Abwägungs- und Beschlussvorschlag
Die Bedenken werden aus folgenden Gründen zurückgewiesen:
Wie der Kommentierung von Ernst-Zinkahn-Bielenberg zum BauGB entnommen werden kann, ist die Gesamtheit der insbesondere nach § 1 Abs. 5 bis 7 BauGB maßgeblichen planungsrechtlichen Grundsätze bei der Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung einzubeziehen. „Deren Ausgestaltung wirkt sich auf die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs.3 Satz 1 aus. So können sich die Aspekte, die sich auf die Erforderlichkeit der jeweiligen Bauleitpläne stützen, auf die Aufgabenbeschreibung der Bauleitplanung nach § 1 Abs.5 sowie die Planungsgrundsätze und städtebauliche Belange, die in § 1 Abs. 6 und § 1a Abs.2 geregelt sind, stützen. (BauGB Kommentar Ernst-Zinkahn-Bielenberg“, I. Kapitel, 1. Teil Bauleitplanung §1 Randnummer 31).
Die vorliegende Bebauungsplanänderung stützt sich explizit auf folgenden Planungsgrundsatz:
§ 1 Abs. 5 Satz 3:
Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Dabei sind folgende Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden:
§ 1a Abs. 2 Satz 1
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch die Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
In diesem Sinne stützt sich die Gemeinde auf dem positiven Planungskonzept des Vorrangs Innen- vor Außenentwicklung. Es sparsam mit Grund und Boden umgegangen, weil keine neue Erschließungsstraße angelegt werden muss.
Die aufgeführte Zielsetzung wurde dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan aus dem Jahr 1997 entnommen und gilt nicht für die vorliegende Änderung.
Seit 1997 wurde das Baugesetzbuch zur Stärkung der Innenentwicklung der Städte und Gemeinden novelliert. Mit der vorliegenden Änderung strebt die Gemeinde ganz im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, die Schaffung von Baurecht im Innenbereich an. Dabei wird die Tiefe des Bauraums wie auf den angrenzenden Grundstücken so begrenzt, dass keine zwei Gebäude hintereinander gebaut werden können und somit auch keine zweite Baureihe entstehen kann. Wie in der Begründung erläutert, erfolgt ein sogenannter Lückenschluss, der einen Übergang von den westlich angrenzenden Gebäuden, die nahe an der Erschließungsstraße stehen, und den östlich angrenzenden Gebäuden geschaffen, die deutlich abgerückt von der Erschließungsstraße errichtet wurden.
Der Bezugsfall für eine zweite Baureihe wäre jetzt bereits durch den noch weiter nach Norden versetzten Bauraum auf dem unmittelbar östlich angrenzenden Grundstück 146/8 gegeben und wird nicht durch die vorliegende Bebauungsplanänderung erst geschaffen.
Es bedarf keiner Überarbeitung der Planunterlagen.
Die Anregung wird wie folgt berücksichtigt:
Die Festsetzung 5. A) wird dahingehend ergänzt, dass nur Satteldächer mit dem First über die Längsrichtung des Gebäudes zulässig sind.
Es erfolgt eine Überarbeitung der Planunterlagen.
Abstimmungsergebnis
Ja 13
Nein 0