formlose Bauvoranfrage; Energetische Sanierung und Ausbau des Dachstuhles zur Schaffung von Wohnraum bei einem bestehenden Reihenmittelhaus, Fl. Nr. 232/5 Gemarkung Türkenfeld


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 09.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 09.09.2020 ö 15

Pressetaugliche Texte

Vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt entscheidet der Gemeinderat über die persönliche Beteiligung von GR Marco Göbel (die nach Ansicht des Bürgermeisters bzw. der Verwaltung vorliegt).

Vgl. Artikel 49 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung / Bayerische Gemeindeordnung
(1) Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.
(3) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der Gemeinderat ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.



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Das 207 m² große Grundstück Fl. Nr. 232/5 Gemarkung Türkenfeld liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“.

Am bestehenden Reihenmittelhaus soll ein neuer Dachstuhl angebracht werden. Dieser soll zum einen aus energetischen Gründen und zu anderen zur Schaffung von Wohnraum erneuert bzw. verändert werden.
Durch die Maßnahme wird sich die Wandhöhe (Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt mit der Wand) kaum ändern. Die Dachneigung des Gebäudes wird erhöht, wodurch eine höhere Firsthöhe entsteht. Diese Firsthöhe wird die zulässige Höhe von 10,50 m nicht überschreiten.
Zusätzlich sollen zwei Dachgauben angebracht werden. Diese werden eine maximale Breite von 1/3 der Gebäudelänge nicht überschreiten.

Bauplanungsrechtliche Beurteilung
Wie erwähnt, liegt das betroffene Grundstück im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“ Somit orientiert sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes). Im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Voraussetzungen, die der einfache Bebauungsplan nicht regelt, beurteilen sich nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile).
Der Bebauungsplan fordert:

2.4
Die maximal zulässige traufseitige Wandhöhe beträgt 6,50 m. Sie wird gemessen vom natürlichen Gelände bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut……

2.5
Die maximal zulässige Firsthöhe beträgt 10,50 m. Sie wird gemessen vom natürlichen Gelände bis zur höchsten Stelle des Gebäudes. ……


Hinsichtlich Dachgauben trifft der Bebauungsplan keine Aussagen. Die Zulässigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB.

Das Vorhaben entspricht somit hinsichtlich Wand- und Firsthöhe den Vorgaben des Bebauungsplanes und ist genehmigungsfähig.


Bauordnungsrechtliche Beurteilung
Auf Grund der geänderten Wandhöhe ergibt sich eine Änderung an den Abstandsflächen. Dies ist im Bauantrag zu berücksichtigen. Auf Grund der fehlenden konkreten Angaben kann hierzu keine Aussage getroffen werden.

Hinweis zum Verfahren
Die Errichtung oder Änderung von Gebäuden bedarf der Baugenehmigung soweit es sich z. B. um kein verfahrensfreies Bauvorhaben oder ein genehmigungsfreigestelltes Vorhaben handelt.
Eine Genehmigungsfreistellung kann nur für Vorhaben erfolgen, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen.

Beim vorliegenden Vorhaben ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO erforderlich. Hierbei prüft die Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Fürstenfeldbruck) die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach dem einfachen Bebauungsplan „Echinger Wegäcker“ und § 34 BauGB.
Diese Ausführung ist eine Einschätzung der Verwaltung. Insbesondere, ob die geplanten Dachgauben genehmigungsfähig sind, kann erst im Baugenehmigungsverfahren beurteilt werden.

Formlose Bauvoranfragen haben keinen rechtlich bindenden Charakter. Diese werden grds. nicht an das Landratsamt weitergeleitet.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführung der Verwaltung zur Kenntnis. Anmerkungen zur formlosen Bauvoranfrage werden nicht vorgebracht. Der Bauwerber ist entsprechend zu informieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.10.2020 11:29 Uhr