Überrechnung des Überschwemmungsgebiets am Höllbach / hier: Kenntnisnahme und Bestätigung der Förder-Rahmenbedingungen sowie Auftragsvergabe


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 09.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 09.09.2020 ö 6
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 11.11.2020 ö informativ 8

Pressetaugliche Texte

Die Gemeinde wurde durch das Wasserwirtschaftsamt im Rahmen verschiedener Vorhaben (Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes, Baulandausweisung Saliterstraße, Ausbau der Bahnhofstraße) aufgefordert, das sog. „Überschwemmungsgebiet des Höllbachs“ überrechnen zu lassen.

Bei Überschwemmungsgebieten handelt es sich um Flächen, die bei extrem Hochwässern (extreme Regenereignisse) überflutet sein können. In Normalzeiten können dies Fläche wie z. B. Wiesen oder Äcker sein. Überschwemmungsgebiete sollen von einer Bebauung frei gehalten werden. Bei der Überrechnung des Überschwemmungsgebietes am Höllbach werden verschiedene Starkregenereignisse angenommen z. B. HQ 10, 10 jährliches Hochwasser.

Derzeit ist eine finanzielle Förderung einer solchen Überrechnung mit einem Fördersatz von 75 % möglich. Präferiert wird seitens der Gemeinde eine Aufnahme in das Förderprogramm des Jahres 2021. Wichtig: Erst mit einem beantragten und genehmigten Maßnahmenbeginn kann das Vorhaben bearbeitet und abgeschossen werden.

Das angestrebte Förderverfahren läuft folgendermaßen ab (zu sehen als Meilensteinplanung):
  • Angebotseinholung
  • Gemeinderatsbeschluss über Vorhaben (= Überrechnung des Überschwemmungsgebietes Höllbach) mit Bestätigung folgender Punkte (=> u. A. GEGENSTAND DER HEUTIGEN GEMEINDERATSBEFASSUNG):
    • Aufgrund der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann kein Rechtsanspruch auf eine staatliche Förderung abgeleitet werden.
    • Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn stellt keine Zusicherung des Art. 38 BayVwVfG auf Erlass eines Zustimmungsbescheides dar.
    • Eine etwaige spätere Förderung erfolgt nach den dann jeweils geltenden Zuwendungsrichtlinien, insbesondere dem dann geltenden Zuwendungssatz.
    • Die Dringlichkeit des Vorhabens wird durch den vorgezogenen Maßnahmenbeginn nicht geändert.
    • Der Antragsteller trägt das Finanzierungsrisiko für das Vorhaben.
    • Die Kosten einer Vorfinanzierung sind nicht zuwendungsfähig.
  • Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn (formlos) beim WWA mit Gemeinderatsbeschluss und Angebot, gleichzeitig kann auch der Zuwendungsantrag (Formular Muster 1a zu Art. 44 BayHO) bereits vorgelegt werden.
  • Nach Erhalt des Bescheides zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann der Auftrag vergeben werden (bitte beachten: eine frühere Vergabe ist förderschädlich!)
  • Das Vorhaben wird dann zur Förderliste 2021 angemeldet.
  • Nach Fertigstellung des Berichts ist voraussichtlich 2021 die Abrechnung und Auszahlung der Fördergelder (75%) möglich.

Die Verwaltung hat mit einer Leistungsbeschreibung für die Ingenieurleistungen eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt. Es wurde 5 Angebote angefordert, wovon vier Firmen Angebote abgegeben haben. Das günstigste Angebot für die Maßnahme beträgt 22.362,48 € (siehe RIS).

FAZIT aus Sicht der Verwaltung: Die Überrechnung des Überschwemmungsgebietes des Höllbachs ist eine zwingend notwendige Maßnahme. Eine Förderung wie oben dargestellt ist anzustreben. Auch ohne Förderung erscheint die Maßnahme „alternativlos“.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis und bestätigt folgende Rahmenbedingungen einer möglichen Förderung:

    • Aufgrund der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann kein Rechtsanspruch auf eine staatliche Förderung abgeleitet werden.
    • Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn stellt keine Zusicherung des Art. 38 BayVwVfG auf Erlass eines Zustimmungsbescheides dar.
    • Eine etwaige spätere Förderung erfolgt nach den dann jeweils geltenden Zuwendungsrichtlinien, insbesondere dem dann geltenden Zuwendungssatz.
    • Die Dringlichkeit des Vorhabens wird durch den vorgezogenen Maßnahmenbeginn nicht geändert.
    • Der Antragsteller trägt das Finanzierungsrisiko für das Vorhaben.
    • Die Kosten einer Vorfinanzierung sind nicht zuwendungsfähig.

Die Verwaltung wird beauftragt, den vorzeitigen Maßnahmenbeginn bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Der Gemeinderat beschließt, nach Erhalt des Bescheides zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn das Büro mit dem wirtschaftlichsten Angebot (Angebotspreis 22.362,48 €) mit den Ingenieurleistungen zu beauftragen. Eingeschlossen sind auch z. B. vorbereitende Honorar-Rechnungen, sofern anfallend.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.10.2020 11:29 Uhr