschaftsräume i.V.m. B II Z 4.3 Landschaftsbildprägende Strukturen (siehe Anlage 1.1.), B I Z 1.3.2 Biotopverbund (siehe Anlage 1.2.) und B II Z 2.2.3 Auen und Moorböden (siehe Anlage 1.3.).

Hinweise:

Naturschutz und Landschaftspflege:

1. Ortsrandeingrünungen:
    Im Vergleich zum rechtswirksamen Flächennutzungsplan wurden die Darstellungen zur Orts-
    randeingrünung sowohl in Gebieten mit rechtskräftigem Bebauungsplan (Dorfgebiet Zanken-
    hausen, Wohngebiet Echinger Wegäcker), als auch ohne rechtskräftigen Bebauungsplan
    (Wohngebiet Graf-Schenk-Straße) deutlich zurückgenommen (siehe Anlage 1.4.). Insbesondere
    grenzt das Wohngebiet „Echinger Wegäcker“ direkt an das Landschaftliche Vorbehaltsgebiet Nr.
    11.2 Waldreiche Teile der Moränenrücken im westlichen Ammer-Loisach-Hügelland an. Im
    Landschaftlichen Vorbehaltsgebiet kommt dem Belang des Naturschutzes und der Landschafts-
    pflege ein besonderes Gewicht zu (vgl. Regionalplan München B I G 1.2). Die Darstellungen
    sollten daher revidiert werden.
2. Ehem. Kiesgrube im „Gewerbegebiet Süd“:
    Die im Flächennutzungsplan dargestellte Verfüllung und Rekultivierung der ehemaligen Kies-
    grube im „Gewerbegebiet Süd“ ist nur eingeschränkt möglich. Die hier vorkommende Gelb-
    bauchunke „Bombina variegata“ ist besonders geschützt und im Anhang II der FFH-Richtlinie
    aufgeführt. Laut EU-Recht sind alle Handlungen zu unterlassen, die eine Verschlechterung (des
    Lebensraums) für diese Art bedeuten.

Wasserwirtschaft:

Der Gemeinde wird empfohlen, das Überschwemmungsgebiet des Höllbachs für das gesamte Ortsgebiet überrechnen zu lassen. Dadurch erhält die Gemeinde ein nach den aktuellen Regeln der Technik berechnetes Überschwemmungsgebiet und kann so die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung ausreichend berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr.1 BauGB).
Außerdem wird der Gemeinde empfohlen, sich mit dem Thema Starkregenrisiko bzw. dem Risiko von wild abfließendem Wasser zu befassen. „




FAZIT / Empfehlung Verwaltung:

Die Seitens des Landratsamts vorgeschlagenen Änderungen erscheinen sinnvoll um den o. g. Aspekten Rechnung zu tragen. Nach Meinung der Verwaltung sollten diese im Rahmen einer 1. Änderung des FNP eingearbeitet werden (= Variante 1). Dies erscheint – verglichen mit den Kosten eines sog. Landschaftsplanes – die zielführendere und kostengünstigere Lösung zu sein.

Beschluss 1

    1. Beitrittsbeschluss
      Der Gemeinderat beschließt, den Einschränkungen, Auflagen und Hinweisen der im Genehmigungsbescheid des Landratsamtes Fürstenfeldbruck genannten Punkte I, II und III nachzukommen.
Der entsprechende korrigierte Flächennutzungsplan erhält das Plandatum 22.07.2020. Die Verwaltung wird beauftragt, die Inhalte auf üblichem Wege öffentlich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 2

2)        Beschluss über das weitere Vorgehen:

Variante 1 (Empfehlung der Verwaltung): Aufstellungsbeschluss 1. Änderung des Flächennutzungsplanes um diesen entsprechend des Sachvortrags zu qualifizieren
Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes um Einschränkungen und Hinweisen aus dem Genehmigungsbescheid des Landratsamtes Fürstenfeldbruck (insb. Ziffer 1: ausgenommene sachlichen Teile und Ziffer 3: Ortsrandeingrünungen) nachzukommen. Der Flächennutzungsplan soll im Rahmen einer ersten Änderung in den genannten Teilbereichen überabrietet werden.  Der Planungsverband wird beauftragt, entsprechende Schritte in Abstimmung mit der Verwaltung in die Wege zu leiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 3

Variante 2: Aufstellungsbeschluss Landschaftsplan mit 1. Änderung des Flächennutzungsplanes
Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung eines Landschaftsplanes, der auf dem Wege der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes in diesen integriert werden soll. Die Einschränkungen und Hinweisen aus dem Genehmigungsbescheid des Landratsamtes Fürstenfeldbruck (insb. Ziffer 1: ausgenommene sachlichen Teile und Ziffer 3: Ortsrandeingrünungen) werden diesbezüglich als Anlass genommen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Gemeindegebiet sowie den Zustand von Natur und Landschaft zu untersuchen und auf dieser Grundlage Ziele und Maßnahmen herauszuarbeiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 17

Datenstand vom 10.09.2020 17:12 Uhr