Bebauungsplan "Am Malerwinkel" 5. Änderung - Abwägung der Stellungnahmen im Verfahren gem. § 13a BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 09.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 09.09.2020 ö 9

Pressetaugliche Texte

In der Sitzung vom 06.11.2019 hat der Gemeinderat die 5. Änderung des Bebauungsplanes „Am Malerwinkel“ beschlossen.

Der daraufhin vom Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München gefertigte Entwurf wurde in der Gemeinderatssitzung am 17.06.2020 behandelt. Dabei wurden einstimmig folgende Beschlüsse gefasst:
1) Der Gemeinderat billigt den vorgestellten Entwurf zur 5. Änderung des Bebauungsplans „Am Malerwinkel“ in der Fassung vom 17.06.2020. [In der Sitzung ergänzt]: Die vier entlang der Straße bzw. im vorderen Grundstücksbereich eingezeichneten Bäume existieren nicht und sollen im Plan-Entwurf darum entfernt werden].
2) Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, das Verfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden nach § 4 Abs.2 BauGB entsprechend durchzuführen.

In der Zeit vom 06.07.2020 bis einschließlich 07.08.2020 wurde auf Grund des Entwurfs vom 17.06.2020 die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit gem. § 13a BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Es wurden 44 Behörden und TöB beteiligt. Drei eingegangene Stellungnahmen müssen behandelt werden.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurden die eingegangenen Anregungen in einem separaten Dokument zusammengefasst (siehe Anlage => Einzel-Beschlussfassungen erfolgen auf Grundlage dieses Dokuments).

Im Rahmen der heutigen Sitzung ist eine beschlussmäßige Abwägung der Stellungnahmen im Verfahren vorzunehmen (siehe Beschlussvorschlag).

Beschluss

Die eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:
Landratsamt Fürstenfeldbruck Referat 21 vom 07.08.2020

Präambel, Geltungsbereich, FNP usw.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird berücksichtigt und es erfolgt eine redaktionelle Ergänzung in der Präambel.

Abstimmungsergebnis
Ja 13        
Nein      0  

Ortsplanung
Abwägungs- und Beschlussvorschlag
Die Bedenken werden aus folgenden Gründen zurückgewiesen:
Wie der Kommentierung von Ernst-Zinkahn-Bielenberg zum BauGB entnommen werden kann, ist die Gesamtheit der insbesondere nach § 1 Abs. 5 bis 7 BauGB maßgeblichen planungsrechtlichen Grundsätze bei der Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung einzubeziehen. „Deren Ausgestaltung wirkt sich auf die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs.3 Satz 1 aus. So können sich die Aspekte, die sich auf die Erforderlichkeit der jeweiligen Bauleitpläne stützen, auf die Aufgabenbeschreibung der Bauleitplanung nach § 1 Abs.5 sowie die Planungsgrundsätze und städtebauliche Belange, die in § 1 Abs. 6 und § 1a Abs.2 geregelt sind, stützen. (BauGB Kommentar Ernst-Zinkahn-Bielenberg“, I. Kapitel, 1. Teil Bauleitplanung §1 Randnummer 31).
Die vorliegende Bebauungsplanänderung stützt sich explizit auf folgenden Planungsgrundsatz:
§ 1 Abs. 5  Satz 3:
Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Dabei sind folgende Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden:
§ 1a Abs. 2 Satz 1
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch die Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
In diesem Sinne stützt sich die Gemeinde auf dem positiven Planungskonzept des Vorrangs Innen- vor Außenentwicklung. Es sparsam mit Grund und Boden umgegangen, weil keine neue Erschließungsstraße angelegt werden muss.  
Die aufgeführte Zielsetzung wurde dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan aus dem Jahr 1997 entnommen und gilt nicht für die vorliegende Änderung.
Seit 1997 wurde das Baugesetzbuch zur Stärkung der Innenentwicklung der Städte und Gemeinden novelliert. Mit der vorliegenden Änderung strebt die Gemeinde ganz im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, die Schaffung von Baurecht im Innenbereich an. Dabei wird die Tiefe des Bauraums wie auf den angrenzenden Grundstücken so begrenzt, dass keine zwei Gebäude hintereinander gebaut werden können und somit auch keine zweite Baureihe entstehen kann. Wie in der Begründung erläutert, erfolgt ein sogenannter Lückenschluss, der einen Übergang von den westlich angrenzenden Gebäuden, die nahe an der Erschließungsstraße stehen, und den östlich angrenzenden Gebäuden geschaffen, die deutlich abgerückt von der Erschließungsstraße errichtet wurden.  
Der Bezugsfall für eine zweite Baureihe wäre jetzt bereits durch den noch weiter nach Norden versetzten Bauraum auf dem unmittelbar östlich angrenzenden Grundstück 146/8 gegeben und wird nicht durch die vorliegende Bebauungsplanänderung erst geschaffen.
Es bedarf keiner Überarbeitung der Planunterlagen.
Die Anregung wird wie folgt berücksichtigt:
Die Festsetzung 5. A) wird dahingehend ergänzt, dass nur Satteldächer mit dem First über die Längsrichtung des Gebäudes zulässig sind.
Es erfolgt eine Überarbeitung der Planunterlagen.

Abstimmungsergebnis
Ja     13   
Nein     0   

Festsetzungen durch Planzeichen und Text
Zu A.1
Der Hinweis wird berücksichtigt. Der Geltungsbereich wird als schwarz-gestrichelte Linie dargestellt.
Die Planzeichnung wird redaktionell überarbeitet.

Abstimmungsergebnis
Ja        13
Nein       0


Zu A.2
Die Anregungen werden wie folgt berücksichtigt:
Die Eigentümer haben bereits einen Antrag auf Grundstücksteilung gestellt. Demnach wird das Grundstück ca. 700qm groß sein. Es wird generell auf eine Verhältniszahl verzichtet und stattdessen folgende absolute Grundflächen festgesetzt:
120 qm für Hauptgebäude
50 qm für Balkone, Terrassen, nicht mit Räumen überbaute offene Vordächer sowie mit dem Hauptgebäude verbundene bauliche Anlagen, soweit sie in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können,
90 qm für Garagen, Stellplätze mit ihren Zufahrten
20 qm für Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO.
Die gesamte festgesetzte versiegelte Fläche beträgt damit 40% von 700qm.
Damit ist auch keine Vermaßung des Geltungsbereichs erforderlich.
Es erfolgt eine entsprechende Änderung der Planunterlagen.

Abstimmungsergebnis
Ja     13   
Nein     0   


Zu A.4
Die Anregung wird berücksichtigt. Bei dem Symbol wird lediglich die ursprüngliche Nummerierung 8. B) vorangestellt. Bei dem Text wird ergänzt, dass die Festsetzung  A 8. F) durch folgenden Textteil ersetzt wird:
„Die vorhandenen Bäume und Sträucher sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten und bei Ausfall gemäß den festgesetzten Pflanzqualitäten zu ersetzen: Bäume: heimische Laubbäume, erster Wuchsordnung, dreimal verpflanzt mit einem Stammumfang von 16 – 18 cm, Sträucher: heimisch, zweimal verpflanzt, 60 – 100 cm“
Es erfolgt eine Überarbeitung der Planunterlagen.

Abstimmungsergebnis
Ja        13
Nein        0


Zu B.6
Die Anregung wird wie folgt berücksichtigt:
Der Hinweis wird herausgenommen, so dass die Festsetzung im rechtsverbindlichen Bebauungsplan 7. B) auch hier Anwendung findet.
Es erfolgt eine entsprechende Überarbeitung der Planunterlagen.

Abstimmungsergebnis
Ja        13
Nein        0



Der Bauvollzug weist auf folgendes hin:

Zu A.3
Die Anregung wird wie folgt berücksichtigt:
Ein Überschreiten der Baugrenzen soll nur nach Westen, Süden und Osten zulässig sein.
Es erfolgt eine entsprechende Überarbeitung der Planunterlagen.
Zu A.4.
Siehe Abwägung zu A.4

Abstimmungsergebnis
Ja        13
Nein        0

Naturschutz und Landschaftspflege

Die Anregung wird wie folgt berücksichtigt:
Es ist richtig, dass alle im rechtsverbindlichen Bebauungsplan noch als zu erhaltend festgesetzten Bäume nicht mehr vorhanden sind. Es existiert allerdings an der östlichen Grundstücksgrenze eine vitale Hainbuchenhecke, die weiterhin erhalten werden soll. Zudem soll an den zwei Baumstandorten südöstlich des neuen Bauraums festgehalten werden. Deshalb werden hier zwei Baumpflanzungen festgesetzt. Unter A 5 wird ergänzt, dass die Hainbuchenhecke als Strauchbestand zu erhalten ist, und Baumpflanzungen mit max. 5 m Abweichung zum festgesetzten Standort vorzunehmen sind. Darüber hinaus wird die Pflanzqualität genau definiert.
Es erfolgt eine entsprechende Überarbeitung der Planunterlagen.
Die Bedenken werden aus folgenden Gründen zurückgewiesen:
Die hinweislich dargestellte geschützte Strauch- und Baumbestand an der östlichen Geltungsbereichsgrenze wird aus der Planzeichnung herausgenommen, weil er nicht mehr existiert. Dementsprechend bedarf es auch keiner Verschiebung des Bauraums.

Es erfolgt eine redaktionelle Überarbeitung der Planunterlagen.

Abstimmungsergebnis
Ja        13
Nein        0


Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege 06.07.2020:

Abwägungs- und Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt.
Es bedarf keiner Überarbeitung der Planunterlagen.

Abstimmungsergebnis
Ja        13
Nein        0


Landesbund für Vogelschutz – Kreisgruppe Fürstenfeldbruck vom 10.08.2020:

Abwägungs- und Beschlussvorschlag
Der ältere Baumbestand, der außerhalb des Plangebiets, als zu erhalten d dargestellt wurde, existiert nicht mehr.
Das Vorkommen der Zauneidechse kann aufgrund fehlender Habitatstrukturen ausgeschlossen werden.
Zur umweltfreundlichen Ausgestaltung des Baugrundstückes soll folgende Festsetzung ergänzt werden:
„Die nicht überbauten Freiflächen sind zu begrünen. Schotter-, Stein- und Kiesflächen sind zum Zwecke der Gartengestaltung unzulässig.“
Es erfolgt eine Überarbeitung der Planunterlagen

Abstimmungsergebnis
Ja        13
Nein       0



Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplans „Am Malerwinkel“ eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen

Der Gemeinderat beschließt:
  1. Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen. 13:0
  2. Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen vorgebracht. 13:0
  3. Da die vorgenommen Änderungen und Klarstellungen die Grundzüge der Planung  berühren, ist ein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich. 13:0

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.10.2020 11:29 Uhr